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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 02.12.2025 – 7 KS 31/21
ECLI:DE:OVGNI:2025:1202.7KS31.21.00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss der Beklagten vom 12. Januar 2021 zum Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2016 für den Neubau der Ortsumgehung A-Stadt im Zuge der Bundesstraße B I. (Stadt A-Stadt, Region B-Stadt) von Bau-km 1+000 bis Bau-km 7+545.
In der Innenstadt der hier beigeladenen Stadt A-Stadt treffen die Bundesstraßen B I. (J. - Stadt - B-Stadt) und B K. (L. -Stadt - M. -Stadt) zusammen. Die geplante Ortsumgehung soll einer nördlichen und östlichen Umfahrung von A-Stadt dienen. Es wird eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von A-Stadt und des nachgeordneten Straßennetzes vom regionalen und überregionalen Durchgangsverkehr verfolgt.
Planfestgestellt ist der Bau einer Umgehungsstraße im Norden und Osten von A-Stadt. Die Baustrecke verläuft innerhalb der Gemarkungen N., A-Stadt, O. und P. der Stadt A-Stadt. Die Baustrecke der Ortsumgehung beginnt westlich von A-Stadt, schwenkt in einem Bogen aus der vorhandenen Trasse der Bundesstraße B I. aus und verläuft zunächst in östlicher Richtung nördlich der Ortslage A-Stadt. Im weiteren Verlauf der Trasse wird die Ortschaft O. nördlich und östlich umfahren. Östlich von O. verläuft die Trasse zunächst in südlicher Richtung. Zwischen den Ortslagen A-Stadt und P. schließt die Trasse an die vorhandene Bundesstraße B I. an. Die Neubaustrecke der Ortsumgehung endet unmittelbar westlich der Überführung der Gemeindestraße Q. -Straße.
Der Neubau der Ortsumgehung A-Stadt ist in dem geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG -) unter der laufenden Nummer 837 im vordringlichen Bedarf enthalten.
Der Kläger betreibt im Ortsteil O. einen landwirtschaftlichen Betrieb. In seinem Eigentum stehende (Gemarkung O., Flur R., Flurstücke S., T., Flur U., Flurstück V.) sowie von ihm gepachtete (Gemarkung O., Flur R., Flurstücke W., X., Y., Flur U., Flurstücke Z., AA.) Grundstücke werden, zum Teil dauerhaft, für das Vorhaben in Anspruch genommen. Derzeit ist ein Flurbereinigungsverfahren anhängig, von dem die Flächen des Klägers betroffen sind und das der Bereitstellung von Land für den Bau der Ortsumgehung dient.
Die C. , Regionaler Geschäftsbereich B-Stadt (nachfolgend: Vorhabenträgerin) beantragte mit Schreiben vom 30. April 2009 bei der Beklagten als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, ein Planfeststellungsverfahren für den Bau der Ortsumgehung A-Stadt im Zuge der B I. durchzuführen.
Die Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2016 den Plan für den Neubau der Ortsumgehung A-Stadt im Zuge der Bundesstraße B I. (Stadt A-Stadt, Region B-Stadt) von Bau-km 1+000 bis Bau-km 7+545 fest.
Auf die Klage u.a. des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht durch Urteile vom 27. August 2019 - 7 KS 24/17, 7 KS 25/17 - fest, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Neubau der Ortsumgehung A-Stadt im Zuge der Bundesstraße I. (Stadt A-Stadt, Region B-Stadt) vom 30. Dezember 2016 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2019 verfügten Planergänzung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, und wies die Klage im Übrigen ab. Hinsichtlich einzelner Vogelarten, namentlich der Rauchschwalbe, des Rotmilans, des Turmfalken und des Stars, sei der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Die Beklagte habe insoweit nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass es durch den Betrieb der Straße nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos komme.
Hinsichtlich der Rauchschwalbe erkenne der artenschutzrechtliche Beitrag ein hohes Kollisionsrisiko an, verneine jedoch eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos mit der Begründung, dass das hohe Kollisionsrisiko keine bedeutenden Auswirkungen auf die Rauchschwalben-Population habe. Der artenschutzrechtliche Beitrag - und ihm folgend die Beklagte - wähle damit einen populationsbezogenen Ansatz, der im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jedoch nicht greife. Der Fachgutachter der Kläger habe nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Gehölzpflanzungen entlang der Straße die Rauchschwalben nicht fernhielten, vielmehr hielten sich Rauchschwalben bei windigem Wetter im Windschatten von vertikalen Strukturen auf, da sich dort auch die Insekten aufhielten. Die erhöhte Aktivität und Konzentration von Rauchschwalben gerade in dem geplanten Trassenbereich führe nach der Auffassung des Senats zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos.
Die Beklagte bzw. der von ihr zugrunde gelegte artenschutzrechtliche Beitrag stellten hinsichtlich des Rotmilans und des Turmfalken trotz erkannter Gefahren darauf ab, dass sich nicht belegen lasse, ob die Vorteile durch das zusätzliche Nahrungsangebot oder die Nachteile durch die vermehrte Unfallgefahr für die örtliche Population überwögen. Auch dies stelle eine populationsbezogene Betrachtungsweise dar.
Hinsichtlich des Stars heiße es in dem artenschutzrechtlichen Beitrag, dass der Straßenverkehr zwar zu den Gefährdungsursachen für den Star zähle, aber nicht zu erkennen sei, dass die Ortsumgehung A-Stadt gegenüber anderen Verkehrswegen ein erhöhtes Unfallrisiko berge. Die Straßenmortalität scheine auch generell keine bedeutende Auswirkung auf die Population zu haben. Dieser populationsbezogene Ansatz könne im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG keine Beachtung finden. Der Fachgutachter der Kläger habe zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass insbesondere aufgrund der lückenhaften Bepflanzung eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Star nicht verneint werden könne.
Im Übrigen leide der Planfeststellungsbeschluss an keinem formellen oder materiellen Rechtsfehler, den die Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss vom 16. April 2020 - 9 B 66.19 - zurück. Auf die Anhörungsrüge setzte es das Verfahren fort und hielt den genannten Beschluss durch Beschluss vom 28. Juli 2020 - 9 B 29.20 - aufrecht. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 BvR 2161/20 - nicht zur Entscheidung an.
Im Juni 2020 hatte die Vorhabenträgerin einen ergänzenden artenschutzrechtlichen Beitrag vorgelegt, der das Tötungsrisiko für die vier Vogelarten Rauchschwalbe, Rotmilan, Star und Turmfalke erneut prüfte.
Die Beklagte als Anhörungsbehörde übersandte diese Unterlage dem Kläger, der Region B-Stadt und dem AB..
Der Kläger beanstandete in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2020 fachliche Mängel.
Die Vorhabenträgerin legte eine aktualisierte Fassung des Artenschutzrechtlichen Beitrags vom 20. Juli 2020 (im Folgenden: AB 2020) vor, die den aktuellen Nachweis des Rotmilans im Bereich "AC." berücksichtigte. Die Schutzmaßnahme S05 wurde räumlich erweitert, indem bereits zwischen Bau-km 1+240 und 1+720 auf der Südseite sowie im weiteren Verlauf bis zur Kreuzung mit der K AD. (Bau-km 3+280) beidseitig die Anlage von Gebüschstreifen vorgesehen wurde. Die Maßnahmenfläche G01 wurde entsprechend verkleinert.
Am 12. Januar 2021 erließ die Beklagte den hier angefochtenen Planänderungs- und - ergänzungsbeschluss. Dieser wurde dem Kläger am 26. Januar 2021 zugestellt. Die Beklagte stellte fest, dass nach ergänzenden Untersuchungen im Zeitraum September 2019 bis Juli 2020 und aufgrund weiterer Maßnahmen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Rauchschwalbe, Rotmilan, Star und Turmfalke ausgeschlossen werden könne. Es wurden neue Fassungen des Übersichtsplans und diverser Lagepläne der landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmenblätter, Deckblätter für die Maßnahmen S05 und G01 festgestellt. Der AB 2020 wird als nachrichtliche Unterlage geführt.
Der Kläger hat am 24. Februar 2021 Klage erhoben.
Der Planfeststellungsbeschluss ist durch Planänderungsbescheid vom 27. November 2023 geändert worden. Darin sind vorgesehen der Bau von zwei zusätzlichen Amphibientunneln sowie die Verlängerung der Amphibienleiteinrichtung und die Herstellung durchgehender Leiteinrichtungen und eine größere Dimensionierung von Durchlässen, die Änderung der Lage und Umgestaltung der Amphibienteiche sowie deren Ausstattung mit Brunnen und Pumpanlagen, der Bau eines begrünten Brückenbauwerks statt einer Netzkonstruktion als Fledermausleitstruktur aus der Maßnahme V02, der Neubau eines sog. Hop-Over "AC." statt einer Netzkonstruktion als Fledermausleitstruktur, die Herstellung eines zusätzlichen Straßenanschlusses für die zukünftige Erschließung von Flurstücken in der Gemarkung A-Stadt, Flur AE., die Umgestaltung des Straßenzuges "AC." einschließlich eines Bahnüberganges und die Umgestaltung des planfestgestellten Kreisverkehrsplatzes BI. n/BK. n (AC.) für die Durchfahrt von Schwerlastverkehr.
Durch Planänderungsbescheid vom 27. Januar 2025 hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss erneut geändert und die Planung einer veränderten Entwässerung für den Abschnitt von Bau-km 5+595 bis Bau-km 6+980 festgestellt. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass der nach der Maßgabe S05 vorgesehene Pflanzstreifen auch im Bereich zwischen Baukilometer 6+300 bis 6+580 so auszuführen ist, dass er unmittelbar an das Bankett anschließt. Der nunmehr vorgesehene Straßenseitengraben (inkl. Unterhaltungsstreifen) wird rückwärtig hinter dem Pflanzstreifen angelegt.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, mit dem Planänderungs- und - ergänzungsbeschluss werde es unzulässigerweise unternommen, entgegen den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils vom 27. August 2019 zu begründen, dass keine Verstöße gegen das Tötungsverbot vorlägen.
Im Frühjahr 2021 habe es Hinweise auf zahlreiche Nahrungsflüge des Rotmilans und des Turmfalken in großen Teilen des Trassenverlaufs gegeben. Wahrscheinlich seien zwei Horststandorte des Rotmilans und vier bis fünf Horststandorte des Turmfalken vorhanden gewesen. Der Kläger legt einen Bericht über Beobachtungen zum Vorkommen von Rotmilanen und Turmfalken im Umfeld der geplanten Trasse der B I. n nördlich von A-Stadt des ornithologischen Gutachters AF. vom 5. Juni 2021 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 145 bis 152 der Gerichtsakte verwiesen.
Es fehle an einer realistischen Erfassung der Zahl der im näheren Umfeld der Trasse vorkommenden Rauchschwalben. Hierfür wäre eine systematische neue Bestandserfassung in der Kern-Brutzeit erforderlich gewesen. Die Behauptung, sonstige Rauchschwalbenvorkommen seien mindestens 500 m von der Trasse entfernt, sei falsch. Im Rahmen der bei einer defizitären Sachverhaltsermittlung gebotenen Worst-Case-Betrachtung sei von einer die Zahl von 100 Rauchschwalben deutlich übersteigenden Tierzahl auszugehen. Für die Rauchschwalbe ergebe sich eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, weil das Kollisionsrisiko hoch sei und es zwei Kolonien mit weit überdurchschnittlicher Größe sowie weitere Vorkommen gebe. Es bestehe kein Widerspruch zwischen der Angabe des Klägers, in seiner Lagerhalle kämen insgesamt 100 Schwalben vor, und der Anzahl der dort vorgefundenen Nester. Zwei Vorkommen seien als besonders groß zu bewerten. Unerwähnt geblieben sei, dass die geplante Straße die Kolonie von zwei Gewässern abschneide, die von Rauchschwalben bei bestimmten Wetterlagen bevorzugt aufgesucht würden. Die Anlage von Gebüschstreifen sei keine taugliche Vermeidungsmaßnahme. Für die Annahme, die Tiere suchten nicht den Raum zwischen den Bäumen über der Straße auf, würden keine Belege angegeben. Die von der Beklagten angenommene Vermeidungswirkung der Gehölzpflanzung sei zudem nicht zu jedem Zeitpunkt ab Inbetriebnahme der Straße gewährleistet, da die für erforderlich gehaltene Wuchshöhe und Dichte in diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden sein werde. Im Rahmen der Gehölzpflege werde es durch das Auf-den-Stock-Setzen einzelner Sträucher immer wieder zu Lücken kommen. Die Mehlschwalbe sei in der Prüfung ignoriert worden.
Auch für den Star fehle eine Raumnutzungsanalyse. Die Annahme der Beklagten, es träten eher Trupps von 50 bis 100 Tieren auf, könne aus den nachträglichen Untersuchungen nicht abgeleitet werden, da der Beobachtungszeitraum ungeeignet gewesen sei. In den Röhrichtflächen des AG. kämen viele tausend Tiere vor. Im Rahmen der gebotenen Worst-Case-Betrachtung sei eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Das artspezifische Kollisionsrisiko sei hoch. Es lägen keine hinreichenden Daten über die genauen Aufenthaltsbereiche vor. Die Gehölzpflanzungen behinderten die Suche nach Insekten nicht. Sie seien ideale Habitate zahlreicher Insektenarten. Das Hauptproblem seien querende Trupps. Die Planung sehe keinen durchgängigen Gehölzbestand vor, der nach Dichte und Höhe geeignet wäre, querende Stare zuverlässig in unbedenkliche Flughöhen zu zwingen. Ebenso wie Rauchschwalben sammelten Stare bei widrigen Witterungsbedingungen auf der Straße oder im Straßenseitenraum Insekten auf.
Für den Rotmilan bestehe ein erhöhtes Kollisionsrisiko, weil er im Bereich der Straße nach Aas suche. Wenn der AB 2020 annehme, aufgrund der Störwirkung des Fahrzeugverkehrs bestehe nur eine geringe Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Trassenbereich, weiche er von der Fachliteratur und einer entsprechenden Feststellung im Urteil 2019 ab. Eine Analogie zur Gefährdungseinschätzung von Tötungen des Rotmilans durch Windkraftanlagen zeige, dass das Tötungsrisiko im Straßenbereich erhöht sei. Die von der Beklagten als Vermeidungsmaßnahme angesehenen Gebüschstreifen hinderten den von oben in den Straßenraum einfliegenden Rotmilan nicht, im Straßenbereich erkannte Beute anzufliegen. Es gebe keinerlei fachliche Untersuchung, die eine Vermeidungswirkung von straßenbegleitenden Gebüschstreifen für den Rotmilan belegte. Soweit angeführt werde, die Gehölzpflanzungen verringerten die Wahrscheinlichkeit des Einfliegens, werde nicht ausgeführt, in welchem Umfang das zu erwarten sei. In Verbindung mit den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werde es in den Randstreifen der Straße zu einer verdichteten Besiedlung mit Kleinsäugern und damit zu einer hohen Nahrungstierdichte für den Rotmilan kommen. Hinzu kämen Verkehrsopfer auch aus den entlang der Straße beheimateten Vogelpopulationen. Die Deponie AH. habe aufgrund ihrer Entfernung zum Horststandort und der Zusammensetzung der Abfälle keine Ablenkungswirkung.
Der Straßenverkehr bewirke eine hohe Gefährdung des Turmfalken. Es sei die Anwesenheit von vier bis fünf Brutpaaren zugrunde zu legen, die die Trasse vollständig als Nahrungsgebiet nutzten. Die Beklagte habe keine Risikoschwelle festgelegt. Die Annahme, die Gehölzpflanzungen an der Trasse verminderten die Sicht auf potentielle Beute, sei unzutreffend, weil der Turmfalke im Rüttelflug über der Trasse nach Beute Ausschau halte. Die Gehölzpflanzungen behinderten die Sicht auf potentielle Beutetiere und den Sturzflug nicht, weil sie die Straße nicht nach oben hin verdeckten. Der Straßenseitenraum sei für den Turmfalken aus den gleichen Gründen attraktiv wie für den Rotmilan. Die Behauptung, der Turmfalke könnte sich bei einem Beuteanflug durch Kollisionen mit dem Geäst selbst gefährden, sei erfunden. Die Straßenseitenränder seien bei Schneelagen oft die einzigen schneefreien Bereiche und deswegen die bestverfügbaren Beuteräume. Der Turmfalke nutze Sitzwarten.
Die festgesetzte zusätzliche Bepflanzung hätte hinsichtlich ihrer Fallenwirkung für Singvögel und der Entwicklung neuer Leitlinien für Fledermäuse näher untersucht werden müssen.
Der AB 2020 stütze sich auf eine Ausarbeitung von Bernotat und Dierschke, ohne die auch nach dieser Arbeit erforderliche Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen. Eine Beurteilungsschwelle werde nicht bestimmt. Für die betrachteten Arten ergebe sich jeweils ein hohes Risiko. Beim Rotmilan seien die hohe Verkehrsdichte, eine geringe Entfernung zum Horst und fehlende anerkannte Maßnahmen zur Minderung zu berücksichtigen. Bei Rauchschwalbe und Star seien es große Kolonien, große Nähe zu den Kolonien und keine geeigneten Minderungsmaßnahmen. Zu dem von vornherein sehr hohen Tötungsrisiko des Turmfalken kämen die Nähe zu den vermuteten Brutplätzen, die Zerschneidung nachgewiesener Nahrungsreviere und der fehlende Nachweis einer Minderungswirkung hinzu.
Der von Bernotat und Dierschke entwickelte Mortalitätsgefährdungsindex (MGI) sei ein populationsbezogener Maßstab und zur Prüfung des Tötungsverbots rechtlich ungeeignet. Die Anwendung des individuenbezogenen Signifikanzmaßstabs habe unabhängig von populationsbezogenen und naturschutzfachlichen Parametern zu erfolgen. Solche würden in dem MGI jedoch verwendet. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich, dass Kriterien wie die Häufigkeit einer Art, ihre Bedrohung oder ihr naturschutzfachlicher Wert bei der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände keine Berücksichtigung finden dürften.
Nachdem der Kläger die Klage zunächst gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2016 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2019 verfügten Planergänzung sowie den Planänderungs- und - ergänzungsbeschluss vom 12. Januar 2021 gerichtet hatte, beantragt er nunmehr unter Verzicht auf angekündigte Hilfsanträge, die sich ohne Einbeziehung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses nur auf den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 nebst späteren Änderungen bezogen hatten,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Neubau der Ortsumgehung A-Stadt im Zuge der Bundesstraße I. (A-Stadt, Region B-Stadt) vom 30. Dezember 2016, Az. 3312-31027-2-3/B 441 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2019 verfügten Planergänzung sowie des Planänderungs- und - ergänzungsbeschlusses vom 12. Januar 2021 und der Planänderungsbescheide vom 27. November 2023 und vom 27. Januar 2025 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, in dem Urteil vom 27. August 2019 sei nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße, sondern es seien diverse Mängel der artenschutzrechtlichen Beurteilung beanstandet worden. Das schließe es nicht aus, den Mangel auf der Grundlage einer ergänzenden artenschutzrechtlichen Untersuchung zu beheben.
Die angewandte Methodik sei rechtsfehlerfrei. Die artenschutzrechtliche Würdigung beruhe primär auf einer verbalargumentativen und fachlich validen Darstellung der UrsachenWirkungs-Beziehungen, des Verhaltens und der Habitatansprüche sowie der Bestandsgrößen und räumlichen Nutzungsmuster der Arten. Die Methodik nach Bernotat und Dierschke sei hilfsweise und ergänzend berücksichtigt worden. Bei dem MGI handle es sich um eine anerkannte Arbeitshilfe, die es ermögliche, bezogen auf die jeweilige Art die Signifikanzschwelle vorhaben- und raumbezogen zu bestimmen. Bei der Beurteilung, welche vorhabenbedingten Risiken mit Blick auf die ohnehin bestehenden Risiken hinzunehmen seien, spielten populationsbezogene Kriterien notwendigerweise eine Rolle, da sie ihrerseits maßgeblich das naturgegebene "Hintergrundrisiko" prägten, dem die Exemplare der Art ohnehin ausgesetzt seien. Die Heranziehung des MGI sei auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger in Bezug genommenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Für die Beurteilung der Größe eines Bestandes an Rauchschwalben sei die Zahl der Brutpaare maßgeblich. Bei 13 Nestern handle es sich um eine kleine bis allenfalls mittlere Kolonie. Die Größe der Brutkolonie sei nicht entscheidend für die Würdigung, dass es durch geeignete Vorkehrungen gelinge, eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Tiere zu vermeiden. In den Grünstrukturen auf der von der Straße abgewandten Seite der Gehölze gebe es mehr geeignete Habitatbestandteile für Insekten. Die größte Gefahr für Rauchschwalben bestehe beim Queren der Straße und nicht bei der Jagd längs des Straßenverlaufs, weil die Schwalbe die von vorn auf sie zukommenden Fahrzeuge wahrnehmen und aufsteigen könne. Ein erhöhtes konstellationsspezifisches Risiko werde durch die Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Die Beklagte legt das Ergebnis einer Begehung im Juli 2021 vor, wonach weniger Rauchschwalben, als im AB 2020 zugrunde gelegt, gefunden worden seien.
Es träten nur relativ kleine Ansammlungen des Stars von wenigen 100 Tieren auf, wie sie überall in einer Durchschnittslandschaft anzutreffen seien. Die Vermeidungsmaßnahme stelle ergänzend sicher, dass Überflugereignisse, die dem allgemeinen Lebensrisiko entsprächen, gefahrlos möglich seien. Die straßenbegleitenden Gehölzpflanzungen machten den Straßenraum für Stare unattraktiv, da sie die Suche nach Insekten behinderten. Die geforderten heckenartigen Gebüsche würden keine die Vermeidungswirkung beeinträchtigenden Lücken enthalten.
Soweit der Kläger vortrage, es seien mindestens zwei (Brut-) Reviere des Rotmilans festgestellt worden, habe der von ihm bezeichnete Gutachter AF. lediglich einen Brutverdacht geäußert. Dies deute auf einen Aufenthalt des Rotmilans im Trassenbereich hin, von dem der Planergänzungsbeschluss ohnehin ausgehe. In dem von dem Vorhaben betroffenen Gebiet bestehe weit überwiegend eine nur geringe Siedlungsdichte des Rotmilans. Bernotat und Dierschke nähmen für den Rotmilan unter anderem aufgrund einer größeren Störungsempfindlichkeit ein mittleres Kollisionsrisiko an. Für den Rotmilan senkten die Vermeidungsmaßnahmen das Tötungsrisiko auf das allgemeine Lebensrisiko. Sie unterbänden die von der Straße ausgehende Anlockwirkung, weil Kleinsäuger im Bereich der dichten Gehölze geringere Populationsdichten erreichten als im Bereich von gehölzfreien Grünstreifen und weil die Gehölze für die sich optisch orientierenden Vögel den Blick auf die potentielle Beute versperrten.
Der Entscheidung der Beklagten liege zugrunde, dass das Vorhaben im typischen Verbreitungsgebiet des Turmfalken liege. Die Gehölzpflanzungen seien geeignete Vermeidungsmaßnahmen, da sie Überflüge über die geplante Straße verhinderten. Zugleich ließen sie die Anlockwirkung der Straße entfallen, da der Turmfalke nicht in oder entlang dichter Gehölze, sondern im Offenland jage.
Die Bepflanzung habe keine unerkannten Nebeneffekte. Eine Fallenwirkung für Singvögel und gefährdende Leitlinien für Fledermäuse entstünden nicht.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Klagebefugnis des Klägers und schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Die in der Einbeziehung der Planänderungsbescheide vom 27. November 2023 und vom 27. Januar 2025 liegende - sachdienliche - Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO kraft rügeloser Einlassung der Beklagten zulässig.
II. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 2016 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Planergänzung sowie des Planänderungs- und - ergänzungsbeschlusses vom 12. Januar 2021 und der der Planänderungsbescheide vom 27. November 2023 und vom 27. Januar 2025 ist zulässig.
Die Klage ist als "gekappte" Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger muss nicht zwingend die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses anstreben, sondern kann sich im Hinblick auf die Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens auf den als "minus" im Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag beschränken, der den für die Anfechtungsklage geltenden Sachurteilsvoraussetzungen unterliegt (vgl. Weiß in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Mai 2025, Vorb § 72 Rn. 273). Gegenstand dieser Klage ist der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt, die er aufgrund der Durchführung des ergänzenden Verfahrens erhalten hat. Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüsse wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an und verschmelzen mit diesem zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29.14 -, NVwZ 2015, 79, juris Rn. 5; Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1, Rn. 19). Der Kläger, der im Vorprozess eine Rechtswidrigkeitsfeststellung erreicht und damit den Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ihm gegenüber verhindert hat, kann im weiteren Prozess nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens eine Klärung des rechtlichen Schicksals des gesamten Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser noch nicht Bestandskraft erlangt hat, herbeiführen (vgl. zu Aufhebungs-Klageanträgen BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, juris Rn. 25).
Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ein im Ausgangsverfahren obsiegender Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, die vom Gericht festgestellten Mängel seien weiterhin nicht behoben (BVerwG, Urteil vom 23.04.2024 - 9 A 2.23 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Die in dem Urteil des Senats vom 27. August 2019 (- 7 KS 24/17 -, RdL 2020, 354, juris Rn. 91) festgestellte Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten besteht insoweit weiterhin.
Soweit die Beigeladene die Klage aufgrund der Anhängigkeit des Flurbereinigungsverfahrens für unzulässig hält, ist dem nicht zu folgen. Zunächst ist das Eigentum des Klägers an den von dem Vorhaben betroffenen Grundstücken bislang nicht entfallen. Das genügt für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit für die Klagebefugnis. Der Vortrag, bereits vorher ende die Zulässigkeit der Klage, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der Flurbereinigung sicher sei, ist richtigerweise unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zu prüfen. Dieses entfällt aufgrund des vorhersehbaren Ausgangs der Flurbereinigung nicht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Obsiegen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren und die dann möglicherweise erforderliche Reaktion der Beklagten und der Vorhabenträgerin auf die Flurbereinigung und den dadurch bewirkten Zugriff auf das Eigentum des Klägers zurückwirkten. Maßnahmen im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren entfalten im Falle gleichzeitiger Durchführung von Planfeststellungs- und Unternehmensflurbereinigungsverfahren für die Planfeststellung keine präjudizielle Wirkung; vielmehr legt § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG den Vorrang des Planfeststellungsverfahrens fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1994 - 11 C 7.93 -, RdL 1995, 27, juris Rn. 23).
2. Die Klage ist unbegründet.
a) Der Umfang der gerichtlichen Prüfung wird durch die Rechtskraft des Urteils im ursprünglichen Klageverfahren bestimmt. Im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG bezieht sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils zum einen auf den mit der Anfechtungsklage im Hauptantrag geltend gemachten Aufhebungsanspruch; danach steht fest, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an solchen Fehlern leidet, die nach Maßgabe des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht behoben werden können und folglich zu dessen Aufhebung führen müssen. Zum anderen ist mit der Rechtskraft des stattgebenden Feststellungsurteils, wonach der Planfeststellungsbeschluss - nach Maßgabe der Urteilsgründe - rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, zugleich eine negative Feststellung des Inhalts verbunden, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an anderen als den im Urteil ausdrücklich benannten - heilbaren - Fehlern leidet (BVerwG, Urteil vom 04.06.2020 - 7 A 1.18, DVBl. 2021, 451, juris Rn. 31 m.w.N.). Gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren können die Kläger deshalb zwar geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien; sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, können sie ferner rügen, dass dadurch ihre eigenen Belange oder Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien. Nicht mehr geltend machen können sie indes mit Blick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandungen des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 - 4 A 7.16 -, juris Rn. 7).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der vom Kläger geltend gemachte Klagegrund, es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob hinsichtlich der Mehlschwalbe ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot vorliege, nicht zum Erfolg führen kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen Gegenstand des ergänzenden Verfahrens. Mit dem Urteil vom 27. August 2019 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss einen solchen Fehler nicht aufweist.
b) Soweit der Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss bestätigt hat, ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, die Ermächtigung zu der erfolgten Planänderung folgt aus § 76 VwVfG. Gründe für eine formelle Rechtswidrigkeit trägt der Kläger nicht vor, solche sind auch nicht ersichtlich. Der Planfeststellungsbeschluss in der hier angefochtenen Fassung weist auch keine materiell-rechtlichen Mängel auf.
aa) Der Verwaltungsakt ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 27. August 2019 rechtswidrig.
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses festgestellt worden ist, ist oben a) bereits dargestellt worden. Danach ist die Rechtskraft des stattgebenden Feststellungsurteils, wonach der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, nach Maßgabe der Urteilsgründe zu bestimmen. Die tragenden Gründe nehmen folglich im Ansatz an der Rechtskraftwirkung teil. Eine unveränderte Wiederholung bzw. Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses ist bei unveränderter Sach- und Rechtslage ausgeschlossen. Andererseits muss das ergänzende Verfahren nicht zu einer Änderung des Plans führen, vielmehr darf der Vorhabenträger in einem ergänzenden Verfahren das Ziel verfolgen, an einer als vorzugswürdig erkannten Gestaltung eines Vorhabens festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 15). Deswegen besteht grundsätzlich Raum dafür, den Planfeststellungsbeschluss nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens mit einer Begründung aufrechtzuerhalten, die die im Erstverfahren beanstandeten Fehler vermeidet.
Das gilt jedenfalls im Hinblick auf die tragenden Gründe des Urteils vom 27. August 2019. Das Gericht hat zwar Verstöße des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingendes Recht festgestellt. Diese Verstöße waren aber nicht so beschaffen, dass rechtskräftig entschieden wäre, dass die Planung unabhängig von ihrer Begründung den Tatbestand des Zugriffsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllen müsste.
In dem Urteil vom 27. August 2019 ist u.a. ausgeführt worden, bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt seien, habe der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden. Die gerichtliche Kontrolle sei darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar seien und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhten. Das Gericht bleibe verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, RdL 2020, 354, juris Rn. 255 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung zu sehen, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt sei (a.a.O., Rn. 263). Das ist eine Zusammenfassung des Ergebnisses, dass die Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt hatte, dass es durch den Betrieb der Straße nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für einzelne Vogelarten komme (a.a.O., Rn. 268, 278). Zur weiteren Begründung hat der Senat auf rechtlich unzulässige Bewertungsmaßstäbe, nämlich eine populationsbezogene Betrachtungsweise, abgestellt (a.a.O., Rn. 280, 283, 286). Auch soweit der Senat die Erläuterungen der in der mündlichen Verhandlung angehörten Fachgutachter ausgewertet hat, hat er die Frage geprüft, ob zur Überzeugung des Senats dargelegt wurde, dass es durch den Betrieb der Straße nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der jeweiligen Art kommt (a.a.O., Rn. 281, 284, 287). Nur in diesem Zusammenhang heißt es sodann vereinfachend, die erhöhte Aktivität und Konzentration von Rauchschwalben führe zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos (a.a.O., Rn. 281) beziehungsweise eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos könne nicht verneint werden (a.a.O., Rn. 287). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass auch diese Urteilspassagen nur besagen sollen, die Beklagte habe den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG fehlerhaft verneint. Es handelt sich nicht um die Aussage, das Gericht habe diesen Tatbestand selbst vollumfänglich geprüft und bejaht.
Da die Urteilsgründe so beschaffen sind, steht es zu ihnen von vornherein nicht in Widerspruch, wenn die Beklagte im ergänzenden Verfahren eine neue artenschutzfachliche Beurteilung herangezogen hat und auf deren Grundlage mit neuer Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht verletzt. Nichts anderes würde aber auch gelten, wenn man das Urteil des Senats dahin verstehen wollte, dass der Senat einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (positiv) bejaht habe. Denn auch in diesem Fall führte die Rechtskraft des Urteils nicht dazu, dass der Fehler in einem ergänzenden Verfahren bzw. durch eine Planänderung nicht abgestellt werden könnte.
bb) Der Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss verletzt nicht das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Dieses Zugriffsverbot ist nicht erfüllt, weder aufgrund des allgemeinen Ansatzes bei der Beurteilung des Tötungsrisikos (2) noch hinsichtlich der Arten Rauchschwalbe (3), Rotmilan (4), Turmfalke (5) und Star (6) noch schließlich, weil die zusätzlich geplanten Gehölzstreifen eine Fallenwirkung für Singvögel (7) oder eine das Tötungsrisiko signifikant erhöhende Leitlinienwirkung für Fledermäuse (8) hätten.
(1) Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht. Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 58). Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (z.B. von einem Raubvogel geschlagen werden; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 91). Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um "unberührte Natur" handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau neuer Verkehrswege, sondern z.B. auch mit dem Bau von Windkraftanlagen, Windparks und Hochspannungsleitungen verbunden ist. Es ist daher bei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko signifikant erhöht, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, nicht außer Acht zu lassen, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und daher besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann. Ein Nullrisiko ist daher nicht zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 141). Bezugspunkt für den Risikovergleich ist also der übrige Naturraum, nicht das Naturgeschehen ohne die Anlage (Kautz in: Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege, Stand 3/2016, § 44 BNatSchG Rn. 96).
Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert; dafür genügt weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2020 - 4 B 20.19 - , juris Rn. 5).
Mit der Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) hat der Bundesgesetzgeber den in der Praxis bewährten Signifikanzansatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. BT-Drs. 18/11939, S. 17). Nach dem Wortlaut der Vorschrift liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Das Signifikanzerfordernis und die gesetzgeberischen Überlegungen zur Neufassung des § 44 BNatSchG beruhen auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dienen der Vermeidung unverhältnismäßiger Folgen für die Vorhabenzulassung bei der Anwendung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots (BVerwG, Beschluss vom 07.05.2024 - 7 B 22.23 -, juris Rn. 8 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die Vereinbarkeit des Signifikanzmaßstabs mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VS-RL und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL bejaht. Ohne eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Tötung von Tieren im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen bewusst in Kauf genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 150).
Für diese fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 84). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018 (- 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407) folgt das eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaß zwar nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Die Entscheidung führt jedoch nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Diese ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen. Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Darüber hinaus endet die Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle dort, wo sich der von der zuständigen Behörde eingenommene Standpunkt nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich nicht mehr vertreten lässt (vgl. Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, RdL 2020, 354, juris Rn. 256 f.).
(2) Zur Rechtswidrigkeit des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses führt es nicht, dass in dem AB 2020 auf die Ausarbeitung Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, (seinerzeit aktuelle) 3. Fassung - Stand 20.09.2016 - (https://www.gaviaecoresearch.de/ref/pdf/Bernotat_Dierschke_2016.pdf) und den darin vorgestellten Mortalitäts-Gefährdungs-Index (MGI) Bezug genommen wird.
Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Methodik nach Bernotat und Dierschke lediglich hilfsweise und ergänzend berücksichtigt worden wäre. Diese wurde in dem angefochtenen Beschluss vielmehr tragend zur Bewertung des Tötungsrisikos herangezogen. Der AB 2020 stellt unter der Überschrift "Ableitung der Signifikanz des Tötungsrisikos" die Vorgehensweise nach dem Ansatz von Bernotat und Dierschke dar. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Würdigung erfolgt für jede der betrachteten Arten zunächst eine Einordnung der Mortalitätsgefährdung. Sodann wird unter Berufung auf Bernotat und Dierschke das konstellationsspezifische Risiko ermittelt und auf diesen Gesichtspunkten aufbauend die endgültige Bewertung vorgenommen. Der Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss folgt nicht nur dem AB 2020, sondern weist die auf die Methodik bezogene Einwendung des Klägers zurück, bezeichnet den Ansatz von Bernotat und Dierschke als geeignete Methode und gibt zu erkennen, dass es sich dabei auch nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde um den im AB 2020 zugrunde gelegten fachlichen Ansatz handelt. Dass stattdessen die artenschutzrechtliche Würdigung primär auf einer verbal-argumentativen und fachlich validen Darstellung der Ursachen-WirkungsBeziehungen, des Verhaltens und der Habitatansprüche sowie der Bestandsgrößen und räumlichen Nutzungsmuster der Arten beruhte und die Methodik nach Bernotat und Dierschke hilfsweise und ergänzend berücksichtigt worden wäre, wie die Beklagte im Klageverfahren vorgetragen hat, ergibt sich aus den Ausführungen in der Begründung des Verwaltungsakts nicht.
Die Planfeststellungsbehörde durfte diesem methodischen Vorgehen dem Grunde nach folgen. Zur Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos gibt es noch keine normativen Vorgaben. In dieser Situation darf sich die Behörde fachwissenschaftlichen Erkenntnissen anschließen, auch wenn diese - wie die erwähnte Ausarbeitung - noch nicht den Stand einer Fachkonvention erlangt haben. Die für die rechtliche Betrachtung bedeutsame Kategorie des MGI verstößt auch bei der Anwendung im Artenschutzrecht nicht gegen dort zu beachtende Grundsätze.
Das Kriterium der Signifikanz ist nach einer wertenden Betrachtung auszufüllen, um letztlich naturschutzfachlich relevante Mortalitätsrisiken von weniger bedeutsamen bzw. naturschutzfachlich und planerisch vernachlässigbaren Individuenverlusten zu unterscheiden. Es trägt, wie oben (1) ausgeführt, dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Neben artspezifischen Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des durchschrittenen Raums und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen sind weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art von Relevanz.
Soweit der Mortalitätsgefährdungsindex vor diesem Hintergrund auch auf die Art als Ganzes kennzeichnende Merkmale abstellt, liegt darin keine grundsätzlich fehlerhafte Weichenstellung. Die allgemeine Mortalitätsgefährdung der Arten ergibt sich durch die Zusammenführung des Populationsbiologischen Sensitivitäts-Index (PSI) und des Naturschutzfachlichen Wert-Index (NWI), wobei diese über eine Matrix miteinander verschnitten werden. Schon in den ersten Index, der die autökologische Empfindlichkeit der Arten abbildet, fließen mit den Parametern "nationale Bestandsgröße" und "nationaler Bestandstrend" auf die Population bezogene Kriterien ein, mit denen die relative Bedeutung eines Individuenverlusts betrachtet werden kann. Im NWI, der die allgemeine Empfindlichkeit und Resilienz der Arten abbildet, werden mit u. a. der "Häufigkeit/Seltenheit" und dem "Erhaltungszustand" (Gefährdung) der Art Kriterien aggregiert, die auf naturschutzfachlichen Einordnungen mit normativen Elementen beruhen. Auch wenn letzteres insbesondere für die gebietsschutzrechtliche und folglich ausschließlich populationsbezogene Bewertung einer "erheblichen Beeinträchtigung" von Bedeutung ist, kann gerade das Kriterium der Häufigkeit, ebenso wie der Bestand, auch artenschutzrechtlich in räumlicher Hinsicht auf eine signifikante Erhöhung von Gefährdungsrisiken führen. Denn verbreitet vorkommende Arten wie etwa die häufigen Singvogelarten werden bei allen Infrastrukturmaßnahmen landesweit gleich gefährdet. Das Risiko aufgrund einer konkreten Planung ist folglich in der Regel nicht signifikant erhöht, da das Risiko-Niveau flächendeckend gleich ist, während bei seltenen und/oder stark gefährdeten Arten eine Planung im Lebensraum der Arten räumlich schnell zu signifikant erhöhten Risiken führt. Dieser Grundansatz ist in der Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt worden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 -, UPR 2023, 495, juris Rn. 123 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8/17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 100; vom 05.07.2022 - 4 A 13.20 -, BVerwGE 176, 39, juris Rn. 30 ff.; vom 20.06.2024 - 11 A 3.23 -, BVerwGE 183, 42, juris Rn. 29; vom 26.03.2025 - 11 A 12.24 -, BayVBl. 2025, 672, juris Rn. 43; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24.17 -, RdL 2020, 354, juris Rn. 274; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 407; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 69).
Die Ausführungen des Klägers, mit denen er die Ungeeignetheit des Ansatzes von Bernotat und Dierschke im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aufzeigen will, überzeugen nicht. Insbesondere ist die Heranziehung populationsbiologischer und naturschutzfachlicher Parameter bei der Bildung zunächst des PSI bzw. des NWI und sodann des MGI unschädlich. Diese haben in dem Ansatz von Bernotat und Dierschke eine Doppelfunktion. Sie dienen in der Tat, wie vom Kläger kritisiert, in bestimmten Zusammenhängen dazu, Auswirkungen der Tötung von Individuen auf die Population einzuordnen und insoweit naturschutzfachlich zu bewerten (vgl. Bernotat, ZUR 2018, 594, 602). Im hier maßgeblichen Zusammenhang charakterisieren sie aber das im Rahmen des Signifikanzmaßstabs zu berücksichtigende Grundrisiko (mit dem entgegen dem Klagevorbringen nicht das natürliche, sondern das in der Kulturlandschaft mit ihren menschlichen Einwirkungen ohnehin existierende Tötungsrisiko gemeint ist). Vereinfacht gesagt, ist dieses für Vertreter von Arten, deren Fortpflanzungsstrategie eine hohe Reproduktionsrate beinhaltet, von vornherein erhöht gegenüber Vertretern von Arten, die für eine geringere Zahl von Nachkommen mit dafür höheren Überlebenschancen sorgen. Die - untereinander regelmäßig zusammenhängenden (Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung - Stand 20.09.2016 -, S. 20, 29) - populationsbiologischen Parameter stehen damit im Zusammenhang. Für das Grundrisiko und die Frage, wie stark das vorhabenbedingte Risiko davon abweicht, sind ebenso Häufigkeit und Verteilung der Individuen einer Art im Raum relevant. Hier besteht der erforderliche Zusammenhang mit den von Bernotat und Dierschke herangezogenen naturschutzfachlichen Parametern. Da die genannten Parameter sich auf der Ebene des Signifikanzmaßstabes und damit des Tatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auswirken, trifft die Annahme des Klägers nicht zu, die rechtlichen Maßstäbe für diesen Tatbestand und die Ausnahmeprüfung würden vermischt. Die Annahme der Autoren, bei der Bewertung von Tötungsrisiken nach dem Signifikanzmaßstab zu beachtende autökologische Aspekte würden über den MGI berücksichtigt (Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung - Stand 20.09.2016 -, S. 10, 68; vgl. Bernotat, ZUR 2018, 594, 600), erscheint daher gerechtfertigt. Gegen den methodischen Ansatz, aus MGI und dem durch Biologie und Ökologie der Art, Totfundzahlen, Fachpublikationen und eigener Einschätzung gewonnenen vorhabenspezifischen Tötungsrisiko der Art eine vorhabenspezifische Mortalitätsgefährdung (vMGI) zu ermitteln, werden mit der Klage keine weitergehenden Einwände erhoben. Sodann fordert der Ansatz von Bernotat und Dierschke, im Einzelfall das konstellationsspezifische Risiko zu ermitteln. Deswegen schließt es dieser Ansatz entgegen dem Klagevorbringen nicht aus, dass bei häufigen Arten das Tötungsrisiko durch einen Straßenneubau signifikant gesteigert wird; allerdings ist dies zutreffenderweise auf außergewöhnliche konstellationsspezifische Risiken begrenzt, da sich anderenfalls nur das bei häufigen Arten in ihrem gesamten Lebensraum (auch) aufgrund des Vorhandenseins von Straßen bestehende Grundrisiko verwirklicht, das sich in einem numerisch hohen MGI widerspiegelt. Da nach Bernotat und Dierschke die Prüfung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos erst am Ende der Befassung mit den genannten Parametern stehen kann, trifft sie die Kritik nicht, der MGI solle bereits einen Maßstab für die individuenbezogene signifikante Steigerung des Tötungsrisikos darstellen.
Das methodische Vorgehen steht mit dem Verbot des absichtlichen Tötens der Vogelarten gemäß Art. 5 Buchst. a) RL 2009/147/EG im Einklang. Das gilt entgegen dem Klagevorbringen auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. März 2021 (- C-473/19 -, NVwZ 2021, 545) und vom 1. August 2025 (- C-784/23 -, juris). Darin ist u.a. ausgesprochen worden, dass das Verbot nicht lediglich Arten erfasst, die auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist. Wenn mit einer menschlichen Tätigkeit offenkundig ein anderer Zweck verfolgt wird als das Töten von Tierarten, mit der aber eine solche Tötung in Kauf genommen wird, findet das parallel geltende Tötungsverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) RL 92/43/EWG nicht nur dann Anwendung, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt; sein Schutz gilt auch für die Arten noch, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben. Vom Verbot des Art. 5 Buchst. a) RL 2009/147/EG sind Tätigkeiten nicht ausgeschlossen, bei denen nicht die Gefahr besteht, dass sie sich erheblich auf die Zielsetzung auswirken, die Bestände der Vogelarten auf einem ausreichenden Niveau zu erhalten oder auf ein ausreichendes Niveau zu bringen. Mit dieser Rechtsprechung unvereinbar wäre es, zu der Feststellung zu gelangen, dass ein absichtliches Töten vorliegt, und dann gleichwohl aus der Bedrohung bzw. dem Erhaltungszustand der Art ableiten zu wollen, dass das Verbot nicht eingreift. Darum geht es bei dem Ansatz von Bernotat und Dierschke nicht. Auch soweit populationsbiologische und naturschutzfachliche Parameter herangezogen werden, dienen diese dazu, über den Signifikanzmaßstab festzustellen, ob mit dem Vorhaben überhaupt ein absichtliches Töten von Individuen verbunden ist, woran es fehlt, wenn das Tötungsrisiko gegenüber dem Grundrisiko nicht signifikant zunimmt. Eine unionsrechtlich unzulässige populationsbezogene Relativierung des Tötungsverbots liegt darin nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 -, NuR 2024, 698, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - 4 A 10.21 -, UPR 2023, 495, juris Rn. 125; Beschluss vom 15.07.2020 - 9 B 5.20 -, NVwZ 2021, 254, juris Rn. 19). Die Anwendung des Signifikanzansatzes als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht generell in Frage gestellt worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 406). Soweit mit dem Klagevorbringen wohl ausgesagt werden soll, die genannten Parameter dürften bei der Prüfung des Verbotstatbestandes an keiner Stelle in Bezug genommen werden, ist dies den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu entnehmen.
(3) In der Fassung, die er durch das ergänzende Verfahren erhalten hat, verletzt der Planfeststellungsbeschluss nicht das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, soweit von der Verwirklichung des Vorhabens in dem Gebiet vorkommende Rauchschwalben betroffen sind. Die Einschätzung der Beklagten, die vorgesehenen Gehölzstreifen stellten eine wirksame Vermeidungsmaßnahme dar, so dass das Tötungsrisiko für Rauchschwalben nicht signifikant erhöht sei, ist keinen durchgreifenden Einwänden ausgesetzt. Zudem ist der Kritik des Klägers an der Bestandserfassung nicht zu folgen.
(a) Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot wird durch die Maßnahme S05 vermieden.
Das Maßnahmenblatt S05 in der durch den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss geänderten Fassung betrifft Bau-km 1+240 bis 6+550 und sieht die Anlage von Gebüschstreifen vor. Zielsetzung der Maßnahme ist der Schutz des Weißstorches, des Rotmilans und der Waldohreule vor Kollisionen. Zu diesem Zweck sollen heimische, standortgerechte Gehölze gepflanzt werden. Zwischen Bau-km 5+150 und 6+550 werden spät Laub abwerfende Gehölze verwendet: Buche, Stieleiche, Traubeneiche und Hainbuche. Der Bestand ist regelmäßig zu verjüngen, indem einzelne Stämme auf den Stock gesetzt werden. Es sind heckenartige Gebüsche zu entwickeln, mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 15 m. Im Bereich der Böschungsschulter sind einreihig Großsträucher bzw. Heister zu pflanzen, H 350 - 400, Abstand 5 m. Von der Maßnahme profitiert auch die Rauchschwalbe.
Der AB 2020 und ihm folgend der Planergänzungs- und -änderungsbeschluss vom 12. Januar 2021 (S. 10 f.) führen aus, die straßenbegleitenden beidseitigen Gehölzpflanzungen zwängen querende Individuen in ungefährliche Flughöhen. Die Straße selbst stelle keinen Nahrungsraum mit besonderer Eignung dar. Rauchschwalben hielten sich bei windigem Wetter allerdings gerne im Windschatten von Gehölzen und anderen vertikalen Strukturen auf. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die Rauchschwalben vor allem den inneren Straßenraum aufsuchten, denn dieser biete ihnen wenig Nahrung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Tiere verstärkt an den Außenseiten der Gehölzstreifen jagten, weil sich hier die insektenreichen Bio-Gemüseanbauflächen des Landwirtes befänden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erläutert, ohne Gehölzstreifen bestünde ein Tötungsrisiko vornehmlich beim Queren der Straße. Die Vermeidungswirkung bestehe darin, dass die Rauchschwalbe nicht durch das Gebüsch fliege, sondern darüber geleitet werde. Dazu müsse das Gehölz nicht einer Wand gleichen. Beim Längsflug entgegen der Fahrtrichtung sei die Rauchschwalbe in der Lage auszuweichen, in Fahrtrichtung bestehe aufgrund der geringen Differenzgeschwindigkeit keine relevante Gefahr.
Damit hat die Beklagte in Ausübung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative angenommen, dass die Vermeidungswirkung der Gehölzstreifen ausreicht, damit die Tötungswahrscheinlichkeit gegenüber dem Grundrisiko nicht signifikant ansteigt. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Einschätzung naturschutzfachlich unvertretbar wäre oder auf unzureichenden Ermittlungen oder einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhte. Dabei ist zu dem Klägervorbringen allgemein anzumerken, dass dieses Fehler bei der Ausübung der Einschätzungsprärogative nicht schon dadurch aufzeigen kann, dass die Möglichkeit der Tötung einzelner Rauchschwalben dargelegt wird. Wie oben ausgeführt, ist das individuenbezogene Tötungsverbot nicht verletzt, wenn ein Tier zu Tode kommt, sich dabei aber kein signifikant höheres Risiko als das in der Kulturlandschaft immer vorhandene verwirklicht. Die Beklagte stellt eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung an, wonach die Vermeidungswirkung das Tötungsrisiko so weit reduziert, dass es gegenüber dem Grundrisiko nicht mehr signifikant erhöht ist. Um diese Bewertung der Wahrscheinlichkeit zu Fall zu bringen, müsste der Kläger Fehler im oben genannten Sinne bei den getroffenen Annahmen angeben. Daran fehlt es, solche Fehler sind auch nicht ersichtlich.
Bezogen auf die Vermeidungswirkung beim Querflug argumentiert der Kläger, die Bepflanzung werde Lücken aufweisen. Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar angegeben, dass eine völlige Lückenlosigkeit nicht erforderlich ist. Dass die zu erwartenden gebüschfreien Bereiche ein zu großes Ausmaß annehmen könnten, ist nicht zu erkennen. Nach dem Maßnahmenblatt S05 sind heckenartige Gebüsche zu entwickeln. Aus dem Begriff "heckenartig" ist abzuleiten, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Anpflanzung festsetzt, die nach dem äußeren Erscheinungsbild einen im Wesentlichen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23 -, NJW 2025, 1409, juris Rn. 15), auch wenn ein heckenartiger Gehölzstreifen an einer Straße nicht dieselbe Lückenlosigkeit wie eine Gartenhecke erreichen wird. Lücken, die durch das Auf-den-Stock-Setzen einzelner Sträucher entstehen, konnte die Beklagte im Rahmen des Vergleichs von Grund- und Betriebsrisiko vernachlässigen.
Keine Substanz hat die Behauptung einer fehlenden Vermeidungswirkung während der Aufwuchsphase. Aus dem ursprünglichen, insoweit nicht geänderten Planfeststellungsbeschluss ergibt sich, dass größere Sträucher bzw. Baum-Heister zu pflanzen sind (Mindesthöhe 3,50 m), um einen sofortigen Schutz bei der Freigabe des Verkehrs zu erreichen (Unterlage 12.4, Seite 48, GA 148). Darauf geht der Kläger nicht ein, erst recht zeigt er nicht auf, dass der Annahme, auf diese Weise werde ein sofortiger Schutz erreicht, methodische Mängel zugrunde lägen.
Was den Längsflug angeht, bestreitet der Kläger die in die Wahrscheinlichkeitsbetrachtung eingeflossene Annahme des Beklagten, Rauchschwalben hätten die Möglichkeit, entgegenkommenden Fahrzeugen auszuweichen und seien von in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeugen wenig bedroht. Insoweit vertritt er lediglich eine andere Auffassung, macht aber keine methodischen Mängel in Bezug auf die Einschätzungsprärogative geltend. Weiter nimmt die Beklagte eine Risikoreduzierung an, weil die Rauchschwalben verstärkt nicht im inneren Straßenraum, sondern an den Außenseiten der Gehölzstreifen jagten. Das von dem Kläger dagegen angeführte Argument, im Straßenraum könnten reduzierte Windgeschwindigkeiten und Wärmeabstrahlung der Straßenoberfläche die Anwesenheit von Insekten begünstigen, mag als allgemeine Erwägung und damit in einem Teil der vorkommenden Einzelfälle zutreffen. Die Annahme einer Vermeidungswirkung der Gehölzstreifen begründet der AB 2020 jedoch für den vorliegenden Fall nicht mit allgemeinen Annahmen über das Verhalten der Rauchschwalbe, sondern mit einer Besonderheit der konkreten Situation, und zwar der Differenz der Nahrungsangebote zwischen und neben den Gehölzstreifen. An deren Außenseiten befänden sich insektenreiche Gemüseanbauflächen. Da es sich um Folgerungen aus den örtlichen Verhältnissen handelt, geht die Rüge des Klägers, es mangele an Belegen, fehl. Ebenso führt der Verweis auf einen Zeitschriftenbeitrag, in dem eine Aussage für eine bestimmte andere Örtlichkeit getroffen wird (Loske, LÖBF-Mitteilungen 2/97, 37, GA 12), nicht weiter. Daher ist auch der im Klageverfahren geführte Streit, ob und unter welchen Bedingungen der Straßenkörper Wärme abstrahle und dies die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Insekten erhöhe, unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde bei dem angestellten Vergleich zwischen dem Raum über und neben der Straße die für die relative Insektendichte konkret an dieser Stelle maßgeblichen Gesichtspunkte nicht in Betracht gezogen hätte. Damit wurde von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative fehlerfrei Gebrauch gemacht.
Der Einwand des Klägers, die Methode von Bernotat und Dierschke werde unzutreffend angewandt, überzeugt nicht. Er trägt vor, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliege, könne nur nach Ermittlung der zutreffenden Beurteilungsschwelle im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Bei Anwendung der Daten aus der Abhandlung von Bernotat und Dierschke ergebe sich für die Rauchschwalbe eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos. Jedoch heißt es in der genannten Abhandlung, der scheinbar einfachste Weg zur Operationalisierung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals wäre die Benennung jener Schwellen für Individuenverluste, die bei den Arten der jeweiligen MGI-Klassen als dafür maßgeblich angesehen würden. Für die Maßstäbe der "Erheblichkeit" oder der "signifikanten Erhöhung" lägen jedoch keine allgemein anerkannten fachlichen Maßstäbe oder Referenzgrößen vor. Wollte man im konkreten Einzelfall gutachterliche Schwellen setzen, müssten dann aber auch die konkreten Tötungsrisiken gutachterlich sehr präzise ermittelt bzw. abgeschätzt werden. Dies sei in diesem Detaillierungsgrad in den allermeisten Fällen nicht bzw. nur schwer möglich. Insofern sei dieser Vorschlag nicht weiter verfolgt worden (Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung - Stand 20.09.2016 -, S. 145). Demnach ist nicht ersichtlich, dass die Festlegung einer Beurteilungsschwelle zu der von Bernotat und Dierschke vorgeschlagenen Methode gehörte. Vielmehr werden die allgemeine Mortalitätsgefährdung (MGI) und das vorhabentypische Risiko sowie schließlich das konstellationsspezifische Risiko als relevant angesehen (Bernotat/Dierschke, a.a.O.). So ist der Gutachter in dem AB 2020 vorgegangen. Darin wird angegebene, Bernotat und Dierschke gingen bei der Rauchschwalbe von einem allgemein hohen Kollisionsrisiko aus. Aufgrund des mäßigen MGI (Stufe IV.9) ergebe sich eine mittlere Mortalitätsgefährdung. Eine Betroffenheit wäre gegeben, wenn ein erhöhtes konstellationsspezifisches Risiko vorläge. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass der Gutachter und der Kläger bei Anwendung der Methode von Bernotat und Dierschke zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, liegt an der unterschiedlichen Bewertung des konstellationsspezifischen Risikos. Insoweit greifen jedoch, wie vorstehend dargestellt, die Einwände des Klägers gegen die Argumentation des Gutachters nicht durch. Entsprechendes gilt aus den unten ausgeführten Gründen auch für die weiteren zu betrachtenden Arten.
(b) Die Beklagte hat mit der rechtsfehlerfreien Annahme, die Gehölzstreifen hätten eine ausreichende Vermeidungswirkung, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die Rauchschwalbe schon aus von der Bestandsgröße unabhängigen Gründen verneint. Daher könnten Fehler in der Bestandserfassung nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der hier zur Prüfung gestellten Fassung führen. Solche Fehler liegen aber auch nicht vor.
(aa) Die vom Kläger für mehrere Arten in jeweils ähnlicher Weise geäußerte Kritik an der Bestandserfassung greift nicht durch.
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Auch Stichproben können daher gegebenenfalls genügen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die zuständige Behörde muss sich gerade nicht Gewissheit darüber verschaffen, dass Beeinträchtigungen nicht auftreten werden. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar, die den tatsächlichen Bestand nie vollständig abbilden können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderliche Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, sind auf ökologische Bewertungen angewiesen, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen. Der Planfeststellungsbehörde obliegt insoweit eine naturschutzfachliche Beurteilung. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, RdL 2020, 354, juris Rn. 389; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 65; vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 37; vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 464; vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 58).
Die Planfeststellungsbehörde muss sich für ihre Bewertung außerdem auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen. Diese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - 9 A 1.21 -, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 96, m.w.N.).
Der Kläger bemängelt, die in den Jahren 2019 und 2020 dokumentierten Erfassungen seien nach Umfang und Methodik ungeeignet. Eine umfassende, den fachlichen Vorgaben entsprechende Kartierung, die die Hauptanwesenheits- bzw. Hauptaktivitätszeit abgedeckt hätte, sei nicht erfolgt. Die Untersuchungen seien außerhalb der Brutzeit durchgeführt worden. Von den im Spätsommer oder Herbst abziehenden Arten Rauchschwalbe, Rotmilan und Star seien allenfalls noch Restbestände zu erwarten gewesen. Die fehlende Erfassung könne nicht durch eine Heranziehung von Daten aus vergangenen Jahren kompensiert werden, weil eine Gesamtschau erforderlich sei.
Aus dem AB 2020 geht hervor, dass vertiefende Untersuchungen zu den Arten durchgeführt wurden, zu denen noch artenschutzrechtlicher Klärungsbedarf bestand. Das Hauptaugenmerk habe auf dem Untersuchungskorridor zwischen 500 m und 1.500 m Trassenentfernung gelegen, weil in den vorhergehenden Untersuchungen lediglich Flächen bis 500 m Trassenentfernung erfasst worden seien.
Nach den oben dargestellten Maßstäben war es in der Situation des ergänzenden Verfahrens ausreichend, keine von Grund auf neue Bestandserfassung vorzunehmen, sondern auf den vorliegenden Erhebungen aufbauend die Kenntnisse bezüglich der verfahrensgegenständlichen Arten, soweit erforderlich, zu vervollständigen. Eine umfassende Kartierung und die Einhaltung fachlicher Standards für eine erstmalige Kartierung waren demnach nicht geboten. Für den Erfassungszeitpunkt gibt es nachvollziehbare Gründe, so dass eine fehlerhafte Ausübung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative nicht festzustellen ist. Die Erfassung sei außerhalb des Brutzeitraumes erfolgt, weil der Brutvogelbestand in einem Korridor von beiderseits 500 m um die Trasse bereits durch systematische Bestandsaufnahmen hinreichend untersucht gewesen sei, so dass es ergänzend darum gegangen sei, erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeiten der Vogelarten Rotmilan, Turmfalke und Star zu ermitteln. Da dies für den Rotmilan in der gewählten Jahreszeit nur bedingt aussagekräftig sei, sei ergänzend dazu eine Horstnachsuche erfolgt. Es sei darum gegangen, aus den Brutstandorten abzuleiten, welche Bedeutung die Flächen des vorhabenbedingten Wirkraumes als Nahrungshabitat hätten. Hinsichtlich der Rauchschwalbe habe sich der Gutachter ohnehin für eine Nachsuche nach Nestern entschieden, für die es auf die Anwesenheit der Brutvögel nicht ankomme. Auch die diesbezügliche Kritik des Klägers, es habe keine Untersuchungen im Bereich der Trasse gegeben, hat die Beklagte mit der Einschätzung entkräftet, eine direkte Beobachtung der Rauchschwalben sei nicht sinnvoll, weil sich die räumliche Anordnung der Nahrungshabitate im zeitlichen Verlauf ändere (Planergänzungs- und -änderungsbeschluss vom 12.01.2021, S. 14 f.). Damit wird das Vorgehen plausibilisiert. Die Kritik des Klägers lässt die Situation des ergänzenden Verfahrens unberücksichtigt. Ein methodischer Fehler ist nicht substantiiert dargelegt.
Wegen der Besonderheiten des ergänzenden Verfahrens konnte die Beklagte auch von einer ausreichenden Aktualität der Bestandserfassungen ausgehen. Die im ergänzenden Verfahren neu erhobenen Daten wurden in der Zusammenschau mit den aus dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren stammenden Befunden, Mitteilungen örtlicher Vogelkundler und allgemeinen Erkenntnissen über das Verhalten der Arten betrachtet. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, seien 2019 und 2020 nicht nur die Verhältnisse in einem Abstand von mehr als 500 m von der Trasse beleuchtet worden, sondern es sei auch festgestellt worden, dass sich in den Nahbereichen keine Änderungen ergeben hätten. Solche hätten auch ohne von Grund auf neue Untersuchung auffallen müssen. Auch der Kläger hat derartige Veränderungen nicht aufgezeigt.
(bb) Fehler der Bestandserfassung sind nicht festzustellen, soweit es im Besonderen um die Art Rauchschwalbe geht.
Es besteht nur scheinbar eine Differenz zwischen der Angabe des Klägers, es gebe in seiner Lagerhalle ungefähr 100 Schwalben, und dem Auffinden von 13 Nestern der Rauchschwalbe durch den Gutachter. Wie der Kläger im Klageverfahren erläutert hat, hat er sich auf die Gesamtzahl der Schwalben einschließlich von Jungvögeln und Mehlschwalben bezogen.
Der Verweis auf ein nicht kontrolliertes Vorkommen mit bis zu 20 Nestern in der Stallanlage AI. -Straße 20a sowie neun weitere Vorkommen im Trassenumfeld zeigt keinen Fehler des AB 2020 auf. Darin wurden die Existenz weiterer trassennaher Rauchschwalbenvorkommen in der Ortslage O. angenommen und neun potentielle Rauchschwalbenquartiere in der Abbildung 1 eingezeichnet. Dass diese nicht aufgesucht wurden, ist unschädlich. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es - wie oben (aa) bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, NVwZ-RR 2017, 768, juris Rn. 59). Diese hat vorliegend bereits in dem Planergänzungs- und -änderungsbeschluss vom 12. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass sie im Sinne einer Worst-Case-Annahme davon ausgegangen ist, dass die Rauchschwalbe regelmäßiger Nahrungsgast im Trassenbereich ist, so dass die ergänzende Bestandsaufnahme in erster Linie durch den Vortrag des Klägers zu dem Vorkommen in seiner Hofstelle veranlasst war (S. 13 f.).
Soweit die Kolonie in der Lagerhalle des Klägers unter Verweis auf Bauer u.a. (Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Bd. 1, 2. Aufl. 2005) in dem AB 2020 als klein bewertet worden ist, sind daraus in der artenschutzrechtlichen Würdigung keine Schlussfolgerungen gezogen worden. Ohnehin war dabei der angenommene Gesamtbestand zu betrachten. Auf die Ausführungen des Klägers dazu, dass das Vorkommen in seiner Lagerhalle als besonders groß zu bewerten sei, kommt es nicht an.
Mit der Klage wird geltend gemacht, die geplante Straße trenne die Kolonie von einem größeren, etwa 1 km nordwestlich gelegenen Teichgewässer sowie dem nordöstlich gelegenen Fluss AJ. ab. Gewässer dieser Art würden bei bestimmten Wetterlagen von Rauchschwalben bevorzugt zur Nahrungssuche aufgesucht. Der AB 2020 und ihm folgend der Planergänzungs- und -änderungsbeschluss vom 12. Januar 2021 (S. 9, 14) weicht hiervon nicht ab. Darin heißt es, die Nahrungshabitate der Rauchschwalben befänden sich nördlich und östlich von O., so dass hier mit einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Tiere zu rechnen sei. Ergänzend wurde in dem Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss ausgeführt, der Anflug zu entfernter gelegenen Nahrungshabitaten erfolge im freien Luftraum oberhalb der potentiellen Kollisionshöhe mit dem Straßenverkehr. Auch das Vorkommen im Raum AK., auf das der Kläger verweist, ist darin betrachtet, eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit aufgrund der Entfernung zur Trasse aber nachvollziehbar verneint worden.
Auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 2025 kam es somit nicht an.
(c) Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 waren abzulehnen.
Sie berücksichtigen nicht die oben dargestellte Rechtslage, wonach es dem Gericht nicht möglich ist, naturschutzfachliche Tatsachen selbst zu ermitteln, sondern der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, so dass es für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses darauf ankommt, ob von dieser fehlerfrei Gebrauch gemacht wurde.
Der Beweisantrag Nr. 1 gliedert sich in zwei Behauptungen. Soweit unter Beweis gestellt wird, dass zur Zeit der ergänzenden Kartierung am 5. September 2019 allenfalls Restbestände der im Spätsommer/Herbst abziehenden Art Rauchschwalbe noch im Untersuchungsraum zu erwarten waren, ist dies unstreitig und nicht zweifelhaft. Die Behauptung, diese Kartierung sei nicht geeignet, das Aufkommen der Rauchschwalbe im Trassenbereich den fachlichen Anforderungen entsprechend abzubilden, ist in dieser Form nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, wird erstens ein Verstoß gegen das Tötungsverbot selbständig tragend durch die fehlerfreie Einschätzung ausgeschlossen, die Gehölzstreifen hätten eine ausreichende Vermeidungswirkung. Zweitens war es in der Situation des ergänzenden Verfahrens ausreichend, keine von Grund auf neue Bestandserfassung vorzunehmen, sondern auf den vorliegenden Erhebungen aufbauend die Kenntnisse bezüglich der verfahrensgegenständlichen Arten, soweit erforderlich, zu vervollständigen. Eine umfassende Kartierung und die Einhaltung fachlicher Standards für eine erstmalige Kartierung waren demnach nicht erforderlich. Die unter Beweis gestellte Behauptung hätte deshalb nicht zur Folge, dass die Bestandserfassung fehlerhaft ist. Das wäre nur der Fall, wenn bei der angewandten Vorgehensweise einer Zusammenschau der im ergänzenden Verfahren neu erhobenen Daten mit den aus dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren stammenden Befunden, Mitteilungen örtlicher Vogelkundler und allgemeinen Erkenntnissen über das Verhalten der Arten methodische Fehler aufgezeigt würden.
Die mit Beweisantrag Nr. 3 aufgeworfene Frage, ob eine Rauchschwalbenkolonie mit 13 Nestern auf einem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb bei der aktuellen Bestandssituation zu den 20 % der größten Kolonien dieser gefährdeten Vogelart im Großraum B-Stadt gehört, ist nicht entscheidungserheblich, weil, wie oben dargestellt, erstens die Vermeidungswirkung der Gehölzstreifen den Ausschluss des Zugriffsverbots selbständig trägt. Zweitens war die Bewertung, ob angesichts der zutreffend zugrunde gelegten Anzahl von Brutpaaren das Vorkommen als klein oder groß anzusprechen ist, für die Ermittlung des Tötungsrisikos auch sonst nicht von Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag Nr. 4, der auf die Bewertung der Größe eines anderen Vorkommens abzielt.
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 5 ist nicht gegeben, weil auch die Beklagte davon ausgegangen ist, dass - vorbehaltlich der selbständig einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindernden Vermeidungsmaßnahme - bei einer Entfernung zur geplanten Straße bis 500 m von einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Rauchschwalben auszugehen ist. Der Beweis der Tatsache, dass ein Umkreis von 500 m um die Rauchschwalbenkolonien der Hofstellen A. und AL. zu den Kernnahrungsräumen der Art gehört, könnte Fehler der Einschätzung folglich nicht belegen.
Entsprechendes gilt für den Beweisantrag Nr. 6, weil auch die Beklagte von einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit nördlich und östlich von O. ausgegangen ist. Mit einer anderen Formulierung der Beschreibung der Örtlichkeit (nordwestlich gelegenes Teichgewässer, nordöstlich verlaufender Fluss AJ.) kann der Kläger nicht ausblenden, dass dieser Umstand in dem AB 2020 und dem Planergänzungs- und -änderungsbeschluss abgearbeitet worden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, kann die allgemeine Beobachtung, dass Rauchschwalben insbesondere bei windigem Wetter einen überdurchschnittlichen Anteil ihrer Nahrungsflüge zwischen Baum- und Heckenreihen über einer Straße durchführen mögen, nicht auf einen Fehler bei der Ausübung der Einschätzungsprärogative führen, weil die Beklagte auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestellt hat, dass sich nämlich an den Außenseiten der Gehölzstreifen insektenreiche Gemüseanbauflächen befinden. Zudem hat die Beklagte fehlerfrei die Einschätzung getroffen, dass die Tötungswahrscheinlichkeit wesentlich nicht durch die Längs- sondern durch Querflüge beeinflusst werde. Die mit Beweisantrag Nr. 8 unter Beweis gestellte Behauptung ist somit nicht entscheidungserheblich.
Beweisantrag Nr. 9 gliedert sich in zwei Tatsachenkomplexe. Soweit aufgeklärt werden soll, welche Höhe und Geschlossenheit die Gehölzpflanzungen nach der Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im zeitlichen Verlauf ab Inbetriebnahme der Straße aufweisen werden, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die anhand jener Festsetzung (heckenartig, Pflanzgröße 3,5 m) durch Auslegung zu beantworten ist. Soweit die fehlende Eignung, querende Exemplare der Rauchschwalbe in unbedenkliche Flughöhen zu zwingen, behauptet wird, fällt diese Bewertung in den Bereich der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative. Der Beweisantrag zielt darauf ab, eine andere Auffassung über Tatsachen an die Stelle der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen zu setzen. Im Klageverfahren entscheidungserheblich könnten aber nur methodische Fehler und unvertretbare Annahmen sein.
(4) In Bezug auf den Rotmilan liegt keine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Auch insoweit legt die Beklagte ohne Rechtsfehler eine Vermeidungswirkung der Gehölzstreifen zugrunde. Die weiteren Einwände des Klägers greifen nicht durch.
(a) Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot wird auch bezogen auf den Rotmilan durch die Maßnahme S05 vermieden.
Der AB 2020 und ihm folgend der Planergänzungs- und -änderungsbeschluss vom 12. Januar 2021 (S. 11) sieht die Gehölzpflanzungen als Vermeidungsmaßnahme an, weil hierdurch die Wahrscheinlichkeit des Einfliegens in den Straßenraum verringert werde. Die Gehölze stellten sicher, dass der Straßenseitenraum seine Eignung als potentielles Nahrungshabitat verliere und damit in diesem Bereich keine erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten zu besorgen seien. Das ist dahin erläutert worden, dass Kleinsäuger im Bereich der Gehölze seltener vorkämen, zudem werde die Sicht auf mögliche Beute durch den Bewuchs eingeschränkt.
Die Beklagte legt folglich nicht zugrunde, dass durch die Gehölzstreifen die Tötung von Rotmilanen vollständig ausgeschlossen werde, sondern stellt eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung an, wonach die Vermeidungsmaßnahme das Tötungsrisiko so weit reduziert, dass es sich nicht signifikant vom Grundrisiko unterscheidet. Einwände des Klägers, die auf die Möglichkeit der Tötung einzelner Exemplar verweisen, gehen an dieser Argumentation vorbei. Das betrifft den Vortrag, der Rotmilan suche nicht in niedrigem Flug die Straße ab, sondern fliege zunächst in einer mittleren Höhe, um bei Entdeckung von Beute herabzustoßen; die Gebüschstreifen hinderten den von oben in den Straßenraum einfliegenden Rotmilan nicht, im Straßenbereich erkannte Beute anzufliegen.
Im Übrigen setzt der Kläger eigene Annahmen über die Wirksamkeit der Vermeidung an die Stelle derjenigen der Planfeststellungsbehörde, ohne aber eine Unvertretbarkeit oder methodische Defizite aufzuzeigen. Dass er der Einschätzung der Beklagten seine Ansicht gegenüberstellt, in Verbindung mit den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen werde es in den Randstreifen der Straße zu einer verdichteten Besiedlung mit Kleinsäugern und damit zu einer hohen Nahrungstierdichte für den Rotmilan kommen, hinzu kämen Verkehrsopfer auch aus den entlang der Straße beheimateten Vogelpopulationen, führt deswegen nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Für eine substantiierte Darlegung behördlicher Fehler ist es auch nicht ausreichend, dass der Kläger einzelne wissenschaftliche Forschungsergebnisse wie die in der mündlichen Verhandlung angeführte Studie aus der AM. AN. Stadt in den Raum stellt.
Die Deponie AH. spielt in der Betrachtung der Beklagten keine wesentliche Rolle, sondern wird als zusätzliche Reduzierung der vorhabenbedingten Gefahr angesehen; für die angenommene Vermeidungswirkung hat sie keine Bedeutung (vgl. Planergänzungs- und - änderungsbeschluss vom 12.01.2012, S. 16). Deswegen war den diesbezüglichen Einwänden des Klägers nicht nachzugehen.
(b) Da die Annahme einer ausreichenden Vermeidungswirkung dazu führt, dass gegen das Tötungsverbot nicht verstoßen wird, kommt es auf Fehler in der Bestandserfassung nicht an. Diese sind auch nicht gegeben. Die allgemeinen Einwände des Klägers gegen die Bestandserfassung sind oben (3)(b)(aa) behandelt worden. Der Kläger trägt weiter vor, die von ihm veranlasste Erfassung habe Hinweise auf einen weiteren Brutplatz am Westrand des AC. im Abstand von unter 500 m zur Trasse ergeben. Das Offenland im Straßenbereich werde von den Individuen mehrerer Paare zur Nahrungssuche mindestens in Teilen regelmäßig aufgesucht. Damit wird kein Mangel des Planänderungs- und - ergänzungsbeschlusses aufgezeigt. Darin wurde davon ausgegangen, dass im Trassenbereich mehrere Nahrungsreviere des Rotmilans bekannt sind (S. 10). Dass Horststandorte unbekannt geblieben waren, hat auf die Gefährdungseinschätzung keinen Einfluss. Zudem zeigt die von dem Kläger vorgelegte Ausarbeitung des Herrn AF. nicht auf, dass zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt 12. Januar 2021 beziehungsweise in den Vorjahren der zusätzliche Brutplatz am Westrand des AC. bereits bestand, sondern nur, dass im März 2021 dort ein Rotmilanpaar balzte und sodann den Horst bezog.
Auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 2025 kam es somit nicht an.
Der Kläger kritisiert die Feststellung in dem AB 2020, aufgrund der Störwirkung des Fahrzeugverkehrs bestehe nur eine geringe Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Trassenbereich. Zu Unrecht berufe die Beklagte sich auf Bernotat und Dierschke, die vielmehr ausführten, der Rotmilan werde durch Aas oder hohe Kleinsäugerdichte von den Straßen angelockt. Allerdings finden sich an den von dem Kläger bezeichneten Stellen (Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung - Stand 20.09.2016 -, S. 86, 154) nur allgemeine Ausführungen zum Kollisionsrisiko von Vögeln an Straßen und keine Angaben zum Verhalten des Rotmilans. Als Ergebnis halten Bernotat und Dierschke fest, das Kollisionsrisiko sei für den Rotmilan mit 3 (mittel) einzustufen, weil es mittlere Verlustzahlen gebe, es bestehe eine Anlockwirkung durch Aas, aber die Art sei etwas scheuer (a.a.O., S. 355). Es bestehen demnach sowohl eine Anlock- als auch eine Störwirkung, deren Zusammenspiel das Ausmaß des Kollisionsrisikos ergibt. Das ist in dem Planergänzungs- und -änderungsbeschluss zugrunde gelegt worden. Dort wurde das Kollisionsrisiko als "mittel" eingestuft (S. 10, 15 f.). Die relativierenden Zusätze, die Art meide Straßen "eher", die Aufenthaltswahrscheinlichkeit sei "gering", sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bewertungen eben relativ sind, also im Verhältnis zu betrachten sowohl zu Arten mit sehr hohem als auch mit geringem Kollisionsrisiko, von denen die Straße "eher" weniger oder stärker gemieden wird, und deren Aufenthaltswahrscheinlichkeit mehr oder weniger gering ist als die des Rotmilans.
Ebenfalls kein Grund, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts anzunehmen, sind die Darlegungen des Klägers zum risikobehafteten Volumen. Die Wahl der Methode bleibt - in den Grenzen der Vertretbarkeit - der Behörde überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118, juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 255). Dass der Kläger eine andere Methode für geeigneter hält, belegt keinen Rechtsfehler.
(c) Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 waren abzulehnen.
Der Beweisantrag Nr. 10 gliedert sich in zwei Behauptungen. Soweit unter Beweis gestellt wird, dass die Erfassungen zwischen dem 10. Oktober und dem 28. November 2019 außerhalb der jahreszeitlich zu erwartenden Anwesenheitszeit des Rotmilans lagen, ist dies unstreitig und nicht zweifelhaft. Die Behauptung, diese Kartierung sei nicht geeignet, Aufschluss über das Ausmaß der Aktivität im Untersuchungsgebiet zu geben, ist in dieser Form nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, wird erstens ein Verstoß gegen das Tötungsverbot selbständig tragend durch die fehlerfreie Einschätzung ausgeschlossen, die Gehölzstreifen hätten eine ausreichende Vermeidungswirkung. Zweitens war es in der Situation des ergänzenden Verfahrens ausreichend, keine von Grund auf neue Bestandserfassung vorzunehmen, sondern auf den vorliegenden Erhebungen aufbauend die Kenntnisse bezüglich der verfahrensgegenständlichen Arten, soweit erforderlich, zu vervollständigen, hier insbesondere durch eine Horstnachsuche, die die Anwesenheit der Tiere gerade nicht voraussetzt. Eine umfassende Kartierung und die Einhaltung fachlicher Standards für eine erstmalige Kartierung waren demnach nicht erforderlich. Die unter Beweis gestellte Behauptung hätte deshalb nicht zur Folge, dass die Bestandserfassung fehlerhaft ist. Das wäre nur der Fall, wenn bei der angewandten Vorgehensweise einer Zusammenschau der im ergänzenden Verfahren neu erhobenen Daten mit den aus dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren stammenden Befunden, Mitteilungen örtlicher Vogelkundler und allgemeinen Erkenntnissen über das Verhalten der Arten methodische Fehler aufgezeigt würden.
Der den Brutplatz am Westrand des AC. betreffende Beweisantrag Nr. 11 ist aus den oben (b) angegebenen Gründen nicht entscheidungserheblich.
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 12 ist nicht gegeben, weil auch die Beklagte davon ausgegangen ist, dass der Straßenraum Bestandteil des horstnahen Nahrungshabitats sei, welches während der Brutzeit besonders häufig aufgesucht werde. Der Beweis der Tatsache, dass die geplante Trasse einen bevorzugten Nahrungsraum für die im Umkreis von 1500 m brütenden Rotmilane darstellen wird, welche zu einer gegenüber dem sonstigen Aktionsraum des Brutbestandes überdurchschnittlichen Aktivitätsdichte der Exemplare dieser Art in diesem Bereich führen wird, könnte Fehler der Einschätzung folglich nicht belegen.
Bei dem gegenüber der allgemeinen straßenbedingten Mortalität signifikant erhöhten Tötungsrisiko, über das nach Beweisantrag Nr. 13 Beweis erhoben werden soll, handelt es sich nicht um eine gerichtlich feststellbare Tatsache. Das Kriterium der Signifikanz ist anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 -, BVerwGE 181, 186, juris Rn. 29), wobei der Planfeststellungsbehörde, wie oben ausgeführt, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt.
Der Beweisantrag Nr. 14 ist in dieser Form nicht entscheidungserheblich. Danach soll Beweis darüber erhoben werden, dass die geplanten Gehölzpflanzungen nicht geeignet sind, die Eignung des Straßenseitenrandes als potenzielles Nahrungshabitat in einem Ausmaß zu vermindern, dass die im Umkreis von 1500 m brütenden Rotmilane allenfalls selten in den Straßenraum einfliegen. Diese Beurteilung liegt innerhalb der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit könnten daher etwa Tatsachen von Bedeutung sein, die für die fachliche Vertretbarkeit relevant sind. Dagegen ist es nicht Gegenstand der gerichtlichen Ermittlung, einer schlicht das Gegenteil der behördlichen Annahme vertretenden Tatsachenbehauptung nachzugehen. Eine Unvertretbarkeit der Einschätzung hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, so dass selbst ein darauf abzielender Beweisantrag, erst recht aber der vorstehend wiedergegebene, unsubstantiiert wäre.
(5) Im Hinblick auf den Turmfalken wird das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verletzt. Die Annahme einer ausreichenden Vermeidungswirkung der Gehölzstreifen ist fehlerfrei und trägt die Verneinung eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos. Zudem greifen die weiteren Einwände des Klägers nicht durch.
(a) Die Annahme der Beklagten, die Gehölzpflanzungen hätten eine ausreichende Vermeidungswirkung, ist auch bezogen auf den Turmfalken fehlerfrei.
In dem AB 2020 und ihm folgend dem Planergänzungs- und -änderungsbeschluss vom 12. Januar 2021 wird ausgeführt, Gehölzpflanzungen an der geplanten Ortsumgehung verminderten stark die Sicht auf potentielle Beute an den Straßenrändern und damit die Gefahr des Einfliegens in den Straßenraum. Im Bereich O. /P. werde die Straße fast durchgehend von beidseitigen Gehölzpflanzungen eingefasst. Hier sei eine signifikante Kollisionsgefahr daher auszuschließen. Bei AO. -Stadt seien nur auf der Nordseite der Straße Gehölzpflanzungen geplant. Eine einseitige Gehölzpflanzung reiche aber aus, da diese bereits deutlich die Sicht auf potentielle Beute mindere. Üblicherweise vollzögen Turmfalken direkt benachbart zu dichteren Gehölzbeständen keinen Späh- und Rüttelflug. Die Ansitzjagd spiele beim Turmfalken nur eine sehr untergeordnete Rolle, so dass davon kein erhöhtes Lebensrisiko ausgehe. Die straßenbegleitenden Pflanzungen seien außerdem weitaus überwiegend als dichte Gebüsche vorgesehen, die anders als freistehende Bäume keine nennenswerte Ansitzfunktion hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ergänzt, der Turmfalke suche nicht nach Aas, sondern nach lebender Beute. Diese finde er außer wegen der Sichtbehinderung durch die Gehölzstreifen auch deshalb vermindert im Straßenraum, weil Mäuse bei offener Vegetation an Straßen in großen Beständen vorkämen, sie aber in wesentlich geringerer Dichte aufträten, wenn - wie hier - Gehölze die Straße säumten. Damit gebe es keine Anlockwirkung, wie sie bei offenen Straßenrändern bestehe. In dem Gebüsch sei die Beute für den Turmfalken auch nicht erreichbar. Im Straßenraum gebe es allenfalls eine geringe Anzahl an Mäusen. Grünstreifen und Ackerflächen seien für Mäuse und damit den Turmfalken attraktiver.
Der Kläger tritt den Annahmen über das Verhalten des Turmfalken entgegen. Turmfalken hielten ihre Position im Rüttelflug, gingen beim Auftauchen von Beute stufenweise tiefer und stießen zuletzt im Sturzflug auf die Beute. Dieses Verhalten zeigten sie auch über Straßen mit randlichem Bewuchs. Der Rüttelflug sei nicht zu kräftezehrend. Mäuse nutzten den Gehölzstreifen und querten die Straße. Die Trasse bleibe für den Turmfalken trotz der Gehölzstreifen von Interesse. Er nutze zudem Ansitzwarten. Damit stellt der Kläger seine Einschätzung der Vermeidungswirkung derjenigen der Beklagten gegenüber, was angesichts der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative weder zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt noch gerichtliche Ermittlungen veranlasst. Eine Unvertretbarkeit der behördlichen Einschätzung oder methodische Fehler sind nicht substantiiert vorgetragen. Soweit auf den fehlenden Kronenschluss hingewiesen wird, gilt wiederum, dass es sich um eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung handelt. Diese wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Sicht auf den Straßenraum nicht vollständig aufgehoben ist. Dass letzteres der Fall wäre, hat die Beklagte ihrer Einschätzung nicht zugrunde gelegt.
Dass der Kläger keine Mängel bei der Ausübung der Einschätzungsprärogative aufzeigt, gilt im Ergebnis auch für den Streit der Beteiligten über die Verhältnisse im Winter. Der Kläger ist der Auffassung, im Winter böten die Gehölzstreifen keinen Sichtschutz und bei Schneelagen seien die Straßenseitenränder oft die einzigen schneefreien Bereiche und deswegen die bestverfügbaren Beuteräume. Die Beklagte stimmt zu, dass im Winter eine bessere Einsicht in den Straßenraum bestehe, der Turmfalke fliege aber nicht zwischen den Ästen durch, sondern führe einen Sturzflug nur im Offenland aus. Der erhöhten Anlockwirkung bei Schneelagen steht gegenüber, dass auch dann die Dichte des Mäusebestandes durch die Gehölzstreifen verringert wird. Insgesamt besteht auch bei Einbeziehung der vom Kläger angesprochenen Verhältnissen im Winter eine ausreichende Basis für die Einschätzung der Beklagten, dass das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht sei.
(b) Eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird bereits durch die tragfähige Annahme einer ausreichenden Vermeidungswirkung ausgeschlossen. Die vom Kläger vorgetragenen Mängel der Bestandserfassung und -bewertung können daran nichts ändern. Sie liegen aber auch nicht vor.
Der Kläger führt aus, gegenüber dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Jahr 2019 sei eine noch gesteigerte Aufenthaltswahrscheinlichkeit gegeben, da nunmehr die Anwesenheit von vier bis fünf Brutpaaren zugrunde zu legen sei, die Trasse vollständig als Nahrungsgebiet genutzt werde und sich ein Horststandort auf dem Hof des Klägers in unmittelbarer Trassennähe befinde. Damit wird nicht geltend gemacht, der AB 2020 habe eine unzutreffende Bestandssituation zugrunde gelegt. Vielmehr bestätigt auch nach Ansicht des Klägers die Untersuchung des von ihm beauftragten Gutachters AF. die Annahmen des AB 2020. Soweit der Kläger meint, das Vorkommen der Art im Trassenbereich sei deutlich unterschätzt worden, es liege möglicherweise ein Dichtezentrum vor, stellt er dies ohne tatsächliche Anhaltspunkte in den Raum. Die Beklagte ist auf der Grundlage des unstreitig beobachteten Bestandes zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhabengebiet kein Dichtezentrum für diese Art darstelle (vgl. Planergänzungs- und -änderungsbeschluss vom 12.01.2021, S. 18). Weswegen sie Anlass gehabt haben könnte, darüber hinausgehende Erhebungen anzustellen, zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich.
Der Kläger trägt vor, die Zahl der Individuen werde im Winterhalbjahr u.U. noch durch weitere Turmfalken aus Skandinavien erhöht, die dort Zugvögel seien und das Winterhalbjahr in Deutschland verbrächten. Das genügt nicht für einen substantiierten Vortrag, dass die Zahl der Turmfalken im Wirkbereich der geplanten Straße im Winterhalbjahr durch Zugvögel erhöht werde. Der Kläger stellt diese Möglichkeit nur in den Raum, ohne konkrete Umstände anzugeben, nach denen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Aufenthalt derartiger Zugvögel in diesem räumlichen Bereich bestünde. Da der Beklagten, die örtliche Vogelkundler befragt hat, auch keine anderweitigen Anhaltspunkte hierfür vorlagen, war die vom Kläger geforderte diesbezügliche Untersuchung nicht rechtlich geboten.
(c) Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 waren abzulehnen.
Der Beweisantrag Nr. 19 gliedert sich, wie schon die Beweisanträge Nr. 1 und 10, in zwei Behauptungen. Soweit unter Beweis gestellt wird, dass die Erfassungen zwischen dem 10.10. und dem 28.11.2019 außerhalb der Brutzeit des Turmfalken lagen, ist dies unstreitig und nicht zweifelhaft. Die Behauptung, diese Erfassung sei nicht geeignet, Aufschluss über das das Ausmaß der Anwesenheit der Art im Trassenbereich zu geben, ist in dieser Form nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, wird erstens ein Verstoß gegen das Tötungsverbot selbständig tragend durch die fehlerfreie Einschätzung ausgeschlossen, die Gehölzstreifen hätten eine ausreichende Vermeidungswirkung. Zweitens war es in der Situation des ergänzenden Verfahrens ausreichend, keine von Grund auf neue Bestandserfassung vorzunehmen, sondern auf den vorliegenden Erhebungen aufbauend die Kenntnisse bezüglich der verfahrensgegenständlichen Arten, soweit erforderlich, zu vervollständigen. Eine umfassende Kartierung und die Einhaltung fachlicher Standards für eine erstmalige Kartierung waren demnach nicht erforderlich. Die unter Beweis gestellte Behauptung hätte deshalb nicht zur Folge, dass die Bestandserfassung fehlerhaft ist. Das wäre nur der Fall, wenn bei der angewandten Vorgehensweise einer Zusammenschau der im ergänzenden Verfahren neu erhobenen Daten mit den aus dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren stammenden Befunden, Mitteilungen örtlicher Vogelkundler und allgemeinen Erkenntnissen über das Verhalten der Arten methodische Fehler aufgezeigt würden.
Der Beweisantrag Nr. 20 ist, wie oben (b) ausgeführt, hinsichtlich der Zahl der Brutpaare unerheblich und hinsichtlich der Annahme eines Dichtezentrums unsubstantiiert.
Mit dem Beweisantrag Nr. 21, der sich darauf bezieht, dass Turmfalken auch an Straßen mit Gehölzanpflanzungen ihre Rüttelflüge und anschließenden Jagdflüge durchführten, will der Kläger das Gegenteil der Einschätzung der Beklagten beweisen. Zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses könnten aber nur Fehler bei der Ausübung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, insbesondere unvertretbare Annahmen und methodische Mängel, führen. Auf solche richtet sich der Beweisantrag nicht. Er ist unerheblich und zudem mangels näherer Begründung, was für die Beweistatsache sprechen soll, unsubstantiiert.
(6) Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird hinsichtlich des Stars nicht verletzt.
(a) Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos wird durch die Vermeidungswirkung der Gehölzstreifen ausgeschlossen.
Für den Bereich O. /P. heißt es im AB 2020 und im Planergänzungs- und - änderungsbeschluss vom 12. Januar 2021, die Straße werde nahezu durchgehend von beidseitigen Gehölzpflanzungen, zum Teil auch von Wällen gesäumt. Die Gehölzpflanzungen machten den Straßenraum für Stare unattraktiv, da sie die Suche nach Insekten im Straßenraum behinderten. Die Bäume und Sträucher stellten keine Nahrungsgrundlage für die Vögel dar. Allenfalls könnten die Beerensträucher eine gewisse Anlockwirkung haben, deswegen sei der Weißdorn aus der Artenliste im Maßnahmenblatt S05 gestrichen worden.
Der Kläger wendet ein, die Gehölzpflanzungen seien lückenhaft und müssten erst aufwachsen und die Gehölzpflanzungen seien ideale Habitate zahlreicher Insektenarten, so dass Stare bei widrigen Witterungsbedingungen auf der Straße oder im Straßenseitenraum Insekten aufsammelten. In Bezug auf diesen Vortrag gilt das oben (3)(a) Gesagte. Die Klägerin hat die Vermeidungswirkung im Rahmen ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bejaht. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sie dabei fehlerhaft oder unvertretbar entschieden hätte. Zum Star als Gastvogel hat sie ergänzend ausgeführt, der Nahrungserwerb erfolge vor allem auf kurzrasigen oder vegetationslosen Flächen. Die Gehölzpflanzungen machten den Straßenraum daher für Stare unattraktiv. Gründe, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde fehlerhaft sein könnte, werden vom Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
(b) Fehler im Rahmen der Bestandserfassung sind zu verneinen; sie könnten ohnehin wegen der Vermeidungswirkung der Gehölzstreifen nicht dazu führen, dass ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt.
Der Kläger wendet sich gegen die Angaben in dem AB 2020 zur Größe der Schwärme. Darin heißt es zusammenfassend, es könne angenommen werden, dass im Umfeld der Trasse mit Trupps von 50 bis 100 Individuen zu rechnen sei und Gruppen mit bis zu 500 Tieren eine Ausnahme darstellten. Dies wird aus Beobachtungen zwischen 2004 und 2019 abgeleitet. Die Aussage steht zunächst nicht im Widerspruch zu dem artenschutzrechtlichen Beitrag aus dem Jahr 2016, wonach der Star in Schwärmen mit bis zu 500 Exemplaren auftritt (GA 114, 125). Der AB 2020 argumentiert sodann, dass bei verschiedenen Beobachtungen in den letzten zehn Jahren nur Trupps mit weniger als 100 Tieren beobachtet worden seien, so dass festzustellen sei, dass im Wirkraum des Vorhabens keine bedeutsamen Rasthabitate des Stars existierten. Hierin liegt eine Gewichtung der in ihrer Breite vollständig erfassten Zahlenangaben, die angesichts der größeren Aktualität der jüngeren Beobachtungen zulässig erscheint. Wie oben (3)(b)(aa) ausgeführt, bestehen auch grundsätzlich keine Bedenken dagegen, auf frühere Beobachtungen zurückzugreifen und im Rahmen des ergänzenden Verfahrens keine weitergehenden neuen Erfassungen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund genügt der Vortrag, es fehle eine Raumnutzungsanalyse, nicht, um Fehler der Bestandserfassung aufzuzeigen. Weitergehende methodische Einwände enthält der Vortrag des Klägers nicht.
Soweit vorgetragen wird, zu berücksichtigen sei auch, dass in den Röhrichtflächen des AG. viele tausend Tiere vorkämen, hat der AB 2020 dies in die Betrachtung einbezogen (S. 5). Im Planergänzungs- und -änderungsbeschluss vom 12. Januar 2021 heißt es ergänzend, die Vorhabenträgerin habe verfügbare weitere Daten ausgewertet sowie Naturschutzverbände und die Naturschutzbehörde befragt. Wenn im Betrachtungsraum angesichts der Habitatausstattung wider Erwarten sehr große Starenschwärme im Spätsommer oder Winter auftreten würden, wären entsprechende Beobachtungen aufgefallen. Dass trotz alldem eine weitere Erhebung erforderlich gewesen wäre, zeigt der Kläger mit dem alleinigen Hinweis auf die Vorkommen am AG. nicht auf.
Die Kritik, es sei nicht belegt, dass sich die Starentrupps weit abseits der geplanten Straße aufhielten, setzt sich nicht damit auseinander, dass sich der AB 2020 auf Untersuchungsergebnisse der letzten 10 Jahre beruft. Zudem heißt es in dem AB 2020, dass sich die Starentrupps bevorzugt im Raum O. /P. sowie in der AJ. aue weit abseits der geplanten Straße aufhielten (S. 12). Das "weit abseits" bezieht sich ersichtlich nur auf die AJ. aue, denn an anderer Stelle wird der Bereich zwischen O., P. und AP. als Trassennahbereich bezeichnet (S. 5).
Vor dem Hintergrund der Tragfähigkeit der Bestandserfassung ist zudem festzuhalten, dass auch die alternative Begründung der Beklagten keinen Bedenken ausgesetzt ist. Danach wäre eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos selbst ohne Vermeidungsmaßnahme zu verneinen. Angesichts des Grundrisikos für den Star in der Kulturlandschaft ergebe sich nach der Methode von Bernotat und Dierschke, dass eine solche Risikoerhöhung nur bei einem sehr hohen konstellationsspezifischen Risiko vorliege. Daran fehle es vorliegend.
(c) Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 waren abzulehnen.
Mit Beweisantrag Nr. 15 wurde unter Beweis gestellt, dass außerhalb der Brutzeit im Nahbereich der geplanten Trasse bis 300 m Entfernung insbesondere im Bereich zwischen O., P. und AP. ein gegenüber der Durchschnittslandschaft deutlich erhöhtes Aufkommen von Staren in Schwärmen von bis zu 500 Exemplaren zu verzeichnen ist, welche die dortigen Ackerflächen als Nahrungsraum nutzen oder auf ihren aus der weiteren Umgebung kommenden Flüge zu den regelmäßig genutzten Schlafplätzen am AG. diesen Bereich in Schwärmen dieser Größe queren. Das ist nicht entscheidungserheblich. Dies zum einen wegen der Tragfähigkeit der von der Beklagten angenommenen Vermeidungswirkung. Zum anderen ist, wie oben (b) ausgeführt, auch die Beklagte von Schwärmen von bis zu 500 Exemplaren und der Anwesenheit in dem genannten Bereich ausgegangen. Hinsichtlich der am AQ. übernachtenden Tiere wird lediglich das Gegenteil der Einschätzung der Beklagten in den Raum gestellt, ohne dass Tatsachen angegeben werden, die Fehler bei der Ausübung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ergeben könnten. Der Vortrag ist zudem unsubstantiiert, denn der Kläger stellt lediglich die Möglichkeit von Überflügen in den Raum, ohne dass er Anhaltspunkte dafür angäbe.
Indem mit Beweisantrag Nr. 17 eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Stare entlang der Trasse aufgrund eines zu erwartenden Insektenaufkommens angeführt wird, soll nur die Feststellung des Gegenteils der Einschätzung der Beklagten herbeigeführt werden. Eine Unvertretbarkeit der Einschätzung oder methodische Fehler sind nicht Gegenstand des Beweisantrags. Nur diese wären entscheidungserheblich.
Beweisantrag Nr. 18 gliedert sich, wie schon Beweisantrag Nr. 9, in zwei Tatsachenkomplexe. Soweit aufgeklärt werden soll, welche Höhe und Geschlossenheit die Gehölzpflanzungen nach der Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses im zeitlichen Verlauf ab Inbetriebnahme der Straße aufweisen werden, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die anhand jener Festsetzung (heckenartig, Pflanzgröße 3,5 m) durch Auslegung zu beantworten ist. Soweit die fehlende Eignung, querende Exemplare des Stars in unbedenkliche Flughöhen zu zwingen, behauptet wird, fällt diese Bewertung in den Bereich der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative. Der Beweisantrag zielt darauf ab, eine andere Auffassung über Tatsachen an die Stelle der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen zu setzen. Im Klageverfahren entscheidungserheblich könnten aber nur methodische Fehler und unvertretbare Annahmen sein.
(7) Soweit der Kläger eine mögliche Fallenwirkung für Singvögel bemängelt, dringt er nicht durch.
Der Kläger trägt vor, die zusätzlich angeordneten Gehölzpflanzungen hätten hinsichtlich ihrer Fallenwirkung für Singvögel näher untersucht werden müssen. Deren Meideverhalten gegenüber Straßen sei je nach Art unterschiedlich ausgeprägt. Manche Arten hätten kein spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen, diese wirkten, wie er in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, für manche Arten anlockend. Die Beklagte erwidert, in der vom Kläger zitierten Literatur sei die mögliche Fallenwirkung rein theoretisch hergeleitet und spekulativ. Nach neuen Erkenntnissen zeigten Brutvögel wegen der vom Straßenverkehr ausgehenden Störwirkungen ein deutliches Meideverhalten zu stark befahrenen Straßen.
Der Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Grundsätzlich verlagern Vogelarten, deren Reviere unmittelbar an der Trasse einer vielbefahrenen Straße gelegen sind, weitgehend ihren Brutplatz und/oder ihre Aktivität infolge der Störwirkungen durch die neue Straße und werden die Nähe zur Straße regelmäßig meiden (sog. störungsbedingtes Ausweich- und Meideverhalten). Dies gilt für die Vielzahl der Vogelarten. Allerdings gibt es auch vergleichsweise störungsunempfindliche Arten, die im trassennahen Bereich brüten. Der Kläger hat darzulegen, dass es gerade für solche Vogelarten im vorliegenden Fall in der Nähe ihrer Reviere zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos kommt (vgl. Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, RdL 2020, 354, juris Rn. 275 m.H.a. BMVBS, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, 2010, bearbeitet von Garniel und Mierwald, S. 2, 6 f., 10). Der Kläger hat nur die Möglichkeit einer Fallenwirkung in den Raum gestellt. In einem angekündigten Beweisantrag hat er - ohne vertiefende Ausführungen - (neben den getrennt zu betrachtenden Arten Star und Rauchschwalbe) die Arten Feldsperling, Singdrossel, Rotkehlchen und Buchfink benannt. Dies genügt ohne nähere Angaben nicht, zumal es sich um Allerweltsarten handelt und anzugeben wäre, warum gerade die zusätzlich geplanten Gehölzstreifen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bewirken sollen, nachdem aufgrund des Urteils vom 27. August 2019 rechtskräftig feststeht, dass mit den Gehölzstreifen in der Fassung des ursprünglichen Maßnahmenblatts S05 ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf die vom Kläger genannten Arten nicht herbeigeführt wurde.
Der Beweisantrag Nr. 22 aus dem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 war somit abzulehnen. Wie soeben ausgeführt, ist die Behauptung unsubstantiiert. Es werden keine greifbaren Anhaltspunkten dafür angegeben, dass sich die Beweistatsache als möglich oder wahrscheinlich erweisen könnte. Die erstmalige Erforschung, ob Singvögel insbesondere Individuen der Arten Amsel, Feldsperling, Singdrossel, Rotkehlchen und Buchfink die zusätzlichen Heckenstrukturen verstärkt als Bruthabitat nutzen werden mit der Folge einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Trassenbereich, diente daher der Ausforschung des Sachverhalts. Ob ein gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko deutlich erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, ist dem Beweis ohnehin nicht zugänglich (s.o. (4)(c)).
(8) Der Einwand des Klägers, durch die zusätzlichen Gehölzpflanzungen werde eine neue Leitlinie für Fledermäuse geschaffen, führt nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der ergänzten Fassung.
Der Kläger meint, es hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob sich mit der durchgängigen Bepflanzung nicht ganz neue Leitlinien für Fledermäuse entwickeln könnten, durch die die Tiere in den Straßenverkehr geleitet würden. Die Fledermäuse nutzten windberuhigte Bereiche. Für die Nutzung einer Gehölzreihe als Leitlinie sei nicht essenziell, ob sich Insekten bevorzugt an der straßenabgewandten Seite aufhielten und ob eine Anlockwirkung für Insekten durch eine Aufwärmung des Asphalts durch die Bepflanzung verhindert werde.
Auch insoweit fehlt es an einer Substantiierung des Klagevorbringens. Aufgrund des Urteils vom 27. August 2019 steht rechtskräftig fest, dass die bisher geplanten Gehölzstreifen keinen Verstoß gegen das Tötungsverbot bewirken; seinerzeit wurden ohnehin nur Leitstrukturen, die die geplante Ortsumgehung kreuzen, als ernsthaft problematisch angesehen, nicht aber zur Trasse parallele Strukturen. Mit der Klage wird nicht dargelegt, inwiefern die Änderung des Maßnahmenblatts S05 eine Änderung bewirken soll. Der Kläger stellt nur eine von ihm gesehene Möglichkeit in den Raum, ohne konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, warum es sich so verhalten könnte. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, die Querung der Straße sei das eigentliche Risiko, hat der Kläger den eher spekulativen Charakter seiner Behauptung dadurch zu erkennen gegeben, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ob wirklich die Querung riskanter sei, sei nicht erforscht.
Der Beweisantrag Nr. 23 aus dem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 war abzulehnen. Nach dem Vorstehenden ist er nicht substantiiert. Er benennt zwar die Arten Große und Kleine Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus. Hinsichtlich der Frage, ob die zusätzlich geplante durchgängige Bepflanzung eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Trassenbereich zur Folge hat, soll jedoch eine Informationsquelle erst eröffnet werden, um durch die Beweiserhebung Anhaltspunkte für den Sachvortrag zu gewinnen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beweistatsache als möglich oder wahrscheinlich erweisen könnte, werden nicht benannt. Ob ein gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko deutlich erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, ist dem Beweis nicht zugänglich (s.o. (4)(c)).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; dass hinsichtlich der zurückgenommenen Hilfsanträge § 155 Abs. 2 VwGO gilt, wirkt sich nicht aus, weil diese nicht streitwerterhöhend waren. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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