Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.10.2025 – 11 ME 292/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:1001.11ME292.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 14. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2022 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, für ihre Tochter C. A. Katzen zu halten und zu betreuen. Gegenüber Frau C. A. war zuvor mit Bescheid vom 6. Juli 2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Katzen ausgesprochen worden. Herrn D., der mit Frau C. A. befreundet ist, wurde mit Bescheid vom 17. September 2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Katzen untersagt. Mit Bescheid vom 25. März 2024 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Katzen.
Am 19. Dezember 2024 wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass Frau C. A. im Besitz einer neuen Katze aus Belarus sei. Weiter erlangte die Antragsgegnerin anlässlich eines Polizei- und Feuerwehreinsatzes am 8. Januar 2025 an der Wohnadresse der Tochter der Antragstellerin C. A. (C-Straße, A-Stadt) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin die dort befindlichen Katzen zu sich nach Hause genommen hatte. Bei Durchsuchungen am 3. Februar 2025 wurden in der Wohnung der Antragstellerin (A-Straße, A-Stadt) neun Katzen aufgefunden, in den Wohnungen der Tochter C. A. und des Herrn D. (beide C-Straße, A-Stadt) befanden sich keine Katzen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der an der Wohnadresse der Antragstellerin gehaltenen und/oder betreuten Katzen (Ziffer 1) sowie die Veräußerung der fortgenommenen Katzen (Ziffer 2) an. Weiter ordnete sie die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Ziffer 1 an (Ziffer 3) und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 3. März 2025 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (11 A 2316/25), sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin am 1. April 2025 auch hinsichtlich der Veräußerungsanordnung in Ziffer 2 seines Bescheides vom 3. Februar 2025 die sofortige Vollziehung angeordnet hatte, hat die Antragstellerin ihren Eilantrag am 16. April 2025 entsprechend erweitert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen von der Antragstellerin vorgebrachten Beschwerdegründe greifen nicht durch.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt allerdings nicht schon deshalb erfolglos, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin macht insofern geltend, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil der streitgegenständliche Bescheid vollstreckt worden sei. Die Katzen seien - mit Ausnahme der Katzen E. und F. - am 27. Mai 2025 einem gemeinnützigen Zweck zugeführt worden. Die Katze E. sei am 3. Juni 2025 und die Katze F. sei am 17. Juni 2025 einem gemeinnützigen Zweck zugeführt worden. Die Katzen seien übergeben und übereignet worden. Dem folgt der Senat nicht.
Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Rechtsmittel für die betroffene Person offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann (dazu etwa Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, Vorb. § 40 Rn. 38; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorb. § 40 Rn. 11, 16 ff.). Dabei darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, wobei wiederum ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 - 3 C 25/03 - juris Rn. 19).
Nach summarischer Prüfung liegen diese strengen Voraussetzungen hier nicht vor.
Allein der Vollzug eines Verwaltungsakts muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen. Von einer Erledigung kann in diesen Fällen dann auszugehen sein, wenn mit dem Vollzug irreversible Tatsachen geschaffen worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 17.2.2023 - 6 B 204/22 - juris Rn. 15; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 43 Rn. 85; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, § 161 Rn. 10). Entfaltet der Verwaltungsakt aber weiterhin eine rechtliche Wirkung oder Steuerungsfunktion, etwa weil von ihm weiterhin rechtliche Wirkungen für ein Vollstreckungsverfahren ausgehen oder er die Grundlage für einen Kostenbescheid bildet, kann die Annahme einer Erledigung auch in diesen Fällen abzulehnen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 17.2.2023 - 6 B 204/22 - juris Rn. 15; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 43 Rn. 85). So liegt es hier.
Die Anordnung der Fortnahme in Ziffer 1 des Bescheides vom 3. Februar 2025 bleibt auch im Fall der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung der Katzen als Rechtsgrundlage sowohl für die Veräußerung als auch für die bis zur Veräußerung für die anderweitige Unterbringung der Tiere entstandenen Kosten existent und rechtlich relevant (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2022 - 11 ME 320/22 - und v. 10.11.2017 - 11 ME 437/17 - V. n.b.; OVG BB, Beschl. v. 8.10.2018 - OVG 5 S 13.18 - juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 17.2.2023 - 6 B 204/22 - juris Rn. 15; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG, § 16 a Rn. 39). Zudem baut eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG auf der Fortnahme nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG auf. Ein Fehler der Fortnahme setzt sich damit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist (BVerwG, Urt. v. 12.1.2012 - 7 C 5/11 - juris Rn. 31; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2024, TierSchG, § 16 a Rn. 33). Folglich kann bis zu einer - hier noch nicht vorliegenden - Bestandskraft der Fortnahmeverfügung eine dagegen gerichtete Klage der klagenden Person rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, denn die Klage kann nicht nur zu einer Aufhebung der Fortnahmeverfügung, sondern auch zu einer Aufhebung der darauf aufbauenden Veräußerungsverfügung führen. Für das Eilverfahren ist darauf abzustellen, dass mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Ziel verfolgt werden kann, im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - im umfassenden Sinne eines Verwirklichungsverbots - zu erreichen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.8.2006 - 1 BvR 2089/05 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 30.12.2010 - 7 VR 3/10 - juris Rn. 3, m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 12.7.2022 - 4 MB 20/22 - juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 10 ff., m.w.N.). Ist der betreffende Bescheid irreversibel vollzogen worden (vgl. zu einem solchen Fall bei einer erfolgten Veräußerung fortgenommener Tiere: OVG SH, Beschl. v. 12.7.2022 - 4 MB 20/22 - juris Rn. 5 ff.; OVG BB, Beschl. v. 8.10.2018 - OVG 5 S 13.18 - juris Rn. 3 ff.; VG Mainz, Beschl. v. 10.7.2020 - 1 L 441/20.MZ - juris Rn. 26), bleibt, wie ausgeführt, zu prüfen, ob der Verwaltungsakt gleichwohl weiterhin eine rechtliche Wirkung oder Steuerungsfunktion entfaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 17.2.2023 - 6 B 204/22 - juris Rn. 15).
Nach Lage der Akten lässt sich hier bereits nicht ein irreversibler Vollzug feststellen. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt die zuständige Behörde grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung. Die Vorschrift regelt nicht, wie und mit welchen Folgen die Veräußerung durchzuführen ist. Nach allgemeiner Meinung ist insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften der Sicherheits- und Ordnungsgesetze zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.1.2012 - 7 C 5/11 - juris Rn. 19; OVG SA, Beschl. v. 25.7.2022 - 3 L 125/21 - juris Rn. 22; OVG RP, Beschl. v. 4.2.2021 - 7 B 11571/20 - juris Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 36). Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 NPOG wird die Sache durch öffentliche Versteigerung verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden (§ 28 Abs. 3 Satz 3 NPOG). Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, so darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden (§ 28 Abs. 3 Satz 4 NPOG). Nach der Verwertung (vgl. dazu auch etwa OVG SA, Beschl. v. 25.7.2022 - 3 L 125/21 - juris Rn. 22 ff., m.w.N.) tritt an die Stelle des Verwerteten - als Surrogat - der Veräußerungserlös (Neuhäuser, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, Stand: 1.8.2025, § 29 Rn. 8), der nach Abzug aller Kosten (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3 NPOG; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 37; Neuhäuser, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, Stand: 1.8.2025, § 29 Rn. 8, 10 ff., 30) herauszugeben ist. Dass in Anwendung der genannten Vorschriften eine Rückgängigmachung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Zuführung der Katzen zu einem gemeinnützigen Zweck tatsächlich ausgeschlossen ist, vermag der Senat derzeit nach Lage der Akten nicht anzunehmen. So wäre es etwa möglich gewesen, in den Vertrag über die Abgabe der Katzen einen Hinweis aufzunehmen, dass die Veräußerungsanordnung noch Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist und daher eine evtl. Rückgängigmachung bis zum Abschluss der gerichtlichen Überprüfung vorbehalten wird. Ob eine solche Regelung vorliegend getroffen wurde und welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn ein entsprechender Vorbehalt nicht geregelt wurde, lässt sich nach Lage der Akten im hier vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, dass den hier in Rede stehenden Regelungen nicht weiterhin eine rechtliche Wirkung oder Steuerungsfunktion zukommt, etwa weil von ihnen keine rechtlichen Wirkungen für ein Vollstreckungsverfahren ausgehen oder sie nicht die Grundlage für einen Kostenbescheid bilden.
II. Die Beschwerde hat aber deshalb keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu Recht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2025 Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin eingeräumt hat, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die getroffenen Anordnungen offensichtlich rechtmäßig, so dass die dagegen erhobene Klage daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdegründe geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragsgegnerin habe ihre tierschutzrechtlichen Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheides zutreffend auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützt. Die Antragstellerin sei als Halterin bzw. Betreuerin der bei der Durchsuchung ihrer Wohnung am 3. Februar 2025 vorgefundenen neun Katzen die richtige Adressatin der tierschutzrechtlichen Verfügung. Durch die Tierhaltung auf dem Grundstück in der A-Straße in A-Stadt habe die dort lebende Antragstellerin zumindest Einwirkungsmöglichkeiten auf die Katzenhaltung gehabt. Bei den Wohnungsdurchsuchungen am 3. Februar 2025 seien in der Wohnung der Antragstellerin neun Katzen vorgefunden worden, in den Wohnungen ihrer Tochter C. A. und des Herrn D. hingegen keine Katzen, sondern nur Gegenstände, die auf eine Katzenhaltung hinwiesen. Für die Haltereigenschaft oder zumindest die Betreuung der vorgefundenen Katzen im Haus der Antragstellerin spreche, dass bei der Durchsuchung im Obergeschoss des Hauses auf dem Boden Kot und Urinspuren gefunden worden seien und die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen im Haus Katzentoiletten habe und dass der gesamte fortgenommene Katzenbestand bis auf ein Tier ausweislich der durchgeführten Untersuchungen und amtstierärztlichen Bewertung des Gesundheitszustandes der Katzen erneut mit Katzenschnupfen infiziert gewesen sei. Diese Erkenntnisse ließen auf eine längere gemeinsame Haltung der Tiere in den Räumlichkeiten der Antragstellerin schließen. Die Einschätzungen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin seien ungeeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen zu entkräften. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eingeräumt, dass sie die beiden Katzen von Frau G. übernommen und die beiden weiteren Katzen von Frau H. betreut habe, dass die von I. bestellte und zu früh gelieferte Katze seit dem 19. Dezember 2024 bei ihr untergebracht gewesen sei und bis zum 11. März 2025 von ihr gehalten werden sollte und dass die ihrer Tochter J. A. gehörende Katze am 24. Oktober 2022 bei der Fortnahme in der A-Straße verblieben sei. Sie habe ferner eingeräumt, dass Herr D. nach dem Brand am 8. Januar 2025 im Gebäude C-Straße mit seinen drei Katzen und den ihm überlassenen Katzen von Frau G. und Frau H. in ihr Haus in der A-Straße eingezogen sei. Frau G. und Frau H. hätten ihre beiden Katzen dauerhaft an die Antragstellerin abgegeben und seien damit nicht mehr Halter und Eigentümer. Herr I. habe nicht glaubhaft gemacht, Halter und Eigentümer der der Antragstellerin überlassenen Katze zu sein. Es könne dahingestellt bleiben, ob J. A. zivilrechtlich Eigentümerin der in der Wohnung belassenen Katze und D. Eigentümer der weiteren bei der Durchsuchung in der A-Straße vorgefundenen Katzen seien. Das Eigentum am Tier oder der Eigenbesitz sei nicht Voraussetzung für die Tierhaltung. Der Halter- bzw. Betreuereigenschaft der Antragstellerin stehe auch nicht entgegen, dass daneben möglicherweise J. A. und D. als Halterin bzw. Betreuer der Tiere im Hause der Antragstellerin anzusehen seien. Es könnten auch mehrere Personen nebeneinander und gleichzeitig Halter bzw. Betreuer eines Tieres sein. Die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der an der Wohnadresse der Antragstellerin gehaltenen Katzen und die Anordnung der Veräußerung der fortgenommenen Katzen seien auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig (wird ausgeführt).
2. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
a) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erneut geltend macht, nicht die richtige Adressatin für die angefochtenen tierschutzrechtlichen Anordnungen zu sein, da sie nicht Halterin bzw. Betreuerin der bei der Durchsuchung ihrer Wohnung vorgefundenen Katzen gewesen sei, greifen die von ihr vorgetragenen Einwände nicht durch.
Richtiger Adressat tierschutzrechtlicher Anordnungen nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist der Halter, Betreuer und/oder Betreuungspflichtige (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 3, m.w.N.). Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt (vgl. BVerwG; Beschl. v. 9.12.2016 - 3 B 34/16 - juris Rn. 14 f.; Senatsbeschl. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 31; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 4 a). Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Senatsbeschl. v. 12.8.2019 - 11 ME 236/19 - V.n.b.; OVG BB, Beschl. v. 6.6.2013 - 5 S 10.13 - juris Rn. 5; OVG SA, Urt. v. 23.4.2014 - 1 U 115/13 - juris Rn. 6; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 4 a). Betreuer ist, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier (generell oder auch nur in einer einzelnen Beziehung, z.B. Fütterung, ggf. auch nur kurzfristig) zu sorgen, es zu verwahren, zu pflegen, zu füttern, zu transportieren oder es zu beaufsichtigen (vgl. dazu auch BVerwG; Beschl. v. 9.12.2016 - 3 B 34/16 - juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 11 ME 161/24 - V.n.b.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 5).
Auf dieser Grundlage sind die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht nach Prüfung und Abwägung der im Einzelnen benannten Indizien in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Mit-)Halterin bzw. Betreuerin der bei der Durchsuchung vorgefundenen Katzen gewesen ist. Dass die Antragstellerin die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien teilweise anders wertet und gewichtet, führt zu keiner anderen Entscheidung.
aa) Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin bestreitet, dass im Obergeschoss des Hauses auf dem Boden Kot- und Urinspuren gefunden worden seien. In dem in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Vermerk vom 3. Februar 2025 über die Fortnahme der Katzen ist von der Amtstierärztin festgehalten worden, dass der Boden der einen Wohnung im Obergeschoß Kot- und Urinspuren aufgewiesen habe. Dass diese amtstierärztlichen Feststellungen unzutreffend sein sollten, ist von der Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Soweit sie geltend macht, sie habe den bei der Durchsuchung anwesenden Polizeibeamten um Überprüfung gebeten, dieser sei mit Herrn D. nach oben gegangen und habe bestätigt, dass dort keine Kot- und Urinspuren zu sehen seien, reicht dieser nicht näher belegte Vortrag nicht aus, die dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zur Verschmutzung des Bodens in Zweifel zu ziehen.
bb) Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus dem Umstand, dass sie im Haus Katzentoiletten aufgestellt habe, auf eine Katzenhaltung durch sie geschlossen, sie habe lediglich wegen des Brandes am 8. Januar 2025 Herrn D. und seinen sieben Katzen eine vorläufige Unterkunft gewährt und dafür einen Teil der in der Garage gelagerten Katzentoiletten aufgestellt, verfängt ebenfalls nicht. Dieses Vorbringen ist nicht ansatzweise geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe durch die Tierhaltung auf ihrem Grundstück zumindest Einwirkungsmöglichkeiten auf die Katzenhaltung gehabt, zu erschüttern. Unstreitig sind bei der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 3. Februar 2025 im Erdgeschoß und im Wintergarten neun Katzen aufgefunden worden, wobei im Wintergarten diverse Katzentoiletten standen. Dies spricht auch aus Sicht des Senats eindeutig dafür, dass die Antragstellerin die Katzen zumindest mitgehalten bzw. mitbetreut hat.
cc) Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass der gesamte fortgenommene Katzenbestand bis auf ein Tier erneut mit Katzenschnupfen infiziert gewesen sei, zu Unrecht als Indiz für eine Katzenhaltung und -betreuung durch sie angesehen, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Die Antragstellerin trägt insofern vor, dass bis auf eine Katze alle aus der Zucht ihrer Tochter C. A. stammten und die Antragsgegnerin selbst bestätigt habe, dass die Katzen an lebenslangen behandlungsbedürftigen Symptomen leiden würden, so dass damit gerechnet werden müsse, dass diese Katzen immer wieder und nicht "erneut" die entsprechende Symptomatik zeigen würden. Dem Senat erschließt sich nicht, aus welchen Gründen dies gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene längere gemeinsame Haltung/Betreuung der Katzen in den Räumlichkeiten der Antragstellerin sprechen sollte.
dd) Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie hätte Herrn D. nach dem Brand mit den sieben Katzen nicht abweisen können, ihre Einwirkungsmöglichkeiten als Bewohnerin des Hauses erstreckten sich auf das Streicheln und auf den Arm Nehmen der Katzen, sie habe aber keine Verantwortung für die Tiere übernommen, sonst würde jede Person, die sich als Gast in einem Haushalt mit Tieren aufhalte, als Betreuer in Frage kommen, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Wie bereits dargelegt worden ist, ist Betreuer, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier (generell oder auch nur in einer einzelnen Beziehung, z.B. Fütterung, ggf. auch nur kurzfristig) zu sorgen, es zu verwahren, zu pflegen, zu füttern, zu transportieren oder es zu beaufsichtigen (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 5). Anders als ein Gast, der lediglich in einem Haushalt zu Besuch ist, in dem Tiere gehalten werden, und der deshalb nicht ohne weitere Indizien als Betreuer der Tiere angesehen werden kann, sind hier in dem eigenen Haushalt der Antragstellerin Katzen vorgefunden worden, die dort ganz offensichtlich und auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin bereits seit mehreren Wochen untergebracht waren. Durch die Aufnahme der Katzen in ihren eigenen Haushalt hat es die Antragstellerin - wie vorstehend ausgeführt - zumindest in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen, für die Tiere im Hinblick auf deren Unterbringung zu sorgen und ist zumindest als Betreuerin der Katzen anzusehen. Aus welchem Grund die Antragstellerin die Unterbringung der Katzen übernommen hat, ist insofern unerheblich.
b) Soweit die Antragstellerin umfassend zu den in der Vergangenheit erfolgten Fortnahmen von Katzen und den gegen sie, ihre Tochter C. A. und Herrn D. verfügten Katzenhaltungs- und -betreuungsverboten vorträgt, fehlt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der hier angefochtenen Entscheidung und damit an der erforderlichen hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe in einem Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 21. Mai 2025 (11 LA 42/24), in der die Haftung des Herrn D. mit einer "beinahe an den Ohren herbeigezogenen und sehr abwegigen Argumentation" begründet worden sei, das Gericht sollte sich zumindest entscheiden, wer von den Damen A. A., C. A. oder Herrn D. in der Vergangenheit für die unzureichenden Haltungsbedingungen verantwortlich gewesen sei. Auch damit geht die Antragstellerin nicht ansatzweise auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein. Soweit die Antragstellerin einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht die "Zusammenarbeit mit der Tochter" ermittelt habe, hat sie ebenfalls nicht substantiiert dargelegt und ist für den Senat auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vortrag zum Erfolg ihrer Beschwerde führen könnte.
c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eingeräumt, die beiden Katzen von Frau G. und die beiden Katzen von Frau H. übernommen und bei Herrn D. untergebracht zu haben, dieser sei nach dem Brand bei ihr eingezogen, hat sie nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern dies zu der angefochtenen Entscheidung in Widerspruch stehen sollte. Vielmehr ist auch das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe seines Beschlusses von diesem Sachverhalt ausgegangen.
d) Dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin, es sei zwar zutreffend, dass sie geäußert habe, bei einer lebenslangen Behandlungsbedürftigkeit der Katzen könnten diese doch bei ihr verbleiben und hätten bei ihr ein besseres Leben, sie habe damit aber nicht die am 3. Februar 2025 fortgenommenen Katzen gemeint, da diese ihr nicht gehörten, gemeint gewesen seien insbesondere die Katzen, die am 24. Oktober 2023 fortgenommen und bis heute nicht vermittelt worden seien, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch hier fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, in der aus dieser Äußerung der Antragstellerin auf ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der Katzenhaltung geschlossen worden ist. Die Antragstellerin hat für die Änderung ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren auch keine schlüssige Erklärung geliefert, so dass diese Änderung als verfahrensangepasst zu werten und nicht geeignet ist, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Ziffern 35.2, 1.1.1 Satz 1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der Senat nimmt für die Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheides jeweils einen Streitwert in Höhe von 5.000 EUR an, den er wegen des vorliegenden Eilverfahrens jeweils halbiert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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