Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.08.2025 – 1 OA 89/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0822.1OA89.25.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 25. Juni 2025 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 90.800 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Soweit das Verwaltungsgericht für die Rückbauanordnung gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9b) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (abrufbar auf der Homepage des Gerichts) einen Streitwert in Höhe von 80.000 EUR festgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Kläger haben bei Klageerhebung die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. Mai 2022 begehrt. Streitgegenständlich war somit (auch) die Anordnung zum vollständigen Rückbau des Ferien- bzw. Wochenendhauses (Nr. 2 der angegriffenen Bauordnungsverfügung vom 23.5.2022). Dass die Kläger im Laufe des Verfahrens einen Rückbau nur des im Bauwich gelegenen Gebäudeteils als Austauschmittel angeboten haben und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2025 erklärt hat, vor Abschluss der Prüfung des insoweit gestellten Bauantrags die streitgegenständliche Verfügung nicht zu vollstrecken, ändert daran nichts. Der Verweis der Kläger darauf, dass der Beklagte das wirtschaftlichste Mittel zu wählen habe, zielt auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung ab, die nach Klagerücknahme nicht (mehr) zu prüfen war und im Übrigen nichts an dem Wert des Streitgegenstandes geändert hätte.

Der Einwand der Kläger gegen die Addition der Streitwerte für die Nutzungsuntersagung (Nr. 1 des Bescheids v. 23.5.2022) und die Rückbauanordnung verfängt nicht. Beide Anordnungen stehen - wie auch die unterschiedlichen Fristen zeigen - selbstständig nebeneinander und sind in dem Verfahren gleichermaßen angegriffen. Folglich sind sie bei der Streitwertfestsetzung kumulativ zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.8.2024 - 2 A 2501/22 -, juris Rn. 17). Die Kläger erkennen selbst, dass erst nach Klagerücknahme feststeht, dass das Bauwerk in seiner bisherigen Form nicht mehr genutzt werden darf. Die Verhältnisse nach Beendigung des Verfahrens sind für die Streitwertfestsetzung irrelevant (s.o.).

Das Gericht folgt den Klägern allerdings darin, dass das Verwaltungsgericht den Wert der Nutzungsuntersagung zu hoch angesetzt hat. Die angenommene ganzjährige Vollvermietung zu einem Preis von 70 EUR pro Nacht ist unrealistisch. Unter Berücksichtigung von Lage, Größe und Ausstattung erscheint ein objektiver Nutzwert von monatlich 900 EUR angemessen, der nach Nr. 10a) der oben zitierten Streitwertannahmen auf das Jahr hochzurechnen ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.