Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.07.2025 – 12 ME 19/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0707.12ME19.25.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer (Einzelrichter) - vom 28. Januar 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner entzog der Antragstellerin mit Bescheid vom 23. August 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Die 1992 geborene Antragstellerin ist Berufskraftfahrerin und führt als solche einen Tanklastwagen.

Am 4. Januar 2024 um 19:50 Uhr geriet sie als Fahrerin eines Pkw in eine Verkehrskontrolle und sodann in den Verdacht fehlender Fahrtüchtigkeit. Denn sie verneinte gegenüber der Polizei zwar einen Drogenkonsum, zeigte aber verschiedene Verhaltensauffälligkeiten (vgl. dazu Bl. 19 f. der Beiakte - BA -1). Dem einschreitenden Polizisten erschien sie stark beeinträchtigt, da sie den polizeilichen Ausführungen "kaum bis gar nicht" habe folgen können. Einen Betäubungsmittel-Vortest lehnte sie ab. Eine daraufhin angeordnete Blutprobe wurde ihr am Tattag um 20:35 Uhr ärztlich entnommen. Von einer in diesem Zusammenhang möglichen ärztlichen Untersuchung ihrer Bewegungskoordination (vgl. Bl. 19 BA 1) wurde mangels ihrer Mitwirkungsbereitschaft abgesehen. Die Analyse der Blutprobe ergab folgende Konzentrationen im Blutserum (Bl. 28 BA 1):

THC: 10,8 ng/ml,

Hydroxy-THC: 1,5 ng/ml

Nor-THC-Carbonsäure: 72,3 ng/ml

Nachdem die Polizei den Antragsgegner von dem Geschehen am 4. Januar 2024 unterrichtet hatte, gab dieser der Antragstellerin durch eine am 26. März 2024 zugestellte Anordnung vom 22. März 2024 auf, ein ärztliches Gutachten zu der Frage beizubringen, "ob bei der Betroffenen Cannabiskonsum vorliegt, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 FeV). Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum?".

Die Antragstellerin unterzog sich am 2. April 2024 einer ärztlichen Untersuchung, welche die Entnahme von Blut- und Urinproben einschloss. Laut des auf dieser Untersuchung fußenden Gutachtens des E. (Bl. 57 ff. BA 1) wurde sie im Rahmen der Drogenanamnese auch zu ihrem Konsumverhalten befragt und ließ sich dazu ein wie folgt (Bl. 59 BA 1): "Sie habe seit 2012 jährlich einmal Cannabis geraucht bis zum 31.12.2023. Am 30.12.2023 sowie am 21.12.2023 habe sie über die Tage verteilt mehrere Joints mit Freunden zusammen geraucht/geteilt." Ihren letzten Cannabiskonsum gab die Antragstellerin für den 1. Januar 2024 an und erklärte, sie habe "4 Tage vor der Blutentnahme" [vom 4. Januar 2024] Cannabis geraucht.

Im Hinblick auf die aktenkundige Fahrt unter THC-Einfluss betrachtete es die ärztliche Gutachterin als Voraussetzung einer günstigen Beurteilung der Fahreignung, dass nicht nur keine medizinischen Hinweise für einen regelmäßigen Cannabiskonsum, sondern auch keine anamnestischen oder laborchemischen Hinweise auf einen (aktuellen oder früheren) gelegentlichen Cannabiskonsum der Antragstellerin vorlägen. Die Ergebnisse des Gutachtens fasste die Ärztin dahin zusammen, dass bei der Antragstellerin Cannabiskonsum vorliege, der die Fahreignung in Frage stelle. Es gebe Hinweise auf mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum bis Januar 2024. Im Einzelnen bewertete sie die erhobenen Befunde wie folgt:

Körperlichen Anzeichen für einen aktuellen Drogenmissbrauch oder für Auswirkungen eines früheren Drogenkonsums seien nicht nachweisbar gewesen.

Die Antragstellerin habe gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt. Die Analysen der nun aus Anlass ihrer Untersuchung entnommen Blut- und Urinproben hätten keine Hinweise auf aktuellen Cannabiskonsum ergeben. Dies bedeute, dass die Antragstellerin weder am Tag der Untersuchung noch am Vortag Cannabis konsumiert habe. Die von ihr angegebene Abstinenz könne somit bestätigt werden.

Die Angaben der Antragstellerin zum "Delikttag" seien mit den derzeit nachgewiesenen Befunden nicht vereinbar, sodass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage grundsätzlich in Frage gestellt werde. Die Antragstellerin habe unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Dabei sei THC im Blutserum mit einer Konzentration von 10,8 ng/ml nachgewiesen worden. Weiter heißt es im Gutachten: "Der letzte Cannabiskonsum vor der Blutentnahme wird im Zeitraum von mehr als 24 Stunden angegeben und im Vorfeld wird auch nur gelegentlicher Konsum eingeräumt. Diese Angaben sind mit dem Befund nicht in Einklang zu bringen." Auch nach entsprechenden Hinweisen sei die Antragstellerin bei den Angaben geblieben.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (Bl. 64 ff. BA 1) ordnete der Antragsgegner unter Berufung auf § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13a Nr. 2 [Buchst. a] Alt. 2 FeV (a. F.) die Beibringung des Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens zum 15. August 2024 an. Dies begründete er im Kern wie folgt: Gemäß § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, wenn Cannabis missbräuchlich konsumiert werde. Missbrauch bedeute, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend voneinander getrennt werden könnten. Nachweislich habe die Antragstellerin am 4. Januar 2024 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt. § 13a Nr. 2 [Buchst. a] Alt. 2 FeV setze nun voraus, dass Tatsachen hinzukommen müssten, die auf einen Kontrollverlust hindeuteten und es erwarten ließen, dass sie künftig nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und dem Cannabiskonsum trennen könne. In der Gesamtbewertung werde bei ihr ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum deutlich, der die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot wahrscheinlich mache.

Die Antragstellerin habe das Fahrzeug am 4. Januar 2024 bei einer THC-Konzentration von 10,8 ng/ml geführt. Nach den Empfehlungen einer interdisziplinären Arbeitsgruppe sei bei einem Wert von 3,5 ng/ml eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend. Ein erhöhtes Risiko bestehe bei 7 ng/ml. Der von der Antragstellerin erreichte Wert habe deutlich darüber gelegen. Der ärztlichen Dokumentation ihrer psychischen und physischen Auffälligkeiten bei der Blutentnahme (Bl. 20 eGA) sei zu entnehmen, dass sie benommen gewirkt habe und ihre Stimmung bzw. ihr Verhalten gereizt, provokativ und distanzlos gewesen sei.

Ihre Aussagen gegenüber dem E. zum Konsumverhalten seien nicht glaubhaft gewesen. Zuletzt habe sie angegeben, am 1. Januar 2024, drei Tage vor ihrer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis, konsumiert zu haben. Damit sei jedoch nicht in Einklang zu bringen, dass bei ihr für den Zeitpunkt der Blutprobenentnahme (20:35 Uhr) eine halbe Stunde nach der Tat noch ein THC Wert von 10,8 mg/ml festgestellt worden sei. Die Länge der Nachweisbarkeit von THC im Blut sei abhängig von der Konsumfrequenz. Bei häufigerem Konsum könne sich das THC im Körper anreichern und somit wesentlich länger nachgewiesen werden, als die Dauer der Beeinträchtigung bestehe. So könne THC bei chronischem (täglichem/mehrmals täglichem) Konsum noch mehrere Tage bis Wochen nach dem letzten Konsum im Blut nachweisbar sein. Die Antragstellerin habe [lediglich] einen wiederholten niederfrequenten Konsum eingeräumt. Aus dem Gutachten sei zu entnehmen, dass sie angegeben habe, seit dem Jahr 2012 bis zum 31. Dezember 2023 einmal jährlich Cannabis geraucht zu haben. Am 30. Dezember 2023 und am 21. Dezember 2023 habe sie nach ihren Angaben über die Tage verteilt mehrere Joints mit Freunden konsumiert. Bei Personen mit einem höchstens einmal wöchentlichen Cannabiskonsum sei eine Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum oder mehr bis maximal zwölf Stunden nach dem Konsum zu erwarten. In Experimenten habe sich gezeigt, dass bei Gelegenheitskonsumenten THC-Konzentrationen im Blutserum typischerweise innerhalb von fünf bis acht Stunden nach dem Konsum unter den aktuell verwendeten "analytischen Grenzwert" von 1 ng/ml im Blutserum abfielen.

Aufgrund ihrer Tätigkeit als Berufskraftfahrerin sei sie in besonderer Weise auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Es sei nun aufgrund (unkontrollierten) Cannabiskonsums davon auszugehen, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis sie in den Konflikt gerate, berufsbedingt am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl sie unter Cannabiseinfluss stehe.

Die Antragstellerin erklärte sich mit der Erstellung eines Gutachtens zunächst einverstanden und wählte eine Begutachtungsstelle. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Juli 2024 wies sie dann jedoch auf die Neuregelungen im Zuge des Inkrafttretens des Cannabisgesetzes hin, regte an, die Begutachtungsanordnung aufzuheben und vertrat die Auffassung, dass deren Fragestellung teilweise nicht anlassbezogen sei. Der Antragsgegner hielt jedoch mit Schreiben vom 7. August 2024 an seiner Anordnung fest. Die Begutachtungsstelle unterrichtete den Antragsgegner davon, dass eine Begutachtung der Antragstellerin nicht habe erfolgen können.

Mit am 28. August 2024 zugestellten (Bl. 85 BA 1) Bescheid vom 23. August 2024 (Bl. 82 ff. BA 1) traf daraufhin der Antragsgegner folgende Regelungen: Er entzog der Antragstellerin die Fahrerlaubnis u. a der Klasse CE (Nr. 1) und forderte sie zur Abgabe ihres Führerscheins auf (Nr. 2). Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an (Nr. 3), drohte für den Fall der Nichtbefolgung seine Abgabeaufforderung (Nr. 2) ein Zwangsgeld an (Nr. 4), auferlegte der Antragstellerin die Kosten des Entziehungsverfahrens (Nr. 5) und setzte diese Kosten gegen sie fest (Nr. II.). Zur Begründung verwies er auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. den §§ 46 Abs. 1 und 11 Abs. 8 FeV. Aus der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens schließe er auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen und sei danach verpflichtet, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 27. September 2024 Klage erhoben und am 29. Oktober 2024 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnungssätze zu Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich derjenigen zu Nrn. 4 und 5 angeordnet. Es hat dies im Wesentlichen begründet wie folgt:

Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Fällen, in denen die Fahrerlaubnisentziehung - wie hier - auf einer Verneinung der Fahreignung der Betroffenen nach Anwendung der Beweisregel des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beruhe, komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nicht befolgten behördlichen Begutachtungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Anordnung - hier am 14. Juni 2024 - an. Nach § 13a Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV a. F. habe eine Anordnung zu erfolgen gehabt, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründeten. Diese Voraussetzung lägen hier wohl nicht vor. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a. F. sei ein Cannabismissbrauch anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Eine lediglich in einem Fall nachgewiesene Fahrt unter übermäßigem Cannabiseinfluss reiche indessen noch nicht hin, um die Annahme von Cannabismissbrauch zu begründen. Erforderlich sei, dass unabhängig von der Fahrt unter Cannabiseinfluss weitere Tatsachen darauf hindeuteten, dass die Antragstellerin künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren werde.

(1) Der Wertung des Antragsgegners, aufgrund unkontrollierten Cannabiskonsums der Antragstellerin sei es nur eine Frage der Zeit, bis diese in den Konflikt gerate, berufsbedingt am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl sie unter Cannabiseinfluss stehe, könne auf der Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts nicht gefolgt werden. Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie gehe in ihrem Positionspapier vom 12. September 2024 ("Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit") davon aus, dass bei Berufskraftfahrern Anzeichen für einen Missbrauch bei "hochfrequentem" Cannabiskonsum angenommen werden könnten (a), schränke dies aber auf solche Kraftfahrer ein, die ihre Einsatzzeiten nicht hinlänglich sicher planen könnten, etwa, weil sie im Rettungsdienst tätig seien oder ihnen nur kurze, nicht planbare Pausen zustünden (b).

(a) Der vom Antragsgegner angenommene unkontrollierte Cannabiskonsum der Antragstellerin stehe nicht hinreichend fest. Die begutachtende Ärztin habe deren Angaben zum Cannabiskonsum zwar angezweifelt, diese Wertung aber nicht weiter spezifiziert. Daraus, dass die Angaben nicht mit den derzeit nachgewiesenen Befunden vereinbar seien, erschließe sich nämlich nicht, ob die am 4. Januar 2024 ermittelte THC-Konzentration von einem übermäßigen, mit einem Gewöhnungseffekt verbundenen Konsum herrühre oder daher, dass die Antragstellerin später als zugestanden letztmalig Cannabis konsumiert habe.

(b) Auch habe der Antragsgegner lediglich pauschal auf die Tätigkeit der Antragstellerin als Berufskraftfahrerin verwiesen. Dazu, dass ihr keine hinreichend langen Pausen zur Verfügung stünden, um nach einem Cannabiskonsum wieder fahrtüchtig zu werden, habe er nichts ausgeführt. Der Umstand, dass sie einen Tanklastwagen gefahren habe, deute auch nicht zwingend auf Bereitschaftsdienst oder einen sonst nicht hinreichend planbaren Einsatz hin.

(2) Diese Erwägungen bekämpft der Antragsgegner mit im Wesentlichen folgenden Beschwerdegründen: Entgegen des angefochtenen Beschlusses sei er berechtigt gewesen, nach § 13a Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV (a. F.) die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, da sonstige Tatsachen vorgelegen hätten, die weitere Bedenken gegenüber der Kraftfahreignung der Antragstellerin begründeten. Es müsse überprüft werden, ob die Antragstellerin über die erforderlichen Kenntnisse verfüge und ein darauf abgestelltes Konsumverhalten zeige, um ihren Cannabiskonsum auf die berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis und ihre Teilnahme am Straßenverkehr abzustellen.

(a) Aufgrund der Fahrt der Antragstellerin unter dem Einfluss von Cannabis und ihrem damit verbundenen Verhalten müsse von einem ggf. hochfrequenten Konsum von Cannabis ausgegangen werden. Es seien zwar keine THC-Werte festgestellt worden, die dies für sich genommen rechtfertigten. Das bedeute aber nicht, dass deshalb ein regelmäßiger Cannabiskonsum ausgeschlossen sei. Dieser könne nämlich nicht allein anhand der Ergebnisse von Blutproben bewiesen werden. Vielmehr komme es auf das Konsummuster an.

Zur Klärung des Cannabiskonsumverhaltens sei das vorgelegte (ärztliche) Gutachten angeordnet worden. Nach dessen Ergebnis liege ein Cannabiskonsum der Antragstellerin vor, der ihre Fahreignung in Frage stelle. Die Antragstellerin habe zur Sachverhaltsklärung nur bedingt beigetragen und (bewusst) falsche Angaben gemacht. Der durch das Ergebnis der am 4. Januar 2024, 20:35 Uhr, erfolgten Blutentnahme nachgewiesene Cannabiskonsum werde mit ihren eigenen Angaben eben nicht geklärt. In Experimenten habe sich nämlich gezeigt, dass bei Gelegenheitskonsumenten THC-Konzentrationen im Blutserum typischerweise innerhalb von 5 bis 8 Stunden nach dem Konsum unter den "analytischen Grenzwert" von 1 ng THC/ml im Blutserum abfielen. Nur bei einem hochfrequenten Konsum könne sich dagegen das THC im Körper anreichern und daher noch mehrere Tage bis Wochen nach dem letzten Konsum nachgewiesen werden. Ausweislich des Befundes der Blutuntersuchung der Antragstellerin sei zudem der Metabolit 11-OH-TC festgestellt worden. Dieser Metabolit weise auf die Besonderheit hin, dass kurzfristig (max. 6 - 12 Stunden) vor der Blutprobenentnahme Cannabis eingenommen worden sei.

(b) Es gebe auch keine allgemeingültige Regel, dass sich ein niederfrequenter Cannabiskonsum nahtlos in den Berufsalltag einfüge. Ob dies der Fall sei, sei vielmehr unter Berücksichtigung sämtlicher tatrelevanter Indizien zu ermitteln. Es stehe hier auch eindeutig ein verantwortungsloser Umgang mit Cannabis im Raum. Dieser Umgang manifestiere sich insbesondere in der hohen THC-Konzentration von 10 ng/ml THC anlässlich der Fahrt. Diese hohe Konzentration weise nämlich eindeutig darauf hin, dass die hier Betroffene aufgrund der allgemein bekannten Wirkungs-/Abbauverläufe zeitlich unmittelbar vor der Fahrt konsumiert haben müsse. Alleine daraus ließen sich schon Bedenken hinsichtlich ihrer Trennungsbereitschaft und/oder ihres Trennungsvermögens herleiten. Auch dadurch, dass sie kurzfristig (max. 6 - 12 Stunden) vor der Blutprobenentnahme Cannabis eingenommen haben müsse, habe sie den Nachweis erbracht, dass sie sich nicht an die jeweiligen Regelungen im Straßenverkehr halten könne oder wolle. Denn sie habe trotz Kenntnis ihrer Cannabisbeeinflussung und "ohne erkennbare Not" am Samstagabend am Straßenverkehr teilgenommen und sich so bewusst über gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt.

(c) Durch die Verweigerung des polizeilichen Drogenurinvortests, die unterbliebene Mitwirkung an "polizeilichen Leistungstests", die weitere Aussageverweigerung gegenüber der Polizei sowie die fehlende Mitwirkung an der Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens würden Verschleierungstendenzen der Antragstellerin erkennbar, die auch eine ärztliche Gutachterin "bei einer Beauftragung zur ausschließlichen Klärung des Drogenkonsumverhaltens" nicht weiter hätte aufhellen können. Diese Bedenken könnten daher nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, und führt zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Beschl. v. 31.3.2025 - 12 ME 49/24 -, juris, Rn. 38, Beschl. v. 18.7.2024 - 12 ME 58/24 - juris, Rn. 16, Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. § 146, Rn. 107 f., 115, jeweils m. w. N.) ist das obergerichtliche Prüfungsprogramm in einem - wie hier - § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Beschwerdeverfahren ggf. zweistufig: In einem ersten Schritt ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Gründe, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, hinreichend in Zweifel gezogen hat (1.). Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt von Amts wegen zu untersuchen, ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist und dabei eine vollumfängliche Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorzunehmen (2.).

1. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer alle diese Begründungen angreifen und erschüttern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 - 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.).

Angesichts der Komplexität der Rechtslage genügt die hiesige Begründung der Beschwerde (noch) diesen Anforderungen. Zwar enthält sie auch Beschwerdegründe, die nicht überzeugen; es gelingt ihr aber im Übrigen, die tragenden Erwägungen der Vorinstanz überzeugend zu erschüttern.

a) Nicht überzeugen können die oben unter I. 2. c) referierten Beschwerdegründe. Denn bei der Würdigung des Mitwirkungs- und Aussageverhaltens des Beschuldigten oder Betroffenen in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren ist die konkrete Situation zu beachten, in der das Aussageverhalten gezeigt wurde. In der Hoffnung, es werde ihm das zumindest ordnungswidrige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss nicht nachgewiesen werden können, oder aus Unsicherheit darüber, welche rechtlichen Konsequenzen die Einräumung eines Konsums haben könne, kann ein Kraftfahrer, der im Verdacht steht, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG begangen zu haben, sich mit guten Gründen entscheiden, erst einmal von seinem Schweigerecht als Beschuldigter- oder Betroffener Gebrauch zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2024 - 12 ME 130/23 -, NJW 2024, 1366 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 39). Da die behördliche Beweiswürdigung (unter I. 2. c) des Mitwirkungs- und Aussageverhaltens der Antragstellerin bei der Polizei dies nicht erkennbar berücksichtigt, ist sie inhaltlich nicht überzeugend. Darauf weist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu Recht sinngemäß hin. Auch kann ihr ihre fehlende Bereitschaft, an der medizinisch-psychologischen Untersuchung mitzuwirken, nicht - zirkelschlüssig - als Argument für die Erforderlichkeit einer Anordnung dieser Untersuchung entgegengehalten werden.

b) Zu Recht wendet sich der Antragsgegner aber gegen die sinngemäße Ansicht der Vorinstanz, es sei erforderlich, dass der von ihm als mögliche Sachverhaltsvariante angenommene unkontrollierte Cannabiskonsum der Antragstellerin konkreter indiziert sei. Denn wirkt ein Fahrerlaubnisinhaber nicht nur im Straf- oder Bußgeldverfahren, sondern auch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren an der Aufklärung seiner Fahreignung nicht hinreichend mit, so kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - bereits die mangelnde Mitwirkung den behördlichen Schluss auf Tatsachen im Sinne des § 13a Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV a. F. (= § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a] Alt. 2 FeV) i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV zulassen, die dann ihrerseits die Grundlage der berechtigten Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bilden. Vergleichbares hatte der erkennende Senat bereits zur vormaligen Rechtslage für die unsubstantiierte Geltendmachung eines sogenannten "Probierkonsums" von Cannabis entschieden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2024 - 12 ME 130/23 -, a. a. O., juris, Rn. 28 ff.).

Entsprechendes gilt aber auch für eine nachweislich unwahre Darstellung des eigenen Konsumverhaltens durch den Fahrerlaubnisinhaber im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, und zwar jedenfalls dann, wenn weitere Indizien als allein die Unwahrheit der Angaben dafürsprechen, dass Konsumgewohnheiten verschleiert werden, die die Kraftfahreignung ausschließen. Denn soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Aufklärung zur Vorbereitung einer Anordnung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. den §§ 11 bis 14 FeV anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 29.9.2017 - 12 ME 136/17 -, ZfSch 2017, 719 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6), besteht im Verwaltungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen. Hiernach hat er namentlich über solche Tatsachen, deren Erheblichkeit sich ihm aufdrängen muss, auch unaufgefordert substantiierte Angaben zu machen. Kommt er dieser Mitwirkungsobliegenheit, die insbesondere besteht, soweit es sich um Umstände handelt, die ausschließlich oder überwiegend in seiner eigenen Sphäre liegen, nicht nach, kann das gemäß dem in den §§ 427, 444 und 446 ZPO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mit der Wirkung einer Beweisregel (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1982 - BVerwG 7 C 70.79 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63, hier zitiert nach juris, Rn. 26; Nds. OVG OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris, Rn. 16) zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Ein Schweigerecht, welches demjenigen vergleichbar wäre, das den Beschuldigten und Betroffenen im Strafbzw. Bußgeldverfahren zusteht, sodass sie sich nicht selbst belasten müssen, hat ein Fahrerlaubnisinhaber in dem gefahrenabwehrrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und in einem diesem nachfolgenden Verwaltungsprozess ebenso wenig, wie dort zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung eingreift.

In Fällen, in denen gerade die mangelnde Mitwirkung des Betroffenen die Aufklärung vereitelt, besteht dementsprechend keine Notwendigkeit für die Behörde, gleichwohl die genaue Variante des Geschehens festzustellen, in dem die Tatsachen im Sinne § 13a (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV liegen, an welche die behördliche Anordnung weiterer Aufklärung anknüpft. Zumindest dann, wenn für das Vorliegen solcher Geschehensvarianten, die eine weitere Aufklärung der Kraftfahreignung des Betroffenen erübrigen würden, unter Würdigung aller Indizien keine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, genügt es vielmehr, wenn die Behörde unter den übrigen Geschehensvarianten eine Art "Wahlfeststellung" trifft (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2023 - 12 ME 149/22 -, VerkMitt 2023, Nr. 27, hier zitiert nach juris, Rn. 24, und Beschl. v. 6.4.2017 - 12 PA 199/16 -, DAR 2017, 339 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 13). Außerdem schließt die sich aus einer mangelnden Mitwirkung ergebende "Deutungsbreite" der Indizien grundsätzlich (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2017 - 12 PA 199/16 -, a. a. O., juris, Rn. 13) auch die dem Betroffenen jeweils ungünstigste Sachverhaltsvariante ein. Ist ein Vorliegen dieser Variante nicht aus Sachgründen besonders unwahrscheinlich, darf sich die Beurteilung des weiteren

Aufklärungsbedarfs an ihr und den sich daraus ergebenden Anknüpfungstatsachen orientieren.

Nachweisliche Unwahrheiten oder sonstige Mitwirkungsdefizite des Betroffenen rechtfertigen es hiernach zwar nicht, dass ihn die Fahrerlaubnisbehörde wider alle Wahrscheinlichkeit oder "uferlos" selbst fernliegender verborgener Fahreignungsmängel verdächtigt. Umgekehrt zwingen sie die Behörde aber auch nicht, ungünstige Geschehensvarianten auszublenden oder deren nicht unwahrscheinliches Vorliegen im Einzelnen durch Indizien zu belegen. Einem Rückgriff auf die Verteilung der materiellen Beweislast geht die Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 427, 444 und 446 ZPO ohnehin vor.

Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass die Vorinstanz dies im vorliegenden Falle nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass nicht sicher feststeht, ob die für den 4. Januar 2024 im Blut der Antragstellerin nachgewiesene THC-Konzentration von einem übermäßigen, mit einem Gewöhnungseffekt verbundenen Cannabiskonsum herrührt oder daher, dass die Antragstellerin später als von ihr eingestanden letztmalig die genannte Droge konsumierte.

Diese Ungewissheit ist aber nicht so weitreichend, wie es das Verwaltungsgericht (wohl) annimmt, und im Übrigen wegen mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin an der Sachverhaltsaufklärung unerheblich.

Eingeschränkt ist die Ungewissheit, weil der Antragsgegner zutreffende Schlussfolgerungen aus der in der Blutprobe der Antragstellerin nachgewiesenen Konzentration von 11-OH-TC zieht (vgl. dazu: Brenner-Hartmann [Hrsg.] u. a., Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung: Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 303, Tab. C 6). Es darf hiernach nämlich als gesichert angesehen werden, dass die Antragstellerin jedenfalls später, als von ihr bislang eingeräumt wurde, nochmals Cannabis konsumiert hatte. Gleichwohl schließt diese Erkenntnis nicht aus, dass die für den 4. Januar 2024 in ihrem Blutserum ermittelte THC-Konzentration teilweise (auch) auf vor dem (nicht eingestandenen) letzten Konsumakt liegenden übermäßigen und mit einem Gewöhnungseffekt verbundenen Konsum herrührte. Zudem befreit diese Erkenntnis die Antragstellerin nicht von dem Verdacht, sich ohne Einhaltung einer hinreichenden Wartezeit wissentlich entschlossen zu haben, im Zustand cannabisinduzierter Fahruntauglichkeit ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn darauf deuten gerade der relativ hohe THC-Gehalt in ihrem Blutserum und die - nach den polizeilichen Feststellungen - merklichen Beeinträchtigungen ihrer Aufmerksamkeit anlässlich der Verkehrskontrolle hin.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die eigenen Angaben der Antragstellerin nicht nur "irgendwie" widersprüchlich und ungereimt sind, sondern, dass viel dafürspricht, diese Ungereimtheiten gerade in der Weise aufzulösen, dass sich daraus zusätzliche Anknüpfungspunkte für Eignungszweifel, nämlich für einen phasenweise unkontrollierten Cannabiskonsum, ergeben. Nach ihren eigenen Einlassungen rauchte die Antragstellerin einerseits seit 2012 bis zum 31.12.2023 jährlich einmal Cannabis. Anderseits gab sie an, am 30.12.2023 sowie am 21.12.2023 "über die Tage verteilt" mehrere Joints mit Freunden zusammen geraucht zu haben. Wenn sie aber am 30.12.2023 sowie am 21.12.2023 - also im Abstand von neun Tagen - Cannabis geraucht hätte, wäre dies in 2023 (eindeutig) schon mindestens zweimal jährlich gewesen. Außerdem erscheint es zwar denkbar, dass eine Person über Jahre regelhaft an ausgedehnten Feiern, namentlich zum Jahreswechsel, teilnimmt, auf denen dann Cannabis konsumiert wird. Der 21.12.2023 passt aber gerade nicht in das Schema derartiger "Jahresabschlussfeiern". Bemerkenswert erscheint deshalb auch die Formulierung der Antragstellerin, sie habe am 30.12.2023 sowie am 21.12.2023 "über die Tage verteilt" Cannabis geraucht, sowie der Umstand, dass sie in dieser Einlassung das frühere Datum (21.12.) erst nach dem späteren (30.12.) nannte. Berücksichtigt man nämlich zusätzlich, dass die Antragstellerin bis zum 31.12.2023 und zuletzt am 1.1.2024 Cannabis konsumiert haben will, stellt sich ihre Behauptung eines "einmaligen" Konsums in 2023, der sich über den 21. und den 30. Dezember 2023 "verteilt" sowie am 1. Januar 2024 fortgesetzt haben soll, nicht nur als "irgendwie" ungereimt dar.

Die widersprüchlichen Einlassungen der Antragstellerin fügen sich vielmehr deutlich bruchloser zusammen, geht man davon aus, dass hier die Wahrheit (nur) teilweise "verdreht" wurde und tatsächlich Folgendes geschehen war: Die Antragstellerin konsumierte vom 30.12.2023 über den 31.12.2023 hinweg bis in den 1.1.2024 hinein "über die Tage verteilt" Cannabis und danach mindestens noch einmal - allerdings uneingestanden - innerhalb von zwölf Stunden vor der Abnahme der Blutprobe am 4. Januar 2024. Als sie sich dann nach ihrem letzten (bislang uneingestandenen) Konsumakt entschloss, ein Kraftfahrzeug zu lenken, rechnete sie infolge dieses erst kurz zurückliegenden (letzten) Konsumakts, aber auch wegen des davor erfolgten mehrtägigen und mehrfachen Cannabisgebrauchs sowie schließlich aufgrund ihrer merklichen körperlichen Beeinträchtigung (welche die Polizei als Aufmerksamkeitsdefizit feststellte) bereits mit der eigenen Fahruntauglichkeit. Der beschließende Senat ist der Auffassung, dass sich die Annahme auch dieser nicht unwahrscheinlichen Sachverhaltsvariante noch innerhalb der "Deutungsbreite" hält, die den vorhandenen Indizien vor dem Hintergrund des Mitwirkungsdefizits der Antragstellerin zu geben ist.

Er ist zudem der Ansicht, dass in diesem Geschehen (Zusatz-) Tatsachen im Sinne des § 13a Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV a. F. zu sehen sind. Denn es deutet hinreichend auf einen besonders verantwortungslosen Umgang der Antragstellerin mit dem Trennungsgebot (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV, Rn. 11) während sich im Rahmen ihrer Lebensweise regelmäßig wiederholender Phasen intensiven Cannabiskonsums hin. Zu der problematischen inneren Haltung der Antragstellerin gegenüber dem Trennungsgebot tritt ihre Berufstätigkeit als Fahrerin eines Tanklastwagens dann als ein risikoerhöhender Faktor hinzu. Denn selbst bei (unterstellter) regelhafter Planbarkeit ihres eigenen beruflichen Einsatzes verbleibt ein doppeltes erhöhtes Restrisiko: Zum einen könnte die Antragstellerin noch immer in unvorhersehbaren Vertretungsfällen unter Druck geraten, gegen das Trennungsgebot zu verstoßen. Zum anderen wären die Folgen eines dann mit dem von ihr gesteuerten schweren Transportfahrzeug verursachten Unfalls womöglich besonders gravierend. Dabei mag dahinstehen, ob die Antragstellerin nicht sogar regelhaft Gefahrgut transportiert.

Es ist unerheblich, dass der hiesige Sachverhalt nicht zu den "Regelbeispielen" für relevante Zusatztatsachen zählt, die sich in dem Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM ("Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit") vom 12. September 2024 finden; dem Positionspapier kommt nämlich - anders als § 13a FeV - schon keine normative Kraft zu. Als Auffangvorschrift ist § 13a (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV aber auch und gerade dafür gedacht, der Fahreignungsrelevanz eines nicht ganz alltäglichen oder teilweise unklaren Geschehens nachzugehen. Weil die sachgerechte Beurteilung solcher Sachverhalte unter Bewertung etwa verbleibender Mitwirkungsdefizite nicht einfach ist, stellt sich eine umfassende Erhebung und fachkundige Deutung sowohl der medizinischen als auch der psychologischen Befunde des jeweiligen Einzelfalls nämlich erst recht als erforderlich dar, kann aber nur durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung geleistet werden.

Sofern sich (Anknüpfungs-) Tatsachen im Sinne § 13a (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV (i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV) erst in Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 427, 444 und 446 ZPO - und deshalb nur mit entsprechenden Unschärfen - feststellen lassen, sind gleichwohl keine daran anknüpfenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu erheben. Denn ein Fahrerlaubnisinhaber, der - wie hier - im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren durch unzureichende und unwahre Einlassungen seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt hat, schafft damit schließlich selber sowohl die Voraussetzungen für die entsprechende Heranziehung der §§ 427, 444 und 446 ZPO als auch für die Anordnung seiner Begutachtung gemäß § 13a (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV (i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV). Außerdem muss bei einem sich später (im Zuge der Durchführung einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung) doch noch verbessernden Mitwirkungsverhalten nicht zwingend das gesamte gewöhnliche Untersuchungsprogramm abgearbeitet werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2024 - 12 ME 130/23 -, a. a. O., juris, Rn. 35).

2. Die infolge der dem Antragsgegner gelungenen Erschütterung der Erwägungen der Vorinstanz erforderliche umfassende Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Beschwerdegericht führt zur Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen formellen Bedenken.

Ihre Begründung (im drittletzten Absatz auf der Seite 2 des Bescheides des Antragsgegners) vom 28. August 2024 (Bl. 4 ff. [5] GA zu 1 A 226/24) ist angesichts der Typik der im Fahrerlaubnisrecht regelhaft bestehenden Gefahrenlage noch ausreichend.

Die sodann der Sache nach begehrte (vgl. § 88 VwGO) Wiederherstellung (vgl. § 80 Abs. 5 Halbsatz 2 VwGO) der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin daran überwiegt, vom Vollzug der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung zumindest bis zu dem in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichneten Zeitpunkt verschont zu bleiben. Denn die Entziehungsverfügung wird sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Antragstellerin, die als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu betrachten ist, kann auch übergangsweise nicht hingenommen werden.

Als rechtmäßig wird sich die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin voraussichtlich darstellen, weil gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; davon ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV im (hier vorliegenden) Regelfall auszugehen, wenn der Betroffene Cannabis missbräuchlich einnimmt, d. h. er das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum (mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen des Fahrzeugs) nicht hinreichend sicher trennen kann. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen darf im Falle der Antragstellerin voraussichtlich gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV geschlossen werden, weil sie sich - entgegen ihrer zuvor abgegebenen Einverständniserklärung - später faktisch geweigert hat, der von dem Antragsgegner unter dem 11. Juni 2024 erlassenen Untersuchungsanordnung (Bl. 64 ff. der Beiakte - BA - 1) zu folgen, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen wäre.

Die Untersuchungsanordnung vom 11. Juni 2024 ist formell nicht zu beanstanden. Sie enthält insbesondere die dem Betroffenen - hier der Antragstellerin - nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 8 Satz 2 FeV (i. V. m § 46 Abs. 3 FeV) zu gebenden Hinweise, eine (eingehende) Darlegung der behördlichen Gründe für die Eignungszweifel und lässt die in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage erkennen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zudem über die durch die Begutachtung zu klärenden Fragen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV) unterrichtet.

Auch materiell-rechtlich ist die Anordnung voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Insoweit kann zunächst auf das bereits oben unter II. 1. b) Ausgeführte verwiesen werden.

Zu Unrecht macht die Antragstellerin demgegenüber geltend, der Antragsgegner habe eine unzulässige Fragestellung formuliert, indem er durch die angeordnete Begutachtung zu klären gefordert habe: "Kann die Untersuchte trotz der Hinweise auf Cannabisgebrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 / 2 der Fahrerlaubnisklassen sicher führen?" Die Antragstellerin meint, "Hinweise" auf Cannabismissbrauch seien nicht ausreichend, sondern eine auf § 13a Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV a. F. (i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV) gestützte Gutachtenanordnung setze bereits das Vorliegen eines Missbrauchs voraus. Dieser Einwand liegt indessen neben der Sache. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 13a Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV a. F., wonach lediglich die (allerdings durch Tatsachen begründete) "Annahme" von Cannabismissbrauch Tatbestandvoraussetzung der Ermächtigung ist.

Stünde dagegen ein Cannabismissbrauch schon fest, so wäre gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FEV für den Regelfall (vgl. Vorb. 3 zu dieser Anlage 4) bereits von fehlender Kraftfahreignung auszugehen und hätte die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens daher regelmäßig nach § 11 Abs. 7 FeV (i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV) als nicht erforderlich zu unterbleiben. Die Fahrerlaubnis wäre sogleich zu entziehen.

Nicht zu überzeugen vermag auch die These der Antragstellerin, die Frage "nach dem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen" sei hier nicht anlassbezogen, weil dem Sachverhalt nichts dafür zu entnehmen sei, dass ihre Leistungsfähigkeit durch den Konsum von Cannabis dauerhaft soweit vermindert sein könnte, dass das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs auch jenseits einer aktuellen THC-Intoxikation zu befürchten stehe. Denn die beanstandete Fragestellung ist (ausweislich u. a. der Vergabe nur eines Aufzählungszeichens "-" an beide Fragen in der Gutachtenanordnung) gerade nicht isoliert zu deuten, sondern nur im Zusammenhang mit ihrer nachfolgenden Konkretisierung: "Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum von Cannabis und Verkehrsteilnahme?)"? Dies ermöglicht ihre - grundsätzlich angezeigte - einschränkende Auslegung in Richtung auf einen nur den Cannabismissbrauch (im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FEV) betreffenden Untersuchungsgegenstand (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 26.10.2022 - 5 MB 22/22 -, juris, Rnrn. 1 ff. und 25 ff.). Dabei darf eine solche einschränkende Auslegung allerdings gerade in Fällen einer - wie hier - bereits nachweislich unwahren Einlassung der Betroffenen nicht zu weit gehen. Insbesondere darf sie den medizinischen Untersuchungsanteil der Begutachtung nicht derart verkürzen, dass aus ihm keine beweiskräftigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Betroffenen in Untersuchungsgesprächen mit den Gutachtern gewonnen werden können. Vielmehr dürfen medizinische Befunde, die in Bezug auf die Trennungsbereitschaft und/oder -fähigkeit als Indizien verwertbar sind, umso umfassender erhoben werden, je weniger kooperativ und ehrlich sich ein Betroffener bislang in Untersuchungsgesprächen gezeigt hatte und zeigt. Dies bedarf hier aber keiner näheren Klärung.

Für das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufforderung wiederherzustellen, den Führerschein abzugeben, besteht kein Rechtschutzbedürfnis, nachdem sich diese Aufforderung zwischenzeitlich dadurch erledigt hat, dass die Antragstellerin ihr bereits nachgekommen ist (vgl. Bl. 87 BA 1). Entsprechendes gilt für ihr Begehren nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in diesem Zusammenhang erlassene Zwangsgeldandrohung.

Jedenfalls deshalb, weil sich die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.8.2020 - 12 LB 64/20 -, ZfSch 2020, 717 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 50, m. w. N.) darstellt, besteht auch kein Anlass, vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der behördlichen Kostenentscheidung zu gewähren.

3. Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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