Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.09.2025 – 1 LA 30/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:0902.1LA30.25.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 16. Januar 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 20.000 EUR festgesetzt; insoweit wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts geändert.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung, mit der ihr die Beseitigung einer Zufahrt aufgegeben wird.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks E., Flur F., Gemarkung A-Stadt. Nach den Bauvorlagen zur 1988 erteilten Baugenehmigung war die Grundstückszufahrt von Westen her vorgesehen. Südlich des Grundstücks verläuft der G.. Auf der Höhe des Westteils des Grundstücks verschwenkt dieser um das Flurstück H. der genannten Flur herum etwas nach Süden. Das Flurstück H. ist im Bebauungsplan Nr. 29 "Schückingweg" der Gemeinde A-Stadt als "Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzt.

Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin eine Zufahrt über das Flurstück H. angelegt hatte, gab er ihr mit dem streitgegenständlichen Bescheid deren Rückbau auf.

Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig. Die Zuwegung verletze materielles Baurecht. Zum einen stehe die Errichtung einer Zuwegung im Widerspruch zur Erhaltungsfestsetzung im Bebauungsplan. Diese sei wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Die Fläche werde im Bebauungsplan zeichnerisch deutlich mit einer gepunkteten Linie umgrenzt. Anhand der eingezeichneten Flurstücke unter Heranziehung des in der Karte genannten Maßstabes von 1:1000 ließen sich die von der Festsetzung betroffenen Flächen mithin hinreichend konkret bestimmen. Der Begründung zum Bebauungsplan lasse sich unter 4.6.1 entnehmen, dass mithilfe der streitgegenständlichen Festsetzungen die im nördlichen und südlichen Teilbereich an das Plangebiet angrenzenden, vorhandenen wertvollen Laubgehölze gesichert werden sollten. Den vorhandenen Bestand an Gehölzen bzw. Forsten und Einzelbäumen im Plangebiet habe die Gemeinde A-Stadt in der Anlage 1 ("Bestand- und Bewertungsplan") zur Begründung des Bebauungsplanes im Einzelnen zeichnerisch erfasst und die eingezeichneten, vorhandenen einzelnen Gehölze bzw. Einzelbäume mit Nummern versehen. In der Baumbestandliste Anlage 1.2 würde der Name der eingezeichneten nummerierten Gehölze bzw. Bäume noch einmal im Einzelnen aufgeführt. Dafür, dass die Auflistung fehlerhaft sein könnte, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Zum anderen verstoße die Zufahrt gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 NBauO, da sie auf mehreren Baugrundstücken gelegen sei. Die Norm sei auch nicht teleologisch zu reduzieren. Mit dem Fall einer auf ein Nachbargrundstück projizierenden Diaprojektionsanlage, in dem der Senat eine teleologische Reduktion vorgenommen habe, sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Beseitigungsverfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Vergleichbare Fälle, in denen der Beklagte gleichheitswidrig von einem Einschreiten abgesehen habe, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Das Einschreiten sei auch verhältnismäßig; das öffentliche Interesse an der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften rechtfertige ein Einschreiten nur in Ausnahmefällen nicht. Ein solcher sei hier nicht ersichtlich. Warum ihr die Errichtung einer geänderten Zufahrt unmöglich sei, habe die Klägerin nicht dargelegt. Ihrem rein finanziellen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes stehe das Interesse, rechtstreue Bürger nicht zu benachteiligen, und das Interesse an der Freihaltung der mit Pflanzbindungen belegten Fläche entgegen. Mildere, aber gleich effektive Maßnahmen seien nicht erkennbar.

II.

Der dagegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist hier nicht der Fall.

1.

Ohne Erfolg greift die Klägerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, ihre Zufahrt sei materiell baurechtswidrig. Der Senat lässt dabei dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Lage der Zufahrt auf zwei Baugrundstücken begründe einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 NBauO, ernstlichen Zweifeln begegnet. Jedenfalls bestehen solche Zweifel nicht an der Richtigkeit seiner selbständig tragenden Annahme - dass das Verwaltungsgericht sich insoweit festgelegt hat, wird durch die Formulierung "erscheint" im Urteil entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Frage gestellt -, die Festsetzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, mit der die Zufahrt unstreitig unvereinbar ist, sei hinreichend bestimmt.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, Rechtsnormen - auch Festsetzungen eines Bebauungsplans - so präzise zu formulieren, dass Adressaten ihren Regelungsgehalt aus ihnen ableiten und mithin ihr Verhalten an ihnen ausrichten können; eine willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte muss möglich sein. Ausreichend ist es dabei, wenn sich mit den üblichen Auslegungsmitteln der Bedeutungsgehalt der Festsetzung erschließen lässt. In diesem Rahmen fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht bereits dann, wenn mehrere Auslegungsergebnisse jeweils vertretbar wären. Erforderlich ist lediglich, dass eines davon in der Gesamtschau vorzugswürdig ist (vgl. Senatsurt. v. 10.11.2021 - 1 LB 78/19 -, BauR 2022, 443 = juris Rn. 43; v. 2.6.2022 - 1 LB 109/20 -, juris Rn. 38). Das ist hier der Fall.

Dies gilt zunächst in räumlicher Hinsicht, wobei klarzustellen ist, dass die Fläche in der Planzeichnung entgegen der insoweit vielleicht missverständlichen Formulierung des Verwaltungsgerichts nicht durch die gepunktete Linie, sondern - wie aus der Planzeichenerklärung sowie Nr. 13.2.2. PlanZV ersichtlich - durch die diese gepunktete Linie umgebende durchgezogene Linie begrenzt wird. Diese durchgezogene Linie lässt sich auch dort, wo sie nicht vorgefundenen Flurstücksgrenzen gefolgt ist, angesichts des Planmaßstabs von 1:1000 und der Vielzahl in der Planzeichnung eingetragener, der Fläche benachbarter Messpunkte ohne weiteres in die Örtlichkeit übertragen. Die Bildung des mit der Festsetzung belegten Flurstücks H., mag sie auch erst im Nachgang zur Planaufstellung erfolgt sein, belegt das eindrücklich.

Es gilt aber auch in sachlicher Hinsicht. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB, wenn sie nicht durch Markierung einzelner in die Planurkunde eingetragener Bäume oder Sträucher, sondern - wie hier - durch Umriss einer Fläche erfolgt, durch Auslegung zu entnehmen sein muss, ob dort jeglicher Bewuchs, gleich welcher Größe und Wertigkeit, oder nur bestimmte Pflanzen erhalten werden sollen. Entgegen ihrer Auffassung ist dies jedoch anhand der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Hinweise in der Planbegründung möglich; wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus Nr. 4.6.1 der Planbegründung deutlich, dass die Festsetzung auf den Erhalt der auf der Fläche vorhandenen "wertvollen Gehölzbestände" bzw. "alten Laubgehölze", also der Bäume und Großsträucher, abzielt. Sofern - was nicht vorgetragen ist - auf der Fläche bei Inkrafttreten des Plans keine Grenzfälle, etwa mittelgroße Sträucher, über deren Einstufung als "Gehölz" Zweifel hätten bestehen können, vorhanden waren, hätte es damit sein Bewenden haben können. Eine Individualisierung jedes Einzelbaumes wäre für die Umsetzung der Planvorgabe nicht erforderlich gewesen (OVG NRW, Urt. v. 27.11.2000 - 10a D 129/97.NE -, BauR 2001, 749 = juris Rn. 36 ff.), ist hier jedoch überobligatorisch mit dem Bestands- und Bewertungsplan (Anlage 1 zur Planbegründung) und der Baumbestandsliste (Anlage 1.2 zur Planbegründung) erfolgt. Die Einlassung der Klägerin, es könne nicht nachvollzogen werden, dass es eine entsprechende Baumbestandsliste geben könnte, ist unverständlich; die Liste findet sich als Anhang zur Planbegründung mehrfach sowohl in der Beiakte 4, als auch in der Beiakte 5, in die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jeweils Akteneinsicht genommen hat. Eine Aufnahme in den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist für ihre Verwertung als Auslegungshilfe nicht erforderlich.

2.

Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beseitigungsanordnung sei verhältnismäßig. Die Klägerin begründet solche Zweifel namentlich nicht mit ihrem erneuten Vortrag, der Umbau der Erschließung sei für sie mit erheblichen Kosten verbunden, und sie wisse auch nicht, wie sie dies sinnvoll bewerkstelligen solle. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat mit dem ursprünglichen genehmigten Bauantrag eine formell und materiell baurechtmäßige Erschließungsmöglichkeit aufgezeigt. Wenn die Klägerin später abweichend hiervon und unter Verletzung baurechtlicher Vorschriften eine andere Erschließung herstellt, tut sie dies auf eigenes Risiko; ihr Interesse, die Aufwendungen hierfür nicht umsonst getätigt zu haben, ist nicht schutzwürdig. Ihre Einlassung, sie habe die Zufahrt "offensichtlich nicht absichtlich so gebaut, wie geschehen", ist unverständlich: Die Verschwenkung einer Zufahrt um 90 Grad hin zu einer anderen Erschließungsstraße erfolgt nicht versehentlich. Auf eine Rechtsunkenntnis kann sich die Klägerin nicht berufen; es gehört zu den Sorgfaltsobliegenheiten eines Bauherrn, sich über die Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme Klarheit zu verschaffen. Soweit die Klägerin die rechtliche Prüfung Dritten - etwa ihrer Architektin - überlässt, muss sie sich deren Verschulden zurechnen lassen und kann diese allenfalls auf dem Zivilrechtsweg in Regress nehmen.

Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, das bauaufsichtliche Einschreiten könne nicht mit dem Interesse gerechtfertigt werden, die mit der Erhaltungsvorgabe belegte Fläche von baulichen Anlagen freizuhalten, da der Verstoß gegen die Erhaltungsvorgabe die streitige Verfügung erst begründe. Es liegt im Wesen einer bauaufsichtlichen Verfügung, dass der vorrangige Grund für ihren Erlass das Interesse an der Beachtung der verletzten Norm - und aller hinter dieser stehenden Interessen, hier des öffentlichen Interesses am Erhalt ökologisch wertvollen und ortsbildprägenden Grüns - ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, rechtfertigt der Baurechtsverstoß für sich im Normalfall - und so auch hier - das Einschreiten.

Soweit die Klägerin meint, die Zahlung eines Geldbetrages sei eine sie weniger beeinträchtigende Maßnahme, verkennt sie, dass diese zur Herbeiführung baurechtmäßiger Zustände ungeeignet ist. Ihre Behauptung, ein Rückbau hätte für die Gemeinde keinen Mehrwert, ist nicht nachvollziehbar. Der Mehrwert liegt offenkundig in der Befreiung des Wurzelbereichs der erhaltenswerten Bäume von Versiegelung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das danach leitende Interesse der Klägerin an der Aufhebung der angefochtenen Beseitigungsanforderung bestimmt der Senat hier aufgrund der klaren Bezifferung mit 20.000 EUR durch diese selbst abweichend von der vom Verwaltungsgericht - im Grundsatz plausibel - an Nr. 9 g) und h) der Streitwertannahmen des Senats orientierten Bewertung und passt insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.