Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.11.2025 – 2 PA 180/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:1128.2PA180.25.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer - vom 9. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des minderjährigen Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche und Erfolg versprechende beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist grundsätzlich dann nicht mehr möglich, wenn - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet ist. Das Verwaltungsgericht hat (ebenfalls) mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. November 2025 zurückgenommen, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Beschluss der Berichterstatterin vom 19. November 2025 eingestellt worden ist.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann ausnahmsweise noch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen und der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.4.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 7.3.2012 - XII ZB 391/10 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 24.1.2008 - 11 C 07.2133 -, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 18.2.2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 2 f.; vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 4.4.2025 - 2 PA 2/25 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 7.9.2023 - 14 PA 83/23 -, juris Rn. 2).
Ausgehend hiervon kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deswegen nicht in Betracht, weil die Voraussetzung der Bewilligungsreife im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache (BVerfG, Beschl. v. 8.11.2018 - 1 BvR 1020/17 -, juris Rn. 1; Beschl. v. 14.4.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 m.w.N.) hier nicht erfüllt ist. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe u.a. eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, wie inzwischen durch § 1 PKHFV, muss sich die Partei nach § 117 Abs. 4 ZPO ihrer bedienen. Davon ausgenommen sind lediglich die in § 2 Abs. 1 PKHFV bezeichneten Fälle. Die Vorschrift betrifft minderjährige unverheiratete Kinder, die in einer Abstammungssache nach § 169 FamFG oder in einem Verfahren über den Unterhalt ihre Rechte verfolgen oder verteidigen oder die einen Unterhaltsanspruch vollstrecken wollen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch für ein im Verwaltungsprozess (gemeinsam mit seinen Eltern) klagendes Kind eine eigene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem eingeführten Formular abgegeben werden muss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 7.9.2023 - 14 PA 83/23 -, juris Rn. 3 u. v. 19.1.2021 - 8 PA 5/21 -, juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschl. v. 18.11.2021 - B 1 KR 67/21 B -, juris Rn. 3). Diesem Erfordernis genügt das Prozesskostenhilfebegehren des Antragstellers nicht. Es liegt keine formularmäßige Erklärung des Antragstellers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor. Lediglich die Mutter des Antragstellers hat Formularangaben über ihre eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und Belege beigefügt (siehe Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. August 2025). Dabei handelt es sich auch nicht um eine Erklärung der Mutter für den Antragsteller. In der von der Mutter des Antragstellers unterschriebenen "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vom 13. August 2025 ist unter dem Punkt A "Angaben zu Ihrer Person" die Mutter des Antragstellers und nicht dieser benannt. Dieser wird vielmehr erst unter dem Punkt D "Personen, denen Sie Bar- oder Naturalunterhalt gewähren" angeführt. Bei einer Erklärung des Antragstellers hätte zudem der Punkt C ausgefüllt sein müssen.
Angesichts dessen, was über die persönlichen Umstände des Antragstellers bekannt ist, ist die Wahrscheinlichkeit, dass er bzw. die unterhaltsverpflichtete Mutter des Antragstellers die Prozesskosten aus aktuell verfügbaren Mitteln oder aufgrund eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss finanzieren kann, zwar gering. Dies führt aber nicht dazu, dass sich das Gericht mit einer solchen Mutmaßung zufriedengeben kann; die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers haben vielmehr die erforderlichen Angaben zu machen und für deren Richtigkeit einzustehen (NdsOVG, Beschl. v. 7.9.2023 - 14 PA 83/23 -, juris Rn. 3 u. v. 19.1.2021 - 8 PA 5/21 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mutter des Antragstellers, die unter Punkt A angegeben hat, Schulbegleiterin zu sein, durch Vorlage eines Bescheids des Jobcenters vom 13. März 2025 glaubhaft gemacht hat, dass sie selbst sowie u.a. der Antragsteller als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen. Eine vereinfachte Erklärung der Abschnitte E bis J des Formulars ist nur im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII möglich (§ 2 Abs. 2 PKHFV, siehe auch den entsprechenden Hinweis in dem von der Mutter des Antragstellers genutzten Formular vor Abschnitt E, S. 2). Auch eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 2 PKHFV zugunsten von Antragstellern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und darüber - wie die Mutter des Antragstellers - einen Bewilligungsbescheid vorlegen, scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 7.9.2023 - 14 PA 83/23 -, juris Rn. 3 u. v. 27.9.2022 - 11 ME 284/22 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Ein Bescheid über Leistungen nach dem SGB II gibt nämlich nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid über Leistungen nach dem SGB XII Aufschluss über die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, da das Recht der Prozesskostenhilfe an das SGB XII anknüpft und die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII voneinander abweichen. Folglich sind auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II - wie sämtliche sonstige Antragsteller von Prozesskostenhilfe - verpflichtet, das Formular vollständig auszufüllen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 27.9.2022 - 11 ME 284/22 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Davon abgesehen hat der Antragsteller auch keine vereinfachte Erklärung abgegeben, sondern gar keine.
Zwar kann einem Antragsteller bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens eine unvollständige bzw. unglaubhafte Erklärung ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er vor der Erledigung berechtigterweise darauf vertrauen durfte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse genügend dargetan zu haben und ihn das Gericht auf etwaige - nicht ohne weiteres für ihn erkennbare - Mängel der Erklärung nicht hingewiesen hat, so dass er die Angaben nicht mehr vervollständigen konnte (vgl. Beschl. v. 7.9.2023 - 14 PA 83/23 -, juris Rn. 5, v. 19.4.2023 - 14 PA 11/23 -, V.n.b. und v. 17.3.2022 - 14 PA 155/22 -, V.n.b.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werksstand: 45. EL Januar 2024, § 166 Rn. 133 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Denn der Antragsteller durfte nicht berechtigterweise darauf vertrauen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse genügend dargetan zu haben, weil er - wie dargelegt - keine eigene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Unkenntnis berufen, weil er anwaltlich vertreten ist.
Nach der Erledigung des Rechtsstreits konnte Bewilligungsreife auch nicht mehr herbeigeführt werden, so dass es keines entsprechenden Hinweises durch das Oberverwaltungsgericht bedurfte (NdsOVG, Beschl. v. 7.9.2023 - 14 PA 83/23 -, juris Rn. 3 u. v. 7.9.2023 - 14 PA 83/23 -, juris Rn. 6 u. v. 19.1.2021 - 8 PA 5/21 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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