Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.07.2025 – 4 OA 121/22

ECLI:DE:OVGNI:2025:0702.4OA121.22.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Streitwerts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Beschwert ist der Anwalt durch die Streitwertfestsetzung dann, wenn er - wie hier die Prozessbevollmächtigte des Klägers - geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu niedrig sei und er deshalb nur geringere Gebühren abrechnen könne (vgl. Senatsbeschl. v. 6.6.2023 - 4 OA 32/23 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet auch, wie von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gefordert, den Betrag von 200 Euro, weil sich die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der mit der Beschwerde angestrebten Anhebung des Streitwerts von 4.000 Euro auf 21.385,20 Euro ersichtlich um deutlich mehr als 200 Euro erhöhen würde.

Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Die vom Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 GKG vorgenommene Streitwertbemessung ist nicht zu beanstanden.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Streitgegenstand des Klageverfahrens ist die Anfechtung eines Bescheides, mit dem der Kläger insbesondere zur "Wiederherstellung" beseitigter Gehölze (eine Weißdornhecke sowie vier Eichen) verpflichtet worden ist. Zur Bemessung der Bedeutung dieser Sache für den Kläger hat das Verwaltungsgericht zu Recht lediglich auf die zwischen den Beteiligten unstreitig gebliebene Höhe der Kosten für die angeordneten (Ersatz-) Anpflanzungen in Höhe von 4.000 Euro abgestellt. Der Senat teilt nämlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die weitergehenden von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Werte der vier Eichenstämme á 4,9 Festmeter zu einem Preis von 887 Euro - in Summe ein Betrag in Höhe von 17.385,20 Euro - für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG unberücksichtigt zu bleiben haben. Maßgeblich für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, d. h. das sog. "Angreiferinteresse". Zu berücksichtigen ist die Bedeutung für den Kläger, die aus seinem Antrag ersichtlich ist. Hieraus folgt, dass zum einen der Umfang des Antrags wertbestimmend ist und zum anderen, dass nur die objektiv und unmittelbar aus dem Antrag folgende Bedeutung der Sache und damit insbesondere keine weiteren Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung für den Kläger herangezogen werden können (vgl. Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Werkstand: 48. Ed. 1.2.2025, § 52 GKG Rn. 9). Weil damit mittelbare Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 245; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.6.2024 - 2 OA 58/24 -, n. v.; Beschl. v. 26.5.2023 - 2 OA 25/23 -, juris Rn. 7 und Beschl. v. 4.1.2023 - 14 OA 349/22 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 C 18.1823 -, juris Rn. 6; Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 52 Rn. 10), bleiben die weiteren vom Kläger angegebenen Werte außer Betracht. Sie beziffern nämlich nicht unmittelbar die Kosten der "Wiederherstellung" bzw. Ersatzanpflanzungen, die mit der streitgegenständlichen Anordnung verfügt worden sind. Die (beschiedenen) Hilfsanträge sind nach den Vorschlägen in den Ziffern 1.1.1 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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