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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 06.08.2025 – 4 KN 90/20
ECLI:DE:OVGNI:2025:0806.4KN90.20.00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehung von Teilen seines in I. -Stadt gelegenen Grundstücks in den Geltungsbereich der Verordnung des Landkreises E. -Stadt-Stadt über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "F." in den Samtgemeinden J. -Stadt und K. -Stadt und der Stadt L. -Stadt vom 18. Dezember 2019 (im Folgenden Verordnung - VO -).
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde I. -Stadt (Flurstück M., Flur N., Gemarkung I. -Stadt). Das Grundstück hat eine Größe von 11.244 m2. Der westliche Bereich des Grundstücks ist bebaut mit einem Wohnhaus und einer Scheune ("Hoffläche"). Das Wohnhaus wird seit nunmehr sieben Generationen von der Familie des Antragstellers bewohnt. Im östlichen Teil des Grundstücks befindet sich eine Grünfläche ("Krugwiese"), die derzeit als Wiese zur Heugewinnung genutzt wird. Sie hat eine Größe von etwa 7.500 m2. In der Vergangenheit wurde die "Krugwiese" auch zur Viehhaltung genutzt.
Das Grundstück liegt auf der sog. "O." in I. -Stadt und grenzt unmittelbar an den Wasserlauf der P. an. Der Hauptlauf der P. verläuft südlich des Grundstücks. Nördlich des Grundstücks befindet sich ein Nebenlauf der P. von etwa 2-3 m Breite. In dem Nebenlauf steht das Wasser überwiegend, nur bei höheren Wasserständen der P. fließt das Wasser. Entlang des nördlichen Wasserlaufs der P. befindet sich auf dem Grundstück des Antragstellers eine Baumreihe aus Eschen und Erlen, die etwa 80 bis 90 Jahre alt sind. Diese Baumreihe weist eine Länge von insgesamt etwa 220 Meter auf, davon etwa 85 Meter entlang der "Hoffläche" und etwa 135 Meter entlang der "Krugwiese". Auf dem Grundstück südlich befindet sich entlang des Hauptlaufs der P. ebenfalls eine Baumreihe mit einer Länge von etwa 80 Metern. Beide Baumreihen schließen in südöstlicher Richtung an eine mit Bäumen bestockte Fläche an.
Nördlich vom Grundstück des Antragstellers befinden sich an den Nebenlauf der P. angrenzend fünf Wohngrundstücke. Auf diesen Wohngrundstücken stocken vereinzelt Bäume entlang des Nebenlaufs der P.. Südlich vom Grundstück des Klägers grenzt linksseitig an den Hauptlauf der P. ein Grundstück der Gemeinde I. -Stadt an, auf dem sich das Gemeindehaus mit Nebengebäuden und Parkplatz sowie eine Sportanlage mit zwei Fußballplätzen befinden. Nordwestlich vom Grundstück des Antragstellers setzt sich - getrennt durch die Straße "Q." - die "O." fort. Auf dem nordwestlichen Teil der "O." befinden sich mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke.
Vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verordnung lagen Teile des Grundstücks des Antragstellers im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "F. und Umgebung" vom 14. November 1984 in der Fassung des Beitrittsbeschlusses des Kreistags vom 30. Juni 2005 (im Folgenden Verordnung 1984 - VO 1984 -). Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets verlief zwischen der bebauten "Hoffläche" und der "Krugwiese". Beide Wasserläufe der P. nördlich und südlich des Grundstücks waren in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen, nicht hingegen die am Nebengewässer der P. verlaufende Baumreihe entlang der Hoffläche. Die nördlich vom Grundstück des Antragstellers angrenzenden fünf Wohngrundstücke, das südlich gelegene Grundstück der Gemeinde I. - Stadt und der nordwestliche Teil der "O." waren ebenfalls nicht in den Geltungsbereich dieses Landschaftsschutzgebiets einbezogen. Nach § 4 VO 1984 sind die in den Buchst. a) bis r) aufgeführten Handlungen verboten, u.a. die Beseitigung oder Veränderung der Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und sonstigen Gehölzbestände (§ 4 a) VO 1984), die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen aller Art einschl. Verkehrsanlagen und Einfriedungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (§ 4 h) VO 1984) sowie die Beeinträchtigung der Ruhe und der Erholung in Natur und Landschaft (§ 4 m) VO 1984). Nach § 5 Abs. 1 VO 1984 bleiben die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken unberührt und gemäß § 5 Abs. 2 VO 1984 gelten die Verbote des § 4 nicht für ordnungsgemäße Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften.
In der naturräumlichen Einheit des F. s liegt das Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiet "P., R., S. und T." (EU-Code: DE 2524-331, landesinterne Nummer U.), welches bereits im Dezember 2004 von der Kommission der Europäischen Union als Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung bestätigt worden ist. Das U. umfasst den Lauf der P. zwischen V. -Stadt und W. -Stadt sowie weitere wertvolle Lebensräume unter anderem im S. und im T. östlich von K. -Stadt, am X. und in der R. südlich von J. -Stadt. Das Grundstück des Antragstellers liegt in diesem FFH-Gebiet.
Zur Sicherung des U. beabsichtigte der Antragsgegner, zunächst einen Teil davon als Naturschutzgebiet auszuweisen. Das geplante Naturschutzgebiet "Mittleres F." erstreckte sich auf den Flusslauf der P. von Y. -Stadt bis nach I. -Stadt. In der Zeit vom 20. April 2017 bis 19. Mai 2017 erfolgte die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mittleres F." mit den dazugehörigen Karten und der Verordnungsbegründung, ferner die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 wandte sich der Antragsteller gegen die Einbeziehung seines Grundstücks in das geplante Naturschutzgebiet. Sein Grundstück werde "komplett mit Haus, Hof und Wiese in das NSG" einbezogen. Dies sei unverhältnismäßig und zudem werde er benachteiligt, da die über 150 Meter parallel zu seinem Grundstück verlaufende, linksseitig der P. gelegene Fläche mit einem (Fußball-) Sportplatz, Gemeindehaus mit Parkplatz und Festveranstaltungsplatz, nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden sei. Hierzu vermerkte der Antragsgegner in der von ihm vorgenommenen Zusammenstellung der im Auslegungs- und Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, dass die Grenze des Naturschutzgebiets auf seinem Grundstück im Wesentlichen an die bereits bestehende Grenze des Landschaftsschutzgebiets angepasst werde, es sich bei dem nördlich der Bebauung bestehenden Gehölzbestand aber um den prioritären FFH-Lebensraumtypen 91E0 (Auenwälder) handele, weshalb dieser im NSG verbleiben müsse. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 an den Antragsgegner wiederholte der Antragsteller seine Einwände gegen die vorgesehene Einbeziehung seines Grundstücks in das NSG.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen beschloss der Kreistag des Antragsgegners in seiner Sitzung am 20. Dezember 2017, dass die "weißen Flächen" im zu sichernden Gebiet mit den geringen Anteilen von § 30-Biotopen östlich und nordöstlich von J. -Stadt zur Sicherung des FFH-Gebietes im LSG zu belassen seien und die im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde J. -Stadt für Wohnbebauung vorgesehenen Flächen an der Z. -Straße aus dem geplanten NSG herausgenommen werden. In seiner Sitzung am 13. März 2018 fasste der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz in Bezug auf das U. für den Bereich des "oberen F. s" zudem die folgenden Beschlüsse:
Die Kreisverwaltung wird beauftragt, den Teilbereich von Y. -Stadt bis zur Bahnstrecke "AA. -Stadt-A-Stadt" im U. "P., R., S. und T." als Naturschutzgebiet auszuweisen.
Die Kreisverwaltung wird beauftragt, den Teilbereich von der Bahnstrecke "AA. -Stadt-A-Stadt" bis AB. -Stadt im U. "P., R., S. und T." als Naturschutzgebiet auszuweisen.
Die Kreisverwaltung wird beauftragt, den Teilbereich von AB. -Stadt bis zur Gebietsgrenze in V. -Stadt im U. "P., R., S. und T." als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.
In Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse erarbeitete die Verwaltung des Antragsgegners einen neuen Verordnungsentwurf. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 gab der Antragsgegner den von der geplanten Schutzgebietsausweisung betroffenen Gemeinden und Samtgemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu der nunmehr beabsichtigten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets "F.". Die beabsichtigte Ausweisung als Schutzgebiet erstreckte sich - anders als der Verordnungsentwurf NSG "Mittleres F." - auch auf den Bereich des "Oberen F. s". Nach öffentlicher Bekanntmachung der Auslegung lagen in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis einschließlich 20. September 2019 der Entwurf der Verordnung und die dazugehörigen Karten nebst Begründung in der Stadt B-Stadt sowie den Samtgemeinden J. -Stadt und K. - Stadt zur Einsicht aus. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 25. August 2019 erneut Einwände gegen die Einbeziehung seines Grundstücks in das Naturschutzgebiet.
Der Kreistag des Antragsgegners beschloss am 18. Dezember 2019 die streitgegenständliche Verordnung, die im Amtsblatt Nr. 05 des Antragsgegners am 30. Januar 2020 bekannt gemacht worden und gemäß Art. 4 § 1 VO am 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist. Art. 1 VO betrifft die Neuausweisung des Naturschutzgebietes "F." und Art. 2 VO die Neuausweisung des Landschaftsschutzgebietes "F.". Gemäß Art. 1 § 11 und Art. 2 § 13 VO wird das Landschaftsschutzgebiet WL 5 "F. und Umgebung" vom 14. November 1984 in der Fassung des Beitrittsbeschlusses des Kreistags vom 30. Juni 2005 im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehoben. Durch Art. 3 der Verordnung wird zudem die Verordnung 1984 geändert (3. Änderung). Diese Änderung betrifft den Schutzgegenstand sowie die allgemeinen und besonderen Schutzzwecke nach § 3 VO 1984.
Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 VO wird das in den Abs. 2 bis 3 näher bezeichnete Gebiet zum Naturschutzgebiet (NSG) "F." erklärt. Das NSG liegt in der naturräumlichen Region AC. und ist in zwei Bereiche geteilt. Der erste Bereich liegt zwischen AB. -Stadt und dem Südteil von J. - Stadt. Der zweite Bereich erstreckt sich zwischen dem nördlichen Teil von J. -Stadt bis zur Landkreisgrenze bei I. -Stadt (Art. 1 § 1 Abs. 2 VO). Das NSG "F." wird maßgeblich vom Gewässerlauf der P. und einigen einmündenden Nebenbächen geprägt (Art. 1 § 1 Abs. 3 Satz 1 VO). Dabei wechseln sich Grünlandbereiche mit Waldbeständen ab (Art. 1 § 1 Abs. 3 Satz 2 VO). Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 VO ergibt sich die Grenze des NSG aus den maßgeblichen und mitveröffentlichten Karten im Maßstab 1:5.000 (Anlage 1 - Blatt 1 bis 3). Die Grenze verläuft auf der Innenseite des grauen Rasterbandes und ist in den Karten als durchgezogene schwarze Linie dargestellt (Art. 1 § 1 Abs. 4 Satz 2 VO). Wesentliche Teile des NSG sind Bestandteil des FFH-Gebiets "P., R., S. und T." (Art. 1 § 1 Abs. 5 VO). Das NSG hat insgesamt eine Größe von ca. 685 ha (Art. 1 § 1 Abs. 6 VO).
Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Talniederung der P. einschließlich der zum Teil heidegeprägten und bewaldeten Randbereiche als dynamischer, vielfältig strukturierter Lebensraum standortheimischer und/oder schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften (Art. 1 § 2 Abs. 1 VO). Der besondere Schutzzweck ist gemäß Art. 1 § 2 Abs. 2 VO u.a. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer einschließlich der Alt- und Nebenarme mit flutender Wasservegetation, Röhrichten, Seggenrieden, Uferhochstaudenfluren und gewässerbegleitenden Gehölzbeständen mit herausragender Bedeutung (Nr. 1), die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder der Niederung wie z.B. Erlen-Eschenwälder (Nr. 3), die Erhaltung und Entwicklung einer offenen bis halboffenen, strukturreichen Niederungslandschaft mit überwiegend extensiv genutztem Feuchtgrünland in zum Teil kleinräumigen Wechsel mit Feld- oder Solitärgehölzen, Hecken und Gebüschen (Nr. 5) sowie der Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten des Gebietes, vor allem der Niederungen und Talrandbereiche, insbesondere der Vogel-, Säugetier-, Reptilien-, Amphibien-, Fisch- und Rundmaularten sowie ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensstätten und Wuchsstandorte (Nr. 8). Die Erhaltungsziele für das U. im NSG sind u.a. die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands insbesondere des prioritären Lebensraumtyps 91E0 Auenwälder als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen-, Eschen- und Weidenwälder aller Altersstufen entlang der P. mit einem naturnahen Wasserhaushalt, lebensraumtypischen und autochthonen Baumarten (Art. 1 § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) VO). Von besonderer Bedeutung für die langfristige Sicherung des gesamten NSG sind zudem u.a. die Erhaltung und Entwicklung extensiver Grünlandbewirtschaftung (Art. 1 § 2 Abs. 5 Nr. 3 VO).
Gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 VO sind nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere sind gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung u.a. untersagt, bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern (Nr. 1), Stoffe aller Art, wie z.B. Müll, Schutt, Gartenabfälle, landwirtschaftliche Abfälle, Wirtschaftsdünger und Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen (Nr. 7), Hunde ohne Leine und auf Flächen außerhalb der Wege laufen zu lassen, sofern es sich nicht um Jagd-, Hüte-, Rettungs- oder Polizeihunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes handelt (Nr. 16) sowie Einzelbäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und sonstige Gehölzbestände zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (Nr. 23). Die in Art. 1 § 4 Abs. 2 bis 12 VO aufgeführten Handlungen und Nutzungen sind von den Verboten der Verordnung freigestellt, u.a. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen (Art. 1 § 4 Abs. 2 Nr. 8 VO), schonende Rück- und Pflegeschnitte von Hecken und die Pflege von Bäumen jeweils in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar des darauf folgenden Jahres (Art. 1 § 4 Abs. 2 Nr. 9 VO) oder die einzelstammweise Holzentnahme aus Gehölzbeständen außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar des darauf folgenden Jahres nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde (Art. 1 § 4 Abs. 2 Nr. 10 VO). Freigestellt ist ferner gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 VO die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 BNatSchG, wobei für die in den maßgeblichen und mitveröffentlichten Karten gekennzeichnete Acker- und Grünlandflächen des Typs A, B und C besondere Vorgaben nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 VO einzuhalten sind. Die in Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 VO aufgeführten Handlungen sind wiederum auf allen landwirtschaftlichen Flächen freigestellt, z.B. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken sowie deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise (Nr. 2). Freigestellt ist ferner gemäß Art. 1 § 4 Abs. 4 VO die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) und § 5 Abs. 3 BNatSchG nach den in Art. 1 § 4 Abs. 4 Nrn. 1 bis 5 VO näher bestimmten Vorgaben. Die in Art. 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 VO enthaltenen Vorgaben gelten für alle in der maßgeblichen Karte dargestellten Waldflächen, die in Art. 1 § 4 Abs. 4 Nrn. 2 bis 5 VO enthaltenen Vorgaben gelten hingegen für bestimmte, in der maßgeblichen Karte entsprechend gekennzeichneten Waldflächen (A, B, C, D).
Nach der zeichnerischen Darstellung der Grenzen des Naturschutzgebiets in der maßgeblichen Karte (Anlage 1 - Blatt 3) liegt das Grundstück des Antragstellers mit seinem östlichen Teil ("Krugwiese"), der etwa 135 Meter entlang der "Krugwiese" verlaufenden Baumreihe im nördlichen Teil und der etwa 80 Meter langen Baumreihe im südlichen Teil im Geltungsbereich des Naturschutzgebiets. Die entlang der "Hoffläche" nördlich entlang des Nebenarms der P. verlaufende Baumreihe mit einer Länge von etwa 85 Meter ist ebenfalls in das Schutzgebiet einbezogen. Die zusammenhängende Baumreihe entlang des Nebenlaufs der P. liegt damit in ihrer Gesamtlänge von etwa 220 Meter im Naturschutzgebiet. Die beiden Baumreihen auf dem Grundstück und die Gehölzfläche am südöstlichen Grundstücksende sind in der maßgeblichen Karte als Waldfläche B gemäß Art. 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 VO gekennzeichnet, mithin als Waldfläche des Lebensraumtyps 9160, 9190 oder 91E0 im Erhaltungszustand B oder C. Die "Krugwiese" ist nicht als ein bestimmter Grünlandtyp gekennzeichnet, sondern als "weiße Fläche" dargestellt. Die "Hoffläche" auf dem Grundstück des Antragstellers, die im Süden bis an den Hauptlauf der P. reicht, die Grundstücke nördlich des Nebenlaufs der P. und südlich des Hauptlaufs der P. sowie der nordwestliche Teil der "O." sind nicht in das Naturschutzgebiet einbezogen.
Am 18. Mai 2020 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Diesen hat er im Wesentlichen wie folgt begründet: Er sei mit der ursprünglichen Einbeziehung von Teilen seines Grundstücks in die Landschaftsschutzgebietsverordnung 1984 und den sich hieraus ergebenden Bewirtschaftungsbeschränkungen einverstanden gewesen. Mit der Einbeziehung der "Krugwiese" und der mit Baumreihen bestandenen Bereiche in ein Naturschutzgebiet sei er aber nicht einverstanden. Bezüglich dieser Bereiche lägen bereits die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet nicht vor. Die Wiese sei keine Lebensstätte für wild lebende Tier- und Pflanzenarten. Es handele sich um eine normale Wiese zur Heugewinnung. Die Weise sei daher auch nicht aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen von Bedeutung, zudem sei sie auch nicht wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit schutzbedürftig. Allein die Lage innerhalb des U. rechtfertige nicht die erfolgte Unterschutzstellung. Auf der Wiese befänden sich weder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie noch Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, die in dem Standarddatenbogen zu diesem FFH-Gebiet aufgezählt seien. Für die auf seinem Grundstück als Waldfläche B gekennzeichneten Flächen lägen die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung ebenfalls nicht vor. Der Lebensraumtyp 91E0 erfasse Auenwälder mit Alnus glutinosa (=Schwarzerlen) und Fraxinus Excelsior (=Gemeine Esche). Die Bäume auf seinem Grundstück seien zwar Erlen- und Eschenbäume, es handele sich jedoch nicht um einen Auenwald. Denn ein Wald sei gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG eine mit Waldbäumen bestückte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweise. Dies sei hier nicht der Fall. Auch der Baumbestand im östlichen Bereich weise wegen seiner geringen Größe das für das Vorliegen eines Walds erforderliche Binnenklima nicht auf. Des Weiteren seien bereits gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 NWaldLG kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, kein Wald im Sinne des NWaldLG. Zudem wirkten sich die für sein Grundstück geltenden Bewirtschaftungsbeschränkungen übermäßig aus und verminderten den Wert seines Grundstücks erheblich. Zu nennen seien das umfassende Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen, auch kleinerer Nebenanlagen, Kinderspielflächen und Schutzzäunen. Es könnten auch keine Gartenflächen angelegt oder Gartenabfälle gelagert werden, es dürfe nicht mehr gegrillt werden und Hunde dürften nicht frei raumlaufen. Eine Nutzung der Wiese zur Heugewinnung oder zur Beweidung sei auch nicht mehr möglich. Zudem läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da die an der Nordseite der P. angrenzenden privaten Wohngrundstücke keinerlei Nutzungseinschränkungen unterworfen würden, obwohl sie ebenfalls direkt an den Wasserlauf der Erste angrenzten. Wenn der Gewässerlauf der P. tatsächlich vor einer übermäßigen Belastung durch angrenzende Grundstücksnutzungen geschützt werden solle, müsse dies beiderseits des Gewässerlaufs gelten. Eine eklatante Ungleichbehandlung läge daher auch vor, weil die Beeinträchtigungen auf den südlich an den Wasserlauf angrenzenden Grundstücke, die für öffentliche Zwecke (Sportanlagen, Parkplatz für den Publikumsverkehr der Gemeindeverwaltung, Fläche für Veranstaltungen) genutzt würden, wesentlich intensiver seien als die privatnützige Nutzung seines Grundstücks, die öffentlich genutzten Flächen aber nicht in das Schutzgebiet einbezogen würden. Letztlich wäre es aber konsequent und richtig, alle an das Gewässer angrenzende Grundstücke aus dem Schutzgebiet herauszunehmen und nur die Gewässerfläche selbst einschließlich Böschungen und Uferbereiche unter Schutz zu stellen. Es sei schließlich nicht nachzuvollziehen, dass ein Naturschutzgebiet mitten durch eine historische Dorfmitte festgesetzt werde. Es gebe ein Nebeneinander von Wohnnutzung und Gewerbenutzung, zudem quere eine Landesstraße mit emittierendem Straßenverkehr. Ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft könne hier nicht stattfinden.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung des Landkreises E. -Stadt über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "F." in den Samtgemeinden J. -Stadt und K. -Stadt und der Stadt L. -Stadt vom 18. Dezember 2019 für unwirksam zu erklären, soweit das Grundstück Flurstück M. der Flur N. in der Gemarkung I. -Stadt in das Naturschutzgebiet einbezogen worden ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erwidert: Das Grundstück des Antragstellers liege vollständig im U.. Dieses Gebiet gehöre zu den besonders komplexen FFH-Gebieten im Landkreis. Es weise eine Vielzahl gefährdeter und störungsempfindlicher Lebensraumtypen und Arten nach der FFH-Richtlinie auf, die zum Teil sehr kleinräumig, in kleinen Populationen sowie in enger Verzahnung mit anderen Arten und Lebensräumen vorkämen. So wiesen bereits durchschnittliche Talausschnitte der P. schon auf kleinstem Raum mit dem Fließgewässer der P., dem Fluss begleitenden Erlensaum und den Uferrandstreifen sowie den angrenzenden Grünlandflächen und Laubwäldern allein fünf FFH-Lebensraumtypen mit dutzenden charakteristischen Arten auf. Während Neunaugen nur im Gewässer lebten, nutzten andere wertgebende oder charakteristische Arten wie Fischotter, Großlibellen, Eisvogel, Braunkehlchen, Kammmolch und diverse Fledermausarten alle in der Verordnung genannten Lebensraumtypen zu unterschiedlichen Tag- und Jahreszeiten als Habitat. Die im Gebiet geschützten Neunaugen seien ebenfalls von einem intakten Naturhaushalt der an die Gewässer angrenzenden Landlebensräume abhängig. Für die FFH-Gebiete seien geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können. Zur Sicherung des U. habe sich der Landkreis daher zur Ausweisung von zwei Naturschutzgebieten sowie eines Landschaftsschutzgebietes entschieden. Die beiden Naturschutzgebiete deckten dabei die wesentlichen Bereiche mit FFH-Lebensraumtypen ab. Das Regelungsregime sei in allen drei Schutzgebieten entsprechend der jeweiligen Schutzzwecke sehr hoch und diene der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Arten und Lebensräume in den jeweiligen Gebieten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch der in das Naturschutzgebiet einbezogene Teil seines Grundstücks naturfachlich wertvoll. Der Baumbestand im Osten des Grundstücks sowie die daran angrenzenden Gehölzsäume seien nach der im Jahr 2009 durchgeführten Basiserfassung als FFH-Lebensraumtyp 91E0 im Erhaltungszustand B ("gut") kartiert worden. Diese Gehölzbestände seien zugleich ein gesetzlich geschütztes Biotop. Für die Einstufung als Lebensraumtyp 91E0 sei auch unerheblich, ob es sich bei den Gehölzbeständen um Wald nach dem NWaldLG handele. Nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Stand: Februar 2020) könnten auch kleinere Bestände (bis ca. 0,1 ha) bei entsprechender Ausprägung dem Waldtyp Erlen- und Eschenwald der Auen und Quellbereiche zugeordnet werden. Bei der Grünlandfläche ("Krugwiese") handele es sich nach der Basiserfassung um den Biotoptyp "Nährstoffreiche Nasswiese" (GNM), welcher zugleich einen nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotop darstelle. Geringfügig komme auch "Mesophiles Grünland mäßig feuchter Standorte" im Komplex vor. Dieser Biotoptyp sei gekennzeichnet durch zahlreiches Vorkommen von Knabenkräutern und/oder Arten der Kleinseggenriede. Der vom Antragsteller befürwortete Verbleib seiner Fläche im Landschaftsschutzgebiet würde keinen ausreichenden Schutz bieten, um eine erhebliche Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.
Nach Anhörung der Beteiligten ist das Verfahren mit Blick auf das Vorabentscheidungsverfahren C-461/23 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch Senatsbeschluss vom 14. Mai 2024 ausgesetzt und nach dem Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2024 - C-461/23 - durch Senatsbeschluss vom 7. Januar 2025 wieder aufgenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).
A. Der Antrag ist statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 75 NJG enthält eine dementsprechende Bestimmung, so dass die Einbeziehung von Grundstücken in ein Naturschutzgebiet durch eine Verordnung - hier Art. 1 der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "F." in den Samtgemeinden J. -Stadt und K. -Stadt und der Stadt L. -Stadt vom 18. Dezember 2019 - der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.
Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er kann als Eigentümer eines im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücks geltend machen, durch die Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Die Antragstellung am 18. Mai 2020 ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntgabe der Verordnung im Amtsblatt Nr. 05 des Antragsgegners am 30. Januar 2020 zu laufen begann, erfolgt.
Der Antrag ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Körperschaft zu richten ist, die die Verordnung erlassen hat.
B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.
I. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in das Naturschutzgebiet mit Ausnahme der "Hoffläche" ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften zu Form und Verfahren bei Erlass der Verordnung unwirksam.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht, soweit in den Absätzen 2a bis 2c nichts Näheres bestimmt ist. Die landesrechtlichen Vorschriften zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung durch Verordnung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in § 14 NAGBNatSchG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2010, Nds. GVBl. S. 104; die Umbenennung in Niedersächsisches Naturschutzgesetz - NNatSchG - erfolgte erst mit Änderungsgesetz vom 22. September 2022, Nds. GVBl. S. 578) geregelt.
1. Die Verordnung ist nicht wegen einer Verletzung der Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG unwirksam.
Der Antragsgegner hat gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden vor dem Erlass der hier in Rede stehenden Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "F." nach den §§ 16 und 19 NAGBNatSchG durch Schreiben vom 22. Juli 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf der Verordnung mit den dazugehörigen Karten nebst Begründung hat in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis einschließlich 20. September 2019 und damit mehr als einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, nach ortsüblicher Bekanntmachung entsprechend § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG öffentlich ausgelegen. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG ist es auch ausreichend, dass die Auslegung und diesbezügliche Bekanntmachung am Sitz der betroffenen Samtgemeinden erfolgt ist (vgl. nur Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 51 m.w.N.). Dass der Antragsgegner im Rahmen des Beteiligungs- und Auslegungsverfahren gegen Vorgaben des § 14 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG verstoßen hat, geht aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht hervor. (Etwaige) Fehler im Verfahren wären gemäß § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG auch unbeachtlich, da sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der erlassenden Naturschutzbehörde geltend gemacht worden sind.
2. Die Verordnung ist auch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Verkündung einer Schutzgebietsverordnung bekannt gemacht worden.
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt. Die Verkündung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt (§ 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG). Der Antragsgegner hat vorliegend die Grenze des Naturschutzgebiets in den maßgeblichen und mitveröffentlichten Karten (Anlage 1 - Blatt 1 bis 3) im Maßstab 1:5.000 zeichnerisch festgesetzt (Art. 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 VO), welche gemäß Art. 1 § 1 Abs. 4 Satz 5 VO Bestandteil der Verordnung sind. Diese Karten sind im Amtsblatt maßstabsgetreu abgedruckt worden, wie es die ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Karte erfordert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 59 m.w.N.).
3. Es liegt schließlich kein Mangel in dem Verfahren zur Unterschutzstellung dadurch vor, dass vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verordnung keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist.
Die Verordnung regelt zwar in Art. 1 §§ 3 und 4 VO zahlreiche konkrete Modalitäten und Kriterien für die Durchführung von Projekten im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie, dies führt indes nicht dazu, dass vor ihrem Erlass eine strategische Umweltprüfung nach Maßgabe von § 35 UVPG oder § 36 UVPG i.V.m. §§ 36 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. der ihnen zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) oder b) der Richtlinie 2001/42/EG durchzuführen gewesen wäre (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 60 ff.; v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 37 ff. und v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 97 ff.).
II. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in das Naturschutzgebiet mit Ausnahme der "Hoffläche" ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Verordnung enthält die nach § 22 Abs. 1 BNatSchG für eine Unterschutzstellung von Natur und Landschaft allgemein erforderlichen Inhalte (dazu 1.) und wahrt die besonderen Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG hinsichtlich der Mindestangaben in einer Schutzerklärung von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" (dazu 2.). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung von Teilen des U. als Naturschutzgebiet liegen vor (dazu 3.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Teile des FFH-Gebiets zu dessen Sicherung als Naturschutzgebiet festgesetzt hat (dazu 4.). Auch die Einbeziehung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers in das Naturschutzgebiet ist aus naturfachlichen Gründen geboten (dazu 5.). Die Einbeziehung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeits- oder Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu 6. und 7.).
1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
Die danach in einer Schutzerklärung erforderlichen Mindestinhalte (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 68 ff. und v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 45 ff. jeweils m.w.N.) zu Schutzgegenstand und Schutzzweck sind in Art. 1 §§ 1 und 2 VO, zu den zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Geboten und Verboten in Art. 1 §§ 3 und 4 VO und zu den Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Art. 1 §§ 8 und 9 VO enthalten.
2. Die Naturschutzgebietsverordnung genügt auch den Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG hinsichtlich der Mindestangaben in einer Schutzerklärung von Gebieten als Teil des Netzes "Natura 2000".
Wesentliche Teile des NSG sind Bestandteil des U. (Art. 1 § 1 Abs. 5 VO) und damit Bestandteil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" (Art. 1 § 2 Abs. 3 Satz 1 VO). Die Verordnung zur Unterschutzstellung dieses FFH-Gebiets hat daher gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen zu bestimmen. Es soll zudem dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG). Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist schließlich sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG).
Auch die für eine Schutzerklärung eines Natura-2000 Gebiets danach erforderlichen Mindestinhalte (vgl. hierzu im Einzelnen ebenfalls Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 74 ff. und v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 49 ff. jeweils m.w.N.) sind in Art. 1 § 2 Abs. 3 und 4, § 3 und 4 VO sowie §§ 8 und 9 VO enthalten.
3. Der Antragsgegner ist befugt gewesen, das unter Schutz gestellte Gebiet zum Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 BNatSchG zu erklären. Denn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.
Nach § 16 Abs. 1 NNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiete festsetzen. Naturschutzgebiete sind gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder (3.) wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den durch die streitgegenständliche Verordnung als Naturschutzgebiet "F. " unter Schutz gestellten Bereich erfüllt, weil das Gebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG schutzwürdig sowie schutzbedürftig ist.
a) Der zum Naturschutzgebiet erklärte Landschaftsteil ist Bestandteil des U.. Das FFH-Gebiet erstreckt sich über die Landkreise E. -Stadt und Stade und hat eine Gesamtgröße von 1.127,75 ha. Nach dem Standarddatenbogen des Niedersächsischen Landesamts für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (letzte Aktualisierung Juli 2020) handelt es sich bei diesem Gebiet um einen naturnahen F. abschnitt mit einigen Seitentälern. Es wurde vorrangig aufgrund des einzigen Vorkommens des Vorblattlosen Leinblattes (Thesium ebracteatum) in Niedersachsen und der vielen Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, insbesondere von ErlenEschenauwäldern sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern als FFH-Gebiet ausgewählt. Es kommen aber auch großflächige, oft quellige Erlenbruchwälder und bodensaure Buchen-Eichenwälder vor. Neben Wald ist die P.niederung vor allem von Grünland geprägt. Heiden und Moore kommen ebenfalls kleinflächig vor. Der P.verlauf mit seinen Nebengewässern hat zudem eine große Bedeutung für Fische und Rundmäuler und bietet (Teil-) Lebensraum für den Fischotter (Lutra lutra) und die Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) (vgl. zu Vorstehendem die Begründung zur Verordnung, Stand 8. November 2019, S. 2). Ausweislich des Standarddatenbogens finden sich in dem FFH-Gebiet insgesamt 16 Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie acht Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Nach Art. 1 § 2 Abs. 4 VO sind 13 dieser Lebensraumtypen im Naturschutzgebiet "F." anzutreffen. Entsprechendes gilt für fünf Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Aufgrund der Vielzahl gefährdeter und störungsempfindlicher Lebensraumtypen und Arten ist das unter Naturschutz gestellte Gebiet ohne Weiteres schutzwürdig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Wegen der Vielfalt der verschiedenen Lebensräume zeichnet sich das Gebiet insgesamt auch durch eine besondere Vielfalt, Eigenheit und Schönheit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aus.
b) Das unter Schutz gestellte Gebiet stellt sich auch als schutzbedürftig dar.
Da eine Ausweisung als Naturschutzgebiet ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie vorbeugend auch mögliche Gefahren ausschließt, genügt es für die Annahme einer Schutzbedürftigkeit, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schutzgüter, die eine Ausweisung des Naturschutzgebiets rechtfertigen, ohne die Unterschutzstellung abstrakt gefährdet wären; einer konkreten Gefahrensituation bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 6; ferner Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 84 und v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 74 jeweils m.w.N.). Eine danach ausreichende abstrakte Gefährdung ist hier zweifelsohne gegeben. Denn es liegt auf der Hand, dass die Vielfalt und Qualität des Gebiets als Lebensstätte wild lebender Tier- und Pflanzenarten, die Bewahrung seiner typischen Landschaftsbestandteile und die besondere Eigenart und Schönheit der Landschaft ohne eine Unterschutzstellung des Gebiets durch verschiedene Nutzungen wie z. B. die uneingeschränkte Erholungs- und Freizeitnutzung, die Landwirtschaft oder die Forstwirtschaft beeinträchtigt werden könnte.
4. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 85 und v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 129 jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des "Ob" einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind (Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 85 und v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 129 jeweils m.w.N.). Soweit das NSG Bestandteil des U. ist, hat demnach eine Pflicht zur Unterschutzstellung bestanden.
Auch bei der hier gegebenen unionsrechtlich begründeten Pflicht zu der förmlichen Unterschutzstellung eines Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiets verbleibt der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, "wie" das Gebiet nach nationalem Recht unter Schutz gestellt wird, aber ein Handlungsspielraum (Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 81 und v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 132). Dabei trifft § 32 Abs. 2 BNatSchG die grundlegende Entscheidung, dass trotz der besonderen europarechtlichen Schutzanforderungen für Natura 2000-Gebiete keine neue Schutzkategorie geschaffen wird, sondern bei einer förmlichen Unterschutzstellung durch eine Schutzerklärung die bestehenden Schutzkategorien nach § 20 Abs. 2 i. V. m. §§ 22 ff. BNatSchG zu verwenden sind (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 - 10 BN 3.23 -, juris Rn. 7 und Urt. v. 21.12.2017 - 4 CN 8.16 -, juris Rn. 15). Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG ist in der Schutzerklärung durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG gehört damit zu den Vorgaben, an denen sich auch die Ausübung des von § 32 Abs. 2 BNatSchG eröffneten Auswahlermessens für die Wahl der Schutzkategorie zu orientieren hat (Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 81 und v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 132 jeweils m.w.N.).
Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier zur Sicherung der störempfindlichen Lebensräume des U. sein Handlungsermessen dahingehend betätigt hat, Teile des FFH-Gebiets als Naturschutzgebiet (Art. 1 § 1 VO) auszuweisen. Denn die Ausweisung als Naturschutzgebiet verfolgt gerade das Ziel, die P. niederung und ihre Talrandbereiche mit ihren seltenen und störungsempfindlichen Arten und Lebensräumen zu schützen (vgl. die Schutzzwecke nach Art. 1 § 2 Abs. 4 und 5 VO; ferner Begründung zur Verordnung, Stand 8. November 2019, S. 2 und S. 8 ff.). Hiermit soll gerade den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere dem allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen werden, wonach die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Die Ausweisung von FFH-Flächen als Naturschutzgebiet genügt diesen Anforderungen im Regelfall, da in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, worauf Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 VO auch zutreffend verweist. Mit Blick auf den besonderen Schutzzweck nach Art. 1 § 2 VO begegnen auch die beispielhaft in Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 VO aufgeführten und auf die spezifischen Schutzzwecke abgestimmten Verbote keinen Bedenken. Denn die danach verbotenen Handlungen und Nutzungen sind geeignet, natürliche Lebensräume und Habitate der Arten zu verschlechtern oder Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu stören und damit den besonderen für das U. festgelegten Erhaltungszielen nach Art. 1 § 2 Abs. 4 VO zuwiderzulaufen. Die verbotenen Handlungen und Nutzungen sind aber auch geeignet, den besonderen Schutzzwecken nach Art. 1 § 2 Abs. 2 und Abs. 5 VO, die neben den besonderen auf das FFH-Gebiet bezogenen Schutzzwecke bestehen, zuwiderzulaufen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Antragsteller angeführten Verbote in Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 VO wie der Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen (Nr. 1), der Lagerung, Aufschüttung oder Einbringung Stoffe aller Art, wie z.B. Müll, Schutt, Gartenabfälle, landwirtschaftliche Abfälle, Wirtschaftsdünger und Bodenbestandteile (Nr. 7) sowie des Laufenlassens von Hunden ohne Leine und auf Flächen außerhalb der Wege, sofern es sich nicht um Jagd-, Hüte-, Rettungs- oder Polizeihunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes handelt (Nr. 16). Auch die in der Freistellungsregelung des Art. 1 § 4 VO enthaltenen Gebote zur Bewirtschaftung bestimmter Flächen dienen dazu, die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden bzw. die Handlungen und Nutzungen zu vermeiden, die den Schutzzwecken für das NSG zuwiderlaufen können.
Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er für sein Grundstück mit den Regelungen nach der LandschaftsschutzgebietsVO 1984 durchaus einverstanden sei. Im Einzelfall können zwar auch Vorschriften einer Landschaftsschutzgebietserklärung die Erhaltungsziele und besonderen Belange des jeweiligen Natura 2000-Gebiets sicherstellen, so dass auch diese Kategorie den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unterschutzstellung genügen kann (Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 81 und v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 132). Die Regelungen der Verordnung 1984 bleiben angesichts der weniger weit reichenden Verbote nach § 4 VO 1984 und der Freistellung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 5 VO 1984 ohne weitere Einschränkungen durch Bewirtschaftungsvorgaben allerdings ersichtlich hinter den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG zurück und genügen daher nicht den unionsrechtlich begründeten Vorgaben für eine ausreichende Sicherstellung des U..
5. Die Einbeziehung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers in das NSG ist aus naturfachlichen Gründen geboten.
Dem Verordnungsgeber kommt bei der Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu (Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 107 und v. 18.4.2024 - 4 KN 262/20 -, juris Rn. 65, jeweils m. w. N.; ferner Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.9.2020 - 4 B 28/20 -, juris Rn. 43; Bayerischer VGH, Urt. v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -, juris Rn. 71). Eine sachlich begründete, fachlich vertretbare Festlegung der flächenhaften Ausdehnung und Grenzziehung des Schutzgebietes hat sich hauptsächlich am jeweils angestrebten Schutzzweck und an den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren. Dabei kommt es nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke, sondern auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraumes an. Das Gebiet sollte ein geschlossenes Ganzes bilden und keinen unübersichtlichen Grenzverlauf aufweisen. In tatsächlicher Hinsicht sollte sich die Grenzziehung möglichst am Verlauf von Grundstücks- und Verwaltungsgrenzen sowie an etwaigen im Gelände sichtbaren Merkmalen, wie z.B. Straßen, Wegen, Böschungen oder Waldrändern orientieren (Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 107 und v. 18.4.2024 - 4 KN 262/20 -, juris Rn. 65, jeweils m. w. N.; vgl. ferner Bayerischer VGH, Urt. v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -, juris Rn. 37; OVG Saarland, Urt. v. 7.3.2007 - 1 N 3/06 -, juris Rn. 95; Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand: Juli 2024, § 16 Rn. 12 und 15 m.w.N.). Auch die Einbeziehung von Flächen in das Naturschutzgebiet, die für sich genommen nicht schutzwürdig sind, kann zur klaren Abgrenzung und Erkennbarkeit des Naturschutzgebietes gerechtfertigt sein. An die Verhältnismäßigkeit sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je größer die einbezogene, für sich genommen nicht schutzwürdige Fläche im Vergleich zu dem schützenswerten Kerngebiet ist (Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Leitsatz sowie Rn. 75 und 80).
Ausgehend hiervon ist die Grenzziehung des Naturschutzgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und die Einbeziehung der Gehölzflächen und der "Krugwiese" nicht zu beanstanden.
Bei den im Süden entlang des Hauptlaufs der P. sowie im Norden entlang des Nebenarms befindlichen Gehölzsäumen handelt es sich nach dem Ergebnis der im Jahr 2009 durchgeführten Basiserfassung um den prioritären Lebensraumtyp 91E0 ("Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern") im Erhaltungszustand B ("gut"). Die Gehölzsäume sind zugleich als Biotoptyp WET3 ("(Traubenkirschen-) Erlen- und Eschenauwald der Talniederungen") und damit als ein nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG geschütztes Biotop kartiert (vgl. Auszug aus dem Gutachten Biotop- und FFH-Lebensraumtypenkartierung sowie floristische Erfassung im U. "P., R., S. und T." der BMS-Umweltplanung aus September 2010). Auch bei dem Gehölzbestand im Südosten auf dem Grundstück des Antragstellers und des sich daran weiter anschließenden Gehölzbestands handelt es sich danach um den vorgenannten Lebensraumtyp und gesetzlich geschützten Biotoptyp. Erhaltungsziel für das U. im NSG ist gemäß Art. 1 § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) VO u.a. die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps 91EO, so dass die Einbeziehung der Gehölzsäume in das Naturschutzgebiet aus naturfachlichen Gründen geboten ist.
Der Zuordnung dieser Bereiche zu dem FFH-Lebensraumtyp 91E0 bzw. dem Biotoptyp WET3 steht auch nicht entgegen, dass einzelne Baumgruppen oder Baumreihen gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 NWaldLG kein Wald im Sinne des NWaldLG sind. Entscheidend für die Unterschutzstellung von Gehölzflächen ist, ob diese aus naturfachlichen Gründen eines besonderen Schutzes bedürfen. Dies ist hier der Fall. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung gültigen Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Stand Februar 2020) sind Wälder mehr oder weniger dichte Baumbestände, i.d.R. ab ca. 0,5 ha Fläche und einer Mindestbreite von ca. 20 m, Auwaldsäume der Typen WE (Erlen- und Eschenwald der Auen und Quellbereiche) und WW (Weiden-Auwald) auch bei geringerer Breite. Aber auch kleinere Bestände (bis ca. 0,1 ha) können bei entsprechender Ausprägung den Waldtypen zugeordnet werden (Kartierschlüssel, Stand Februar 2020, S. 46). Demzufolge begegnet es keinen Bedenken, wenn die Gehölzsäume nach ihrer konkreten Ausprägung als Waldfläche im Sinne des Kartierschlüssels eingeordnet werden.
Der erfolgten Unterschutzstellung der Gehölzsäume als Lebensraumtyp 91E0 bzw. Biotoptyp WET 3 steht auch nicht entgegen, dass - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat - mehrere Eschen auf seinem Grundstück von einem Pilz befallen seien und dies zu einem Absterben von Eschen geführt habe. Der Pilzbefall und das Absterben mehrerer Eschen ist zwar durch die vom Antragsteller angefertigten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Fotos belegt und wird vom Antragsgegner auch bestätigt, dies führt indes nicht dazu, dass diese Gehölzbestände aufgrund des Pilzbefalls nicht mehr vorhanden sind und ihre naturfachliche Eigenschaft des 2009 erfassten Lebensraum- bzw. Biotoptyps verloren haben. Vielmehr wird hierdurch die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit dieser Gehölzstreifen gerade aufgezeigt.
Im Übrigen wäre eine Einbeziehung der Gehölzsäume auch dann aus naturfachlichen Gründen geboten, wenn es sich bei diesen nicht um Waldflächen im Sinne des Kartierschlüssels handeln würde und diese auch nicht dem Lebensraumtyp 91E0 bzw. dem Biotoptyp WET3 zuzuordnen wären. Denn die Unterschutzstellung bezweckt gemäß Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 VO die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer einschließlich der gewässerbegleitenden Gehölzbestände. Um solche handelt es sich unabhängig davon, ob die gewässerbegleitenden Gehölzbestände nach dem Kartierschlüssel einem bestimmten Biotop- oder Lebensraumtyp zuzuordnen sind.
Auch die Einbeziehung der "Krugwiese" in das Naturschutzgebiet ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Grünlandfläche handelt es sich gemäß der Basiserfassung um den Biotoptyp "Nährstoffreiche Nasswiese" (GNR) mit dem Zusatzmerkmal "b" ("brachliegend"), welcher gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls ein gesetzlich geschütztes Biotop ist (vgl. Auszug aus dem Gutachten Biotop- und FFH-Lebensraumtypenkartierung sowie floristische Erfassung im U. "P., R., S. und T." der BMS-Umweltplanung aus September 2010). Soweit der Antragsteller in der mündlichen Handlung angegeben hat, dass die "Krugwiese" zwar mehrere Jahre nicht bewirtschaftet worden sei, diese allerdings seit einigen Jahren wieder zur "Heugewinnung" an einen Bewirtschafter verpachtet worden sei, steht dies ihrer Einstufung als Biotoptyp "Nährstoffreiche Nasswiese" (GNR) nicht entgegen. Denn die Nutzung der "Krugwiese" als Weide oder Mähwiese unter Beachtung näher bestimmter Bewirtschaftungsvorgaben trägt - wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat - zum Erhalt dieses Biotoptyps gerade bei.
Unabhängig von der Einordnung als gesetzlich geschütztes Biotop handelt es sich bei der "Krugwiese" jedenfalls um die strukturreiche Niederungslandschaft prägendes extensiv bewirtschaftetes Feuchtgrünland im Sinne des Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 5 Nr. 3 VO, dessen Erhaltung und Entwicklung durch die Unterschutzstellung ebenfalls bezweckt ist.
Ist aber die Einbeziehung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers in das NSG aus naturfachlichen Gründen geboten, kommt es auf dessen von dem Antragsteller herausgestellten Lage in der historischen Dorfmitte, zwischen den Baudenkmälern Kirche und Amtshaus, nicht an. Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließen sich Kultur- und Naturschutz nicht gegenseitig aus.
6. Die Einbeziehung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Der der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie das Gebiet unter Schutz gestellt wird, verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt (Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 86 m.w.N.; ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15).
Diese gebotene Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen im Rahmen der Ausweisung des NSG "F." hat der Antragsgegner vorgenommen. Das zeigt schon die Verordnung selbst, die in Art. 1 § 4 VO zahlreiche Handlungen für zulässig erklärt und damit von den Verboten des Art. 1 § 3 VO freistellt, womit der Antragsgegner den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insoweit den Vorrang vor den im Gebiet zu beachtenden Naturschutzbelangen eingeräumt hat. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Regelungen in Art. 1 § 4 VO, etwa zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (Art. 1 § 4 Abs. 3 VO) oder zur forstwirtschaftlichen Nutzung (Art. 1 § 4 Abs. 4 VO) im Einzelnen stark ausdifferenziert sind, machen deutlich, dass der Verordnungsgeber sich mit dem Für und Wider von zulässigen Tätigkeiten und Nutzungen in dem unter Schutz gestellten Gebiet detailliert befasst und die betroffenen Belange gewürdigt hat. Darüber hinaus bestätigen auch die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, dass dieser sich mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ausführlich auseinandergesetzt hat. Die im Rahmen des Beteiligungs- und Auslegungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen hat der Antragsgegner in einer Tabelle zusammengefasst und abgewogen. Hieraus wird auch ersichtlich, dass der Antragsgegner aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen den Text der Verordnung und die Verordnungskarten in einigen Punkten geändert hat.
Der Antragsgegner ist zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht verpflichtet gewesen, das Grundstück des Antragstellers aus dem Geltungsbereich des NSG auszunehmen.
Die in den Verboten der Verordnung nach Art. 1 § 3 VO und in den Bewirtschaftungsvorgaben nach Art. 1 § 4 VO liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte des Antragstellers verstoßen nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung des Antragsgegners - lediglich nachgezeichnet wird (Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 148 m.w.N.; ferner BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 12 ff.). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 18.7.1997, - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Sowohl für die durch das NSG geschützte "Krugwiese" als auch für die Gehölzstreifen auf dem Grundstück verbleibt dem Antragsteller noch genügend Raum für die Nutzung seines Eigentums.
Die "Krugwiese" ist in der maßgeblichen Karte als "weiße" Fläche und nicht durch eine "schraffierte" Fläche als eine Grünlandfläche bestimmter Ausprägung (Typ A, B oder C) dargestellt, für die nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 VO die dort jeweils aufgeführten Bewirtschaftungsvorgaben gelten. Die Flächen, die in der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte keine Schraffur besitzen, befinden sich gemäß der Begründung zur Verordnung (Stand 8. November 2020) entweder im Eigentum der öffentlichen Hand und werden bereits im Sinne des Naturschutzes bewirtschaftet, oder es findet keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung statt. Bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen handelt es sich danach beispielsweise um Brachflächen, Gewässer, Gehölzbestände außerhalb des Waldes, urbane Flächen, Wege oder Straßen (Begründung zur Verordnung, S. 18). Im Rahmen der Basiserfassung im Jahr 2009 ist die "Krugwiese" - wie ausgeführt - als brachliegend kartiert worden. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass die "Krugwiese" in der Vergangenheit über mehrere Jahre nicht bewirtschaftet worden ist. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die "Krugwiese" aber seit längerer Zeit - den genauen Zeitpunkt vermochte er insoweit nicht zu benennen - wieder verpachtet worden sei, folgt hieraus nicht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung eine landwirtschaftliche Nutzung der "Krugwiese" in einem Umfang vorgelegen hat, der zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ihre Darstellung als einen bestimmten Grünlandtyp mit der Freistellung landwirtschaftlicher Nutzung unter Beachtung der für diesen Grünlandtyp zu beachtenden Bewirtschaftungsvorgaben erforderlich gemacht hat (hier des Grünlandtyps B im Sinne von Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VO, der Wirtschaftsgrünländer mit maßgeblichen Anteilen von nach § 30 BNatSchG geschützten Biotopen erfasst; vgl. die Begründung zur Verordnung, S. 19). Denn die landwirtschaftliche Nutzung der "Krugwiese" ist - wie der Antragsgegner ausdrücklich zugestanden hat - unter Beachtung bestimmter Vorgaben naturfachlich erwünscht und trägt zu ihrem Erhalt gerade bei. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sind allgemein - d.h. auch bei den in der Karte als "weiß" dargestellten Flächen - von den Verboten der Verordnung mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde freigestellt (Art. 1 § 4 Abs. 2 Nr. 2 d) VO). Der Antragsgegner hat auch erklärt, die für eine Freistellung von Pflegemaßnahmen auf der "Krugwiese" in Form der Mahd oder Beweidung erforderliche Zustimmung auf schriftlichen Antrag nach Art. 1 § 5 VO zu erteilen. Demzufolge verbleibt für die "Krugwiese" eine hinreichende Nutzungsmöglichkeit als Mähwiese oder auch zur Beweidung. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antragsteller - sollten die von ihm beabsichtige Nutzungen seines Grünlands über Pflegemaßnahmen im Sinne des Art. 1 § 4 Abs. 2 Nr. 2 d) VO hinausgehen - einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Verordnung gemäß Art. 1 § 6 Abs. 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG haben dürfte, soweit die "Krugwiese" entsprechend den für die Grünlandflächen B geltenden Vorgaben gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VO bewirtschaftet werden soll. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für die Bewirtschaftung der "Krugwiese" aus naturfachlichen Gründen strengere Vorgaben als für den Grünlandtyp B erforderlich sind, die nach der Begründung zur Verordnung für Wirtschaftsgrünland mit maßgeblichen Anteilen von nach § 30 BNatSchG geschützten Biotopen gelten.
Hinsichtlich der unter Naturschutz gestellten Gehölzstreifen auf dem Grundstück des Antragstellers ist die forstwirtschaftliche Nutzung der als Waldfläche B gekennzeichneten Flächen nach Maßgabe des Art. 1 § 4 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 VO freigestellt. Soweit der Antragsteller meint, dass er seinen ihn als Eigentümer treffenden Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die Sicherheit des Baumbestandes entlang des nördlichen und südöstlichen Wasserlaufs der P. nicht nachkommen könne, ist auf Art. 1 § 4 Abs. 2 Nr. 2c) VO hinzuweisen, wonach Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht unter den dort genannten Voraussetzungen von den Verboten der Verordnung allgemein freigestellt sind.
In den Fällen, in denen es durch die Verbote dennoch zu unzumutbaren Belastungen des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommt, besteht - wie bereits aufgezeigt - nach Art. 1 § 6 Abs. 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG (nunmehr NNatSchG) im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem jeweiligen Verbot zu beantragen. Zudem enthält Art. 1 § 6 Abs. 2 VO unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG eine weitere Befreiungsmöglichkeit zur Realisierung von Plänen und Projekten. Schließlich ist, sollte eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommen, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten. Der Senat weist darauf hin, dass der vom Antragsteller behauptete, nicht näher konkretisierte Wertverlust seines Grundstücks hingegen nicht zu einer Entschädigung berechtigt.
7. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in das NSG verstößt schließlich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Da der Verordnungsgeber aufgrund des ihm zustehenden Normsetzungsermessens nicht zwingend alles Schützenswerte schützen muss, kann eine unterschiedliche Behandlung von Grundstücken mit einem ähnlich hohen Schutzwert nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn sie willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 91 und v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -, juris Rn. 57; Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand August 2024, § 16 Rn. 63). Hiervon kann für den Bereich der "O." aber keine Rede sein, weil sich die an den Haupt- und Nebenlauf angrenzenden Grundstücke von ihrer Bebauung (Wohngrundstücke bzw. Amtsgebäude) und der tatsächlichen Nutzung (Parkplatz, Sportanlagen) naturfachlich von der "Krugwiese" als Nassgrünland und den gewässerbegleitenden Gehölzsäumen unterscheiden. Die Basiserfassung 2009 hat sich auch nicht auf die an die "O." anliegenden Grundstücke erstreckt. In dem Gutachten der BMS-Umweltplanung aus September 2010 sind auf diesen Grundstücken daher auch keine FFH-Lebensraumtypen oder gesetzlich geschützten Biotope kartiert worden. Dass sich der Antragsgegner bei der Abgrenzung des Naturschutzgebiets im Bereich der "O." an den Ergebnissen der Basiserfassung 2009 orientiert hat, ist nicht "willkürlich".
Im Übrigen könnte sich der Antragsteller selbst dann nicht mit Erfolg gegen die Einbeziehung von Teilen seines Grundstücks in das Naturschutzgebiet wenden, wenn Gehölzstreifen auf Nachbargrundstücken entlang der P. ebenfalls als FFH-Lebensraumtyp 91E0 einzustufen sind und mit Blick auf die Erhaltungsziele für das U. nach Art. 1 § 2 Abs. 4 VO und die Pflicht zur förmlichen Unterschutzstellung des U., welches sich nicht nur auf die "O.", sondern auch auf die angrenzenden Grundstücke erstreckt, die Einbeziehung von weiteren Gehölzstreifen entlang der P. aus Rechtsgründen geboten wäre, mithin die Nichteinbeziehung weiterer im FFH-Gebiet gelegener Gehölzstreifen rechtswidrig wäre. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht wegen der Gesetzesbindung staatlicher Stellen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2023 - 10 C 2.23 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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