Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.07.2025 – 4 LA 16/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0702.4LA16.25.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 4. Kammer - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30.1.2024 - 1 B 50.23 -, juris Rn. 3 m.w.N.), sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 3.8.2021 - 9 B 48.20 -, juris Rn. 35).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Möglichkeit zur Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nach der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2025 noch an diesem Tag die elektronischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu dem in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten ersten asylrechtlichen Verfahren (Zweitantragsverfahren) des Klägers übermittelt, nachdem es festgestellt hatte, dass seiner Bevollmächtigten aufgrund eines Büroversehens am 20. Januar 2025 unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2025 nicht diese Verwaltungsvorgänge, sondern die elektronische Gerichtsakte übermittelt worden waren (vgl. gerichtliches Schreiben vom 21. Januar 2025, Bl. 72 der elektronischen Gerichtsakte). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht einen Schriftsatznachlass bis zum 28. Januar 2025 gewährt. Mit dieser Vorgehensweise ist dem Kläger die hinreichende Möglichkeit der Akteneinsicht eröffnet worden. Eine solche kann - entgegen dem Vorbringen des Klägers in seinem Zulassungsantrag - auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen. Dass die hier vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist bis zum 28. Januar 2025 unzureichend gewesen wäre, den Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu äußern, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Dies drängt sich dem Senat auch nicht auf. Die nach der mündlichen Verhandlung übersandten Verwaltungsvorgänge zum Zweitantragsverfahren enthalten 103 Dokumente, bei denen es sich bei einer Vielzahl um standardisierte Dokumente wie allgemeine Hinweisschreiben, Belehrungen, Empfangsbestätigungen oder elektronisch generierte Deckblätter handelt (vgl. die Inhaltsübersicht zu den Verwaltungsvorgängen, Bl. 28 bis 30 der elektronischen Gerichtsakte). Der Bevollmächtigten des Klägers ist es daher innerhalb der gesetzten Frist durchaus möglich gewesen, von dem für das Klageverfahren relevanten Inhalt der Verwaltungsvorgänge Kenntnis zu nehmen und hierzu ergänzend vorzutragen.
Das Verwaltungsgericht ist auch nicht aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Januar 2025 verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017 - 4 BN 9.17 -, juris Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2025 vorgebracht, dass sein Vortrag in sich stimmig sei und er die Gründe, die zu seiner Flucht aus seinem Heimatland geführt hätten, sowohl in Frankreich als auch in Deutschland vorgetragen habe. Neu sei, dass er in Deutschland, nämlich am 27. August 2023, konvertiert sei. Hierzu habe er nicht bereits in seinem Asylverfahren in Frankreich vortragen können. Da man nur einmal im Leben getauft werden könne, sei es widersinnig anzunehmen, dass eine Taufe schon früher erfolgt wäre und der Kläger daher schon hierzu in Frankreich oder früher in Deutschland hätte vortragen können. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht darauf gestützt, dass der Kläger seine Taufe bereits in Frankreich oder im Rahmen seines ersten in Deutschland geführten asylrechtlichen Verfahrens habe vortragen können, sondern darauf, dass er die Problematik seiner mit einem Christen verheirateten Schwester, sein daraus resultierendes Interesse am christlichen Glauben (welches schon in Guinea bestanden haben soll) sowie die fehlende Akzeptanz der Schwester in seiner Familie auf Grund der Heirat schon in Frankreich oder im Rahmen des ersten asylrechtlichen Verfahrens in Deutschland hätte geltend machen können (Urteilsabdruck, S. 7). Eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund seines Vorbringens im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Januar 2025 bestand daher ersichtlich nicht.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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