Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 06.10.2025 – 1 KN 116/23

ECLI:DE:OVGNI:2025:1006.1KN116.23.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Planaußenlieger gegen den Bebauungsplan Nr. 4.6 "Altersheimweide V" insbesondere mit dem Argument, dieser beeinträchtige ihre für Teile des Plangebiets bestehende Grunddienstbarkeit "Stellplatznutzung".

Das gut 7 ha große Plangebiet, im Osten der Altstadt der Antragsgegnerin gelegen, befindet sich auf Höhe des ZOB und einer Sportanlage östlich des Liebeswegs. Im Norden grenzt das Gelände der freiwilligen Feuerwehr, im Nordosten sowie im Osten - hier getrennt durch die Nelkenstraße - Wohnbebauung an. Im Süden liegen die Flächen der Antragsteller. Derzeit befinden sich im Plangebiet das Marktgebäude eines großflächigen Discounters (K.) mit ca. 55 Stellplätzen, die vom Liebesweg erschlossen werden, und einige Wohngebäude. Bereits vor der aktuellen Planung war es durch die Bebauungspläne Nr. 4 "Altersheimweide" (Allgemeines Wohngebiet in der Nordostecke), Nr. 4.3 "Altersheimweide III" und dessen 1. vereinfachter Änderung sowie Nr. 4.5 "Altersheimweide IV" als Kerngebiet mit einer überbaubaren Fläche von knapp 2.000 m2 überplant. Das Plangebiet ist im Wesentlichen als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel" festgesetzt. Das mit den Schmalseiten nach Westen bzw. Osten ausgerichtete Baufenster ermöglicht die Erweiterung des bestehenden Discounters bei Drehung des Baukörpers um 90° Grad im Verhältnis zum Bestandsbau. Angrenzend an das Baufenster sind in dem Sonstigen Sondergebiet nach Norden - mit Ausnahme eines kleinen Teilbereichs -, Westen und Süden Flächen für u.a. Stellplätze festgesetzt. Hier wie in der überbaubaren Fläche sind Stellplätze gemäß § 12 BauNVO nur als nicht überdachte Stellplätze zulässig (vgl. Textliche Festsetzung - TF - Nr. 4). Im Nord-/Osten des Plangebiet sind zwei kleine Allgemeine Wohngebiete festgesetzt.

Die Antragsteller sind Eigentümer der südlich an das Plangebiet anschließenden Grundstücke, die bis zur L. -Straße bzw. M. -Straße im Süden bzw. Südosten reichen. Diese sind mit Ausnahme der in der Innenkurve der M. -Straße gelegenen Grundstücke ebenfalls überplant. Auf den Grundstücken befindet sich - von dem Markt der Beigeladenen getrennt durch eine Stellplatzanlage - der von einem Einzelkaufmann betriebene N. -Markt (im Folgendes O.) mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.000 m2. Zu Gunsten der Antragsteller besteht eine Grunddienstbarkeit zur Stellplatznutzung auf den im Eigentum der Beigeladenen stehenden und den südlichen Teil des Plangebiets bildenden Flurstücken P., Q., R. und S. (inzwischen vereinigt zu dem Flurstück T.), jeweils Flur U. der Gemarkung A-Stadt, während die südlich an das Plangebiet angrenzenden im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücke V., W., X. und Y., jeweils Flur U. der Gemarkung A-Stadt, mit einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen belastet sind.

Die Planung soll die von dem Betreiber des K. -Marktes in Aussicht genommene Modernisierung und den Umbau des Discounters (Erhöhung der Verkaufsfläche von aktuell ca. 1.000 m2 auf ca. 1.353 m2) und die Weiterentwicklung des Versorgungsstandorts am Liebesweg ermöglichen. Zudem soll das angrenzende Wohnquartier neu strukturiert werden (Planbegr. S. 6).

Das Planverfahren verlief wie folgt: Den Beschluss zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans fasste der Verwaltungsausschusses der Antragsgegnerin am 7. Februar 2020. Hieran schloss sich Ende Juli 2020 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit mit Frist zur Stellungnahme bis Anfang September 2020 an. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte die öffentliche Auslegung der Planunterlagen vom 14. Dezember 2020 bis 18. Januar 2021. Die Unterlagen konnten im Bürgerbüro, im Bauamt sowie im Internet auf der Homepage der Samtgemeinde eingesehen werden. Zu diesen gehörte u.a. das schalltechnische Gutachten vom 14. Juli 2020 sowie die Auswirkungsanalyse zur Verkaufsflächenerweiterung des K. vom 20. Januar 2020. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan in seiner als Videokonferenz ausgestalteten Sitzung am 22. März 2021 als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven am 1. September 2022.

Die Antragsteller äußerten sich im Aufstellungsverfahren bis zum Satzungsbeschluss nicht. Erst mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2022 wandte sich die Antragstellerin zu 1) an den Bürgermeister der Antragsgegnerin mit Ausführungen zu eigenen Erweiterungs/Weiterentwicklungsplänen für ihren Markt und äußerte den Wunsch, dass die von diesem belegten sowie die östlich arrondierten Flächen neu überplant würden. Sie kritisierte die fehlende Beteiligung im Aufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Plan und verwies auf bestehende Grunddienstbarkeiten.

Vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans rügten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich verschiedene Mängel der Planung: Die Entwurfsunterlagen seien nicht für die Dauer eines Monats im Internet veröffentlicht worden. In das Plangebiet hätten weitere Flächen, insbesondere ihre eigenen, einbezogen werden müssen. Die Flächen für Stellplätze seien im Verhältnis zur Größe des geplanten Marktes nicht ausreichend bemessen und trügen der zu ihren Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit zur Stellplatznutzung nicht hinreichend Rechnung bzw. erwähnten diese nicht einmal. Eine Verschlechterung der ohnehin "verbesserungsbedürftigen" Parkplatz- sowie An- und Abfahrtssituation sei die Folge. Insoweit sei die Abwägung fehlerhaft. Die Festsetzungen zu den un-/zulässigen Sortimenten seien nicht mit den umgebenden Einzelhandelsnutzungen abgestimmt. Zudem fehle es an einer städtebaulichen Begründung für die vorgenommenen Beschränkungen. Die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten angrenzend an das Sondergebiet verstoße gegen den immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz. Die Planbegründung sei widersprüchlich hinsichtlich des Planungsziels sowie der Frage, inwieweit das Einzelhandelskonzept berücksichtigt worden sei. Hinzu komme, dass die Aussagen des Einzelhandelskonzepts unzureichend in die Planung eingeflossen seien. Auch die Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Schallgutachten seien defizitär.

Mit ihrem am 31. August 2023 erhobenen Normenkontrollantrag verweisen die Antragsteller auf ihr vorangegangenes Rügeschreiben. Anfang des Jahres 2024 ergänzen sie ihre Begründung wie folgt: Sie seien als Plananlieger antragsbefugt, da der Plan Auswirkungen auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte habe. Sie könnten sie sich auf eine Verletzung des Abwägungsgebots berufen, da ihre Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Plan sei bereits nicht erforderlich, da ihm kein geschlossenes und widerspruchsfreies Konzept zugrunde liege. Zudem verstoße die Planung gegen das interkommunale Abstimmungsgebot, da nur die Gemeinde Z. -Stadt sowie der Landkreis Cuxhaven beteiligt worden seien. Hinsichtlich der Einbeziehung der Flächen der Antragsteller, die nicht einmal erwogen worden sei, und im Hinblick auf ihre relevanten betrieblichen Belange sowie die interkommunale Abstimmung sei ein Abwägungsausfall festzustellen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 4.6 "Altersheimweide V" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt ihre Planung.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Antragsteller sind als Inhaber von einer sich auf Teile des Plangebiets erstreckenden Grunddienstbarkeit antragsbefugt. Der vom Bundesverwaltungsgericht aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz, dass der Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet - von Ausnahmefällen abgesehen - antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wenn er sich gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar ein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90 = BRS 81 Nr. 65 = juris Rn. 2 m.w.N.), ist auf Inhaber dinglicher Rechte übertragbar. Da diese Rechte ebenfalls von der Eigentumsgarantie umfasst sind, sind auch diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Planinnenlieger in Bezug auf die Antragsbefugnis grundsätzlich gleichzustellen, wenn die Planung sich unmittelbar auf das dingliche Recht auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90 = BRS 81 Nr. 65 = juris Rn. 3 m.w.N.).

So liegt es hier: Die Antragsteller sind Inhaber einer Grunddienstbarkeit "Stellplatznutzung" auf den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flurstücken P., Q., R. und S. (aufgegangen im heutigen Flurstück T.), jeweils Flur U. der Gemarkung A-Stadt. Die Planung wirkt sich unmittelbar auf dieses dinglich gesicherte Recht aus. Nach dem streitgegenständlichen Plan sind Stellplätze auf den hierfür festgesetzten Flächen (= rot gestrichelt umrandete Flächen, d.h. die in der Planzeichnung orange unterlegte Fläche mit Ausnahme eines Teils nördlich der überbaubaren Fläche) sowie in der überbaubaren Fläche zulässig (TF Nr. 4). Unzulässig sind Stellplätze damit in einem Teilbereich des Flurstücks P. und auf dem nördlichen Teil des Flurstücks Q.. Das bisherige Planungsrecht ließ dort Stellplätze zu (s. Planbegr. S. 3 f. zur Planlage vor Neuplanung: Stellplatzfläche westlich und südlich der überbaubaren Fläche, vgl. Pläne Nr. 4.3 1. Änderung und Nr. 4.5). Der durch die streitgegenständliche Planung gesetzte Rahmen des baurechtlichen "Dürfens" steht der Ausübung der Grunddienstbarkeit an dieser Stelle nunmehr entgegen. Die durch die Grunddienstbarkeit abgesicherte Nutzung wird - anders als in der Konstellation, in der bestehende dingliche Rechte weiterhin im Rahmen des baurechtlichen "Dürfens" liegen und lediglich das privatrechtliche "Können" des belasteten Grundstückseigentümers begrenzen (so der Fall in Senatsurt. v. 12.5.2020 - 1 KN 14/20 -, BauR 2022, 1148 = juris Rn. 17) - in dem oben bezeichneten Teilbereich "weggeplant".

Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Betroffenheit der Antragsteller für die Antragsgegnerin nicht erkennbar war, weil die Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren nicht beteiligt haben. Wird eine von § 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen, dann kommt es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf an, dass diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist. Es genügt die Eigentumsbetroffenheit als solche (BVerwG, Beschl. v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90 = BRS 81 Nr. 65 = juris Rn. 4).

II.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

1.

Der Bebauungsplan leidet nicht unter zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mängeln, insbesondere wurden die Planunterlagen entsprechend der Vorgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der bei Planaufstellung geltenden Fassung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Internet veröffentlicht. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. Daneben belegen die Stellungnahmen von auf die Veröffentlichung im Internet verwiesenen Trägern öffentlicher Belange, dass die Unterlagen im Internet verfügbar waren.

2.

Die Planung ist erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Erforderlichkeit richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies trifft beides nicht zu. Die Antragsgegnerin will mit der angegriffenen Planung unter Berücksichtigung der Wünsche der Beigeladenen sowie der Empfehlungen ihres parallel zur Planung aktualisierten Einzelhandelskonzepts den nördlichen Teil des am östlichen Rand ihres zentralen Versorgungsbereichs gelegenen Einzelhandelsstandorts einschließlich der näheren nördlichen und östlichen Umgebung neu ordnen und in diesem Rahmen eine Verkaufsflächenerweiterung ermöglichen. Mit dieser städtebaulich motivierten Entscheidung bewegt sie sich im Rahmen ihrer Planungshoheit.

Soweit die Antragsteller die Berücksichtigung des Einzelhandelskonzepts in Zweifel ziehen, verfängt dies nicht. Die Antragsgegnerin hat in zeitlichem Zusammenhang in einem gesonderten Verfahren zu der vorliegenden Planung auch ihr Einzelhandelskonzept aktualisiert (Planbegr. S. 9), dieses aber erst nach Satzungsbeschluss beschlossen. Warum sie die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandene Entwurfsfassung nicht berücksichtigen durfte, zeigen die Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass insofern keine Frage der Erforderlichkeit, sondern - allenfalls - der Abwägungsgerechtigkeit der Planung aufgeworfen wird (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).

Der Planung stehen keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse auf Vollzugsebene entgegen. Insbesondere verursacht ein die Planfestsetzungen ausnutzendes Vorhaben keine unzumutbaren Lärmemissionen. Dies zeigt das im Aufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Gutachten, nach dem die Werte für Allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden können. Dabei gesteht der Gutachter den betroffenen Wohnhäusern trotz der seit Langem bestehenden Gemengelage zwischen großflächigem Einzelhandel und Wohnen den vollen Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets zu und bewegt sich damit auf der sicheren Seite. Zudem sind die für das bisher geplante Vorhaben angesetzten Schallschutzmaßnahmen noch ausbaufähig, sodass auch eine Vorhabenvariante mit einem ungünstigeren Emissionsverhalten nicht ausgeschlossen ist.

3.

Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung der Antragsteller belegt der Verwaltungsvorgang die umfassende Beteiligung der Nachbargemeinden. Dass sich keine der umliegenden Gemeinden gegen die Planung ausgesprochen hat, spricht dafür, dass die zu erwartende übergemeindliche Umsatzumverteilung nicht ins Gewicht fällt und bestätigt das Ergebnis der erstellten Auswirkungsanalyse zur Verkaufsflächenerweiterung des K. -Marktes. Danach bewegen sich die Verdrängungseffekte in der am meisten betroffenen Gemeinde AA. - rechnerisch messbar nur im Bereich Nahrungs- und Genussmittel - insgesamt in einer Höhe von 0,4 Mio. Euro bzw. 5 % (Auswirkungsanalyse S. 23). Das ist zu vernachlässigen.

4.

Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht unter zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).

a)

Die Antragsgegnerin setzt mit der Planung abwägungsfehlerfrei die Ziele der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verfügbaren (Entwurfs-)Fassung ihres Einzelhandelskonzepts um. Die von den Antragstellern behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Das Einzelhandelskonzept stellt zwar fest, dass die Antragsgegnerin mit drei Lebensmitteldiscountern in Relation zu ihrer Größe einen "Überbesatz" aufweise, sodass kein weiterer Lebensmitteldiscounter angesiedelt werden solle (vgl. EHK S. 30). Damit wird die Erweiterung eines der vorhandenen Discounter aber gerade nicht ausgeschlossen. Diese wird vielmehr mitgedacht (vgl. EHK S. 30: Ausführungen zu K.) und positiv als Entwicklungspotenzial und Ziel formuliert (s. EHK S. 40). Im Übrigen verbietet ein hoher Discounterbesatz der planenden Gemeinde nicht, einem in ihrem zentralen Versorgungsbereich ansässigen Discounter eine Modernisierung zu erlauben. Ein Zwang, diesen wegzuplanen, besteht nicht.

Auch der Verweis auf die Aussage, dass das Parkplatzangebot und die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten des O. s verbesserungsbedürftig seien (vgl. EHK S. 30 und S. 40), führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Einzelhandelskonzept folgt keine Pflicht der Antragsgegnerin, die dort formulierten Ziele gleichzeitig umzusetzen und mit der vorliegenden Planung zugleich die Flächen der Antragsteller neu zu ordnen. Abgesehen davon erhöht sich nach den im Aufstellungsverfahren vorgelegten Entwürfen zur künftigen Nutzung des Sondergebiets die Zahl der aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeiten auch von den Kunden des O. s nutzbaren Stellplätze von bislang 49 auf künftig mindestens 60 Stellplätze.

Soweit die Antragsteller geltend machen, eigene Erweiterungsabsichten hätten die Einbeziehung ihrer Flächen in den Plan geboten, zeigen sie damit bereits keinen abwägungserheblichen Belang auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Gemeinde das Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, nicht in die Abwägung einbeziehen (zuletzt BVerwG, Beschl. v. 29.4.2025 - 4 BN 23.24 -, juris Rn. 5).

Die Sortimentslisten der streitgegenständlichen Planung sind nachvollziehbar aus dem geltenden Einzelhandelskonzept 2008 der Antragsgegnerin entwickelt. Geringfügige Abweichungen zu denen des erst kurz nach Satzungsbeschluss beschlossenen aktualisierten Einzelhandelskonzepts sind nicht wesentlich (vgl. EHK S. 36: Erläuterungen zu den Änderungen im Vergleich zum EHK 2008). Abgesehen davon, dass bereits die behaupteten Nachteile für die Antragsteller nicht deutlich werden, zwingt auch dies die Antragsgegnerin nicht, das Plangebiet um die Flächen der Antragsteller zu erweitern.

b)

Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Grunddienstbarkeiten der Antragsteller nicht abgewogen hat. Belange, die - wie hier der aus den Grunddienstbarkeiten folgende Belang der Stellplatznutzung - für die Gemeinde bei der Entscheidung über einen Bauleitplan nicht erkennbar waren, sind nicht abwägungsbeachtlich (stRspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 12.8.2025 - 4 BN 35.24 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Antragsteller haben sich in dem Aufstellungsverfahren nicht beteiligt. Soweit sie auf ihr Schreiben vom 3. März 2021 verweisen, war dieses nicht an die Antragsgegnerin, sondern die Samtgemeinde Land AB., deren Mitgliedsgemeinde die Antragsgegnerin ist, gerichtet und als "vorgezogene Stellungnahme zu einer möglichen Baugenehmigung" für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen ausgewiesen. Gegenüber der Antragsgegnerin haben die Antragsteller die Frage der Grunddienstbarkeiten erst ca. 1,5 Jahre nach Satzungsbeschluss unmittelbar vor dessen Bekanntmachung und auch nur gegenüber dem Bürgermeister, nicht jedoch dem Rat geltend gemacht (Schreiben vom 30.8.2022). Die Antragsgegnerin traf insoweit auch keine Ermittlungspflicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Die Öffentlichkeitsbeteiligung zielt gerade darauf ab, dass die von der Planung betroffenen Grundeigentümer bzw. Inhaber eigentumsähnlicher Rechte etwaige Einwände gegenüber der planenden Gemeinde formulieren und damit zur Vervollständigung des Abwägungsmaterials beitragen. Tun sie dies nicht, hat die Gemeinde umkehrt keinen Anlass, von sich aus in eine detaillierte Prüfung, in diesem Fall in eine Einsichtnahme in das Grundbuch, einzutreten, wenn sich die Notwendigkeit nicht ausnahmsweise aufdrängt. Letzteres ist hier nicht der Fall; die Antragsgegnerin konnte und musste nicht damit rechnen, dass die großzügige Stellplatzplanung Rechte der Antragsteller tangieren könnte.

5.

Die Planung beachtet das Trennungsgebot des § 50 Abs. 1 BImSchG. Das von den Antragstellern behauptete Verbot des Nebeneinanders von großflächigem Einzelhandel und Wohnen besteht jedenfalls in der wie hier gewachsenen und seit Jahrzehnten bestehenden Nachbarschaft dieser Nutzungen nicht. Vielmehr kann dem Trennungsgrundsatz durch Schallschutzmaßnahmen, die unzumutbare Auswirkungen auf die Wohnbebauung verhindern, genügt werden (vgl. nur Senatsurt. v. 7.10.2021 - 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris Rn. 55 m.w.N.). Dass die Antragsgegnerin die genaue Ausgestaltung in Teilen auf die Zulassungsebene verlagert hat, ist nicht zu beanstanden.

6.

Anhaltspunkte dafür, dass die Planung gegen das raumordnungsrechtliche Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt der großflächige Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich und trägt dem Konzentrations- sowie dem Integrationsgebot Rechnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.