Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.10.2025 – 2 ME 152/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:1027.2ME152.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 9. September 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihn im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragsteller vorläufig zur mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in der Prüfungskampagne im November/Dezember 2025 zuzulassen.

Nachdem der Antragsteller, der seinen juristischen Vorbereitungsdienst am 1. September 2021 begonnen hatte, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst nicht bestanden hatte, absolvierte er vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 den Ergänzungsvorbereitungsdienst. Im Januar 2024 fertigte er im Rahmen seines Wiederholungsversuchs erneut erfolglos die schriftlichen Prüfungsarbeiten an. Mit Bescheid vom 14. April 2024 teilte ihm der Antragsgegner mit, er habe gemäß § 14 NJAG die Zweite Juristische Staatsprüfung abermals nicht bestanden, weil lediglich zwei der acht Aufsichtsarbeiten und damit weniger als drei mit mindestens "ausreichend" bewertet worden seien.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 4. Mai 2024 Widerspruch ein und machte geltend, die Bewertungen der Klausuren ZU, ZG, A2, W/VR, VR und AV wiesen erhebliche Bewertungsfehler auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 23. Dezember 2024 hat der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seiner Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen (Az.: 4 A 492/24) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen und die dabei erbrachten Leistungen zu bewerten.

Mit Beschluss vom 6. März 2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag als unzulässig abgelehnt und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung kein statthafter Gegenstand eines Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO sein könne. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, woraufhin der Senat mit Beschluss vom 13. Juni 2025 (- 2 ME 23/25 -, juris) festgestellt hat, dass die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung grundsätzlich zulässigerweise mit einem Antrag nach § 123 VwGO verfolgt werden könne. Vor diesem Hintergrund hat er den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2025 aufgehoben und zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 9. September 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller - wie konkretisierend von ihm beantragt - vorläufig zur mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in der Prüfungskampagne im November/Dezember 2025 zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei zulässig und begründet, weil im vorliegenden Falle ausnahmsweise eine Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zulässig sei und diese zugunsten des Antragstellers ausginge. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 9. September 2025 hat keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren von dem Antragsgegner angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Der Antragsgegner stellt zum einen mit nicht durchgreifenden Argumenten die Zulässigkeit einer Folgenabwägung in Frage (dazu unter 1.) und beanstandet zum anderen erfolglos das Ergebnis dieser Folgenabwägung (dazu unter 2.).

1. Der Antragsgegner wendet zunächst gegen die Zulässigkeit einer Folgenabwägung ein, dass allein die vom Antragsteller selbst zu bestimmende Fülle an Sachvortrag und die Anzahl von Einwendungen nicht dazu führen könne, dass ein Verwaltungsgericht das Verfahren der isolierten Folgenabwägung wählen und in der Folge dem Antrag stattgeben dürfte. Dieses Argument greift indessen angesichts der hier vorliegenden Konstellation nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 16; vgl. hierzu im Übrigen auch BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23) und des Senats (Beschl. v. 17.1.2003 - 2 ME 16/03 -, juris Rn. 4) ausgeführt, sofern eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage angesichts der gebotenen Eile bzw. der Kürze der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sei, sei ausnahmsweise auch eine Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zulässig. Zu einer solchen eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage sehe es sich in der Kürze der im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht in der Lage. Dabei hat es unter anderem hervorgehoben, dass in Anbetracht der Fülle des Sachvortrags und der hohen Anzahl von Einwendungen gegen die einzelnen Klausurbewertungen die laut Bundesverfassungsgericht auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage angesichts der gebotenen Eile nicht möglich sei.

Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass allein die Fülle des Sachvortrages und die Anzahl von Einwendungen es nicht rechtfertigen, über einen Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung stets im Wege einer Folgenabwägung und deswegen zugunsten eines Antragstellers zu entscheiden. So liegt der Fall hier aber auch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat im Einzelfall des Antragstellers zur Begründung der Wahl der Folgenabwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass hier besondere Eile geboten sei, da seit den angegriffenen schriftlichen Prüfungen des Antragstellers bereits mehr als ein Jahr und acht Monate vergangen seien, der Antragsteller seine prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten daher bereits über einen beträchtlichen Zeitraum auf dem aktuellen Stand habe halten müssen und dies auch weiterhin tun müsse. Dabei stelle sich die Frage, ob ihm dies weiter zumutbar sei. Denn die Versagung der vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung als Berufszugangsprüfung stelle einen erheblichen Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar. Die Verzögerung einer Berufszugangsprüfung um mehr als ein Jahr sei ein schwerer Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller von einem Bestehen der schriftlichen Prüfung gar nicht so weit entfernt sei. Denn dies wäre bereits bei einer Notenverbesserung um nur einen Punkt in der mit drei Punkten bewerteten ZU-Klausur der Fall.

Mit dieser Argumentation setzt sich der Antragsgegner im Weiteren nicht in einem den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendem Maße auseinander. Die aufgestellte Behauptung, dass bei der Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts in den meisten Fällen einer Anfechtung des Prüfungsergebnisses eine vorläufige mündliche Prüfung durchzuführen wäre, weil regelmäßig lediglich wenige Punkte fehlten, um die Schwelle zur Zulassung zur mündlichen Prüfung zu überschreiten, geht unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zu den besonderen Umständen des Einzelfalles vorgebrachten Argumente ins Leere (vgl. auch den Senatsbeschl. v. 27.1.2004 - 2 ME 386/03 -, juris Rn. 3). Der Senat teilt schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in dem hier vorliegenden Einzelfall eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage angesichts der gebotene Eile - sowohl aufgrund der bereits verstrichenen Zeit als auch im Hinblick auf die verbleibende Zeit bis zum Prüfungsdurchgang November/Dezember - schlichtweg aufgrund der zahlreichen Einwendungen des Antragstellers nicht (mehr) möglich ist.

Soweit der Antragsgegner meint, eine Folgenabwägung könne schon im Ansatz nur in Fallgestaltungen zulässig sein, in denen zumindest eine irgendwie geartete Möglichkeit des Vorliegens eines Bewertungsfehlers gegeben sei, und er hervorhebt, dies sei aufgrund der Durchführung des Einigungs- und Überdenkungsverfahrens unwahrscheinlich, zumal zwei Korrektoren die Klausuren überprüft hätten, steht dies der Zulässigkeit der Folgenabwägung ebenfalls nicht entgegen. Anders als bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache im Rahmen des Anordnungsanspruches kommt es für die Frage der Zulässigkeit einer Folgenabwägung im Rahmen des § 123 VwGO gerade nicht auf die Frage an, ob ein oder mehrere Beurteilungsfehler vorliegen oder hierfür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich Derartiges nicht. Woraus der Antragsgegner herleitet, dass hier keine "irgendwie geartete Möglichkeit" eines Bewertungsfehlers bestehen soll, kann der Senat nicht nachvollziehen. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass zwei Korrektoren die Klausuren bewerteten und im Rahmen des Überdenkungsverfahrens an ihrer Bewertung festgehalten haben, einen Bewertungsfehler nicht unwahrscheinlicher macht.

2. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die vorzunehmende Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfalle, stellt der Antragsgegner das Ergebnis dieser Abwägung nicht durchgreifend in Frage.

Zugunsten des Antragstellers führt das Verwaltungsgericht eingangs seiner Folgenabwägung aus, dass sich der Abschluss der Ausbildung des Antragstellers erheblich (weiter) verzögern würde, würde er nicht einstweilen zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, in der Hauptsache aber Recht erhalten. Dieser Nachteil wiege besonders schwer, weil bereits eine gravierende Verzögerung eingetreten sei, die zudem für einen unabsehbaren Zeitraum weiter andauern könne, weil der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf mögliche Rechtsmittelverfahren ungewiss sei. Der Antragsteller wäre weiterhin gehalten, sein prüfungsrelevantes Wissen neben seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies sei ihm mit Blick auf seine nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition nicht mehr länger zumutbar.

Auf der anderen Seite falle demgegenüber nicht entscheidungserheblich ins Gewicht, dass der Antragsteller aufgrund der einstweiligen Anordnung die mündliche Prüfung jetzt vorläufig ablegen und später in der Hauptsache unterliegen könne. Denn die dem Antragsteller durch die einstweilige Anordnung vermittelte Rechtsposition würde rückwirkend entfallen, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren erfolglos bliebe. Insoweit gelte, dass die Teilnahme an einer Prüfung aufgrund einer einstweiligen Anordnung auf eigenes Risiko des Prüflings erfolge. Ebenfalls falle nicht entscheidungserheblich ins Gewicht, dass sich die Aufwendung der öffentlichen Mittel für die Durchführung der Prüfung im Nachhinein als "zwecklos" herausstellen würde. Aufgrund des erheblichen Ausmaßes der dem Antragsteller drohenden Nachteile müsse dieser Gesichtspunkt hinter der grundrechtlich geschützten Position des Antragstellers zurücktreten.

Dem hält der Antragsgegner zunächst entgegen, das Argument der weiteren Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung überzeuge nicht, da selbst im Falle einer vorläufigen mündlichen Prüfung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Endnote für den Antragsteller festgesetzt werden könne, sodass sich dessen Ausbildung ohnehin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens "verzögern" werde. Zwar ist dem Antragsgegner insoweit zuzustimmen, dass der Antragsteller bei vorläufiger Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht die (endgültige) Bildung einer Gesamtnote erstreben kann (siehe bereits Senatsbeschl. v. 13.6.2025 - 2 ME 23/23 -, juris Rn. 15). Aus diesem Umstand allein folgt aber noch nicht, dass angesichts dieser "Verzögerung" - und nur so ist der Antragsgegner zu verstehen - die Durchführung einer mündlichen Prüfung für sich genommen kein hinreichend gewichtiges Interesse des Antragstellers begründet. Unabhängig davon geht der Senat davon aus, dass mit dem "Abschluss der Ausbildung" der Abschluss der Erbringung der Prüfungsleistungen in der zweiten Staatsprüfung nach Durchführung der mündlichen Prüfung gemeint ist. Denn im weiteren Verlauf der Beschlussgründe stellt das Verwaltungsgericht fest, dass bereits eine erhebliche Verzögerung eingetreten sei und jede weitere Verzögerung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund des notwendigen Erhalts des Prüfungswissens nicht mehr zumutbar sei. Letzteres ist lediglich für die Durchführung der mündlichen Prüfung von Belang.

Der Senat folgt auch nicht den Ausführungen des Antragsgegners, soweit er sich zu den Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Prüfungswissens äußert. Die Annahme des Antragsgegners, es sei fernliegend anzunehmen, dass der Antragsteller über die gesamte bisherige Verfahrensdauer sein allgemeines und spezielles prüfungsrelevantes Wissen aufrechterhalten habe, ist spekulativ. Dieses Vorbringen verkennt außerdem den Umstand, dass der Antragsteller gerade eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im Durchgang November/Dezember begehrt, um einem etwaigen weiteren Verlust von Prüfungswissen entgegenzuwirken bzw. die fortdauernde weitere Aufrechterhaltung dieses Wissens obsolet zu machen. Für fernliegend hält der Senat eher die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller in der Situation eines Prüflings, der die Durchführung einer Prüfung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstreitet, sein Wissen während der Verfahrensdauer nicht aufrechterhält. Einem solchen Antragsteller geht es gerade darum, das Wissen nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten zu müssen. Hierauf hat der Antragsteller auch mehrfach hingewiesen.

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, es gebe Möglichkeiten der Gestaltung des weiteren Prüfungsverfahrens, welche den verfassungsrechtlichen Rechten des Antragstellers erheblich besser gerecht werden würden und dass es möglich wäre, dem Antragsteller im Falle einer Notenverbesserung im Hauptsacheverfahren eine angemessene Zeit einzuräumen, in welcher er sich auf die sodann bevorstehende mündliche Prüfung vorbereiten könnte, bleibt dieser Vorschlag zu unkonkret und verkennt die Umstände des hiesigen Einzelfalles, auf den das Verwaltungsgericht im Rahmen der Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers abgestellt hat.

Schließlich führen auch die im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtnote nach § 12 Abs. 4 und 5 NJAG vorgebrachten Argumente des Antragsgegners nicht zu einem anderen Ergebnis der Folgenabwägung. Insoweit verweist der Senat auf seine, dem Antragsgegner bekannten Ausführungen in dem Beschluss vom 13. Juni 2025 (- 2 ME 23/25 -, juris Rn. 15, 16). Hinzu kommt, dass nach der Auffassung des Senats die Gerichte gehalten sind, einen Fall wie den vorliegenden - vorläufige Zulassung zu einer Prüfung im Wege einer einstweiligen Anordnung - durch eine im Rahmen der Möglichkeiten zeitnahe Entscheidung in der Hauptsache gleichsam unter Kontrolle zu halten, um dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu genügen.

Angesichts des hier vorliegenden besonderen Einzelfalles sieht der Senat in der vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung auch sonst keine erheblichen Rechtsunsicherheiten und unwiederbringlichen Nachteile, insbesondere nicht für den Antragsgegner sowie schon gar nicht für weitere Prüflinge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der in Nr. 36.2 für eine "den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung" einen Mindeststreitwert in Höhe von 20.000,00 Euro empfiehlt. Maßgeblich ist die neue Fassung dieses Streitwertkatalogs (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf), da das Beschwerdeverfahren nach dem 1. Juli 2025 beim Senat anhängig geworden ist. Für ein Verfahren, in dem lediglich - wie hier - um die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen gestritten wird, hält der Senat im Hauptsacheverfahren eine Halbierung dieses Streitwerts für angemessen. Der Streitwert beträgt im Eilverfahren daher die Hälfte des Ausgangswertes von 10.000,00 Euro (vgl. Senatsbeschl. v. 28.1.2016 - 2 ME 255/15 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 15.6.2005 - 1 EO 678/05 -, juris Rn. 64).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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