Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.06.2025 – 14 ME 1/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0627.14ME1.25.00
In der Verwaltungsrechtssache
Herr E.,
A-Straße, A-Stadt
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B.,
B-Straße, B-Stadt
gegen
Stadt XXX,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
XXX 1, XXX XXX
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Versammlungsrecht
- Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 14. Senat - am 27. Juni 2025 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 27. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Anforderungen an die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung von Gründen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, vorliegend nicht überspannt werden dürfen, da die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestehende Frist zur Begründung der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung vorliegend wegen der Eilbedürftigkeit faktisch auf wenige Stunden begrenzt war.
Die vom Antragsteller angegriffene Beschränkung im Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2025 erweist sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers und der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin voraussichtlich als rechtmäßig.
Der Senat berücksichtigt dabei, dass bei Versammlungen schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen, und sofern dies nicht möglich ist, eine sorgfältige, hinreichend substantiiert begründete Folgenabwägung vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18; vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 8). Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob es ein Beteiligter zu vertreten hat, dass aus zeitlichen Gründen eine hinreichend intensive Prüfung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 96; Thüringer OVG, Beschl. v. 5.10.2018 - 3 EO 649/18 -, juris Rn. 6).
Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschl. v. 26.7.2022 - 1 BvQ/22 -, juris Rn. 6, m.w.N.). Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 1.9.2011 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 9). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen (BVerfG, Beschluss vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 GG kann das Recht auf friedliche Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Für Niedersachsen ist in § 8 Abs. 1 NVersG bestimmt, dass die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken kann, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2023 - 10 CS 23.847 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 10; BVerwG, BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15). Die "unmittelbare Gefahr" i.S.d. § 8 Abs. 1 NVersG erfordert eine konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Als Grundlage der Gefahrenprogn ose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl . BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.3.2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 14). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 19).
Das der zuständigen Behörde durch § 8 Abs. 1 NVersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris, Rn. 32). Zu beachten ist auch, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht die Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Insofern ist auch zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 63). Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden (Nds. OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 7). Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11).
Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nach dem Gebot der praktischen Konkordanz zu Recht auf einen alternativen Standort für die Durchführung der von ihm angezeigten Versammlung am 28. Juni 2025 in der Innenstadt von F. -Stadt verwiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat die widerstreitenden Interessen - die positive Versammlungsfreiheit der Demonstrationsteilnehmer und die negative Versammlungsfreiheit Unbeteiligter -, die einen schonenden Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz erfordern, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Das Beschwerdevorbringen setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt insbesondere ins Gewicht, dass die angezeigte Versammlung am G. in der F. -Stadter Innenstadt erfolgen soll, an dem der Antragsteller ähnliche Veranstaltungen seit etwa zwei Jahren alle vier Wochen über eine Dauer von drei Stunden durchführt, sodass es zu einer erheblichen Beanspruchung des Platzes durch ihn für die Durchführung von Versammlungen kommt. Hierbei ist hervorzuheben, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung wie auch die vorherigen in unmittelbarer Nähe zur am G. ansässigen Außengastronomie stattfindet. Es liegt auf der Hand, dass sich durch wiederholende Versammlungen an demselben Ort die für die ansässige Gastronomie und ihre Gäste auftretenden Belästigungen über einen längeren Zeitraum summieren.
Für die Besucher der Restaurants und Cafés während der Versammlung ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen bereits aufgrund des Einsatzes von Mikrofonen und Lautsprechern durch den Veranstalter, die Gespräche an den Außentischen erheblich erschweren und den ungestörten Aufenthalt beeinträchtigen. Dies ist auch der Fall, wenn der zulässige Lärmpegel - wie offenbar in der Vergangenheit - durch Auflagenbescheide der Antragsgegnerin begrenzt wird. Die durch das Veranstaltungsformat eintretenden Beeinträchtigungen ergeben sich anschaulich aus den auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Videos zu der letzten Versammlung des Antragsstellers im Mai 2025. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, müssen zwar grundsätzlich hingenommen werden (BVerfG, Urt. v 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 40). Auch im Rahmen einer Versammlung sind allerdings Tätigkeiten unzulässig, die anderen eine Meinung mit nötigenden Mitteln aufdrängen. Das Versammlungsrecht gibt dem Einzelnen kein Recht zum Übergriff in den geschützten Rechtskreis Dritter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.2023 - 6 B 33.22 -, juris Rn. 17; Urt. v. 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24). Hier sind die Grenzen hinzunehmender Belästigungen überschritten.
Insoweit verweist der Senat zunächst auf das im Verwaltungsvorgang vorliegende Schreiben der Anliegergemeinschaft G. F. -Stadt vom 26. Mai 2025, in dem diese für den Senat nachvollziehbar ausführt, dass dort die Veranstaltungen der Organisation "Grundrechte F. -Stadt" seit Jahren durchgeführt würden. Dabei würden deren Thesen stundenlang über Lautsprecher verkündet, was eine erhebliche Lärmbelästigung darstelle und den Charakter des Platzes massiv verändere. Die sich anhaltend wiederholenden Demonstrationen führten dazu, dass Gäste der Gastronomie gestört und vergrault würden.
Diese Ausführungen zur Lärmbelästigung und fehlenden Verweilmöglichkeit der Gastronomiegäste sind für den Senat nach summarischer Prüfung glaubhaft. Hierbei sei insbesondere verwiesen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (vgl. S. 13 des Beschlussabdrucks), wonach die Versammlung ca. mittig auf dem Platz, umgeben vom Durchgangsverkehr und den gastronomischen Sitzbereich abgehalten werde. Es könne daher höchstens ein räumlicher Abstand von einigen Metern, wenn überhaupt, zwischen den Teilnehmern und den Unbeteiligte eingehalten werden. Ein räumliches oder akustisches Ausweichen sei, aufgrund der nahezu umschließenden Bebauung und der Lautsprecher, für Unbeteiligte nur möglich, wenn sie sich nicht ebenfalls stationär (wie zur gastronomischen Nutzung) am Platz aufhielten, sondern diesen räumen bzw. nur durchqueren. Die Kundgebung erfolge stationär und auf längere Zeit mit erheblichen Lärmpegeln. Die Dauer dieser Lärmbelästigung, die bei einem Aufzug kürzer und damit eher zumutbar wäre, als bei der angemeldeten Kundgebung an einem gleichbleibenden Ort, sei hier zu berücksichtigen. Hierbei sei auch in die Würdigung miteinzubeziehen, dass der Antragsteller eine dreistündige Kundgebung unter Lautsprechernutzung angemeldet und bereits vorsorglich angekündigt habe, dass (dreimalige) Pausen von 15 Minuten hinsichtlich der Lautsprechernutzung natürlich wegfielen, sollte es zu spontanen Diskussionen kommen. Die Versammlung des Antragstellers ziele offenkundig auf derartige spontane Diskussionen ab, weshalb die Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer dreistündigen Lautsprecherbeschallung ausgehe. Unbeschwertes Erholen oder ungestörte Gespräche der Gäste seien so unzweifelhaft nicht möglich. Dem setzt der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde nichts entgegen. Unzutreffend ist damit auch das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe die geringere Belästigung am H. als Argument dafür genutzt, die Veranstaltung am G. zu untersagen.
Ob darüber hinaus, wie in dem Schreiben vom 26. Mai 2025 ausgeführt - vom Antragsteller aber bestritten -, Passanten seitens der Demonstrationsteilnehmer bedrängt würden, die Stimmung angespannt und gereizt sei und Passanten und Gastronomiekunden provoziert würden, kann hier dahinstehen. Denn die Gefahrenprognose des Antragsgegners ist bereits durch die vorbeschriebenen Belästigungen begründet.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, öffentlich zugängliche Plätze durch eine Versammlung gänzlich zu vereinnahmen und dadurch die negative Versammlungsfreiheit der Besucher dadurch auszuhebeln, indem er sie darauf verweist, sie könnten den Platz in dieser Zeit meiden. Dies würde den Ausgleich verschiedener Grundrechtspositionen gänzlich verhindern. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einer falschen Prämisse des Schutzes der Versammlung ausgegangen. Es hat nicht etwa ausgeführt, dass sich der Antragsteller nicht auf das Grundrecht aus Art. 8 GG berufen könnte, sondern es hat im Wege der praktischen Konkordanz der negativen Versammlungsfreiheit im konkreten Einzelfall den Vorrang eingeräumt.
Soweit der Antragsteller vorbringt, es sei unklar, wie viele Beschwerden es gegeben habe und ob sich die Zahl der Betroffenen statistisch belegen lasse, da ihm eine Beschwerdeliste nicht vorliege und ihm ein Polizeibericht, ein Sammelschreiben und eine Einzelbeschwerde mit Messwerten unbekannt seien, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller rügt damit die Verletzung rechtlichen Gehörs und teilt mit, er kenne den Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht. Allerdings hat er mit seiner Beschwerde nicht vorgetragen, dass er Akteneinsicht beantragt habe und ihm diese verwehrt worden sei. Auch gegenüber dem Senat hat er eine Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge nicht beantragt. Der Antragsteller hatte jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten, sodass ein eventueller Gehörsverstoß als geheilt anzusehen ist (vgl. zur Heilung im Instanzenzug BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.9.2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.10.2023 - 14 OB 62/23 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 15.6.2021 - 13 ME 243/21 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.7.2024 - 4 ME 120/24 -, juris Rn. 21). Demzufolge führt auch das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seine Stellungnahme vom 27. Juni 2025 nicht beachtet, worin er die im erstinstanzlichen Beschluss aufgestellten Behauptungen in Abrede stelle, zu keinem anderen Ergebnis.
Nach alledem liegt für den Senat auf der Hand, dass der Antragsteller durch die von ihm seit zwei Jahren regelmäßig durchgeführten Versammlungen den G. vollständig in Anspruch nimmt und die negative Versammlungsfreiheit für Passanten sowie die Interessen der Gewerbetreibenden an diesem Ort nicht nur einmalig für jeweils mehrere Stunden gravierend beeinträchtigt werden. Dem Antragsteller ist es hingegen z uzumuten, den Veranstaltungsort für die morgige Veranstaltung zu wechseln. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom heutigen Tag stellt dies nicht hinreichend infrage, sondern teilt im Wesentlichen nur mit, dass bisherige Veranstaltungen ohne besondere Vorkommnisse verlaufen seien.
Der Senat folgt auch nicht dem Vorbringen des Antragstellers, dass es keine belastbaren Mess-, Gutachten- oder Auflagenanalysen gebe, die einen "so schwerwiegenden Grundrechtseingriff" rechtfertigten. Auf die exakten Lärmwerte kommt es vorliegend nicht an. Entscheidend ist nach dem Vorstehenden, dass die Veranstaltung über einen Zeitraum von mehreren Stunden zu einer für die Nutzung der Außengastronomie besonders relevanten Tageszeit ihre Botschaften mit nur geringen Unterbrechungen und einer Lautstärke vermittelt, die die Besucher und Gäste der Restaurants und Cafés nicht ausblenden können. Dass eine solche Lautstärke erreicht wird, ist durch die in dem Verwaltungsvorgang - in den der Antragsteller, wie ausgeführt, hätte Akteneinsicht nehmen können - dokumentierten Stellungnahmen hinreichend belegt. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf den Vermerk der Stadträtin I. vom 13. Juni 2025 zur letzten Veranstaltung des Antragstellers am 31. Mai 2025. Diese habe sich ab ca. 13:45 Uhr im Restaurant " J." aufgehalten. Kurz nach 14:00 Uhr habe die Versammlung begonnen. Obwohl sie nicht nah an der Versammlung, sondern am Rand der Außengastronomie zum Schaufenster des Ausstellungsraumes des Autohauses gesessen habe, seien die Wortbeiträge des Versammlungsleiters und weiterer Sprecher überlaut wahrnehmbar gewesen. Sie seien für die eigene Unterhaltung subjektiv sehr störend gewesen. Das sei auch Gesprächsthema an den Tischen gewesen. Sie sei bis ca. 14:40 Uhr vor Ort gewesen und habe mit einer frei verfügbaren App während der Redebeiträge einen Wert von ca. 82,83 dB gemessen. In den 30 Minuten der Messung sei nur für ein paar Minuten das Mikrofon leiser gestellt worden. Vor 14:00 Uhr habe man in der Außengastronomie kaum einen Platz bekommen, ab ca. 14:40 Uhr seien die Tische im umliegenden Bereich fast nur zur Hälfte besetzt gewesen. Aus einer E-Mail von PK K. der Polizeidirektion F. -Stadt vom 2. Juni 2025 ist ersichtlich, dass dieser mit seinem privaten Mobiltelefon über eine handelsübliche App für 210 Sekunden die Beschallung der Demonstration gemessen habe. Hierbei sei durchgehend ein Wert zwischen 80 und 90 dB festgestellt worden. In der Folge sei auch mit einem gerichtsverwertbaren Schallpegelmesser der Polizeidirektion F. -Stadt die Lautstärke gemessen worden. Bei dieser Messung habe der Wert der Rednerin bei durchschnittlich 70 dB und während der Redebeiträge des Antragstellers bei etwa 80 dB (Höchstwert 87 dB) gelegen. Im Nachgang sei auf der Dienststelle eine Lautstärkemessung zeitgleich mit dem Handy und dem Schallpegelmessgerät durchgeführt und lediglich eine Abweichung von 2 dB festgestellt worden.
Soweit der Antragsteller meint, als milderes Mittel komme die Reduzierung der Lautstärke in Betracht, setzt er sich nicht hinreichend mit der Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 9 des Beschlussabdrucks) auseinander, wonach die Antragsgegnerin im Bescheid vom 24. Juni 2025 dargelegt habe, dass Versuche, mit entsprechenden Begrenzungen des Lärms einen Ausgleich herzustellen, erfolglos geblieben seien. Auch bei moderater Verstärkerlautstärke sei eine Begrenzung der Wirkung auf den unmittelbaren Versammlungsbereich nicht möglich. Dies sei auch dem Antragsteller bewusst, der jedenfalls grundsätzlich 15-minütige Pausen der Lautsprechernutzung einplane. Weiterhin habe die Antragstellerin in ihrer Erwiderung ergänzt, dass der Lärmpegel vormals, unter Einigung, bereits auf 70 dB(A) reduziert worden sei. Der Lärmwert sei indes von der letzten Versammlung im Mai fast dauerhaft überschritten worden (vgl. hierzu Bl. 18 der Verwaltungsvorgänge). Aus diesem Grund kommt es auch nicht weiter darauf an, ob der Hilfsantrag des Antragstellers hinreichend bestimmt ist. Außerdem ist die Kammer in Bezug auf den Hilfsantrag aufgrund der zuvor dargelegten Gründe selbstständig tragend davon ausgegangen, dass die dargelegte unzumutbare Beeinträchtigung Dritter, insbesondere auch bei einer kürzeren Versammlungsdauer auftreten würden. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Prüfung von anderen Auflagen nicht ersichtlich ist, warum die Verlegung der Veranstaltung an einen anderen Ort eingriffsintensiver sein soll als eine Verkürzung von Redezeiten, was der Veranstaltungsintention ersichtlich eher zuwiderläuft und im Übrigen auch den Restaurantbesuchern und Gewerbetreibenden nur dann weiterhelfen würde, wenn sie erheblich verkürzt würde. Das ist sicherlich nicht im Interesse des Antragstellers.
Davon unabhängig ist Zuge der praktischen Konkordanz zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht auf die Durchführung der Veranstaltung am G. zwingend angewiesen ist. Weder geht der Charakter der Veranstaltung im Falle einer Durchführung am von der Antragsgegnerin angeordneten und nur wenige Meter entfernten Alternativort verloren, noch handelt es sich beim Alternativort um einen gering frequentierten Platz. Der Antragsteller kann sein Anliegen demnach auch am H. durchführen, ohne dass dies dem Versammlungsziel Abbruch tut.
Die Antragsgegnerin hat mit dem von ihr im Bescheid vom 24. Juni 2025 festgelegten (Alternativ-)Ort in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise eine praktische Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 6.5.2005 - 1 Br. 961/05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24 u. Beschl. v. 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 15 Abs. 1 VersG). Der von der Antragsgegnerin angebotene alternative Versammlungsort wird dem Anliegen der Versammlung hinreichend gerecht.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, der Antragsteller werde in dem einbezogenen YouTube-Video provokant angegangen und die Antragsgegnerin hätte die Veranstaltung schützen müssen, womit die Vermutung einer Provokation widerlegt sei, führt zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie widerlegt nicht die obigen Ausführungen zur wiederholten und erheblichen Aufhebung der negativen Versammlungsfreiheit der Restaurantbesucher des G.. Das Video verdeutlicht insbesondere auch durch die sichtbaren Reaktionen der Gastronomiebesucher, dass diese trotz einiger Entfernung zum Geschehen der Versammlung die Wortbeträge problemlos hören können.
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