Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.12.2025 – 8 LA 47/25
ECLI:DE:OVGNI:2025:1218.8LA47.25.00
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 8. Senat - vom 19. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) der Klägerin in Bezug auf den im Tenor bezeichnet den Beschluss des Senats hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht außer Betracht bleiben muss oder kann (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 45). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 45 m. w. N.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte auch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019 - BVerwG 5 B 11.19 u.a. -, juris Rn. 1 u. v. 24.11.2011 - BVerwG 8 C 13.11 u.a. -, juris Rn. 2). Die Gerichte sind ebenso wenig verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 45 m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, woran es fehlt, wenn der betreffende Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.1.2020 - 2 BvR 2592/18 -, juris Rn. 11 u. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 45 m. w. N.). Ein derartiger Mangel wird in der Rügeschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Dezember 2025 nicht aufgezeigt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
1. Der Vorwurf, der Senat habe rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) der Klägerin verletzt, ".... weil er in mehrfacher Hinsicht eine für sie überraschende Entscheidung getroffen (habe), mit der sie nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht ... (habe) rechnen (müssen)", ist nicht begründet.
Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2021 - BVerwG 1 WB 1/21 -, juris Rn. 12, v. 26.10.2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 -, juris Rn. 16 u. v. 11.10.2016 - BVerwG 1 WNB 2.16 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (BVerwG, Beschl. v. 9.5.2017 - BVerwG 1 WNB 3.16 -, juris Rn. 4). Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2021 - BVerwG 1 WB 1/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
Die im Beschluss des Senats niedergelegte Rechtsauffassung liegt weder außerhalb des Spektrums vertretbarer Rechtsauffassungen noch kann sie als für die Klägerin nicht vorhersehbar angesehen werden. Dass der Senat das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2022 ebenso wie das Schreiben vom gleichen Tag an die Klägerin als Verwaltungsakt qualifizieren würde, kann schon deshalb nicht als fernliegende Interpretation angesehen werden, weil nicht nur das Verwaltungsgericht diese Rechtsauffassung bereits in seinem Beschluss vom 27. September 2022, sondern auch die Klägerin selbst für das an sie ergangene komplementäre Schreiben vom 24. Februar 2022 während des gesamten Verfahrens dieselbe Auffassung vertreten hatte, die auch im Urteil des Verwaltungsgerichts geteilt worden ist. Die Klägerin räumt das in ihrem "Zwischenergebnis", selbst ein, wenn sie ausführt "... selbst wenn man, wie das Verwaltungsgericht (im Beschluss vom 27. September 2022) ..., zwei separate Verwaltungsakte sehen wollte ...". Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin in diesem Zusammenhang, "... es (werde ihr) aufgebürdet, dass "Zuschlagungs"-Schriftstück zu erlangen, es als Verwaltungsakt überhaupt zu erkennen, diesen als eigenständig vom bereits angefochtenen einzuordnen ...", erscheinen im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, " ... Hier ist es so, dass der Antragsgegner nicht nur gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 24.02.2022 geregelt hat, dass die Fläche ... aus dem Jagdrevier der Antragstellerin herausgenommen wird. Er hat gleichzeitig mit Bescheid vom selben Tag gegenüber dem Beigeladenen geregelt, dass diese Fläche ... dem Jagdrevier des Beigeladenen D./Moorjagd zugeschlagen wird (BI. 92 des Verwaltungsvorganges) und damit die spiegelbildliche Regelung zu dem streitgegenständlichen Bescheid in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes getroffen. Damit gibt es eine verbindliche Regelung gegenüber dem Beigeladenen per Verwaltungsakt, ...", aus denen sich dies leicht ablesen lässt und in der sogar die Blattnummer des Verwaltungsvorganges für das von ihm als Verwaltungsakt ausgelegte Schreiben des Beklagten angegeben wird, nicht recht nachvollziehbar. Die Klägerin kann, nachdem ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022 zugestellt worden war, jedenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen, in Unkenntnis darüber gewesen zu sein, dass - auch - der Beigeladene ein entsprechendes Schreiben im Hinblick auf die Neuzuordnung der Flächen erhalten hatte und dieses als Verwaltungsakt zu qualifizieren war.
Ebenso wenig kann als "überraschend" bewertet werden, dass der Senat die Auffassung vertreten hat, dass ein Verwaltungsakt, wie die gegenüber dem Beigeladenen ergangene jagdrechtliche Verfügung, Rechtswirkungen auch gegenüber Dritten entfaltet. Abrundungsverfügungen sind grundstücksbezogene Verwaltungsakte, die die Eigenschaft einer Fläche zur Jagd und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Jagdbezirk regeln und insoweit dinglichen Charakter haben. Kenntnisse über die Drittwirkung von Verwaltungsakten (vgl. etwa Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, Monographie 1989) können und müssen bei Rechtskundigen, die Mandate in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten übernehmen, vorausgesetzt werden. Eine anwaltlich vertretene Partei braucht auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht in "allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen" beraten zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2007 - BVerwG 5 C 3/07 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
Als "überraschend" kann auch nicht die Auffassung des Senats gewertet werden, dass die umstrittenen Flächen vorliegend nur einem der beiden Jagdbezirke, entweder dem Jagdrevier A. der Klägerin oder dem Jagdrevier D./Moorjagd des Beigeladenen, zugewiesen sein können - eine Auffassung, die auch die Klägerin durchgängig vertreten hat. Dass der Senat zu der Rechtsauffassung würde gelangen können, die durch Verwaltungsakt erfolgte wirksame Zuweisung der Flächen an den Jagdbezirk des Beigeladenen stehe dem Erfolg einer Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Herausnahme der Flächen aus ihren Jagdbezirk entgegen, kann danach nicht ernsthaft als unvorhersehbar bezeichnet werden, zumal auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. September 2022 darauf hingewiesen hatte, dass die Suspendierung des an die Klägerin gerichteten Verwaltungsaktes zu einem Widerspruch mit der gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Regelung führe. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in ihren weiteren Ausführungen im Rahmen einer weittragenden Interpretation Unterschiede in der rechtlichen Bewertung des Beschlusses der Einzelrichterin vom 24. Februar 2022 zum Senatsbeschluss vom 19. November 2025 herauszuarbeiten sucht, wird dadurch nicht belegt, dass sie bei der zu verlangenden prozessualen Sorgfalt den relevanten rechtlichen Gesichtspunkt nicht hätte erkennen können. Festzuhalten ist, dass diese Frage schon in den - oben zitierten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts ausdrücklich thematisiert wird. Das Verwaltungsgericht hat dabei auch bereits deutlich gemacht, dass eine Aussetzung nur einer dieser Regelungen aufgrund deren Konnexität zu einem Widerspruch führen würde und im Anschluss weiter ausgeführt: "Damit gibt es eine verbindliche Regelung gegenüber dem Beigeladenen per Verwaltungsakt, die dem widerspricht, dass der gegenüber der Antragstellerin erlassene streitgegenständliche Bescheid vorläufig in seinen rechtlichen Regelungen nicht umgesetzt wird." Wenn die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten hieraus keine Schlussfolgerungen gezogen und ihr prozessuales Verhalten hierauf nicht eingerichtet haben, begründet dies - unabhängig davon, ob dem eine mangelnde Durchdringung des Streitstoffs oder später dann auch prozesstaktische Überlegungen im Hinblick auf den von der Gegenseite zu erwartenden Verwirkungseinwand zugrunde gelegen haben - keine Gehörsverletzung. Aus der Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO folgt keine Pflicht einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Kläger Beratungshilfe zu erteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.10.2025 - 1 A 264/22 -, juris Rn. 28).
Soweit die Klägerin vorträgt, rechtliches Gehör sei verletzt, da die Auffassung des Senats zur "... Existenz einer weiteren in ihrem Regelungsgehalt eigenständigen ... Abrundungsverfügung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht begründet werden (könne) und ... im Widerspruch zu diesem (stehe)", kann dem nicht gefolgt werden. Diesen Ausführungen liegt bereits eine Fehlinterpretation des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022 zu Grunde. Mit der Einschätzung, die beiden vom Beklagten am 24. Februar 2022 erlassenen Verwaltungsakte stünden, die "... Ansicht des Verwaltungsgerichts (zugrundegelegt) ... in Reihe, d. h. der zweite folgt auf den ersten" und der Annahme, "... das Verwaltungsgericht (habe) damit die "Zuschlagung" gegenüber dem Beigeladenen als noch künftigen Akt der Vollziehung der "Herausnahme" gegenüber der Klägerin eingeordnet", vertritt sie der Sache nach die Auffassung, der gegenüber dem Beigeladenen erlassene (zweite) Verwaltungsakt sei durch die Wirksamkeit der (ersten) an die Klägerin ergangenen Verfügung quasi "aufschiebend bedingt". Derartige Überlegungen finden sich in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022 indes nicht. Gegen eine derartige Überzeugung des Verwaltungsgerichts spricht, dass es offensichtlich einen aktuell bestehenden Widerspruch beider Verfügungen zueinander angenommen hat, da es eine - dann von ihm im Tenor getroffene - Feststellung für erforderlich gehalten hat, um diesen auszuräumen. Wäre die Wirksamkeit der gegenüber dem Beigeladenen erlassenen Verfügung nach seiner Auffassung von der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der gegenüber der Klägerin erlassenen jagdrechtlichen Anordnung abhängig gewesen, hätte es dessen nicht bedurft. Unabhängig davon verfehlen die Darlegungen der Klägerin insoweit den maßgeblichen rechtlichen Ansatzpunkt. Die gegenüber dem Beigeladenen ergangene behördliche Erklärung vom 24. Februar 2022 bietet nach ihrem Wortlaut keinerlei Anhalt dafür, dass sie nicht unmittelbar mit dem darin genannten Datum 1. April 2022 wirksam werden, sondern von der Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der (darin nicht erwähnten) jagdrechtlichen Anordnung gegenüber der Klägerin abhängig sein sollte. Auch insoweit ist für die Auslegung auf den Empfängerhorizont abzustellen, hier allerdings auf den des Beigeladenen und nicht, wie die Klägerin zu meinen scheint, auf ihre Perspektive. Dass das Verwaltungsgericht aus der Erkenntnis dieses Vorliegens zweier aufeinander bezogener Verwaltungsakte nicht die gleichen rechtlichen Konsequenzen abgeleitet hat, macht den Senatsbeschluss vom 19. November 2025 nicht zu einer "Überraschungsentscheidung", zumal berücksichtigt werden muss, dass das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Erwartung haben konnte, dass die Klägerin die - ihr bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte - weitere jagdrechtliche Verfügung des Beklagten noch in die Anfechtungsklage einbeziehen werde, wie dies einer sorgfältigen, die denkbaren rechtlichen Möglichkeiten der Deutung des Sachverhalts erwägenden Prozessführung entsprochen haben würde. Die Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, diese habe "... auf die Feststellungen des Beschlusses (der Einzelrichterin) des Verwaltungsgerichts vertrauen und es bei der Anfechtung des an sie gerichteten, belastenden Verwaltungsaktes belassen (dürfen)", zumal auch "... im späteren Hauptsacheverfahren ... ebenfalls kein Hinweis, dass es sich ... um einen ... eigenständig anzufechtenden Verwaltungsakt handele", an sie ergangen sei, wird vom Senat nicht geteilt, betrifft indes haftungsrechtliche Fragen, die nicht von ihm zu beurteilen sind. Eine gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 152a VwGO) verstoßende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht - wie hier -Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die lediglich nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.6.2014 - BVerwG 5 B 75.13 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.3.2025 - 6 ZB 25.380 -, juris Rn. 31). Auch geht die Hinweispflicht nicht soweit, dass das Gericht verpflichtet wäre, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und diese zur Erörterung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2007 - BVerwG 5 C 3/07 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dass Gerichte im Instanzenzug zu einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung selbst eines identischen Sachverhaltes gelangen können, kann nicht als "überraschend" angesehen werden, auch wenn dies nicht der Regelfall sein mag.
2. Fehlt es demnach bereits an eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), bedarf es keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin, in dem sie sich unter dem Gliederungspunkt "Entscheidungserheblichkeit" mit der im Beschluss vom 19. November 2025 niedergelegten Rechtsauffassung des Senats auseinandersetzt und ihr nach Art einer Gegenvorstellung die eigene abweichende Rechtsmeinung entgegenstellt. Unabhängig davon ist die Kritik der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Beschluss des Senats vom 19. November 2025 im Anhörungsrügeverfahren teilweise nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich bei den zugrunde liegenden Verfahren um ein Berufungszulassungsverfahren handelt. Die Klägerin unterliegt zudem offenbar Missverständnissen und daraus resultierenden Fehldeutungen der Entscheidung des Senats. Im Übrigen sind die von ihr zur "Entscheidungserheblichkeit " vorgetragenen Gründe aber auch nicht überzeugend, sodass auch bei einer Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens (§ 152a Abs. 1 VwGO) eine Zulassung der Berufung im Hinblick auf die vorgetragenen Zulassungstatbestände (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 u. 3 - 5 VwGO) nicht gerechtfertigt wäre. Im Einzelnen:
Die Ausführungen der Klägerin, "... der wortlautbezogenen Auslegung (ihres Klageantrages sei) zu widersprechen, ... gemäß § 88 VwGO (hinge) das Klagebegehren ohnehin nicht am Wortlaut der Anträge, vielmehr (müsse) das Gericht das wirkliche Klageziel ermitteln", lassen die erforderliche Differenzierung zwischen (erstinstanzlichem) Klageverfahren und Berufungszulassungsverfahren vermissen. Der Auffassung der Klägerin, sie habe "... davon ausgehen (dürfen) dass eine weitere Anfechtung "ins Blaue hinein" nicht notwendig sein würde, ... (vielmehr sei) ... der Senat verpflichtet (gewesen, ihr) einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, ... wenn er ... von einer Notwendigkeit der separaten Anfechtung ausging, (zumal er) ... offenkundig ... diese nachträgliche, weitere Anfechtung auch in der Rechtsmittelinstanz noch für möglich erachtet (habe)", liegt eine unzutreffende Analyse der rechtlichen Ausgangslage und eine darauf beruhenden Fehldeutung der Senatsentscheidung vom 19. November 2025 zugrunde.
Die Klägerin übersieht zunächst, dass der Senat über die Zulassung ihrer Berufung zu entscheiden hatte, nicht hingegen in einem Berufungsverfahren über die Begründetheit der Klage. Ihre Ausführungen beruhen in weiten Teilen auf der Prämisse, dass die gegenüber dem Beigeladenen ergangene jagdrechtliche Verfügung des Beklagten vom 24. Februar 2022, ohne deren Aufhebung die umstrittenen Flächen ihrem Jagdbezirk nicht zugeordnet bleiben können, ebenfalls der rechtlichen Prüfung unterliegt. Dies würde indes eine Klageerweiterung bedingen, die im Zulassungsverfahren nicht erfolgen kann. Sie ginge über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus und könnte daher nur durch eine nachträgliche Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) erfolgen. Klageänderungen in der Berufungsinstanz setzen jedoch eine zulässige Berufung voraus; daran fehlt es, solange nicht feststeht, ob es zu einem Berufungsverfahren kommen wird. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a VwGO als eines Zwischenverfahrens kann allein der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; nur in Bezug auf diesen können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.9.2011 - 4 ZB 11.422 -, juris Rn. 8 u. v. 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.1.2010 - 12 E 158/09 -, juris Rn. 5f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.6.2009 - 2 L 167/06 -, juris, Rn. 4). Die Zulassung der Berufung kann daher nicht auf Gründe gestützt werden, die über den Streitgegenstand des Zulassungsverfahrens hinausgehen, was es zugleich ausschließt, derartige Gründe im Rahmen einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Berufungszulassung zu berücksichtigen, weil sie in dem Verfahren, das fortzuführen begehrt wird, unerheblich wären. Die Erwartung der Klägerin, der Senat habe ihr im Berufungszulassungsverfahren eine "... separate Anfechtung (noch) ... ermöglichen (müssen)", verbunden mit der Ankündigung, dass sie "... infolge eines derartigen Hinweises den Gehalt ihres Anfechtungsantrages klargestellt und hilfsweise auch auf die "Zuschlagung" erweitert hätte, macht deutlich, dass sie den dargestellten prozessrechtlichen Rahmen fehleinschätzt. Der Senat kann nicht im Berufungszulassungsverfahren einen anderen Klageantrag als den im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung gestellten zugrunde legen. Eine Klageerweiterung, auch in Form eines Hilfsantrages, wie die Klägerin ihn sich vorstellt, wäre im Berufungszulassungsverfahren unzulässig gewesen. Die Klägerin kann auch nicht erwarten, dass ihr durch Zulassung der Berufung - trotz fehlender Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO - die Möglichkeit eröffnet wird, in erster Instanz unterlassene Prozesshandlungen nachzuholen. Ein derartiges Vorgehen käme schon im Hinblick auf die Pflicht zur Unparteilichkeit des Rechtsmittelgerichts, die allen Beteiligten gegenüber gilt, nicht in Betracht.
Soweit die Ausführungen der Klägerin den Schluss zulassen, dass ihnen die Ansicht zugrunde liegt, die an den Beigeladenen ergangene Verfügung vom 24. Februar 2022 sei - gleichsam verdeckt - auch Gegenstand des Klageantrags vor dem Verwaltungsgericht gewesen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Dagegen sprechen bereits die konkreten Umstände der Stellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 2025. Laut Sitzungsprotokoll "... (stellte) der Klägervertreter ... den Haupt- und den Hilfsantrag aus der Klageschrift vom 11.3.2022", mithin den ursprünglich mit der Klagebegründung vom 11. März 2022 gestellten Antrag, "... den Bescheid vom 24. Februar, mit denen der Eigenjagdbezirk A. ... abgerundet und die Flächen Flur G., Flurstück H. und I. der Gemarkung J. zur Größe von 2,1930 ha und 3,7152 ha entnommen wurden, aufzuheben bzw. hilfsweise festzustellen, dass die Flächen ... zur Eigenjagd der Klägerin ... gehören ...". Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. November 2025 ausgeführt: "Daraus ergibt sich zugleich, dass die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage nicht als Anfechtung des gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Bescheides gedeutet werden kann, zumal der Klägerin bei Erhebung der Anfechtungsklage der zeitgleiche Erlass der komplementären Verfügung an den Beigeladenen noch nicht bekannt war. Dies wird durch die Fassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung, ... in dem die gegenüber dem Beigeladenen ergangene jagdbehördliche Anordnung vom 24. Februar 2022 keinerlei Erwähnung findet, bestätigt". Es ist daher nach Wortlaut und Kontext fernliegend, in der Anfechtung der an sie ergangenen Verfügung vom 24. Februar 2022 durch die Klägerin prozessual zugleich eine Anfechtung der an den Beigeladenen gerichteten jagdrechtliche Verfügung zu sehen, auch wenn die Klägerin dies nicht einsehen will. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2025 die an den Beigeladenen adressierte Verfügung vom 24. Februar 2022 nicht erwähnt und auch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft. Vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts, das sich allein mit der Entwicklung der Vertragssituation als aus seiner Sicht entscheidender Frage für die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin ergangenen "Herausnahme"-Verfügung des Beklagten auseinandersetzt, war dies auch nicht erforderlich. Dieser Befund spricht, zusammen mit den angeführten weiteren Gesichtspunkten, maßgeblich gegen die Interpretation, die dem Beigeladenen gegenüber ergangene Verfügung vom 24. Februar 2022 sei (ebenfalls) Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Die bestehende Abhängigkeit beider Verwaltungsakte voneinander reicht für eine derartige Annahme nicht aus.
Der Senat hat, anders als es die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in ihren weiteren Ausführungen mit dem Versuch eines argumentum ad absurdum darstellt, keineswegs eine Bekanntgabe im Sinne von § 43 Abs. 1 VwVfG des an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin angenommen und auch nicht die These vertreten, die an sie gerichtete Verfügung des Beklagten "... sei nicht mehr aufhebbar", weil die "Zuschlagung" wirksam sei, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass lediglich eine isolierte Aufhebung der an die Klägerin gerichteten Verfügung vom 24. Februar 2022 nicht möglich sei, weil dies zu widersprechenden Regelungen im Hinblick auf die Jagdausübung auf den streitigen Flächen führe. Die rechtliche Situation ist insoweit der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen vergleichbar, deren Erfolg ebenfalls davon abhängt, ob der verbleibende Regelungsteil sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 31.1.2019 - BVerwG 8 B 10/18 -, juris Rn. 5). Auch hier können beide Regelungen nach Auffassung des Senats nur zusammen Bestand haben, sodass eine Aufhebung der allein von der Klägerin angefochtenen Anordnung der Herausnahme der streitigen Flächen aus ihrem Jagdbezirk nicht in Betracht kommt und die von ihr verfolgte (isolierte) Anfechtungsklage daher keinen Erfolg haben kann. Nicht nachvollziehbar ist, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu der Ansicht gelangt, die Rechtsauffassung des Senats "... (führe) zu der Abstrusität, dass die an die Klägerin gerichtete Verfügung praktisch unanfechtbar wäre". Die gegenüber dem Beigeladenen ergangene jagdrechtliche Verfügung hätte durch schlichte Prozesserklärung in das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht einbezogen werden können, eine Klageerweiterung, der im Hinblick auf ihre offensichtliche Sachdienlichkeit (§ 91 Abs. 1 VwGO) zum damaligen Zeitpunkt prozessual keinerlei Hindernisse entgegengestanden hätten. Von "Unanfechtbarkeit" kann daher keine Rede sein. Die Klägerin muss sich- wie im Beschluss vom 19. November 2025 ausgeführt - entgegengehalten lassen, dass sie eine Einbeziehung des an den Beigeladenen gerichteten Verwaltungsaktes in das Klageverfahren, auch nachdem sie von der Existenz dieser weiteren Verfügung erfahren hatte, versäumt hat.
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung vertritt, die Senatsauffassung sei unzutreffend, weil es sich bei den beiden Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2022 "... um eine einheitliche Abrundungsverfügung" handele, weil "... diese Akte nicht voneinander zu trennen (seien)", und auf die den beiden Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2022 beigefügten Skizzen mit einer räumlichen Darstellung der geänderten Grenzen der Jagdreviere verweist, stellt dies kein überzeugendes Indiz für deren Unrichtigkeit dar. Die Skizzen befinden sich erst im Anschluss an den Regelungstext der jeweiligen Verfügungen und sind mit dem Satz übertitelt: "Bitte beachten Sie ab dem neuen Jagdjahr auch den neuen Reviergrenzen". Dies spricht dafür, dass der Verfasser des Schreibens hiermit lediglich einen Hinweis auf den gleichzeitig erfolgten Zuschlag der Flächen zum Jagdbezirk des Beigeladenen verbinden wollte, um die Klägerin gleichzeitig über die zu dessen Jagdbezirk geänderte Reviergrenze in Kenntnis zu setzen. Auch daraus, dass die Grenze zwischen dessen Jagdbezirk und dem Jagdbezirk "K." nicht eingezeichnet ist, was sie - nach Auffassung der Klägerin - "... aber (hätten) sein müssen, wenn die Reviergrenzen des klägerischen Jagdbezirks abgebildet werden sollten", lässt sich daher kein zwingendes Argument gegen die Senatsauffassung herleiten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Aufzeigen der Möglichkeit einer anderen Deutung geschehener Vorgänge und einer daran anknüpfenden abweichenden rechtlichen Beurteilung als sie der mit der Gehörsrüge angegriffenen gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, nicht belegt, dass die besseren Gründe für sie sprechen. Der Senat hat die Möglichkeit, dass es sich bei beiden Schreiben um einen einheitlichen Bescheid handeln könnte, erwogen, sie aber im Hinblick auf die näheren Umstände nicht für überzeugend gehalten. Er hat in seinem Beschluss vom 19. November 2025 ausgeführt: "... Bei den beiden Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2022 handelt es sich auch nicht um nur einen (einheitlichen) Bescheid, der lediglich zwei Adressaten bekannt gegeben worden wäre. Ebenso wenig stellt das Schreiben an den Beigeladenen nach seiner Formulierung und seinem Regelungsinhalt eine bloße Kopie der an die Klägerin gerichteten Anordnung gleichen Datums dar. Vielmehr haben die beiden Erklärungen des Beklagten vom 24. Februar 2022 einen unterschiedlichen Gehalt. Während das an die Klägerin gerichtete Schreiben darauf zielt, die gen. Flurstücke aus ihrem Jagdbezirk herauszunehmen, sodass dieser sich um die entsprechenden Flächen verringert, beinhaltet das komplementäre Schreiben an den Beigeladenen die Aussage, dass die Flurstücke seinem Jagdbezirk zugeschlagen werden und dieser sich um die entsprechenden Flächen vergrößert. ...". Zwei Schreiben gleichen Datums, mit unterschiedlichem Wortlaut und Aussagegehalt, die an verschiedene Adressaten gerichtet sind, als Teile eines einheitlichen Verwaltungsaktes zu betrachten, mag interpretatorisch nicht ausgeschlossen sein. Es ist aber zu berücksichtigen, dass - gerade - zum Schutz der Adressaten behördlicher Erklärungen die Auslegungsregel von der Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts anzuwenden ist. Dabei setzt der Wortlaut der Erklärung einer Interpretation Grenzen. Eine Deutung, wie die Klägerin sie vorschlägt, ist schon in Anbetracht des Wortlauts der beiden Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2022 fernliegend und vermöchte daher keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s. dazu Beschl. v. 19.11.2025) am Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. "Herausnahme" und "Zuschlagung" sind denklogisch zunächst verschiedene Vorgänge. Ob eine isolierte "Herausnahme" einer Fläche zu einem gesetzwidrigen Zustand führt, stellt erst eine rechtliche Wertung dar, da Flächen grundsätzlich aus verschiedenen Gründen der Jagd auch entzogen werden können. Die von der Klägerin unter dem Titel "gesetzeskonforme Auslegung" und im weiteren vorgetragenen Überlegungen zur Auslegung der beiden Schreiben sind schon deshalb nicht überzeugend, weil - wie dargelegt - maßgeblich auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen sind, nicht auf einen (unterstellten) subjektiven Willen der Behörde, "gesetzeskonform" zu handeln. Über diese Gesichtspunkte kann die Auslegung der behördlichen Erklärungen vom 24. Februar 2022 nicht hinweggehen, die sich daran orientieren muss, was stattgefunden hat und wie dies vom jeweiligen adressierten Empfänger aufgefasst werden musste. Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bei Abfassung der beiden Schreiben vom 24. Februar 2022 nicht eine Abrundungsverfügung hat erlassen, sondern subjektiv lediglich über den - seines Erachtens - automatisch durch die aufgrund der Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetretene zivilrechtliche Rechtslage und den sich daraus ergebenden neuen Gebietszuschnitt der Jagdreviere hat informieren wollen. Dass seine Erklärungen nach der Auslegungsmaxime des objektiven Empfängerhorizonts als jagdrechtliche Verfügungen zu behandeln sein würden, ist von ihm bei deren Erlass ohnehin (noch) nicht erkannt worden.
Soweit die Klägerin meint, es könne "... im Hinblick auf den Empfängerhorizont nicht vertreten werden, (das) es ... sich bei dem an (sie) ... gerichteten Verwaltungsakt um einen solchen ohne, bei dem mit der identischen Karte versehenen Schriftstück an den Beigeladenen jedoch um einen solchen mit Drittwirkung (handele)", ist darauf hinzuweisen, dass der Senatsbeschluss vom 19. November 2025 sich zur Frage der Drittwirkung des an die Klägerin ergangenen Verwaltungsaktes nicht verhält. Dort ist lediglich ausgeführt, "... Die gegenüber der Klägerin erlassene Anordnung ist für sie ein belastender Verwaltungsakt, während die gegenüber dem Beigeladenen ergangene Verfügung einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung gegenüber der Klägerin darstellt". Zur Drittwirkung der an die Klägerin erlassenen Verfügung vom 24. Februar 2022 gegenüber dem Beigeladenen musste der Senat sich nicht äußern, weil dies für seine Entscheidung ohne Bedeutung war. Die Klägerin mag ihre Schlüsse daraus ziehen, dass der Senat dessen Beiladung im Zulassungsverfahren nicht aufgehoben hat. Jedenfalls ist auf der Grundlage ihrer Darlegungen nicht zu erkennen, welche Auswirkungen das Schweigen des Senats in diesem Punkt für die Rechtsverteidigung der Klägerin oder den Nachweis einer entscheidungserhebliche Unrichtigkeit der im Beschluss vom 19. November 2025 niedergelegten Rechtsauffassung des Senats haben sollte (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Die vorgenannten und weiteren Gesichtspunkte aus der Rügeschrift der Klägerin vom 5. Dezember 2025 bedürfen indes aus den oben dargelegten Gründen keiner weiteren Diskussion. Ergänzend ist lediglich nochmals darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz rechtlichen Gehörs keinen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht der abweichenden Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019 - BVerwG 5 B 11.19 u.a. -, juris Rn. 1 u. v. 24.11.2011 - BVerwG 8 C 13.11 u.a. -, juris Rn. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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