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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 13.11.2025 – 1 KN 150/23

ECLI:DE:OVGNI:2025:1113.1KN150.23.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 25 (10/61) "Östlich der XXX Straße" der Antragsgegnerin, weil dieser ein in ihrem Eigentum stehendes unbebautes Baugrundstück als private Grünfläche festsetzt.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Flurstücke G. (Grundstück H. -Straße ) und I., Flur J., Gemarkung K. -Stadt. Beide Grundstücke liegen im Süden eines aus den Straßen L. -Straße, H. -Straße, M. -Straße und N. -Straße gebildeten Gevierts, das durch die "Satzung über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortschaft K. -Stadt" aus dem Jahr 1985 als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt ist. Während das Grundstück H. - Straße mit einer Scheune bebaut ist, ist das Flurstück I. von Bebauung frei und ebenso wie Teile des nördlich angrenzenden Nachbargrundstücks mit einem aus älteren Bäumen gebildeten Wald mit einer Gesamtfläche von 3.170 qm bestanden. Die übrigen Grundstücke sind straßenseitig überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Das etwa 10.000 qm messende Innere des Gevierts (Flurstück O.) wird als Pferdeweide genutzt.

Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans umfasst das vorgenannte Straßengeviert und die nordöstlich angrenzenden Flächen bis zur Straße Am Alten Sportplatz. Für die bereits mit Wohngebäuden bestandenen Bereiche sowie das Scheunengrundstück H. -Straße setzt der Plan straßenparallel allgemeine Wohngebiete mit zweigeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer maximalen Höhe von 9 bis 11,5 m fest. Ferner wird die Zahl der zulässigen Wohnungen abhängig von der Grundstücksgröße und dem zu errichtenden Haustyp begrenzt. Mittels Baugrenzen werden Bauteppiche festgesetzt, die sowohl einen gewissen Abstand zur Straße als auch rückwärtige Freiflächen sichern. Die Pferdeweide und das Waldflurstück I. werden als private Grünflächen, letzteres mit der Zweckbestimmung "Gehölzerhalt", festgesetzt. Das Waldflurstück und teils auch die Pferdeweide sowie die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke überlagernd besteht eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB gestützte Verpflichtung, alle standortgerechten Laubbäume mit einem Stammumfang von 30 cm und mehr dauerhaft zu erhalten und im Fall des Abgangs Ersatzpflanzungen vorzunehmen (textliche Festsetzung [TF] § 6.2). Dem Schutz vor dem Verkehrslärm der N. -Straße dient die Festsetzung von Lärmpegelbereichen mit Vorgaben zum passiven Schallschutz, von denen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden darf (TF § 9).

Das im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführte Planaufstellungsverfahren begann im September 2022 mit dem Aufstellungsbeschluss. Im Anschluss daran legte die Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept vor, das das Planungsziel der Steuerung der Nachverdichtung erläuterte und verschiedene Planungsvarianten - unter anderem mit und ohne Sicherung des Flurstücks I. als Grünfläche - enthielt. Nach Beteiligung des Ortsrates K. -Stadt fiel die Wahl auf die schließlich beschlossene Variante, die den Erhalt der Grünflächen vorsah. Es folgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2. Mai 2023 bis zum 4. Juni 2023, in deren Rahmen sich die Antragstellerin insbesondere gegen die geplante Festsetzung des Flurstücks I. als private Grünfläche wandte. Der Rat der Antragsgegnerin wies diese Einwendung in seiner Sitzung am 14. September 2023 zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Am 25. September 2023 folgte eine erste Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises XXX; am 15. Dezember 2023 fertigte die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Eine weitere öffentliche Bekanntmachung folgte am 1. August 2024 mit Rückwirkung zum 25. September 2023 ebenfalls im Amtsblatt des Landkreises XXX.

Mit ihrem am 18. Dezember 2023 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, der Plan sei unwirksam, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht das beschleunigte Verfahren gewählt habe und in der Auslegungsbekanntmachung deshalb Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen gefehlt hätten. Zudem sei ein Stadtplaner der Antragsgegnerin, der an der Planaufstellung mitgewirkt habe, aufgrund von Wohneigentum im Plangebiet befangen gewesen. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil es an legitimen städtebaulichen Zielen fehle. Ferner verletze der Plan das Abwägungsgebot. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf einer Fläche, die bislang Bauland gewesen sei, entziehe ihr das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Gestaltungs- und Nutzungsrecht vollständig und entwerte ihr Grundstück, sodass es überragend gewichtiger Gründe bedurft hätte. Vor diesem Hintergrund sei die Abwägung im Vorgang wie im Ergebnis fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe zwar die Baulandeigenschaft erkannt, aber keine tragfähigen städtebaulichen Gesichtspunkte für die ihr nachteilige Überplanung der Fläche benennen können. Einzelne Festsetzungen des Plans insbesondere zum Immissionsschutz seien schließlich nicht hinreichend bestimmt.

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 14. September 2023 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 25 (10/61) "Östlich der XXX Straße" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt den Angriffen entgegen. Weder habe der damalige Stadtplaner über Grundeigentum im Plangebiet verfügt, noch habe er an den den Plan betreffenden Gremiensitzungen teilgenommen. In der Sache habe sie erkannt, dass die Festsetzung einer privaten Grünfläche zur Aufhebung der Bebaubarkeit des Flurstücks I. führe. Sie habe das Interesse der Antragstellerin an einem unveränderten Fortbestand der Bebaubarkeit indes fehlerfrei hinter das öffentliche Interesse an der Grünflächenfestsetzung zurückgestellt. Dem Wald komme aus ökologischen und artenschutzrechtlichen Gründen eine hohe Bedeutung zu. Er sei kleinklimatisch wertvoll und präge darüber hinaus das Straßen- und Ortsbild. Die Antragstellerin habe von der Bebauungsmöglichkeit in den letzten 38 Jahren keinen Gebrauch gemacht; in dieser Zeit habe sich der wertvolle Baumbestand entwickelt. Ein gewisser Ausgleich werde zudem dadurch bewirkt, dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück H. - Straße im Vergleich zu der vorher zulässigen Bebauung nach § 34 BauGB eine weitergehende Ausnutzung gestatte. Die einzelnen Festsetzungen insbesondere zum Immissionsschutz seien hinreichend bestimmt und auch im Übrigen rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

I.

Beachtliche formelle Fehler liegen nicht vor.

1.

Die nach § 10 Abs. 3 BauGB erforderliche Bekanntmachung des Bebauungsplans ist der Antragsgegnerin im zweiten Anlauf fehlerfrei gelungen. Insbesondere lag zum Zeitpunkt der zweiten Bekanntmachung eine den Anforderungen des § 11 NKomVG genügende Ausfertigung vor.

2.

Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, in der Auslegungsbekanntmachung habe die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen gefehlt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bei Planaufstellung anwendbaren Fassung). Die Angabe war gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entbehrlich, weil die Antragsgegnerin den Plan im beschleunigten Verfahren aufstellen durfte.

Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, mit dem die Antragsgegnerin die weitere Nachverdichtung im Plangebiet steuern und im Interesse der Wohnqualität zugleich als wertvoll und ortsbildprägend erachtete Grünbereiche erhalten will. Damit betreibt sie qualitativ Innenentwicklung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2023 - 4 CN 5.21 -, BVerwGE 178, 239 = BRS 91 Nr. 19 = juris Rn. 27 f.). Auch die Größenbegrenzungen sind eingehalten. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 63.290 qm, davon entfallen 52.305 qm auf die als allgemeine Wohngebiete festgesetzten Flächen. Bei einer Grundflächenzahl von 0,3 beträgt die maßgebliche Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 15.692 qm; das liegt deutlich unter der Schwelle von 20.000 qm.

Der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift, der auf Maßnahmen innerhalb des Siedlungsbereichs begrenzt ist, ist gewahrt. Der Siedlungsbereich wird grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt. Flächen und Grundstücke, seien sie bebaut oder unbebaut, die diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegen, sind unabhängig von der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich und folglich ungeachtet der Einordnung als sogenannte Außenbereichsinsel typischerweise Teil des Siedlungsbereichs (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2023 - 4 CN 5.21 -, BVerwGE 178, 239 = BRS 91 Nr. 19 = juris Rn. 17 f.). Das gilt auch hier. Zwar dürfte das etwa 100 x 100 m messende Innere des aus den Straßen L. -Straße, N. -Straße, M. -Straße und H. -Straße gebildeten Gevierts ebenso wie mindestens Teile des Flurstücks I. der Antragstellerin bei natürlicher Betrachtung ohne Berücksichtigung der bestehenden Innenbereichssatzung als "Außenbereich im Innenbereich" anzusehen sein. Gleichwohl ist die gesamte Fläche aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Größe, ihrer Lage in unmittelbarer Nachbarschaft zum Ortskern und der sie auf allen Seiten eng umschließenden Bebauung nach der Verkehrsauffassung als Teil des Siedlungsbereichs anzusehen, der sich zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbietet.

Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens war nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen. Insbesondere begründet der Bebauungsplan weder die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben, noch liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

3.

Die Rüge, an der Planaufstellung habe ein im Plangebiet wohnender, dort über Eigentum verfügender und deshalb befangener Stadtplaner teilgenommen, geht fehl. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der Teilnehmerlisten nachgewiesen, dass der Stadtplaner bei den maßgeblichen Sitzungen der gemeindlichen Organe nicht anwesend war. Hinzu kommt, dass die Mitwirkungsverbote bei der Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen gemäß § 87 Abs. 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG nicht gelten. Soweit das Vorbringen der Antragstellerin auf eine sonstige Beteiligung an der Planung abzielt, sind dem geltenden Recht keine Mitwirkungsverbote zu entnehmen. Die §§ 20, 21 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) sind - da ein Normsetzungsverfahren kein Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG darstellt - nicht anwendbar (vgl. dazu auch OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 1.12.2016 - OVG 10 A 15.12 -, BRS 84 Nr. 177 = juris Rn. 41). Selbstständig tragend kommt hinzu, dass es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht zutrifft, dass der Stadtplaner über Eigentum im Plangebiet verfügte; die Richtigkeit dieses Vortrags wird durch das Liegenschaftskataster bestätigt.

II.

Keinen Zweifeln begegnet die Erforderlichkeit des Bebauungsplans und seiner einzelnen Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die von der Antragsstellerin angegriffene Festsetzung von Grünflächen im Bereich der Pferdeweide und des Waldes liegt die legitime und zugleich realistischerweise erreichbare städtebauliche Zielsetzung darin, diese als ökologisch wertvoll und zugleich ortsbildprägend erkannten Grünbereiche dauerhaft zu sichern (insbes. Planbegründung S. 17 und 32).

III.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bestimmtheitsbedenken gegen einzelne Festsetzungen greifen nicht durch.

Die Festsetzung privater Grünflächen findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Keinen Bedenken begegnet insbesondere die für die Waldflächen geltende weitere Zweckbestimmung "Gehölzerhalt", die in TF § 6 Abs. 2 - gestützt auf 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) - konkretisiert wird. Der Bestimmung ist klar zu entnehmen, zu welchen Maßnahmen die Eigentümer verpflichtet sind (dauerhafter Erhalt aller standortgerechten Laubbäume mit einem Stammumfang von 30 cm, bei Abgang Nachpflanzung).

TF § 7 verbietet den Einsatz fossiler Brennstoffe im Plangebiet und bestimmt in Satz 2, dass grundsätzlich Bestandsschutz für vorhandene Anlagen gilt. Ungeachtet der Frage, ob Satz 2 überhaupt Regelungswirkung entfaltet und nicht bloß einen Hinweis darauf darstellt, dass der Bebauungsplan ohnehin keinen sofortigen Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen verfügen kann, ist der Gehalt der Vorschrift im vorgenannten Sinne klar erkennbar.

TF § 9 Abs. 4 Satz 1 regelt mit Blick auf den Schutz vor dem Lärm der N. -Straße bzw. der Straße L. -Straße, dass hausnahe Außenwohnbereiche einen bestimmten Abstand zur straßenparallel verlaufenden Plangebietsgrenze halten müssen. Auf den genannten Abstand kann verzichtet werden, wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass aufgrund von Gebäudeabschirmungen oder ähnlicher Effekte für einzelne Außenbereiche nachhaltig ein Lärmpegel von =< 64 dB(A) tags vorliegt oder eine Kompensation durch verglaste Loggien oder Wintergärten erfolgt (TF § 9 Abs. 4 Satz 2). Von den oben genannten Anforderungen kann ferner abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich durch Abschirmeffekte oder Ähnlichem geringere Lärmpegel ergeben (TF § 9 Abs. 5). Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift begegnet keinen Zweifeln. Richtig ist lediglich, dass die allgemeine Abweichungsmöglichkeit in TF § 9 Abs. 5 neben der vorzitierten speziellen Abweichungsmöglichkeit keinen eigenständigen Anwendungsbereich haben dürfte. Das stellt aber die Bestimmtheit der Vorschrift nicht in Frage und erklärt sich dadurch, dass die allgemeine Abweichungsmöglichkeit auch für die weiteren Absätze der TF § 9 gilt.

Aus welchem Grund die emissionsquellenbezogenen Abstandsregelungen in TF § 9 "für den unbeteiligten Dritten unverständlich" sein sollen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

IV.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Dieses ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).

1.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Plan sei deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er dem Flurstück I. infolge der Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gehölzerhalt die Baulandqualität entziehe; darin liege ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragstellerin zutreffend ermittelt und gewichtet. Wie insbesondere der Abwägung der im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin zu entnehmen ist (siehe Abwägungstabelle, S. 1-3), hat sie gesehen, dass das Flurstück I. nach Maßgabe von § 34 BauGB bebaut werden konnte. Sie hat mithin erkannt, dass die Überplanung der Fläche als private Grünfläche die Baulandqualität aufhebt und für die Antragstellerin wirtschaftlich nachteilig ist. Diesem privaten Interesse hat die Antragsgegnerin indes das öffentliche Interesse am Erhalt der bestehenden Waldfläche aus ökologischen, artenschutzrechtlichen, das Straßen- und Ortsbild betreffenden sowie kleinklimatischen Gründen gegenübergestellt und dieses Interesse höher bewertet. Dabei hat sie festgestellt, dass die Grünflächenfestsetzung die seit Jahrzehnten tatsächlich bestehende Nutzung festschreibe und es die Antragstellerin in dieser Zeit unterlassen habe, von der vormaligen Bebauungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Ermittlungs- und Gewichtungsfehler lässt dieses Vorgehen nicht erkennen. Insbesondere war eine "Variantenprüfung" nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihres städtebaulichen Konzepts, der Planbegründung und der Abwägung erkannt, dass eine weitergehende Bebauung möglich gewesen wäre. Mit ihren Planungszielen war eine solche indes unvereinbar, sodass weitergehende Untersuchungen dahingehend nicht veranlasst waren.

Die Festsetzung der privaten Grünfläche begegnet auch im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aufgabe der planenden Gemeinde bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist es, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei muss das Abwägungsergebnis insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338 = BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 13). Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin durfte das Nutzungs- und Verwertungsinteresse der Antragstellerin hinter das öffentliche Interesse am Erhalt des Waldes zurückstellen. Mit ihrer Festsetzung knüpft die Antragsgegnerin an den Zustand an, der sich mit Billigung der Antragstellerin in den vergangenen Jahrzehnten entwickelt hat. Sie strebt mithin keine Veränderung der tatsächlichen Situation an, sondern schreibt den bestehenden Zustand einer sowohl in ökologischer als auch in städtebaulicher Hinsicht wertvollen, nach den Wertungen des Baugesetzbuchs sowie des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung erhaltungswürdigen Waldfläche fest. Die Festsetzung entspricht daher der konkreten Situation des Grundeigentums; das mindert das Gewicht des Eingriffs ebenso wie die Tatsache, dass die Antragstellerin bzw. ihr Rechtsvorgänger 38 Jahre Zeit hatte, das Grundstück baulich zu nutzen.

Zugleich ist das öffentliche Interesse am Erhalt der Waldfläche hoch. Wie die zu den Akten gereichten Lichtbilder anschaulich zeigen, handelt es sich um einen Mischwald, der ausweislich der Höhe und des Stammumfangs zahlreiche ältere Laubbäume aufweist. Derartige Bäume sind von hohem ökologischem Wert und bieten gerade im Zusammenhang mit der im Innern des Gevierts festgesetzten weiteren Grünfläche Lebensraum für zahlreiche Tiere und Pflanzen. Daran ändert es nichts, dass es nach Maßgabe des Waldrechts voraussichtlich zulässig gewesen wäre, die Fläche bei Ausgleich des Waldverlusts an anderer Seite nach Maßgabe des § 8 NWaldLG zu bebauen. Den ökologischen Wert der Fläche mindert diese rechtliche Möglichkeit ebenso wenig wie die Entscheidung aus dem Jahr 1985, die Fläche dem Innenbereich zuzuschlagen und damit grundsätzlich zur Bebauung freizugeben. Auch der städtebauliche Wert der Fläche als ortskernnaher Grünbereich ist trotz der den Ortsteil K. -Stadt umgebenden Waldflächen hoch zu veranschlagen.

In der Abwägung begegnet es vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin entschieden hat, dem Flurstück I. im Interesse des Walderhalts die Baulandqualität zu entziehen. Sie musste auch nicht die Bebauung wenigstens eines Teils des Flurstücks weiterhin zulassen. Wie das unter google maps verfügbare und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher betrachtete Luftbild und auch die Liegenschaftskarte zeigen, ist das Flurstück mit Ausnahme eines schmalen Streifens im Westen vollständig bewaldet. Der Streifen selbst bildet dabei den Waldrand; auch er wird teilweise von Bäumen überwachsen. Vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin nicht zu einer differenzierten Festsetzung greifen, zumal diese eine Verschiebung der Baugrenzen in den von Bebauung freizuhaltenden Innenbereich - und damit eine nachhaltige Beeinträchtigung ihrer Planungsziele - bedeutet hätte.

Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Festsetzung entziehe dem Flurstück die Privatnützigkeit; tatsächlich sei eine öffentliche und keine private Grünfläche gewünscht. Die Privatnützigkeit der Fläche bleibt im Gegenteil in weitem Umfang erhalten. Weder wird die bislang ausgeübte Nutzung beschränkt, noch wird die Fläche über den Erhalt bestimmter Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 30 cm hinaus für öffentliche Zwecke in Dienst genommen.

Nicht verletzt ist schließlich der planerische Grundsatz der Lastengleichheit (vgl. Senatsurt. v. 7.9.2023 - 1 KN 69/21 -, NVwZ-RR 2024, 360 = juris Rn. 41). Die Antragsgegnerin hat private Grünflächen dort festgesetzt, wo schon bislang größere, nicht als Hausgarten genutzte Grünbereiche liegen. Zudem hat sie die rückwärtigen Grundstücksbereiche der bebaubaren Grundstücke als nicht überbaubare Flächen sowie verschiedene wertvolle Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt. Das ist auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachgerecht. Dass die Festsetzungen zum Erhalt des Waldes im Wesentlichen die Antragstellerin treffen, liegt darin begründet, dass sich auf ihrem Flurstück I. der weitaus größte Teil des im Plangebiet anzutreffenden Waldes befindet. Besonderheiten ihres Grundeigentums rechtfertigen deshalb die ihr auferlegte Belastung.

2.

Die weiteren geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor. Nicht nachzuvollziehen ist, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin gehalten gewesen sein sollte, eine weitergehende Altlastenermittlung auf dem bereits wohnbaulich genutzten Grundstück H. - Straße vorzunehmen. Der in die Planurkunde aufgenommene Hinweis reicht zur Warnung sowohl bauwilliger Eigentümer als auch der Bauaufsichtsbehörde aus.

Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die in TF § 9 vorgesehenen Ausnahmen von den Verpflichtungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen, wenn bestimmte Immissionswerte etwa aufgrund der Gebäudestellung oder abschirmender Gebäude in Richtung der Emissionsquelle ohne Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Verpflichtung zu Schallschutzmaßnahmen wäre unverhältnismäßig, wenn sie im Einzelfall nicht erforderlich ist, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Dem trägt die Festsetzung Rechnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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