Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.10.2025 – 4 ME 86/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:1029.4ME86.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe der Antragsgegner ausreichend begründet. Der Widerspruch des Antragstellers werde nach summarischer Prüfung voraussichtlich auch keinen Erfolg haben. Die bis zum Ablauf des 3. November 2025 befristete und räumlich beschränkte Ausnahmegenehmigung vom 17. Oktober 2025 für die letale Entnahme (Tötung) eines Wolfsindividuums sei zu Recht erfolgt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer davon abweichenden rechtlichen Bewertung.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, dass die gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG erforderliche Beteiligung von auf Landesebene anerkannten Naturschutzvereinigungen vor dem Erlass des Bescheides, der die mit der Ausführung der Tötung beauftragten Personen nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt und deshalb als Allgemeinverfügung zu qualifizieren ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 10), unterblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsgegner von der Anhörung der Verbände nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Gefahr im Verzug absehen durfte. Denn die hier in Umsetzung des von der Umweltministerkonferenz Ende 2023 verabredeten "Schnellabschussverfahrens" erteilte Ausnahmegenehmigung beruht auf der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass Wölfe nach einem erfolgreichen Weidetierriss häufig versuchen, weitere Tiere derselben Herde zu reißen und deshalb in der unmittelbaren Zeit nach einem Rissvorfall das Risiko eines erneuten Angriffs auf die Weidetiere deutlich erhöht ist, am höchsten während der ersten Woche nach dem Rissvorfall. Die mit der Beteiligung von Naturschutzvereinigungen vor der Erteilung der Ausnahmezulassung unweigerlich eintretende Verzögerung würde die Effektivität dieser Gefahrenabwehrmaßnahme daher nicht unerheblich mindern. Das wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn die nach § 38 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG den zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen für die Abgabe der Stellungnahme einzuräumende Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen wegen des öffentlichen Interesses an der Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme deutlich verkürzt werden würde, da - wie aufgezeigt - nach wissenschaftlichen Untersuchungen gerade in den ersten Tagen nach einem Rissvorfall das Risiko eines erneuten Angriffs am höchsten ist (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 10).

Im Hinblick darauf, dass für den Zeitpunkt der Anhörung ein weites Ermessen der Behörde besteht und außerdem der Beteiligte die Möglichkeit haben muss, auf alle maßgeblichen Aspekte einzugehen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, 26. Aufl. 2025, § 28 Rn. 36; Hermann, in: BeckOK VwVfG, Werkstand Juli 2025, § 28 Rn. 18; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 33), war der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Naturschutzverbände bereits vor dem letzten Rissereignis vom 14. Oktober 2025 "auf Vorrat" zu den vorangegangenen Rissen und zum möglichen Erlass einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG anzuhören. Das gilt hier umso mehr, als der Antragsgegner erst mit der am 13. Oktober 2025 erfolgten Zuständigkeitsübertragung gemäß § 32 Abs. 2 NNatSchG für den Erlass der Ausnahme vom Artenschutz zuständig geworden ist und vor diesem Datum somit gar nicht hätte tätig werden dürfen.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die Gefahrenprognose des Antragsgegners ein, dass die Beteiligung des Wolfs GW2841f nur bei zwei von acht berücksichtigten Tierrissen genetisch eindeutig erwiesen sei. Mit dem angegriffenen Bescheid hat der Antragsgegner nicht die Tötung der Wolfsfähe GW2841f zugelassen, sondern - in Umsetzung der Ende 2023 in der Umweltministerkonferenz abgestimmten Vorgehensweise für "Schnellabschüsse" (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 24) - die Entnahme eines einzigen nicht konkret identifizierten Individuums, das in einem Zeitraum von drei Wochen nach dem Rissereignis vom 14. Oktober 2025 in einem Radius von 1 km um den Rissort herum angetroffen wird. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese Vorgehensweise, bei der keine konkrete Identifizierung des schadensverursachenden Tiers erfolgt, von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gedeckt ist, soweit davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ausnahmegenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Wolfsindividuum bezieht, vom dem weitere Nutztierrisse drohen. Bei einer Begrenzung der artenschutzrechtlichen Ausnahme auf einen Zeitraum von drei Wochen ab dem Rissereignis und einen Radius von 1 km um den Rissort hat der Senat dies bejaht und zur Begründung auf naturfachliche Erkenntnisse verwiesen, wonach es eine signifikante Häufung erneuter Übergriffe in einem nahen Umkreis zeitnah nach einem Übergriff gibt, die für eine Rückkehr des schadensverursachenden Wolfs zum erneuten Beutemachen sprechen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 50 ff.). Aus dem vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand, dass nur bei zwei von den neun im Bescheid aufgeführten Rissereignissen, die ab dem 30. März 2025 im Territorium des Rudels Nordholz zu verzeichnen sind, eine Beteiligung des weiblichen Leittiers GW2841f identifiziert werden konnte, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die hier für eine andere Bewertung sprechen könnten.

Ferner wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs, der nunmehr nicht mehr in Anhang IV, sondern in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG (sog. FFH-Richtlinie) gelistet ist, die aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 16 FFH-Richtlinie entnommenen strengen Anforderungen an Nachweis und Begründung einer Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG nicht mehr gelten (vgl. Beschlussabdruck, S. 13 f.). Allerdings zeigt der Antragsteller mit keinem Wort auf, dass ein Fortgelten der strengen Anforderungen an den Nachweis und die Begründung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Rn. 10 f. m.w.N.) sich zu seinen Gunsten auf das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte auswirken können. Dies wäre hier insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Antragsgegner den Erlass der artenschutzrechtlichen Ausnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr ausführlich begründet hat und sich dabei wiederholt auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 16 FFH-Richtlinie und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Senats und anderer Verwaltungsgerichte zu § 45 Abs. 7 BNatSchG bezogen hat. Der Sache nach ist der Bescheid somit ersichtlich darauf ausgelegt, die strengen Begründungs- und Nachweisanforderungen, die sich aus Art. 16 FFH-Richtlinie ergeben, nach wie vor anzuwenden. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob die Herabsenkung des Schutzstatus des Wolfs sich auch auf die Prüfung zumutbarer Alternativen zur Entnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auswirkt. Denn der Antragsgegner habe im Einzelnen mögliche Alternativen geprüft und substantiiert und überzeugend ausgeführt, weshalb diese nicht in Frage kämen (Beschlussabdruck, S. 15).

An einer Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts und der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlt es schließlich auch, soweit der Antragsteller meint, dass die Errichtung stromführender Einzäunungen als zumutbare Alternative zur Tötung eines Wolfs hätte angesehen werden müssen. In dem Bescheid heißt es hierzu, dass wolfsabweisende (stromführende) Zäunungen bei Rindern grundsätzlich einen guten Schutz vor Wolfsübergriffen bieten würden (Bescheidabdruck, S. 20). Das notwendige Setzen der Spann- und Streckenpfähle sei derzeit witterungsbedingt aber nicht möglich, da die Böden der betroffenen Region aktuell eine so hohe Bodenfeuchte aufwiesen, dass ein Befahren mit dem für die Errichtung der Zaunanlage erforderlichen schweren Gerät nicht möglich sei. Das Setzen der Pfähle sei in den nun kommenden Wintermonaten aufgrund des dann zu erwartenden Bodenfrostes ebenfalls voraussichtlich nicht möglich (S. 21). Mobile Elektrozäune, deren Einsatz grundsätzlich auch möglich sei, sollten nur fern von Risikobereichen technischer Verkehrswege errichtet werden, da durch mobile Zäunungen die Ausbruchssicherheit nicht gewährleistet werden könne. Da sich hier die Weiden innerhalb eines solchen Risikogebiets befänden, sei ein Ausbrechen von Herden und die Gefährdung umliegender Verkehrswege zu befürchten (S. 22). Das Verwaltungsgericht hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht, indem es darauf verwiesen hat, dass der Antragsgegner im Einzelnen mögliche Alternativen geprüft und substantiiert und überzeugend dargelegt habe, weshalb sie nicht in Betracht kämen. In diesem Zusammenhang hat es ausdrücklich auch das Argument aufgegriffen, dass eine unmittelbare Umsetzung des Schutzes von Rinderherden durch Errichtung von Festzaunanlagen witterungsbedingt nicht möglich sei (Beschlussabdruck, S. 15). Auf diese tatsächlichen Gesichtspunkte, die somit für die Entscheidung des Antragsgegners und daran anknüpfend des Verwaltungsgerichts leitend waren, geht der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO darlegungspflichtige Antragsteller in den Schriftsätzen zur Begründung der Beschwerde mit keinem Wort ein. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ergänzend auf eine von ihm beigefügte ethologisch-ökologische Stellungnahme von Dr. E. Bezug genommen hat, denn diese Bezugnahme ist ausdrücklich nur "zum weiteren Artverhalten" (von Rindern) erfolgt (Bl. 518 GA). Darüber hinaus fehlt es auch an einer ausreichenden inhaltlichen Substantiierung, soweit Dr. E. in seiner Stellungnahme äußert, dass ihn die Ausführungen des Antragstellers in dem Bescheid zu Elektro-Festzäunungen und mobilen Elektrozäunen als zumutbare Alternativen zur Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überzeugen würden.

Und soweit der Antragsteller als zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auch eine Veränderung der Zusammensetzung der Rinderherden in der betroffenen Region ansieht, bei der ein Teil der Herde mehrjährig auf den Weiden steht und in dieser Zeit ein Abwehrverhalten erlernen kann, handelt es sich dabei ebenfalls um eine Maßnahme, die sich ersichtlich nicht kurzfristig umsetzen lässt und daher zur Abwehr der konkret bestehenden Gefahr von Rinderrissen derzeit nicht ausreichend beitragen kann. Daher kommt es auch nicht auf das in diesem rechtlichen Zusammenhang erfolgte weitere Vorbringen des Antragstellers zur fehlenden Wehrhaftigkeit der hier von den Rissereignissen konkret betroffenen Rinderherden an.

Der vom Antragsteller ergänzend begehrte Erlass einer Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren (sog. "Hängebeschlusses"; vgl. dazu Senatsbeschl. v. 29.3.2024 - 4 ME 69/24 -, juris) ist mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde hinfällig geworden und war auch nicht zur Abwendung schwerer und unabwendbarer Nachteile geboten, da der Senat sehr zeitnah über die Beschwerde entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 1.2.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471). Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung des Senats im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 43).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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