Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.08.2025 – 2 ME 101/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:0813.2ME101.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 18. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover, mit dem dieses ihren - im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten - Antrag abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter M. (geb. am ...2019) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vom Schulbesuch im Schuljahr 2025/2026 zurückzustellen, hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entscheidung des Schulleiters der Antragsgegnerin, die Tochter der Antragsteller nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG vom Schulbesuch zurückzustellen, sei nicht zu beanstanden. Nach dieser Regelung könnten schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt seien, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Der Schulleiter der Antragsgegnerin gehe nach dem derzeit überschaubaren Sachverhalt aller Voraussicht nach zu Recht von einer Schulreife der Tochter der Antragsteller aus. Er stelle dabei die von der Logopädin N. festgestellte und von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin bestätigte "Störung der Sprachentwicklung" sowie "Expressive Sprachstörung" nicht in Abrede. Im Bescheid vom 17. April 2025 lege er die Stellungnahme der Logopädin vom 7. März 2025 und das ärztliche Attest vom 2. April 2025 ebenso zugrunde wie die Feststellungen der Schulärztin - der die Stellungnahme der Logopädin ebenfalls vorab zur Kenntnis gebracht worden sei - vom 28. März 2025 sowie die Berichte der Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte, die die Tochter der Antragsteller gegenwärtig besuche. Er beziehe in seine Entscheidung außerdem eigene informelle Beobachtungen mit ein. In Kenntnis der bestehenden Sprachentwicklungsstörung komme der Leiter der Antragsgegnerin zu dem Schluss, dass die Tochter der Antragsteller über die nötige Schulreife verfüge. In der schulfachlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2025 teile das Regionale Landesamt für L. nach eigener Prüfung die Einschätzung des Schulleiters.
Soweit die Antragsteller der Auffassung seien, der Schulleiter der Antragsgegnerin setze sich in unzulässiger Weise nicht hinreichend mit der gutachterlichen Einschätzung der Logopädin auseinander, die ausdrücklich von einer Beschulung M. s zum kommenden Schuljahr abrate, hätten sie verkannt, dass zur Entscheidung über die Schulreife bzw. eine mögliche Zurückstellung vom Schulbesuch allein der Schulleiter der Antragsgegnerin berufen sei. Seine Einschätzung umfasse eine schulfachliche Prognoseentscheidung über die zu erwartende Entwicklung einer künftigen Schülerin oder eines Schülers und beinhalte damit mehr als die bloße fachliche Einschätzung einer Logopädin zum Sprachstand und zur Sprachentwicklung eines Kindes. Bei seiner Entscheidung habe der Schulleiter der Antragsgegnerin die bestehenden Defizite der Tochter der Antragsteller erkannt und sämtliche von ihm gewonnenen Erkenntnisse über ihren Zustand in seine Abwägungsentscheidung einbezogen und gewürdigt. Er verweise in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf das besondere Gewicht der Feststellungen der Schulärztin. Diese komme aus schulfachmedizinischer Sicht zu dem Ergebnis, dass die Tochter der Antragsteller die nötige Schulreife, unter Berücksichtigung leichter Defizite, besitze. Um diesen künftig zu begegnen, empfehle sie die Fortführung der begonnen logopädischen Therapie. Auch der Schulleiter erachte diese aus seiner fachlichen Sicht für sinnvoll und spreche sich für eine Fortsetzung aus, um das Risiko späterer möglicher "Lernschwierigkeiten oder langfristiger Defizite abzufedern". Darüber hinaus stehe unterstützend eine Förderschullehrkraft für den Schwerpunkt Sprache zur Verfügung. Nach alledem sei ein Ermessensfehler nicht ersichtlich.
2. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, nicht durchgreifend in Frage.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder um drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragsteller haben jedoch auch im zweiten Rechtszug den gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch für die von ihnen begehrte vorläufige Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dem Schulleiter bei der Entscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG, in welchem Maße die Entwicklung eines Kindes ausreichend und genügend gefestigt ist, um den schulischen Anforderungen genügen zu können und eine Überforderung auszuschließen, ein nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugänglicher pädagogischer Beurteilungsspielraum zukommt, weil es neben der Schuleingangsuntersuchung wesentlich auf die Erfahrungen des Schulleiters ankommt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.12.2012 - 2 ME 362/12 -, juris Rn. 4 m.w.N., u. v. 23.9.2011 - 2 ME 263/11 -, juris Rn. 3; ebenso HessVGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 7 B 2572/20 -, juris Rn. 15; BremOVG, Beschl. v. 27.7.2023 - 1 B 179/23 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 10.8.2006 - 19 B 1513/06 -, juris Rn. 4; vgl. auch Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Oktober 2024, § 64 Anm. 2.1). Die gerichtliche Überprüfung der Beurteilung der Schulfähigkeit durch den Schulleiter beschränkt sich nach allgemeinen Grundsätzen demgemäß darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Schulleiter von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 10.8.2006 - 19 B 1513/06 -, juris Rn. 6). Dies zugrunde gelegt ist die Entscheidung des Schulleiters der Antragsgegnerin, dass die Tochter der Antragsteller nicht vom Schulbesuch zurückzustellen ist, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller nicht zu beanstanden.
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Schulleiter der Antragsgegnerin seine Entscheidung nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Tatsachengrundlage gestützt hat. Solches wird mit der Beschwerdebegründung auch weder glaubhaft gemacht, noch ist es ersichtlich. Insbesondere hat der Schulleiter alle ihm verfügbaren Erkenntnisse zu der bei der Tochter der Antragsteller vorliegenden Sprachentwicklungsstörung in seine Entscheidung - sowie in die Entscheidung über die Nichtabhilfe - einbezogen. Er ist bei seiner Prognoseentscheidung, ob die Tochter der Antragsteller mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann, vom Vorliegen der Sprachentwicklungsstörung ausgegangen - und zwar ungeachtet der im weiteren Verfahren von seinen Prozessvertretern vorgetragenen Rechtsansichten, welcher Stellenwert der Stellungnahme der Logopädin beizumessen sei. Weder die Sprachentwicklungsstörung als solche noch die in den Stellungnahmen der Logopädin beschriebenen möglichen Folgen für den Schriftsprachenerwerb hat er in Abrede gestellt. Es ging insoweit nicht darum, "die gutachterliche Einschätzung der Logopädin zu entkräften" (Beschwerdebegründung, Seite 6 oben). Vielmehr hat der Schulleiter lediglich - bei der allein ihm und gerade nicht der Logopädin obliegenden Prognoseentscheidung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG - auch in Ansehung der Sprachentwicklungsstörung und ihrer möglichen Folgen angenommen, eine erfolgreiche Unterrichtsteilnahme sei der Tochter der Antragsteller möglich.
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Schulleiter der Antragsgegnerin damit gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Der Schulleiter hat angenommen, dass die Tochter der Antragsteller "umfassend über körperliche, geistige und soziale Fähigkeiten verfügt, die eine Feststellung der Schulfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt klar rechtfertigen". Diese Einschätzung ist aufgrund seines Berichts zur Hospitation vom 25. März 2025 und vor allem auch aufgrund der Angaben der Erzieherinnen im sogen. Beobachtungsbogen ohne Weiteres nachvollziehbar dokumentiert. So haben die Erzieherinnen auf dem Beobachtungsbogen nur bei einem einzelnen von vielen Merkmalen ("Hat einen altersentsprechenden Wortschatz") die Bewertung offengelassen und auf den Bericht der Logopädin verwiesen. Im Übrigen haben sie bei allen Merkmalen ohne Abstufungen die höchste Punktzahl vergeben. Auch bei der Schuleingangsuntersuchung sind den Bereichen, die nicht sprachbezogen sind, keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden. Für den Senat ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar, dass die Einschulung der Tochter der Antragsteller darauf abzielt, sie altersgerecht - zumal in ihrer Bezugsgruppe - und entsprechend ihren körperlichen, geistigen und sozialen Fähigkeiten zu beschulen und ihr auf diese Weise "vielfältige kognitive und sozial-emotionale Anregungen" zukommen zu lassen, "die ihrem Alter und aktuellem Lernstand entsprechen".
Soweit der Schulleiter die Auffassung vertritt, dass allein wegen der Sprachentwicklungsstörung der Tochter der Antragsteller eine Zurückstellung vom Schulbesuch nicht in Betracht komme, ist das ebenfalls nicht im vorgenannten Sinne zu beanstanden. Er hat hierzu ausgeführt, das beschriebene Risiko von späteren Lernschwierigkeiten oder langfristigen Defiziten in der Sprachentwicklung erscheine zumutbar und bei weiterhin bestehender logopädischer Unterstützung abzufedern zu sein. Zudem verfüge die Antragsgegnerin über inklusive Bedingungen, die eine förderliche Umgebung für M. darstellten und das beschriebene Risiko zusätzlich minimierten. Diese Einschätzung ist aus Sicht des Senats unter mehreren Gesichtspunkten nachvollziehbar.
Zum einen lassen es die Ausführungen der Logopädin in ihren Stellungnahmen vom 7. März 2025 und vom 28. März 2025 jedenfalls nicht als zwingend erscheinen, dass sich die aufgrund der Sprachentwicklungsstörung beschriebenen Risiken bei der Tochter der Antragsteller überhaupt verwirklichen bzw. sie im Falle einer Verwirklichung so gravierend sein werden, dass sie die im Übrigen bestehende Schulfähigkeit durchgreifend beeinträchtigen könnten. So heißt es in der Stellungnahme vom 7. März 2025, es bestünden "noch" Auffälligkeiten in Unterbereichen der Auditiven Verarbeitung/Phonologischen Bewusstheit. Insbesondere diese defizitären sprachlichen Bereiche seien grundlegend wichtig für den ungestörten Schriftspracherwerb, besonders das Lesen. Daher sei dringend anzuraten, M. erst im Jahr 2026 in die Schule einzugliedern, um ihr "bestmögliche Bedingungen" für den Schriftspracherwerb zu schaffen. Die Logopädin führt hier außerdem aus, M. s Verbleiben im Kindergarten "könnte spätere Lernschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Sprachstörung stehen, verhindern helfen". In der Stellungnahme vom 28. März 2025 findet sich der Hinweis, "Studien" belegten, dass Kinder mit bestehenden "oder ehemaligen" Phonologischen Entwicklungsstörungen ein "erhöhtes Risiko" von Störungen im Schriftsprachenerwerb trügen. Dieses Risiko sei in jedem Fall geringer, wenn die Phonologische Entwicklungsstörung zum Zeitpunkt der Einschulung überwunden sei. Die Logopädin sieht die Zurückstellung als "Chance auf Risikominderung". Die in der Beschwerdebegründung gezogene Schlussfolgerung, die Tochter der Antragsteller werde mit der Einschulung mit dem Lesenlernen konfrontiert, "mit dem M. prognostisch große Probleme haben wird", tragen diese Feststellungen so nicht.
Zum anderen ist es gerade Aufgabe einer inklusiven Grundschule, entstehende Schwierigkeiten beim Erlernen der Schriftsprache zu erkennen und darauf zu reagieren, indem beispielsweise Frustrationserlebnisse aufgefangen werden. Selbst wenn es dabei - was hier der Einfachheit unterstellt wird - der Schule nicht möglich sein mag, die Tochter der Antragsteller auf logopädischer Basis bei der Bewältigung der Sprachentwicklungsstörung adäquat zu unterstützen, so verfügen die Lehrkräfte doch über umfassende Erfahrungen im Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die Schwierigkeiten beim Schriftsprachenerwerb haben. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch derzeit nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen sich die Antragsteller - darauf deutet zumindest der Akteninhalt derzeit hin - einer weiteren schulischen Überprüfung durch die Förderschullehrkraft mit Expertise im Bereich Sprache von vorneherein verweigert haben. Dass Förderschullehrkräfte nicht anstelle der Logopädin die Sprachentwicklungsstörung therapieren oder deren Diagnosen in Frage stellen können, dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein.
Vor diesem Hintergrund greifen auch die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, die Entscheidung des Schulleiters sei unverhältnismäßig bzw. dieser habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, nicht durch. Soweit sich die Antragsteller - in Anknüpfung an den von ihnen zitierten "Obersatz" des Verwaltungsgerichts - in ihrer Beschwerdebegründung außerdem eingehend damit befasst haben, dass die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen habe, dass die Sprachentwicklungsstörung durch integrative Fördermaßnahmen ausgeglichen werden könne, kommt es darauf nach dem oben Gesagten nicht entscheidend an. Das Verwaltungsgericht hat diesem Aspekt in der Begründung seiner Entscheidung dementsprechend auch kein besonderes Gewicht beigemessen, sondern lediglich darauf hingewiesen, es stehe "unterstützend eine Förderschullehrkraft für den Schwerpunkt Sprache zur Verfügung". Auch der Schulleiter hat seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.3 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2025, Fundstelle: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Der Senat wendet diese Fassung des Streitwertkataloges in sämtlichen Verfahren an, die nach dem 30. Juni 2025 bei ihm anhängig geworden sind. Er geht davon aus, dass in Fällen wie dem Vorliegenden eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, weil Entscheidungen in der Hauptsache angesichts der derzeitigen Verfahrenslaufzeiten regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt ergehen, in dem das laufende Schuljahr verstrichen und der Sachverhalt damit überholt ist. Ferner macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung Gebrauch.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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