Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.07.2025 – 2 LB 63/24
ECLI:DE:OVGNI:2025:0710.2LB63.24.00
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Juli 2019 wird die Beiordnung von Rechtsanwalt D. mit Wirkung ab dem 19. August 2025 aufgehoben.
Dem Kläger wird für den zweiten Rechtszug ab Antragstellung Rechtsanwalt B. beigeordnet.
Gründe
I. Auf Antrag des Klägers hat der Senat ihm mit Beschluss vom 10. Juli 2019 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet.
In Vertretung für Rechtsanwalt D. hat Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 11. August 2025 mitgeteilt, dass Rechtsanwalt D. aufgrund einer terminalen Erkrankung eine weitere Vertretung des Klägers nicht mehr möglich und das Mandatsverhältnis gekündigt worden sei.
Am 19. August 2025 zeigte Herr Rechtsanwalt B. unter Vorlage der Prozessvollmacht die weitere Vertretung des Klägers an. Am 21. August 2025 hat der Kläger beantragt, die PKH-Bewilligung auf Rechtsanwalt B. umzustellen bzw. diesen nunmehr den Unterzeichner beizuordnen.
II. Unter Berücksichtigung dieser Umstände legt der Senat entsprechend § 88 VwGO das Begehren des Klägers dahingehend aus, dass dieser sowohl die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt Kühle als auch die Beiordnung von Rechtsanwalt B. begehrt. Die so verstandenen Anträge haben Erfolg.
1. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt D. ist zulässig. Neben dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. § 48 Abs. 2 BRAO) kann auch der Kläger selbst beantragen, die Beiordnung aufzuheben (BVerwG, Beschl. v. 9.8.2001 - 8 PKH 10.00 -, juris Rn. 1; Senatsbeschl. v. 17.8.2017 - 2 LA 484/17 -, juris Rn. 6; HessVGH, Beschl. v. 16.5.2013 - 7 D 2046/12 -, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berl.Brb., Beschl. v. 22.12.2009 - OVG 10 B 4.09 -, juris Rn. 2; Dunkhase, in: Anders/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO, § 121 Rn. 26). Wenn die Partei nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt ihrer Wahl benennen darf, muss es ihr auch möglich sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen bzw. - wie hier - durch einen anderen Anwalt beantragen zu lassen; denn im Verfahren, in denen der Verfügungsgrundsatz Geltung beansprucht, steht der Partei grundsätzlich die Entscheidung frei, sich (nur) von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Senatsbeschl. v. 17.8.2017 - 2 LA 484/17 -, juris Rn. 6).
Der Antrag ist auch begründet; denn die Partei kann die Aufhebung der Beiordnung verlangen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen müsste. Hinzu kommt, dass die rechtliche Vertretung des Klägers durch den bisher beigeordneten Rechtsanwalt Kühle aufgrund seiner Erkrankung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist und sich bereits ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Kläger legitimiert hat (vgl. Senatsbeschl. v. 17.8.2017 - 2 LA 484/17 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Beiordnung war daher mit Wirkung vom 19. August 2025 (Eingang der neuen Prozessvollmacht) aufzuheben (Senatsbeschl. v. 17.8.2017 - 2 LA 484/17 -, juris Rn. 7).
2. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Beiordnung seines neues Prozessbevollmächtigen.
Zwar besteht ein solcher Anspruch nicht gleichsam automatisch. Allerdings kommt die Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise in Betracht, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte die Partei ohne deren Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder er der Partei Veranlassung gegeben hat, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch eine vermögende Partei veranlasst hätte, sich von dem Wahlanwalt zu trennen (Senatsbeschl. v. 17.8.2017 - 2 LA 484/17 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschl. v. 16.5.2013 - 7 D 2046/12 -, juris Rn. 14; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 22.12.2009 - OVG 10 B 4.09 -, juris Rn. 3; vgl. auch Dunkhase, in: Anders/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO, § 121 Rn. 26). Vorliegend kann der frühere Prozessbevollmächtigte den Kläger aus Krankheitsgründen und ohne dessen Zutun nicht mehr vertreten, sodass die Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten aus Sicht des Senats geboten ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsverfahren zur Zeit aufgrund des noch laufenden Einbürgerungsverfahrens des Klägers ruht, da der Ausgang dieses Verfahrens und dessen Einfluss auf das Berufungsverfahren nicht absehbar ist. Dass hierdurch etwaige Mehrkosten entstehen, ist aufgrund der Besonderheit der hier vorliegenden Umstände hinzunehmen. Die Beiordnung erfolgt ab Antragstellung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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