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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.11.2025 – 2 LA 37/24

ECLI:DE:OVGNI:2025:1113.2LA37.24.00

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 13. März 2024 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 645,15 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten für den Zeitraum vom 2. September 2021 bis zum 31. Januar 2022 unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides begehrt haben.

Der Antrag der Kläger, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (NdsOVG, Beschl. v. 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2, u. v. 1.8.2022 - 10 LA 14/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen begründen die Einwände der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Fahrtkosten für die Beförderung ihrer Tochter G. zur Schule "H. - I. - Ersatzschule" (i. F.: H.) für den Zeitraum vom 2. September 2021 bis zum 31. Januar 2022 haben.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Beförderungs- und Erstattungspflicht für den Weg bis zur H. folge nicht aus der Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) für sogenannte Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung. Zwar spreche viel dafür, die H. auf Grundlage ihres pädagogischen Konzepts in Bezug auf besondere Erziehungsziele, Erziehungs- oder Lernmethoden sowie die Verwirklichung und Umsetzung von besonderen pädagogischen Reformgedanken als Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung einzuordnen. Es fehle der Schule aber an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des eigenständigen Bildungsganges, den eine Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung, auf die die Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG Anwendung finde, aufweisen müsse. Ein eigenständiger Bildungsgang sei die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirke. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei an der H. die Möglichkeit eines Abschlusses nicht gegeben gewesen, da es sich um eine Grundschule handele, in welcher lediglich Unterricht im Primarbereich stattfinde. Der H. sei weder im streitgegenständlichen Beförderungszeitraum noch später eine Genehmigung für den Betrieb einer Schule des Sekundarbereichs I oder II erteilt worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass im Umfeld eine Schule desselben oder eines anderen Schulträgers existiere, die dem gleichen pädagogischen Konzept folge und die Möglichkeit eines Abschlusses anbiete. Ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen bis zum erstattungsfähigen Betrag für die Beförderung zur nächsten, von der Tochter der Kläger nicht besuchten Schule gemäß § 114 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 NSchG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten bestehe ebenfalls nicht. Für den etwa 650 m weiten Weg zur nächstgelegenen Grundschule sei der Erstattungsanspruch durch § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten ausgeschlossen, da die Tochter der Kläger weniger als 2,5 km entfernt und somit im Nahbereich der Schule wohne.

b) Die Kläger wenden sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung zunächst (zumindest sinngemäß) gegen die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG auch einen bestimmten Bildungsgang aufweisen müsse. Zur Begründung führen sie aus, dass sich das Wort "Bildungsgang" ausschließlich im zweiten Satzteil des § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG befinde und daher (nur) ein Kriterium für den Entfernungsvergleich darstelle. Das Kriterium erlange (nur) dann Bedeutung, wenn es mehrere Waldorf- oder Montessorischulen gebe und ein Kind auf eine entferntere Schule geschickt werde. Für dieses Verständnis sprächen auch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergebe, dass die Beförderung zu einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit einem besonderen Bildungsgang auch weiterhin geschuldet sei. Nach den Empfehlungen des Kultusausschusses sollte § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG lauten: "Wenn eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung besucht wird, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht (§ 114 Abs. 3) für den Weg zur nächsten entsprechenden Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit dem gewünschten Bildungsgang." Die Überlegung, das Wort "entsprechenden" einzufügen, ergebe nur Sinn, wenn der zweite Satzteil als Regelung eines Entfernungsvergleichs verstanden werde.

Hiermit dringen die Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Erstattungs- und Beförderungspflicht auch nach der Neufassung des § 141 Abs. 3 NSchG und des § 114 Abs. 3 NSchG durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 8/2015) nur dann besteht, wenn die besuchte Ersatzschule einen eigenständigen Bildungsgang aufweist. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), das hierzu ausgeführt hat:

"Die Voraussetzung, dass eine Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung, auf die die Regelung des § 141 Abs. 3 S. 2 NSchG Anwendung findet, einen bestimmten Bildungsgang aufweisen muss, ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. In § 141 Abs. 3 S. 2 NSchG ist zunächst nur der Begriff der "Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung" normiert. Das Kriterium des "gewünschten Bildungsgangs" findet sich ausschließlich am Ende des Satzes, im Entfernungsvergleich. Jedoch sprechen Teleologie und grammatikalische Auslegung der Vorschrift dafür, dass es sich bei dem Merkmal des "Bildungsgangs" um eine tatbestandliche Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 NSchG handelt.

[...]

Auch die sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu der 2015 erfolgten Änderung des NSchG ergebende Historie der Vorschrift des § 141 Abs. 3 S. 2 NSchG (LT-Drs. 17/2882 S. 38; LT-Drs. 17/3546 S. 19; vgl. auch Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsisches Schulgesetz, Kommentar, § 114 Ziff. 4.3) belegt, dass das Kriterium des "gewünschten Bildungsgangs" bewusst an dieser Stelle beibehalten wurde. Bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2015 richtete sich die Erstattung von Schülerbeförderungskosten einzig nach § 114 Abs. 3 NSchG, der für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend anzuwenden war. Hiernach war die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auf den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform beschränkt, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbot. Seinerzeit war mithin der Bildungsgang in einer Schulform entscheidend für die Erstattungspflicht (§ 114 Abs. 3 NSchG a.F.). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die nunmehr seitens des Gesetzgebers vorgenommene Einschränkung der Erstattungspflicht auf die nächstgelegene Schule einer Schulform durch das Streichen des Kriteriums des "Bildungsgangs" im § 114 Abs. 3 NSchG notwendig geworden war, weil die von der Rechtsprechung gefundenen Kriterien für einen "besonderen Bildungsgang" zunehmend erweitert wurden. Den Gesetzgebungsmaterialien zufolge sollte es zukünftig so sein, dass bei Besuch einer "Wunschschule" derselben Schulform derjenige Teil der Fahrtkosten, der den fiktiven Erstattungsbetrag übersteige, selbst zu übernehmen sei. Es werde klargestellt, dass die Beförderung zu einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit einem besonderen Bildungsgang auch weiterhin geschuldet sei (LT-Drs. 17/2882 S. 37, 38). Der erste Entwurf der Änderung des NSchG sah dabei noch vor, in § 114 Abs. 3 NSchG folgenden S. 4 einzufügen: "Wenn eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung besucht wird, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht für den Weg zur nächsten Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung des gewünschten Bildungsgangs (...)" (vgl. LT-Drs. 17/2882 S. 9). Letzten Endes ist der Gesetzgeber jedoch der Empfehlung des Kultusausschusses gefolgt und hat sich dazu entschieden, stattdessen in § 141 Abs. 3 NSchG den aktuell bestehenden Satz 2 aufzunehmen. Im Gesetzgebungsverfahren wurden mithin die Formulierung und der Standort der Vorschrift, nicht aber das Kriterium des Bildungsgangs verändert (vgl. hierzu LT-Drs. 17/882 S. 38 und LT-Drs. 17/3546 S. 19). In keinem der Entwürfe war angedacht, das Kriterium des "Bildungsgangs" an dieser Stelle entfallen zu lassen. Der Gesetzgeber hat sich also bewusst dafür entschieden, den Begriff des Bildungsganges in § 114 Abs. 3 NSchG zu streichen und ihn in § 141 Abs. 3 NSchG beizubehalten."

Der Gesetzgeber hat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes zum 1. August 2015 gerade das Ziel der finanziellen Entlastung der Träger der Schülerbeförderung insbesondere durch den grundsätzlichen Wegfall der Beförderungs- und Erstattungspflicht bei den Bildungsgängen innerhalb der öffentlichen allgemeinbildenden Schulformen verfolgt. Für die Ersatzschulen ist es hingegen beim Prinzip der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs verblieben. Die von den Klägern vertretene Auslegung, dass das Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges nur noch im Rahmen des Entfernungsvergleiches innerhalb der Schulen mit besonderer pädagogischer Bedeutung bedeutsam sei, steht zu dem Ziel der Kostenreduzierung in Widerspruch. Ein solches Verständnis der Regelung führte zu einer Ausweitung der Beförderungs- und Erstattungspflicht für Ersatzschulen mit besonderer pädagogischer Bedeutung im Vergleich zur alten Rechtslage, da sich die tatbestandliche Voraussetzung eines eigenständigen Bildungsgangs in diesem Fall nicht einschränkend, sondern erweiternd auf den Anwendungsbereich der Regelung auswirkt. Dafür, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Privilegierung der Ersatzschulen gegenüber den öffentlichen Schulen beabsichtigt hat, ist angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gesetzeshistorie nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass "die Beförderung zu einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit einem besonderen Bildungsgang" auch weiterhin geschuldet sein sollte (LT-Drs. 17/2882 S. 38), der Gesetzgeber das Vorliegen eines Bildungsganges mithin weiterhin als Voraussetzung für das Bestehen der Beförderungs- und Erstattungspflicht beibehalten wollte. Die Auffassung der Kläger, dass das Tatbestandsmerkmal des Bildungsganges (auch) im Entfernungsvergleich innerhalb verschiedener Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung bedeutsam sei und daher auch dann nicht leerlaufe, wenn der Bildungsgang keine tatbestandliche Voraussetzung darstellte, steht dem ebenso wenig wie der Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG entgegen.

c) Soweit sich die Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wenden, dass die H. keinen eigenständigen Bildungsgang aufweise, da die Möglichkeit eines Abschlusses im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben gewesen sei, vermögen sie auch hiermit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die bisherige Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts wiedergegeben. Mit dem Begriff des "Bildungsgangs" haben sich der beschließende Senat und der vormals für das Schulrecht zuständige 13. Senat in der Vergangenheit wiederholt - vor allem im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Kosten der Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG (a.F.) und über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 63 Abs. 4 NSchG - befasst (vgl. z.B. Beschlüsse v. 6.8.2014 - 2 ME 251/14 - u. v. 24.8.2012 - 2 ME 336/12 - (zu § 63 Abs. 4 NSchG), Urt. v. 25.3. 2014 - 2 LB 147/12 -, v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, v. 6.5.2013 - 2 LB 151/12 - und - 2 LC 380/10 - sowie v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 - (zu § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG (a.F.), alle veröffentlicht bei juris). Der Begriff des Bildungsgangs wird im Niedersächsischen Schulgesetz terminologisch einheitlich verwendet. Dies belegen auch die Gesetzesmaterialien zu dem Fünften und Sechsten Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl S. 232) bzw. 11. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 503). Danach hat der Gesetzgeber mit diesen Gesetzen im niedersächsischen Schulrecht begriffliche und rechtssystematische Korrekturen vorgenommen, mit dem Ziel, die Begriffe des Bildungswegs und des Bildungsgangs jeweils terminologisch und rechtssystematisch zu vereinheitlichen und klarzustellen (Senatsbeschl. v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mit Beschluss vom 21. November 2018 (- 2 ME 512/18 -, juris) die zu der früheren Fassung des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG ergangene Rechtsprechung und die dortige Definition des Begriffes Bildungsgang erneut bestätigt und ausgeführt:

"Als "Bildungsgang" ist ...die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt."

An diesem Begriffsverständnis, welches das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt hat, hält der Senat auch in Ansehung des hier zu entscheidenden Einzelfalles weiterhin fest.

Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zutreffend weiter konkretisiert, dass die Eigenständigkeit eines Bildungsganges nicht bereits dadurch ausgeschlossen werde, dass ein gleichartiger Abschluss wie in einem anderen Bildungsgang erreicht werden könne. Die besondere Schwerpunktsetzung müsse nicht immer zu einer besonderen Gestaltung des Abschlusses führen, und nicht jeder Bildungsgang müsse in einem spezifischen Abschluss münden. Es lägen allerdings keine eigenständigen Bildungsgänge vor, wenn Schulen ohne besonderen (Zwischen-)Abschluss die Fertigkeiten und Kenntnisse zum Besuch aller (danach möglicher) weiterführenden Schulformen vermittelten. Demzufolge könnten reine Grundschulen grundsätzlich keinen eigenständigen Bildungsgang anbieten. Etwas anderes gelte nur, wenn das besondere pädagogische Konzept im Sekundarbereich fortgeführt werde. Eine Fortsetzung des besonderen schulischen Angebots im Sekundarbereich sei zum einen dann zu erkennen, wenn die betreffende Schule eine Genehmigung für den Betrieb einer Schulform des Sekundarbereichs erhalten habe und aus dem pädagogischen Konzept deutlich werde, dass die besondere fachliche Schwerpunktbildung gleichermaßen im Sekundarbereich erfolge. Zum anderen könne auch eine reine Grundschule als Schule mit eigenständigem Bildungsgang gelten, wenn die besondere fachliche Ausgestaltung zwar nicht durch einen eigenen Sekundarbereich dieser Schule, aber stattdessen durch den Sekundarbereich einer anderen Schule desselben Schulträgers mit gleichem Konzept fortgeführt werde.

Auch insoweit haben die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Sie wenden gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, dass der Begriff des Bildungsganges den (abstrakten) Weg beschreibe, wie ein Schüler zum Abschluss gelangen könne. Der Unterschied der verschiedenen Lehrangebote bestehe nicht im Abschluss, sondern in der Methodik der Kompetenz- und Stoffvermittlung und der angewandten Didaktik. Daher sei auch eine Schule, die zunächst nur die Grundschulzeit abdecke, da sie sich im Aufbau befinde, als Teil eines abstrakten Bildungsgangs für den weiteren individuellen Bildungsweg relevant. Die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei irreführend, da es einen numerus clausus an Abschlüssen gebe; dies sei beispielsweise am Zentralabitur erkennbar. Mit der Auslegung des Verwaltungsgerichts seien private Grundschulen per se von der Verweisung auf die §§ 113 ff. NSchG ausgenommen.

Mit diesen Einwänden stellen die Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich der erstinstanzlichen Entscheidung bereits nicht entnehmen, dass eine Beförderungs- und Erstattungspflicht für Ersatzgrundschulen stets ausgeschlossen ist; vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges auch für solche Schulen bejaht werden kann. Sowohl der 13. als auch der beschließende Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts haben in ihrer ständigen Rechtsprechung die Annahme eines besonderen Bildungsganges immer auch für schulformübergreifende Abschnitte anerkannt (so bereits NdsOVG, Urt. v. 5.3.2003 - 13 L 4066/00 -, juris Rn. 33). Ebenso hat das Verwaltungsgericht in Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass die besondere Schwerpunktsetzung nicht immer zu einer besonderen Gestaltung des Abschlusses führen und nicht jeder Bildungsgang in einen spezifischen Abschluss münden müsse (vgl. hierzu Senatsurt. v. 6.5.2013 - 2 LC 380/20 -, juris Rn. 34), sodass die Ausführungen der Kläger zum "numerus clausus" der Abschlüsse ins Leere gehen.

Soweit die Kläger weiter einwenden, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass ein Abschluss im Tatbestandsmerkmal des Bildungsganges auch deshalb erforderlich sei, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen, überzeuge nicht, da es sich hierbei um eine fiskalische Erwägung handele, die im Gesetz keine Stütze finde, dringen sie hiermit ebenfalls nicht durch. Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen fiskalische Erwägungen bei der Auslegung des Gesetzes - erst recht, wenn sie erkennbar Anlass für die vorgenommene Gesetzesänderung gewesen sind - keine Anwendung finden sollten. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten auch entgegen der Auffassung der Kläger nicht ohne Not verschärft; diese sind - wie oben dargelegt - bereits im gesetzlichen Tatbestand angelegt.

d) Die Auffassung der Kläger, es könne nicht darauf ankommen, ob der Ausbau der Ersatzschule von einer Grundschule in eine Schule mit Sekundarstufe I schon während des streitgegenständlichen Erstattungszeitraumes genügend weit geplant war, sondern es sei vielmehr entscheidend, dass der Ausbau von Anfang an geplant gewesen und inzwischen so weit fortgeschritten sei, dass er voraussichtlich vor dem Wechsel ihrer Tochter in die fünfte Jahrgangsstufe erfolgen könne, teilt der Senat ebenfalls nicht. Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erstattungspflicht - und damit auch eine hinreichend konkrete Planung für den Ausbau der Ersatzschule - bereits im jeweiligen Erstattungszeitraum vorgelegen haben müssen, denn die Fahrtkostenerstattung tritt an die Stelle der an sich bestehenden Beförderungspflicht, die ihrerseits nach Grund und Umfang nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten bemessen werden kann (so auch OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 21.12.2005 - OVG 8 B 8.05 -, juris, Rn. 19). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die Erstattungspflicht kann jedenfalls nicht - wie die Kläger anführen - von der Frage abhängen, in welcher Jahrgangsstufe sich das jeweilige Kind befindet und wann dessen Übergang in die Sekundarstufe I voraussichtlich erfolgen wird. Andernfalls würde eine zeitnahe behördliche Prüfung der Erstattungspflicht gleichsam unmöglich gemacht, da regelmäßig nicht absehbar sein dürfte, ob etwaige Planungen für den Ausbau einer Grundschule innerhalb der folgenden Jahre in ein ausreichend konkretes Stadium eintreten werden. Der Senat vermag hierin auch keinen Widerspruch zu dem von den Klägern angeführten Urteil des 13. Senats vom 5. März 2003 (- 13 L 4066/00 -, juris, Rn. 34) zu erkennen. In dieser Entscheidung hat der 13. Senat ebenfalls den Anspruch auf die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für das erste Grundschuljahr der Tochter der dortigen Kläger verneint, weil die Schule zu jener Zeit lediglich eine Grundschule war, obschon die Schule später die Genehmigung des Betriebes der Sekundarstufe I erhalten hat. Zwar hat der 13. Senat abschließend darauf hingewiesen, dass eine Erstattung von Aufwendungen wohl auch für die Zeit in Betracht gekommen wäre, in denen die Sekundarstufe zwar noch nicht genehmigt, die Genehmigung aber bereits absehbar war. Über die Beförderungskosten für die folgenden Schuljahre hatte der 13. Senat jedoch - wie es auch hier der Fall ist - nicht zu entscheiden.

Selbst wenn es jedoch stattdessen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ankommen sollte, rechtfertigte dies die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger haben bereits nicht substantiiert dargelegt, dass schon zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Fortsetzung des gewählten Bildungsganges an der H. in der Sekundarstufe erkennbar feststand.

e) Schließlich bestehen auch die von den Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, da es sich bei der Schülerbeförderung um eine nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht geschuldete freiwillige Leistung handelt (vgl. im Einzelnen zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschl. v. 15.11.2024 - 2 ME 190/24 -, juris Rn. 7, sowie ferner Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn. 66) und die von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellten Sachgründe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG die von den Klägern gerügte Differenzierung rechtfertigen. Da die Kläger sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht weiter auseinandergesetzt haben, bedarf es darauf keines näheren Eingehens mehr.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106 m.w.N.). Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten in der Zulassungsbegründung erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem angegriffenen Urteil substanziell auseinandersetzt, dabei deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist und dadurch erläutert, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen (so Happ, in: Eyermann; VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 68; vgl. auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 49; Roth, in: BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 124a Rn. 75; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 209 f.).

Die Kläger führen aus, eine besondere Schwierigkeit liege darin, festzustellen, ab wann und in welchem Maß eine Sicherheit für die zukünftige Genehmigung der Sekundarstufe I angenommen werden könne. Zudem weise die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, da der Gleichheitssatz des Art. 3 GG betroffen sei.

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten haben sie damit nicht aufgezeigt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet und sich diese wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben. Auch eine Grundrechtsrelevanz der Entscheidung führt für sich genommen nicht zu besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, sondern dürfte vielmehr dem Regelfall entsprechen.

3. Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

Eine grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 2.8.2014 - 2 LA 118/14 -, juris). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage aufzuwerfen sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kläger werfen als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"ob das Tatbestandsmerkmal "Bildungsgang" in § 141 Abs. 3 NSchG weiterhin so auszulegen ist, dass es einen Abschluss beinhaltet."

Diese Frage kann ohne weiteres anhand der bisher ergangenen Rechtsprechung des Senats im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantwortet werden, sodass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens hierzu nicht bedarf. Auf die obenstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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