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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.11.2025 – 1 LA 80/25

ECLI:DE:OVGNI:2025:1117.1LA80.25.00

Tenor

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 24. April 2025 zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird vorläufig auf bis zu 23.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Anordnung des Beklagten, die die Rekonstruktion eines ehemals auf seinem Grundstück vorhandenen Grabhügels fordert.

Der Kläger ist (Wohnungs-/Teil-)Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung E., Flur XXX, Flurstück XXX.

Im März 1969 wurde auf dem in den Harburger Bergen gelegenen Grundstück der hier streitgegenständliche Grabhügel (Durchmesser 17 m, Höhe 1,6 m) festgestellt und dokumentiert. Im Juli 1987 wurde er in das Verzeichnis der Kulturdenkmale des Landes Niedersachsen - Archäologische Kulturdenkmale - aufgenommen. Im Nachgang wurde der damalige Eigentümer darüber informiert.

In der Folgezeit wurde der Grabhügel, der nach einem Eintrag in der Niedersächsischen Denkmalkartei 1987 noch gut erhalten war, laut den Verwaltungsakten wiederholt beschädigt. Teilweise sei er bis zu 2/3 abgetragen worden, wobei die Schadstellen wieder aufgefüllt worden seien. Im Jahr 2001 wurde zudem in einem internen Vermerk des Beklagten die dichte Bepflanzung des Hügels mit kleinen Nadel- und Laubbäumen und Büschen problematisiert, weil die Wurzeln dieses Bewuchses den Grabinhalt schädigen könnten. Für die Einzelheiten wird auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (S. 2 bis 4 UA).

Im Januar 2021 beschädigte der Kläger den Grabhügel durch von ihm veranlasste Baggerarbeiten erneut und trug ihn nach Einschätzung des Beklagten um bis zu drei Viertel seines Volumens ab. Er wurde infolgedessen wegen vorsätzlicher Zerstörung eines Kulturdenkmals rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 gab ihm der Beklagte die Rekonstruktion des Grabhügels nach näherer Bestimmung bis zu einem festgesetzten Termin auf und drohte ihm für den Fall der Unterlassung ein Zwangsgeld an. Die Anordnung beruhe auf § 23 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 NDSchG. Der Grabhügel sei in der Niedersächsischen Denkmalkartei erfasst. Die Zerstörung des Kulturdenkmals sei sowohl formell-rechtlich mangels Genehmigung als auch materiell-rechtlich mangels Genehmigungsfähigkeit unzulässig gewesen. Die Anordnung der Rekonstruktion erfolge, um wieder rechtmäßige Zustände herzustellen. Durch die Zerstörung des Grabhügels sei dessen Denkmaleigenschaft untergegangen. Werde der Grabhügel nicht rekonstruiert, habe sich der Kläger durch sein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten des ihn störenden Kulturdenkmals entledigt, um eine ihm genehme Gartenfläche herzustellen. Die vorherigen Zerstörungen und anschließenden Wiederherstellungen stünden der Anordnung nicht entgegen, weil der Grabhügel nicht aus der Denkmalkartei entfernt worden sei. Daraus sei zu folgern, dass noch genügend Denkmalsubstanz vorhanden gewesen sei. Zweck des § 25 Abs. 2 NDSchG sei die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Würde der Landkreis die Zerstörung ohne weitere Folgen dulden, begünstige er damit denjenigen, der sich über die Rechtsordnung hinwegsetze.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an hinreichenden Erkenntnissen, ob zum Zeitpunkt des beeinträchtigenden Eingriffs durch den Kläger noch ein geschütztes Kulturdenkmal bestanden habe. Zwar bestehe diesbezüglich eine Einschätzungsprärogative der Denkmalbehörde, die aber im konkreten Fall nicht zum Tragen komme, da sie mit Blick auf die konkreten Umstände als erschüttert anzusehen sei. Der Grabhügel dürfte infolge der Beschädigungen seit Erfassung und Dokumentation im Jahr 1967 seine Identität als Denkmal eingebüßt haben. Es sei eine qualitative Betrachtung erforderlich, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt habe, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt habe. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der streitgegenständliche Hügel zum Zeitpunkt des Eingriffs des Klägers unter Berücksichtigung der früheren Eingriffe überhaupt noch eine Denkmaleigenschaft besessen habe. Vieles spreche dafür, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits die Rekonstruktion eines zerstörten Denkmals durch den Austausch der seine Denkmalaussage prägenden Substanz und somit ein seinerseits nicht schützenswertes Aliud dargestellt habe. Unter anderem sei der Bewuchs, der nach Einschätzung des Beklagten bereits im Jahr 2001 den Fortbestand des Denkmals gefährdet habe, nicht beseitigt worden. Eine etwaige, aus der fortbestehenden Eintragung in der Denkmalkartei resultierende Indizwirkung sei jedenfalls erschüttert. Dies zugrunde gelegt fehle es an der Denkmaleigenschaft und am Wiederherstellungsinteresse. Auch der Sanktionscharakter des § 25 Abs. 2 NDSchG trete zurück. Ihm komme wegen des erheblichen Verlustes der Originalsubstanz zum Zeitpunkt des Eingriffs durch den Kläger nur noch untergeordnete Bedeutung zu. Voraussetzung für eine Wiederherstellung eines Denkmals als Rekonstruktion sei überdies, dass die Sache überhaupt ganz oder zum Teil wieder herstellbar sei. Dies scheide bei Bodendenkmälern aus, bei denen allein der wissenschaftliche Wert die Denkmaleigenschaft begründe und dieser unrettbar verloren sei.

II.

Der unter anderem auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich, es genügt, wenn sich diese als offen erweisen.

Das darzulegen, ist dem Beklagten jedenfalls mit seiner Rüge gelungen, dass § 25 Abs. 2 NDSchG in der Auslegung des Verwaltungsgerichts die Gefahr berge, dass die Beseitigung einer Rekonstruktion eines Denkmals ohne Konsequenzen möglich sei. Vor diesem Hintergrund könnte § 25 Abs. 2 NDSchG zu entnehmen sein, dass die auf Verlangen der Denkmalbehörde ausgeführte Rekonstruktion ihrerseits unter Denkmalschutz steht. Der Senat hält es mit dem Beklagten auch nicht für von vornherein ausgeschlossen, ein Bodendenkmal jedenfalls seiner äußeren Form nach als Zeugnis einer frühgeschichtlichen Entwicklung einer Begräbniskultur zu rekonstruieren. Das Berufungsverfahren gibt dem Senat überdies erstmals die Gelegenheit zur Auslegung der streitentscheidenden Vorschrift des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, die bislang - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand der veröffentlichten Senatsrechtsprechung war.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf zwei Gesichtspunkte hin:

Für den Fall, dass der Grabhügel als Rekonstruktion vor dem Eingriff nicht dem Denkmalschutz unterlegen haben sollte, stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Ist es möglicherweise so, dass derjenige, der ein Objekt in Kenntnis der Eintragung in die Denkmalliste zerstört, die Beweislast dafür trägt, dass die Denkmaleigenschaft schon vor dem Eingriff entfallen war? Eine solche Umkehr der Beweislast aufgrund des Grundsatzes, dass derjenige, der rechtswidrig Fakten schafft und die Dokumentation vereitelt, davon nicht profitieren soll, könnte dazu führen, dass die vom Verwaltungsgericht - ob zu Recht oder zu Unrecht - formulierten Zweifel nicht zu Lasten des Beklagten, sondern des Klägers gingen.

Sollte sich im Berufungsverfahren herausstellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 NDSchG erfüllt sind, wäre der nach § 23 Abs. 1 NDSchG erforderlichen Ermessensbetätigung des Beklagten größere Aufmerksamkeit zu widmen. Handelt es sich eventuell um einen Fall intendierten Ermessens (vgl. zu § 79 Abs. 1 NBauO etwa Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 15; v. 18.9.2020 - 1 ME 22/20 -, GewArch 2020, 415 = BauR 2020, 1914 = juris Rn. 16)? Falls nein - hält die Ermessensbetätigung einer Prüfung am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO stand? Umfangreich gewürdigt hat der Beklagte zwar das öffentliche Interesse daran, dass demjenigen, der ein Denkmal widerrechtlich zerstört, nicht die Früchte seiner Tat verbleiben sollen. Reicht das aber aus, oder ist es zusätzlich erforderlich, im Rahmen der Ermessensbetätigung darzulegen, welches denkmalfachliche Interesse an der Rekonstruktion besteht und welcher Zeugniswert dieser zukommt (vgl. Schmaltz, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 12 und 18)? Diesen Gesichtspunkt beleuchtet der angegriffene Bescheid nur am Rande.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen.

Der vorläufige Streitwert orientiert sich an §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16c entsprechend der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassen Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2025 eingegangene Verfahren.

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