Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.11.2025 – 1 LA 161/24

ECLI:DE:OVGNI:2025:1125.1LA161.24.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 24. Oktober 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur rückwärtigen Bebauung seines Grundstücks.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, im Aktivrubrum bezeichneten Grundstücks. Dieses liegt im unbeplanten Innenbereich auf der Südseite der G. -Straße in einem von dieser, dem H. -Straße, der I. -Straße und der J. -Straße gebildeten Straßenkarree, das im Wesentlichen durch zur Straße hin angeordnete Wohnhäuser mit rückwärtigen Hausgärten geprägt wird. Die maximale Bautiefe auf den südlich der G. -Straße gelegenen Grundstücken beträgt - bezogen auf die Gebäude mit Hauptnutzungen - weniger als 20 m. Auf den gegenüberliegenden Grundstücken nördlich der I. -Straße beträgt die maximale Bautiefe etwa 22 m. Auf den dem Karree zugehörigen Grundstücken am H. -Straße 8 in Westen und der J. -Straße 3 im Osten dringen Hauptnutzungen mehr als 25 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich vor.

Im Januar 2022 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsbaus mit den Maßen 8,50 x 7,00 m, welcher mit dem bestehenden Einfamilienhaus durch einen verglasten Zwischentrakt (Laubengang) verbunden werden soll. Der im rückwärtigen Gartenbereich zu errichtende Bau erreicht eine Bebauungstiefe von 27 m. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2022 ab. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig; es füge sich aufgrund der Grundfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein. Die südliche G. - Straße sei sehr homogen geprägt; es zeichne sich deutlich eine Baugrenze ab. Die maximale Bautiefe betrage ca. 18 m. Diese Bautiefe werde durch das geplante Vorhaben um ca. 9 m überschritten. Dadurch entstünde eine negative Vorbildwirkung für die gesamte südliche G. - Straße. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2022 zurück.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 24. Oktober 2024 abgewiesen. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung, hier das Straßenkarree bestehend aus der G. - Straße, dem H. -Straße, der I. -Straße sowie der J. -Straße, ein. Da entlang der G. -Straße eine klare rückwärtige Baugrenze fehle, seien entgegen der Auffassung der Beklagten zwar die Grundstücke nördlich der I. -Straße und östlich der H. -Straße zu berücksichtigen. Dort gebe es jedoch keine eigenständigen Gebäude in zweiter Reihe, die als Vorbild dienen könnten. Auch in Bezug auf die Bautiefe komme einzig die Bebauung auf dem Grundstück H. -Straße 8 in Frage; diese stelle als singuläre Ausnahme jedoch einen nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar. Als rahmenüberschreitendes Vorhaben sei das Vorhaben des Klägers unzulässig, weil es städtebauliche Spannungen verursache; es würde als Vorbild für weitere Bebauungen in dem Karree mit gleicher Tiefe dienen. Eine Zulassung nach § 34 Abs. 3a BauGB scheide ebenfalls aus.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich unter anderem nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Zusammenhang kommt der von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermittelnden maximal zulässigen Bautiefe Bedeutung zu (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO; dazu BVerwG, Beschl.v. 12.8.2019 - 4 B 1.19 -, BauR 2019, 1889 = BRS 87 Nr. 65 = juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 26.8.2019 - 1 LA 41/19 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 4/21 -, BauR 2023, 53 = BRS 90 Nr. 59 = juris Rn. 18; ebenso die weiteren Obergerichte, vgl. nur BayVGH, Urt. v. 17.12.2024 - 2 N 22.2394 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Eine auch nur einigermaßen einheitliche Flucht der rückwärtigen Gebäudekanten ist insofern - das verkennt der Kläger in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. November 2025 - keine Voraussetzung. Fehlt sie, so markiert, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, das Gebäude mit der größten Bautiefe den Umgebungsrahmen (vgl. Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 4/21 -, BauR 2023, 53 = BRS 90 Nr. 59 = juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 30.5.2023 - 1 LA 80/22 -, BauR 2023, 1484 = juris Rn. 7).

a) Davon ausgehend ist der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Bebauung in zweiter Reihe ausgegangen, tatsächlich handele es sich lediglich um einen Anbau, unerheblich. Die aus der näheren Umgebung abzuleitende maximal zulässige Bautiefe begrenzt sowohl die Errichtung eigenständiger Gebäude als auch von Anbauten an bestehende Gebäude.

b) Zu Unrecht meint der Kläger, die Gebäude auf den Grundstücken J. -Straße 3 und H. - Straße 8 mit Bautiefen von 28 m und mehr stellten Vorbilder für sein Vorhaben dar. Dabei mag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Bebauung auf dem Grundstück H. -Straße 8 sei als Fremdkörper nicht geeignet, die nähere Umgebung zu prägen, durchaus den vom Kläger dargelegten Richtigkeitszweifeln begegnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich indes aus den schon von der Beklagten im Verwaltungsverfahren zutreffend dargelegten Gründen als offensichtlich richtig, weil die Grundstücke J. -Straße 3 und H. - Straße 8 im Hinblick auf das Merkmal der Bautiefe nicht zur näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zählen. Diese ist unter Berücksichtigung der Funktion des Merkmals der Bautiefe, den maximal zulässigen Abstand zur Erschließungsstraße zu bestimmen, in aller Regel auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und zudem auf der gleichen Straßenseite liegen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.8.2019 - 1 LA 41/19 -, juris Rn. 8; ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.2.2022 - 2 ZB 21.1560 -, juris Rn. 6; Urt. v. 17.12.2024 - 2 N 22.2394 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 21.10.2025 - 15 ZB 25.1520 -, juris Rn. 14; Saarl. OVG, Beschl. v. 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris Rn. 19; aus der Literatur vgl. nur Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2025, § 34 Rn. 47; Johlen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2025, § 34 Rn. 36). Dazu zählen die Grundstücke J. -Straße 3 und H. -Straße 8 nicht.

Ausnahmen sind denkbar, wenn entlang der jeweiligen Erschließungsstraße eine klare rückwärtige Bauflucht nicht zu erkennen ist und eine weitere Erschließungsanlage so nahe verläuft, dass der Blockinnenbereich bei einer von Grundstücksgrenzen gelösten Betrachtung nicht ohne weiteres der einen oder anderen Bebauungsseite zugerechnet werden kann, mit anderen Worten eine klare Zuordnung der maßgeblichen Grundstücke zu einer bestimmten Erschließungsanlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 4/21 -, BauR 2023, 53 = BRS 90 Nr. 59 = juris Rn. 18; zu weiteren möglichen Ausnahmen etwa bei Eckgrundstücken vgl. Johlen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2025, § 34 Rn. 36). Das ist nicht der Fall. Das Grundstück des Klägers verfügt ebenso wie - mit Ausnahme der Eckgrundstücke - alle weiteren Grundstücke entlang der südlichen G. -Straße über eine eindeutige Erschließung. Ihre Zuordnung zur G. -Straße ist für jedermann offensichtlich, sodass die maximal zulässige Bautiefe allein in Orientierung an diesen Grundstücken zu bestimmen ist. Die Annahme eines Ausnahmefalls scheidet trotz der Tatsache, dass das Grundstück des Klägers von den Grundstücken am H. -Straße und der aufstehenden Bebauung nur etwa 50 m entfernt liegt und insoweit Sichtbeziehungen bestehen, angesichts der Funktion des Merkmals der Bautiefe offenkundig aus.

Auf den weiteren Vortrag zu den Grundstücken J. -Straße 3 und H. -Straße 8 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

c) Die vorgenannten Ausführungen gelten in gleicher Weise für die vom Kläger als Vorbilder bezeichneten Grundstücke I. -Straße 4 und 18. Selbstständig tragend kommt hinzu, dass diese eine Bautiefe von maximal 22 m aufweisen. Das reicht nicht aus, um einer Hinterlandbebauung mit einer Tiefe von bis zu 27 m als Vorbild zu dienen.

d) Die erstmals mit Schriftsatz vom 17. November 2025 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragene Ansicht des Klägers, die Bebauung auf der nördlichen Seite der G. -Straße könne hinsichtlich der Bautiefe ein Vorbild für die Bebauung auf der südlichen Seite darstellen, scheidet nach den obigen Ausführungen ebenfalls offensichtlich aus. Selbstständig tragend muss eine Berücksichtigung auch aus prozessualen Gründen unterbleiben.

e) Ob auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück G. -Straße 17 in einem lediglich als Nebengebäude genehmigten Anbau tatsächlich eine illegale gewerbliche Hauptnutzung stattfindet, kann offenbleiben. Denn der Anbau weist eine Bautiefe von lediglich 25 m auf; das reicht nicht aus, um dem Vorhaben des Klägers mit einer Bautiefe von 27 m als Vorbild zu dienen. Hinzu kommt selbstständig tragend, dass die Beklagte ausweislich der beigezogenen Bauakte für das Grundstück erstmals im Laufe dieses Verfahrens von einer möglicherweise illegalen Nutzung Kenntnis erhalten und umgehend ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet hat. Sie hat zudem im Zulassungsverfahren nochmals bekräftigt, gegen eine illegale gewerbliche Hauptnutzung einschreiten zu wollen, sofern sich die Verdachtsmomente bestätigen. Als Vorbild für das Vordringen einer Hauptnutzung in den rückwärtigen Grundstücksbereich kann der Anbau daher nicht dienen, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit dem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 -, NVwZ 2019, 1456 = BRS 87 Nr. 60 = juris Rn. 15).

f) Die Annahme des Klägers, sein Vorhaben sei trotz der Überschreitung des Umgebungsrahmens zulässig, weil es keine bodenrechtlichen Spannungen begründe, trifft aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten Gründen nicht zu. Gestattete man dem Kläger seinen Bauwunsch, wäre sein Vorhaben Vorbild für weitere vergleichbare Bauwünsche auf den Nachbargrundstücken südlich der G. -Straße; damit geriete das gesamte Quartier baulich in Bewegung. Angesichts der großzügigen Hausgärten sind derartige Bauwünsche auch keinesfalls eine bloß theoretische Möglichkeit. Hinzu kommt selbstständig tragend: Ein Vorhaben löst für sich genommen bodenrechtliche Spannungen schon dann aus, wenn es für seine Nachbargrundstücke Nachteile mit sich bringt, die, würde seine Zulässigkeit im Wege der Bauleitplanung begründet, die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschritten (Senatsbeschl. v. 30.5.2023 - 1 LA 80/22 -, BauR 2023, 1484 = juris Rn. 9 m.w.N.). Das ist der hier Fall; bei einer erstmaligen Zulassung von Hinterlandbebauung in einem bislang durch geschützte Hausgärten geprägten Bereich wäre das Interesse der Nachbarschaft an einer Beibehaltung der bisherigen ruhigen Wohnlage - mit einigem Gewicht - abwägungserheblich.

g) Soweit sich der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 17. November 2025 dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3a BauGB verneint hat, ist dieses Vorbringen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu berücksichtigen. Nur ergänzend merkt der Senat daher an, dass eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB nur "im Einzelfall" erfolgen darf; das setzt nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bis zum 29. Oktober 2025 gültigen Fassung das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 C 2.23 -, NVwZ 2024, 1419 = ZfBR 2024, 429 = juris Rn. 27; ebenso Senatsbeschl. v. 16.5.2025 - 1 ME 163/24 -, juris Rn. 13). Ein solcher besteht hier mit Blick auf die vergleichbare Grundstückssituation auf den Nachbargrundstücken nicht. Auch § 34 Abs. 3a Satz 3 BauGB greift offenkundig nicht zum Vorteil des Klägers ein. Da die Zulassung seines Vorhabens - wie ausgeführt - einer Hinterlandbebauung der Nachbargrundstücke den Weg ebnen und den bislang erhaltenen rückwärtigen Ruhebereich auf den Grundstücken der südlichen G. -Straße perspektivisch beseitigen würde, besteht aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf die nachbarlichen Rechtspositionen ein Planerfordernis; die aufgeworfenen Konflikte können nicht im Wege des § 34 BauGB, sondern nur in einem Bebauungsplanverfahren unter Beteiligung der Nachbarschaft bewältigt werden (vgl. ähnlich BayVGH, Beschl. v. 16.6.2025 - 9 ZB 24.2010 -, juris Rn. 14: Planungserfordernis, wenn Zulassung zur Umwandlung eines bislang homogenen Gebiets führte).

2.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wirft die Rechtssache nicht auf. Wie die obigen Ausführungen deutlich machen, ist der Fall tatsächlich einfach gelagert; der vom Kläger gewünschten näheren Untersuchung der näheren Umgebung und deren historischer Entwicklung bedarf es mit Blick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der auf den Ist-Zustand abstellt, und die eindeutige Grundstückssituation nicht. Der "sehr umfangreiche und vielschichtige" Vortrag des Klägers ist in weiten Teilen ohne rechtliche Relevanz. Einfach gelagert ist der Fall auch in rechtlicher Hinsicht. Alle aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage gesicherter Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten beantworten.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Auf die Frage der Abgrenzung von Anbauten und selbstständigen Gebäuden kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, dass für Grundstücke in der Nachbarschaft des unbeplanten Baugrundstücks ein Bebauungsplan besteht, nach dem - so der Kläger - weitere Bebauung möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB nur auf das abzustellen, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 22.10.2020 - 4 B 18.20 -, BRS 88 Nr. 68 = juris Rn. 4 m.w.N.). Eine nach dem Bebauungsplan nur mögliche Bebauung ist danach nicht berücksichtigungsfähig. Mit Blick auf die Zulassung als rahmenüberschreitendes Vorhaben kommt es schließlich auf die vom Kläger aufgeworfene, ohnehin keiner abstrakten Klärung zugängliche Frage des erforderlichen Grades der Nachahmungswahrscheinlichkeit nicht an. Denn schon die Abwägungserheblichkeit der Rahmenüberschreitung im - fiktiven - Fall der Zulassung der Hinterlandbebauung durch einen Bebauungsplan schließt nach den obigen Ausführungen eine Vorhabenzulassung aus.

4.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf das Fehlen eigenständiger Gebäude in zweiter Reihe, sondern zugleich auf eine Überschreitung der zulässigen Bautiefe gestützt hat. Insoweit ist eine Divergenz weder dargelegt noch ersichtlich.

5.

Den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aufgrund der Besorgnis, der Vorsitzende Richter sei befangen gewesen, kann der Senat nicht berücksichtigen, weil er erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht gestellt; er wäre im Hinblick auf § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch unbegründet, weil der Vertreter des Klägers die Säumnis verschuldet hat. Denn er hat den Antrag auf Einsicht in die Akten, aus denen sich die vermeintliche Befangenheit ergeben soll, erstmals nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist gestellt; dabei wäre ein solcher Antrag schon weitaus früher möglich gewesen. Der Aktenvermerk, der die Befangenheit belegen soll, stammt vom 28. Oktober 2024.

Nur ergänzend merkt der Senat daher an, dass die Besorgnis der Befangenheit selbst dann, wenn die im Vermerk wiedergegebene Bemerkung des Vorsitzenden Richters ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger und sein Vertreter daran offenbar keine eigene Erinnerung haben, in der mündlichen Verhandlung genau so gefallen sein sollte, nicht begründet wäre. Gesagt haben soll der Vorsitzende Richter, er empfehle die Einleitung eines bauaufsichtlichen Verfahrens, damit das rückwärtige Gebäude H. -Straße 8 nicht als Vorbild für eine Hinterlandbebauung dienen könne. Das begegnet nicht den dargelegten Bedenken. Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist es, im Rahmen des Rechtsgesprächs auf die maßgeblichen Gesichtspunkte, hier die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Relevanz illegaler Bauten bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung, hinzuweisen. In diesem Rahmen bewegt sich der Hinweis, dass es eines bauaufsichtlichen Verfahrens bedürfe, wenn ein während der mündlichen Verhandlung erstmals festgestellter illegaler Zustand ohne Berücksichtigung bleiben solle. Der Eindruck, dass sich der Vorsitzende Richter mit dem Hinweis auf die Seite der Beklagten geschlagen haben könnte, liegt hingegen schon deshalb fern, weil das Verwaltungsgericht die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück H. - Straße 8 als Fremdkörper angesehen und daher unberücksichtigt gelassen hat. Auswirkungen auf die konkrete Rechtsposition des Klägers konnte der Hinweis - wenn er tatsächlich so erfolgt sein sollte - daher nicht haben.

6.

Unbeachtlich und zudem unerheblich ist schließlich der weitere, erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte und zudem keinem Berufungszulassungsgrund zugeordnete Vortrag des Klägers, soweit dieser sich auf das vermeintlich vorliegende Einvernehmen der Beigeladenen, unvollständige Bauakten, die Frage des Gebietscharakters der näheren Umgebung, eine vermeintlich unvollständige planungsrechtliche Prüfung seitens der Beklagten und eine vermeintlich unzureichende digitale Aufbereitung der Bauakte bezieht. Alle vorgenannten Punkte vermögen die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schon im Ausgangspunkt nicht zu begründen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat schließt sich der Festsetzung des Verwaltungsgerichts an.

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