Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.07.2025 – 2 LA 53/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0708.2LA53.25.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 31. März 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
Mit Bescheid vom 23. März 2023 (Blatt 29 ff. des Verwaltungsvorgangs [VV]) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag vom 21. Dezember 2022 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Rumänien nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Rumänien an und setzte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Rumänien auf Grund des dort vom Kläger bereits gestellten Asylantrages vom 11. November 2022 gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Der Bescheid wurde am 6. April 2023 bestandskräftig.
Nachdem die Überstellung des Klägers nach Rumänien im Dublin-Verfahren gescheitert und die Überstellungsfrist abgelaufen war, teilte das Bundesamt der beklagten Ausländerbehörde mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehen werde (Blatt 162 des VV). Die beklagte Ausländerbehörde stellte dem Kläger daraufhin am 24. August 2023 eine bis zum 23. Februar 2024 gültige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus (Blatt 165 ff. des VV), die in der Folge bis zum 22. Juli 2024 (Blatt 190 des VV) verlängert wurde.
Am 7. Mai 2024 (Blatt 197 und 200 des VV) informierte das Bundesamt die Beklagte darüber, dass der Asylantrag des Klägers vom 21. Dezember 2022 "die Eigenschaft als Zweitantrag § 71a Abs. 1 AsylG" erfülle. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am 17. Mai 2024 eine bis zum 15. November 2024 gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 71a Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG (Blatt 210 ff. des VV).
Mit Bescheid vom 24. Juli 2024 (Blatt 222 ff. des VV) lehnte das Bundesamt "unter Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2023" den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte aber das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Der Asylantrag sei als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, da ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Wiederaufgreifensgründe lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens seien aber erfüllt. Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig hat der Kläger unter dem 2. August 2024 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (1 A 180/24) Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, begehrt. Über diese Klage ist bisher nicht entschieden.
Die Beklagte erteilte am 26. November 2024 eine bis zum 15. Mai 2025 gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Blatt 260 des VV).
Am 27. November 2024 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg () Klage erhoben, mit der er von der beklagten Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung begehrt. Das Bundesamt habe sich durch die Aufhebung seines Bescheides vom 23. März 2023 mit Bescheid vom 24. Juli 2024 für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens des Klägers für zuständig erklärt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Asylverfahrens sei sein Aufenthalt gestattet und er könne die Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beanspruchen.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat diese Klage mit Urteil vom 31. März 2025 abgewiesen. Das Bundesamt habe sich im Bescheid vom 24. Juli 2024 entgegen der Auffassung des Klägers nicht für die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens entschieden, sondern den Zweitantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt. Für Zweitantragsteller sehe § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG nur eine Duldung vor. Erst mit der Entscheidung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, komme der Zweitantragsteller - ebenso wie der Folgeantragsteller - in den Genuss einer Aufenthaltsgestattung.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 31. März 2025 bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung ernstliche Zweifel geltend macht, kann darauf der Zulassungsantrag bereits nicht gestützt werden. Eine - wie hier - auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) gegen die Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AsylG) gerichtete Klage betrifft eine asylrechtliche Streitigkeit. Dazu hat bereits der 13. Senat des beschließenden Gerichts ausgeführt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27.2.2018 - 13 OA 40/18 -, juris Rn. 5 ff.):
"Die Zuordnung einer Streitigkeit zum Asylrecht oder zum Aufenthaltsrecht (Ausländerrecht) hängt davon ab, ob die angefochtene oder begehrte Entscheidung oder sonstige Maßnahme ihre rechtliche (Ermächtigungs- oder Anspruchs-)Grundlage im Asylgesetz hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - BVerwG 1 C 6.97 -, juris Rn. 14; zu § 78 AsylVfG; Senatsbeschl. v. 14.10.2011, a.a.O., Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.5.2000 - 12 M 1819/00 -, juris Rn. 1). Demgegenüber kann nicht vorrangig darauf abgestellt werden, welche Behörde die Maßnahme erlassen oder deren Erlass abgelehnt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.6.2017 - OVG 3 S 37.17 -, juris Rn. 2 m.w.N.), auch wenn die Zuordnung zum Asylrecht bei einer Entscheidung oder sonstigen Maßnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, die dieses in Wahrnehmung der ihm nach dem Asyl(verfahrens)gesetz übertragenen Aufgaben trifft, keiner weiteren Begründung bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996 - BVerwG 9 B 714.95 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 20.2.2017 - 13 ME 251/16 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks).
Hierunter fallen nicht nur die Entscheidungen über Asylanträge (§ 13 Abs. 2 AsylG), mit denen über die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Gewährung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG) befunden wird (§ 31 Abs. 2 AsylG), sondern auch die Feststellung nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nach Stellung eines Asylantrags, denn auch diese Entscheidung trifft das Bundesamt aufgrund der ihm durch das Asylgesetz übertragenen Zuständigkeit (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Dasselbe gilt für die vom Bundesamt gemäß §§ 34 ff. AsylG getroffenen Abschiebungsandrohungen bzw. -anordnungen. Dass das Asylgesetz auf Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes verweist, die das Bundesamt bei seiner Entscheidung anzuwenden hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996, a.a.O., zur früheren Fassung des AsylVfG und AuslG 1990). Zwar sind dem Bundesamt mit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle von Abschiebungsandrohungen nach §§ 34, 35 AsylG sowie Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylG (beachte aber die Übergangsregelung in § 104 Abs. 12 AufenthG) und mit der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch § 75 Nr. 12 AufenthG "atypisch" auch einzelne Aufgaben übertragen worden, die ihre (unmittelbare) Grundlage im AufenthG finden. Insoweit wird jedoch durch die asylrechtliche "Scharniernorm" des § 83c AsylG - der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 eingefügt worden ist - gewährleistet, dass auch die Erfüllung dieser Aufgaben betreffende Streitigkeiten als asylrechtlich im Sinne des § 80 AsylG gelten (vgl. den zugehörigen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 29.9.2015, BT-Drs. 18/6185, S. 36: "Klarstellung"; vgl. zum Hintergrund auch Bergmann/Dienelt, a.a.O., AsylG § 83c Rn. 2). Denn § 83c AsylG unterstellt die genannten Entscheidungen des Bundesamts dem Rechtsschutzregime des 9. Abschnitts des Asylgesetzes (§§ 74 ff. AsylG) sowie der zugehörigen asylgerichtlichen Zuständigkeitsregel aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO.
Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist in differenzierter Weise nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O., Rn. 14; Senatsbeschl. v. 14.10.2011, a.a.O., Rn. 5). So liegt es z.B. nach ihrer Stellung im Ablauf des Asylverfahrens nahe, dass Maßnahmen der Ausländerbehörden und der Polizei gemäß § 19 AsylG bei der Weiterleitung eines um Asyl nachsuchenden Ausländers im Asylgesetz ihre rechtliche Grundlage finden. Entsprechendes wird für Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender nach §§ 44 ff. AsylG (in Niedersachsen etwa durch die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - LAB NI -) oder für Entscheidungen zur Aufenthaltsgestattung (§§ 55 ff. AsylG) gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, a.a.O.).
Gemessen daran hat es sich bei dem durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen beendeten Klageverfahren 11 A 7711/17 um eine asylrechtliche Streitigkeit gehandelt. Denn die gegen den Beklagten als Ausländerbehörde gerichtete Klage der Kläger war nach gebotener verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) insbesondere unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2018 (Bl. 25 der GA: "der Beklagte [hat] ... dem Klagebegehren vollständig entsprochen"), der in Reaktion auf das eine "Gestattung" anstelle der bisherigen Duldung in Aussicht stellende Schreiben des Beklagten vom 12. Januar 2018 (Bl. 26 der GA) eingereicht wurde, nur auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das gesetzliche Bestehen der Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) nach § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG gerichtet. Die Frage eines derartigen Anspruchs asylsuchender Ausländer gegen die Ausländerbehörde betraf eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG (so auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 3). Hierfür spricht bereits systematisch, dass die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage dem Asylgesetz entstammt. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist zwar für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung - wenn der asylsuchende Ausländer nicht (mehr) nach §§ 47 ff. AsylG verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (arg. e § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylG) - nicht (länger) das Bundesamt, sondern diejenige Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung (z.B. nach §§ 56, 59b AsylG) räumlich beschränkt ist oder in deren Bezirk er (z.B. kraft einer Wohnsitzauflage nach § 60 AsylG) seinen Wohnsitz zu nehmen hat. Dieser Zuständigkeitswechsel ändert jedoch an dem materiell-asylrechtlichen Charakter der Ausstellung der begehrten Bescheinigung auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der maßgeblichen Normen nichts. Der geltend gemachte Anspruch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann nur bestehen, wenn eine Aufenthaltsgestattung als allein zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenes gesetzliches Aufenthaltsrecht zunächst gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit Ausstellung eines Ankunftsnachweises (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, früher sog. "BÜMA") nach § 63a Abs. 1 AsylG oder gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG mit förmlicher Asylantragstellung nach § 13 Abs. 1 AsylG entstanden und später nicht nach § 67 AsylG erloschen ist. Dies alles erfordert, "klassische" asylrechtliche Fragen zu stellen und zu beantworten, so dass auch teleologisch nichts für einen aufenthaltsrechtlichen Charakter der Streitigkeit hierüber spricht."
Diesen Ausführungen schließt sich der beschließende Senat nach eigener Prüfung an. In asylrechtlichen Streitigkeiten ist jedoch eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vorgesehen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Senatsbeschl. v. 24.1.2025 - 2 LA 2/24 -, juris Rn. 3; siehe auch GK-AsylG, Stand: Juli 2025, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, StandAugust 2024, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 11). Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (GK-AsylG, Stand: Juli 2025, § 78 Rn. 591 ff.).
Hieran gemessen kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage (vgl. den Zulassungsantrag v. 30.4.2025, S. 2 = Blatt 3 der E-Gerichtsakte),
"ob die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 AufenthG) im Rahmen eines Folgeantrags bzw. Zweitantrags mit gleichzeitiger Aufhebung eines früheren Bescheids eine faktische Verfahrensfortführung im Sinne des § 71a Abs. 3 Satz 2 AsylG darstellt, die zur Erteilung einer Aufenthaltsgestattung verpflichtet",
eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bisher ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (verneinend) zu beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf:
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 Asyl gestattet (Aufenthaltsgestattung). In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG mit der Stellung des Asyl(erst)antrags (vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Schutzbegehrens im Sinne dieser Bestimmungen im Einzelnen: NdsOVG, Beschl v. 25.11.2019 - 13 ME 331/19 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.). § 55 AsylG begründet ein gesetzliches Aufenthaltsrecht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.7.2021 - XIII ZB 10/21 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 11.9.2018 - 13 ME 392/18 -, juris Rn. 4). Dieses Aufenthaltsrecht ist zwar kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG (vgl. NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LC 197/11 -, juris Rn. 33 ff.; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 55 Rn. 3). Als gesetzliches Aufenthaltsrecht vermittelt es aber einen rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - BVerwG 1 C 31.14 -, juris Rn. 17).
Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Die Stellung eines solchen Folgeantrags löst die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht aus (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2019 - 13 ME 331/19 -, juris Rn. 14 m.w.N.; GK-AsylG, Stand: Juli 2025, § 71 Rn. 146 ff. m.w.N.; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 55 AsylG Rn. 10; Bell/Henning, Anmerkung zu VG Schleswig, Beschl. v. 14.9.1992 - 15 B 110/90 -, in: ZAR 1993, 37 f.). Für den Zeitraum zwischen Stellung des Folgeantrags und der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bestehen allein die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) eingeführten verfahrensrechtlichen Sicherungen des § 71 Abs. 5 und 6 AsylG (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 10.6.2024 - 13 ME 105/24 -, V.n.b. Umdruck S. 3; und zur früheren Rechtslage: OVG Bremen, Urt. v. 20.5.2020 - 2 B 34/20 -, juris Rn. 42: "gänzlich ungeregelt"). Entscheidet das Bundesamt, dass der Antrag zulässig und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, entsteht die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG, die bis zum Abschluss dieses weiteren Asylverfahrens besteht (vgl. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 71 Rn. 54).
Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Auch die Stellung eines solchen Zweitantrags löst die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2016 - BVerwG 1 C 23.15 -, juris Rn. 14; GK-AsylG, Stand: Juli 2025, § 71a Rn. 53 m.w.N.; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 71a AsylG Rn. 4; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU u.a., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/4450, S. 27). Für den Zeitraum zwischen Stellung des Zweitantrags und der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gilt der Aufenthalt des Ausländers gemäß § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG als geduldet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2016 - BVerwG 1 C 23.15 -, juris Rn. 14; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU u.a., Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/4450, S. 27; kritisch hierzu Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 71a Rn. 24). Entscheidet das Bundesamt, dass der Antrag zulässig und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, entsteht die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG, die bis zum Abschluss dieses weiteren Asylverfahrens besteht (vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 55 AsylG Rn. 12; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 71a Rn. 23; offengelassen in BVerwG, Urt. v. 12.7.2016 - BVerwG 1 C 23.15 -, juris Rn. 14).
Beantragt der Ausländer nur das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung der nationalrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG (sog. isoliertes Folgeschutzgesuch), entsteht weder die Aufenthaltsgestattung noch finden die verfahrensrechtlichen Sicherungen des § 71 Abs. 5 und 6 AsylG entsprechende Anwendung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.2.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist auch nach Erlass des Bescheids vom 24. Juli 2024 durch das Bundesamt der Aufenthalt des Klägers nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylG gestattet, so dass die beklagte Ausländerbehörde auch nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG verpflichtet ist, dem Kläger eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zu erteilen.
Der Asylantrag des Klägers vom 21. Dezember 2022 ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Diese Feststellung hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Dieser Zweitantrag vermochte, wie aufgezeigt, die Aufenthaltsgestattung des § 55 Abs. 1 AsylG von vorneherein nicht zur Entstehung zu bringen. Auch die Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2023 durch den weiteren Bescheid vom 24. Juli 2024 konnte daher schon mangels Entstehen der Aufenthaltsgestattung diese nicht wieder reaktivieren.
Dem Bescheid vom 24. Juli 2024 ist auch nicht die positive Entscheidung des Bundesamts über ein Wiederaufgreifen und damit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu entnehmen, für deren Dauer der Aufenthalt des Klägers im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylG gestattet sein könnte. Vielmehr hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 24. Juli 2024 nur seine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im vorausgegangenen Bescheid vom 23. März 2023 aufgehoben und eine erneute Unzulässigkeitsentscheidung, nun nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, getroffen. Mit dieser Unzulässigkeitsentscheidung hat es aber gerade zum Ausdruck gebracht, dass auf den Zweitantrag des Klägers ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Die bloße Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gebietet keine andere Bewertung.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Hinweis:
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