Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.01.2026 – 6 MD 2/25

ECLI:DE:OVGNI:2026:0105.6MD2.25.00

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

[Gründe]

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge.

Der Antragsteller steht seit ...1993 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Antragsgegnerin. Seit ... 2012 ist er bei der Bundespolizeiabteilung D. -Stadt tätig. Er ist in straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht vor den streitgegenständlichen Vorwürfen nicht vorbelastet. Er ist als schwerbehindert anerkannt.

Zwischen dem 8. August 2015 und dem 13. August 2016 ging der Antragsteller ohne Genehmigung seiner Dienstherrin in mindestens sechs Fällen einer Nebentätigkeit in der von Herrn E. betriebenen Sicherheitsfirma nach. Am 1. Februar 2016 führte er Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen über verschiedene Personen durch. Die hierdurch ermittelten Daten leitete er über den Messengerdienst "WhatsApp" an Herrn E. weiter. Am 21. April 2016 übermittelte der Antragsteller Herrn E. zudem polizeiinterne Informationen über die bei der Prüfung von EU-Führerscheinen übliche Vorgehensweise bei Polizeikontrollen und bot diesem auch an, weitere Informationen zum Vorgehen der Landespolizei über einen dort beschäftigten Freund zu beschaffen. Am 28. Juli 2016 übermittelte Herr E. dem Antragsteller Ablichtungen von vier (gefälschten) englischen Führerscheinen, die auf verschiedene, dem Antragsteller teilweise bekannte Personen ausgestellt waren. Zuvor hatte der Antragsteller Herrn E. per "WhatsApp" mitgeteilt: "Ihren Führerschein bitte". Im Rahmen der zunächst wegen Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben gegen Herrn E. geführten Ermittlungen geriet der Antragsteller nach Auswertung der entsprechenden Kommunikationsverläufe in den Fokus der Ermittler.

Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers leitete am 1. August 2017 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung bzw. der Beihilfe hierzu gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Er dehnte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 21. September 2017 um die Vorwürfe aus, der Antragsteller solle einer Nebentätigkeit als Sicherheitskraft bei der Sicherheitsfirma F. nachgegangen sein, die mangels Anmeldung nicht genehmigt worden sei, am 21. April 2016 dem Geschäftsführer dieser Sicherheitsfirma polizeiinterne Verfahrensabläufe bezüglich EU-Führerscheinkontrollen offenbart haben und diesem am 1. Februar 2016 aus polizeilichen Abfragesystemen erhobene Daten zur Verfügung gestellt haben sowie diesem Daten von kontrollierten Personen aus einem Einsatz weitergegeben haben.

Das Amtsgericht G. -Stadt verurteilte den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom ... (Az. H.) wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach §§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 EUR. Dem nach § 408a StPO ergangenen Strafbefehl liegen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde: Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2016 bat der Angeschuldigte E. den Angeschuldigten [Antragsteller], ihm personenbezogene Daten, insbesondere strafrechtliche Vorbelastungen, über die Personen I. J. sowie K. und L. M. zu übermitteln. Der [Antragsteller] fragte sodann am 1. Februar 2016 über das auf seinem Dienstrechner installierte polizeiinterne Informationssystem (POLAS) die entsprechenden Daten über die vorgenannten Personen ab und gab diese an den Angeschuldigten E. per Whatsapp weiter. Die entsprechende Whatsapp-Nachricht des Angeschuldigten E. an den [Antragsteller] lautete auszugsweise wie folgt:

"Moin I.: Unterschlagung aus 2015 und ne gef. KV aber schon älter

K.: 6 Einträge aber schon älter wegen KV, Gef kv, Unterschlagung, unterlassene Hilfeleistung,

L. 7 Einträge mit gleichen Inhalten"

Am 21.04.2016 fragte der Angeschuldigte E. [] den [Antragsteller] über Whatsapp nach der Vorgehensweise der Bundespolizei bei der Kontrolle von EU-Führerscheinen. Die entsprechende Whatsapp-Nachricht des Angeschuldigten E. an den [Antragsteller] lautete wie folgt:

"...Du bist ja Polizist, wenn ihr ne, ein anhaltet und Führerschein kontrolliert, wie geht ihr da mit ausländischen Führerscheinen um, was istn das Verfahren?, ...also EU Führerscheine"

Der [Antragsteller] teilte dem Angeschuldigten E.. daraufhin per Whatsapp folgende polizeiinternen Informationen mit:

"Ja Führerschein, pass uff...Die werden ganz normal abgefragt, eh im INPOL und eh da steht aber dann halt nix drin, dass der Führerschein weg ist oder so. Das geht nur dann, wenn du ne spezielle Führerscheinabfrage machst. Das wird halt selten gemacht, bei uns jedenfalls net. Wie es bei der LaPo ist, müsste ich mal nachhaken... Ab er wie gesagt, die werden nur ganz normal durchs Fahndungssystem durchgedonnert ob irgendwas aktuell vorliegt, und wenn da nix vorliegt können die Weiterreisen, ne..."

Durch diese Taten wurde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erschüttert.

Nach Fortsetzung und Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens hat die Antragsgegnerin am 20. März 2023 bei dem Verwaltungsgericht Göttingen Disziplinarklage erhoben.

Dagegen hat sich der Antragsteller verteidigt und im Wesentlichen geltend gemacht: Er sei ein langjähriger und guter Freund von Herrn E. gewesen und bestreite nicht, an den sechs festgestellten Events für diesen gegen Entgelt zum Mindestlohn von damals 8,50 Euro tätig gewesen zu sein. Er habe jedoch keine Führungsfunktion im Sinne einer Personalverantwortung oder Anleitung anderer innegehabt. Dass die Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig gewesen sei, sei ihm zwar bewusst gewesen, so dass er sich um eine Genehmigung von vornherein nicht bemüht habe. Er habe sich jedoch in einer finanziell äußerst schwierigen Lage befunden, die ihn zur Erbringung von Hilfsdiensten zum gesetzlichen Mindestlohn veranlasst habe. Bei weiteren Freundschaftsdiensten habe er kein Geld von Herrn E. halten. Die gefälschten Führerscheine habe er nie persönlich in den Händen gehabt und auch keine Einschätzung zur Fälschungsqualität abgegeben. Ob und inwieweit die Falsifikate von den betreffenden Personen genutzt worden seien, sei ihm nicht bekannt gewesen. Allein aufgrund der Mitteilungen über WhatsApp habe für ihn kein ausreichender Anfangsverdacht und damit auch keine Verpflichtung zur Erstattung einer Strafanzeige bestanden. Er sei nicht "der Bulle" in einer von Herrn E. versandten WhatsApp-Nachricht und habe sich auch nie mit "N." auf einem Oktoberfest befunden. Außerdem habe er sich unter Berücksichtigung des Umgangs von Herrn E. mit gewaltbereiten Personen aus konkreter Besorgnis um seine eigene und die körperliche Unversehrtheit seiner Familie nicht an die Behörden gewandt und den Kontakt nebst Nebentätigkeit schließlich noch vor Einleitung des Disziplinarverfahrens beendet. Aus seiner Sicht sei das dienstliche Vertrauensverhältnis nicht als zerstört bzw. erheblich gestört anzusehen. Er habe seine temporären Nebentätigkeiten nicht aktiv verheimlicht und er sei nicht nach außen hin erkennbar als Beamter der Bundespolizei in Erscheinung getreten. Die von ihm eingeräumte Informationsweitergabe habe keine weiteren Folgen gehabt, etwa durch Beeinträchtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Es habe sich gerade nicht um besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen gehandelt. Insofern sei auch die im Strafbefehl enthaltene Wertentscheidung zur (geringen) Schwere der Schuld zu berücksichtigen. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu beachten sei die belastende Wirkung des nun bereits etliche Jahre andauernden Disziplinarverfahrens, in dem er sein außerordentliches Bedauern mehrfach ausgedrückt habe.

Das Verwaltungsgericht entfernte den Antragsteller durch Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. 9 A 1/23) aus dem Beamtenverhältnis. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Er habe ein innerdienstliches Vergehen i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Er habe eingeräumt, in Kenntnis der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bei den sechs Anlässen gegen Entgelt für das Sicherheitsunternehmen des Herrn E. tätig gewesen zu sein. Dass auch eine weitergehende Beschäftigung bei anderen Anlässen stattgefunden habe, folge schon aus den eigenen Angaben des Antragstellers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Bei der Beschuldigtenvernehmung habe er angegeben, u. a. auch auf Kirmes-Veranstaltungen und "Abi-Feten" für das Sicherheitsunternehmen des Herrn E. gearbeitet zu haben. Auch die vorliegende Auswertung der WhatsApp-Kommunikation des Antragstellers mit Herrn E. weise auf weitere Einsätze hin. Soweit der Antragsteller sich im behördlichen Disziplinarverfahren auf fehlende Erinnerung und allenfalls unentgeltliche Freundschaftsdienste berufen habe, vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn er habe gleichzeitig erklärt, dass er die hier vorliegende Dienstpflichtverletzung letztlich deshalb in Kauf genommen habe, weil es "gutes Geld" gegeben und er in den letzten Jahren über seine Verhältnisse gelebt habe. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller für Herrn E. im Rahmen seiner zugewiesenen Aufgaben nicht lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeübt habe. Dem stünden bereits die eigenen Einlassungen im behördlichen Disziplinarverfahren entgegen, in denen der Antragsteller mehrfach erklärt habe, er sei als "enger Freund", die "helfende Hand des Chefs" bzw. die "rechte Hand des Chefs" gewesen und habe für diesen u. a. Teamleitung, Personalmanagement und Kontrollfunktionen übernommen. Zudem werde dies durch entsprechende WhatsApp-Kommunikation belegt, die verdeutliche, dass er den Einsatz des Personals selbstständig geplant und Herrn E. lediglich rückgemeldet habe. Er sei bei den Einsätzen überdies in Kleidung aufgetreten, die mit der Aufschrift "Einsatzleiter" versehen gewesen sei. Sein Verhalten begründe einen Verstoß gegen die in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG statuierte Wohlverhaltenspflicht und gegen das nach § 99 Abs. 1 BBG geltende Verbot, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben. Dies würde selbst dann gelten, wenn einige seiner Einsätze für das Sicherheitsunternehmen von Herrn E. tatsächlich unentgeltlich erfolgt wären (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG). Die vom Antragsteller ausgeübte Nebentätigkeit sei aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit auch materiell rechtswidrig gewesen. Es werde in der Öffentlichkeit kritisch gesehen und schade dem Ansehen der Polizei, wenn Polizeibeamte ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen dazu nutzten, um sich Nebenverdienste als private Sicherheitskräfte zu verschaffen. Ansehensbeeinträchtigungen könnten sich wiederum nachteilig auf die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auswirken. Bzgl. der Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen gehe das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von den zuvor vollständig wiedergegebenen Feststellungen aus, die dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde lägen und aufgrund derer gegen den Antragsteller wegen eines Vergehens nach §§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden sei. Diese Feststellungen seien im vorliegenden Disziplinarverfahren zwar nicht bindend, könnten der Entscheidung aber nach § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller habe die ihm vorgeworfene Verletzung des Dienstgeheimnisses auch im Disziplinarverfahren nicht bestritten und lediglich geltend gemacht, dass hierdurch nicht der Erfolg von verdeckt laufenden Ermittlungen beeinträchtigt oder besonders schutzwürdige Informationen preisgegeben worden seien. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht habe, der Strafbefehl gehe zu Unrecht davon aus, dass er auf Bitten von Herrn E. gehandelt habe, veranlasst dies das Gericht nicht zu einer abweichenden Bewertung des Sachverhalts oder zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Die vom Antragsteller lediglich pauschal aufgestellte Alternativbehauptung, er habe aus eigenem Antrieb und ohne jeden Anlass gehandelt, sei lebensfremd und passe nicht zum dokumentierten Chatverlauf bei WhatsApp, in dem Herr E. den Beklagten ausdrücklich für die bereitgestellten Informationen gelobt habe, ohne weitere Nachfragen zu stellen, wie es bei einer unerwarteten Übersendung zu erwarten gewesen wäre. Die vom Strafgericht abgeurteilten Taten begründeten eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und zur Beachtung von Dienstvorschriften (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG), die dem Antragsteller Datenabfragen nur zu dienstlichen Zwecken erlaubten. Das Gericht habe zwar nicht die Überzeugung erlangt, dass der Antragsteller Herrn E. gegenüber die Qualität von gefälschten Führerscheinen bewertet oder eine entsprechende Beratungsleistung zur Vornahme der Fälschung an sich erbracht habe. Es gehe allerdings davon aus, dass der Antragsteller sehr wohl gewusst haben müsse, dass es sich bei den Führerscheinen um Fälschungen gehandelt habe. Dafür spreche bereits, dass die Fälschungen aufgrund von Übertragungsfehlern und somit abweichenden Schreibweisen derart offensichtlich zu erkennen gewesen seien, dass es ihm selbst ohne nähere Prüfung habe auffallen müssen. Bereits bei oberflächlichem Blick auf die Abbildungen der vier Führerscheine, die ihm übermittelt worden seien, springe ins Auge, dass die Wohnanschriften, die bei drei der vier Führerscheine fast identisch seien, die Straßennamen krude abweichend geschrieben seien und auch der angebliche Wohnort nicht einheitlich geschrieben sei, obwohl die englische Postleitzahl jeweils dieselbe sei. Einem erfahrenen Polizeibeamten hätten diese auffälligen Abweichungen erst recht auffallen müssen. Letztlich folge die Kenntnis des Antragstellers aber erneut aus seinen eigenen Angaben im behördlichen Disziplinarverfahren. Dort habe er erklärt, er hätte Herrn E. persönlich gesagt, dass er es "nicht okay" finde, dass dieser "irgendwie einen Führerschein besorgt" und diesen genutzt hätte. Zudem habe er erklärt, gewusst zu haben, dass auch seine langjährige Bekannte O. "so ein Ding" von Herrn E. gehabt und er dieser zehnmal gesagt hätte, sie solle "das Ding wegschmeißen", weil sie sonst "im Bau" landen würde. Derartige Äußerungen hätten ohne positive Kenntnis von den Machenschaften des Herrn E. keinerlei Sinn ergeben, was der Antragsteller letztlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Daraus folge zugleich, dass die von ihm erstmals während des Disziplinarklageverfahrens aufgestellte Behauptung, es hätte aus seiner Sicht schon kein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat bestanden, geradezu abwegig sei, zumal diese Aussage noch zusätzlich in Widerspruch zur ebenfalls aufgestellten (Schutz-)Behauptung stehe, er hätte aus Angst vor körperlichen Übergriffen aus dem Umfeld des Herrn E. von der Anzeigenerstattung abgesehen. Allein die Tatsache, dass Herr E. ihn schon vor Übersendung der Führerscheine zum Vorgehen und damit letztlich zur Entdeckungswahrscheinlichkeit bei polizeilichen Kontrollen befragt habe, verdeutliche hinreichend, dass ihm bewusst gewesen sein müsse, worum es Herrn E. hier gegangen sei. Dass er sich durch Nichtanzeige der vorliegenden Straftaten nicht wegen Strafvereitelung im Amt strafbar gemacht haben dürfte, stehe einer weiterreichenden Dienstpflichtverletzung nebst dienstrechtlicher Ahndung nicht entgegen. Dies gelte hier vor allem deshalb, weil es sich nicht um einmaliges Tatgeschehen, sondern um fortgesetzte kriminelle Machenschaften des Herrn E. gehandelt habe, in die er gerade aufgrund seiner Eigenschaft als Polizeibeamter und nicht als normaler Bürger einbezogen worden sei. Wegen dieser engen funktionalen Verknüpfung mit der dienstlichen Tätigkeit ("... Du bist ja Polizist, ...") sei auch insoweit nicht von einer außerdienstlichen, sondern von einer innerdienstlichen Pflichtverletzung auszugehen. Das Gericht teile außerdem die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten zumindest schuldhaft den Anschein einer Unterstützung des inkriminierten Handelns von Herrn E. gesetzt und somit in hohem Maße wohlverhaltenspflichtwidrig gehandelt habe, selbst wenn die Strafbarkeitsschwelle zur Beihilfeleistung nicht erreicht worden sein möge.

Für das vom Antragsteller begangene (einheitliche) Dienstvergehen sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens sei von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebiete. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten stehe wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es komme auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegengestanden hätten, d. h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig gewesen seien und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt habe. Dies gelte entsprechend für die Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB), die gleichzeitig einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit darstelle. Sofern der vom Strafgesetz festgelegte Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dieser Rahmen sei hier eröffnet, da § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB für die Verletzung des Dienstgeheimnisses eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsiehe. Dagegen komme dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgten. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens komme jedoch nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspreche. Dabei sei zu prüfen, ob es sich um besonders schützenswerte Informationen gehandelt habe, ob durch die Offenbarung eine besondere Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens der Polizei eingetreten sei, ob Ermittlungen gefährdet werden konnten oder ob es zu einer Gefährdung für Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gekommen sei. Auch das Verhalten des Beamten selbst sei insoweit von Bedeutung, etwa die Motivation, die Anzahl der Verstöße und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, ob weitere erhebliche Pflichtverstöße oder sonstige erschwerende Umstände hinzuträten.

Der Antragsteller habe aufgrund seiner Einbindung in das auf einem kriminellen Geschäftsmodell basierende Unternehmen des Herrn E. in führender Funktion nebst freundschaftlicher Beziehung zu diesem den Eindruck eines korrumpierten oder jedenfalls korrumpierbaren Polizeibeamten erweckt und dem Ansehen der Bundespolizei somit erheblich geschadet. In beiden Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses habe er polizeiinterne Informationen jeweils auf konkrete Anforderung des Herrn E. abgefragt bzw. mitgeteilt. Ihm habe in diesem Zusammenhang klar sein müssen, dass Herr E. die erhaltenen Informationen insbesondere bzgl. der bei EU-Führerscheinen üblichen Vorgehensweise im Rahmen von Polizeikontrollen für kriminelle Zwecke weiterverwenden und die Informationen die Begehung von weiteren Straftaten begünstigen würden. Dies falle für den Antragsteller als Polizeibeamten besonders ins Gewicht, weil zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehörten. Letztlich sei durch die hier begünstigte Teilnahme von ungeeigneten Personen am Straßenverkehr auch eine weitergehende Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und damit letztlich der Allgemeinheit jedenfalls nicht fernliegend gewesen. Es liege auf der Hand, dass der Verrat von Polizeiinterna an kriminelle Kreise geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizeibehörden erheblich zu schmälern. Auch die Nutzung polizeilicher Informationssysteme zu privaten Zwecken sei geeignet, einen erheblichen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zu bewirken, wobei nicht einmal klar sei, ob der Antragsteller gewusst habe, zu welchem Zweck die personenbezogenen Daten verwendet werden sollten.

Das Gericht könne nicht ausblenden, dass in den vorliegenden Unterlagen Hinweise auf weitere Verletzungen der Amtsverschwiegenheitspflicht und missbräuchliche Verwendung von polizeilichen Datenbanken vorhanden seien, auch wenn diese nicht formal zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden seien. Denn diese verdeutlichten die bei dem Antragsteller vorliegende und mit dem Polizeidienst unvereinbare Persönlichkeitsstruktur. Der Antragsteller habe mit seinem gesamten Verhalten eindeutig den Anschein der Unterstützung inkriminierten Verhaltens erweckt, obwohl ihm aufgrund der engen freundschaftlichen Bindungen zu Herrn E. und seiner Einbindung in dessen Unternehmen völlig klar gewesen sein müsse, mit welchen Machenschaften er es hier zu tun gehabt habe. Dies zeigten auch seine bereits erwähnten Äußerungen selbst, der offenbar einerseits aus finanziellen Motiven und andererseits aus Geltungsdrang sich mit den kriminellen Kreisen des Herrn E. habe umgeben und diesem imponieren wollen, z. B. indem er nicht nur Kenntnisse über die polizeiliche Praxis der Bundespolizei weitergegeben habe, sondern auch vorgegeben habe, Zugang zu Informationen bei der Landespolizei zu haben, oder indem er sich über eine mögliche Flucht ins Ausland amüsiert habe. Letztlich sei der hier vorliegende Fall ein Beleg dafür, weshalb gerade Nebentätigkeiten im Sicherheitsbereich als unvereinbar mit den polizeilichen Berufspflichten angesehen würden und zu massiven Verstrickungen und Interessenskonflikten führen könnten, die geeignet seien, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Neutralität der Polizei zu erschüttern, erst recht im Falle einer längerfristigen Einbindung und persönlichen Verbindung zu den verantwortlich handelnden Personen.

Milderungs- oder sonstige Entlastungsgründe, die geeignet wären, die Schwere des vorliegenden Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen, seien nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller geltend mache, er habe die Nebentätigkeit schon aufgrund der in sozialen Medien veröffentlichten Fotos zu keinem Zeitpunkt "aktiv verheimlicht", vermöge das Gericht darin keine mildernden Umstände, sondern allenfalls ein besonderes Maß an Leichtsinnigkeit oder an fehlendem Unrechtsbewusstsein zu erblicken. Auch habe er an der Aufklärung des Sachverhalts nicht bereitwillig mitgewirkt, sondern in seinen Stellungnahmen stets nur das eingeräumt, was ihm bereits anderweitig habe nachgewiesen werden können, wobei er auch insoweit noch Bagatellisierungstendenzen gezeigt habe.

Für eine lediglich vorübergehend unverschuldet bestehende finanzielle Notlage spreche vorliegend nichts, vielmehr habe der Antragsteller selbst erklärt, über einen längeren Zeitraum schlicht über seine Verhältnisse gelebt und sich daher weitere Einkunftsquellen erschlossen zu haben. Außerdem nehme das Gericht ihm nicht ab, dass er sich aus Angst vor Racheakten aus dem kriminellen Umfeld des Herrn E. nicht an seine Dienstherrin gewandt haben wolle. Keine einzige der zahlreich ausgewerteten Chatnachrichten deute darauf hin, dass er von Herrn E. in irgendeiner Form unter Druck gesetzt oder bedroht worden wäre. Vielmehr habe er mit seinem Verhalten eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zur Dienstherrin so weit entfernt habe, dass er für diese nicht mehr tragbar sei. Dies gelte selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Denn das Beamtenverhältnis sei nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise bestehe, sondern auch, wenn - wie hier - bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen sei. Eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertige sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach Aufdeckung seiner Verfehlungen zeitweilig weiterbeschäftigt und in dienstlicher Hinsicht nicht mehr auffällig geworden sei. Denn eine vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten vermöge an dem einmal eingetretenen Vertrauensverlust nichts zu ändern. Dies gelte entsprechend für die lange Dauer des den Antragsteller zweifellos belastenden Disziplinarverfahrens.

Die C. enthob mit streitgegenständlicher Verfügung vom 24. Juli 2025 den Antragsteller vorläufig des Dienstes und behielt 20 % der Dienstbezüge ein. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG und den Einbehalt eines Teils der Dienstbezüge nach § 38 Abs. 2 BDG lägen vor. Auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse erscheine die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als überwiegend wahrscheinlich. Das Vertrauensverhältnis könne dienstherrnseitig nur noch als "zerstört" angesehen werden. Er sei durch das noch nicht rechtkräftige Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Schwere des innerdienstlichen Fehlverhaltens bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er nach Durchführung des Berufungsverfahrens rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis "entlassen" werde. Hinsichtlich der Höhe des Einbehalts werde das Familieneinkommen nach Kürzung der Nettobezüge des Antragstellers in Höhe von 20 % bei 4.882,28 EUR liegen. Mit diesem Betrag sei bei berücksichtigungsfähigen Ausgaben in Höhe von 3.225,37 EUR ein genügender und amtsangemessener Abstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung gewahrt.

Zuvor hatte der Antragsteller gegen das ihm am 12. Juni 2025 zugestellte Urteil am 24. Juni 2025 Berufung erhoben und diese unter dem 11. September 2025 begründet. Er hat am 17. September 2025 beim erkennenden Senat um vorläufigen Rechtsschutz gegen die verfügte Einbehaltung von Dienstbezügen nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Seine Berufung, mit welcher das erstinstanzliche Urteil angegriffen worden sei, habe Aussicht auf Erfolg. Insoweit verweise er auf seinen Vortrag und die rechtliche Würdigung aus der Berufungsbegründungsschrift vom 11. September 2025. Seine Netto-Bezüge seien von 4.013,20 EUR auf 3.224,42 EUR gekürzt worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Kürzung der Dienstbezüge um 20 % aufgrund der Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2025 auszusetzen.

Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt,

den Aussetzungsantrag abzulehnen.

Sie hält die Berufung des Antragstellers gegen das erstinstanzliche Urteil für unbegründet. Ernstlichen Zweifeln sei die vorläufige Dienstenthebung mithin nicht ausgesetzt.

II.

Der nach § 85 BDG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 BDG in der bis 31. März 2024 geltenden Fassung - im Folgenden: BDG a. F. - statthafte und im Übrigen zulässige Aussetzungsantrag des Antragstellers ist unbegründet. Die mit Verfügung der C. vom 24. Juli 2025 angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG a. F..

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG ferner anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Das Merkmal "voraussichtlich" verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 - BVerwG 2 VR 3.19 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 22.11.2022 - 3 MD 8/22 -, juris Rn. 81, Beschluss vom 27.9.2023 - 3 MD 7/23 -, juris Rn. 85 jeweils m w. N.).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Sinne von § 63 Abs. 2 BDG a. F. sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 BDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 - BVerwG 2 VR 3.19 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 22.11.2022 - 3 MD 8/22 -, juris Rn. 58, Beschluss vom 27.9.2023 - 3 MD 7/23 -, juris Rn. 84 jeweils m. w. N.).

Im Fall des Antragstellers können zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Antragsgegnerin in diesem Sinne nicht angenommen werden.

1.

Es liegen keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufigen Dienstenthebung des Antragsteller nach § 38 Abs. 1 BDG a. F. vor.

Der Antragsteller macht mit seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen zunächst geltend: Hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeiten seien seine Aussagen, wonach er als "rechte Hand des Chefs" bzw. "helfende Hand des Chefs" tätig geworden sei, ohne weitere Befragung des von ihm benannten Zeugen E. bewertet worden. Die "gesonderte Kleidung" [mit der Aufschrift "Einsatzleiter"] sei in diesem Zusammenhang eher als Spaß zu sehen. Es sei zu berücksichtigen, dass die reguläre Dienstplanung zwischen den Jahren 2012 und 2016 ihn nicht in das Unternehmen von Herrn E. mit mehr personeller Verantwortung eingebunden habe und auch nicht seinen Einsatz bei mehr Veranstaltungen zugelassen hätte. Hierauf sei das erstinstanzliche Gericht nicht eingegangen. Dennoch gehe es davon aus, dass die ermittelten sechs Fälle, in welchen er für das Unternehmen von Herrn E. tätig geworden sei, "nur die Spitze des Eisberges" darstellten. Zur Aufklärung "seiner tatsächlichen Tätigkeit" für das Unternehmen von Herrn E. hätte der von ihm angebotene Zeugenbeweis erhoben werden müssen. Ferner sei die Nebentätigkeit in dem Unternehmen von Herrn E. "einer Reihe von Dienstvorgesetzten" bekannten gewesen. Seine Darstellungen von den Reaktionen seiner Dienstvorgesetzten auf die Nebentätigkeit seien nicht berücksichtigt worden. Das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Abfragen "in dem internen Ermittlungsverzeichnis" zu den in der Klagschrift und im Strafbefehl aufgeführten Personen im Auftrag von Herrn E. getätigt habe. Vielmehr habe er aus eigenem Antrieb und nicht auf Anweisung von Herrn E. die Datenabfragen zu den betreffenden Mitarbeitern [von Herrn E.] vorgenommen; dies habe er bereits im Strafverfahren vorgetragen. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Verwendung gefälschter Führerscheine durch Herrn E. und Frau O. nicht angezeigt zu haben, obwohl er gewusst haben müsse, dass es sich bei den Führerscheinen um Fälschungen gehandelt habe, habe das erstinstanzliche Gericht seine Aussage fehlerhaft bewertet. Er habe erklärt, dass er die Dokumente nicht auf Echtheit überprüft habe. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass Herr E. selbst "eines dieser Dokumente" habe nutzen wollen, so dass eine weitere Prüfung von seiner Seite gar nicht erforderlich gewesen sei. Er habe von dem Fehlverhalten der Frau O. erst erfahren, nachdem gegen diese (zwischen 2018 und 2020) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Er habe weder Herrn E. noch Frau O. im Zeitraum 2016 bis 2020 dabei gesehen, dass sie selbst ein Kfz "benutzt" hätten. Die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts, er hätte von fortlaufenden kriminellen Machenschaften von Herrn E. gewusst und hätte aufgrund dessen zum Zeitpunkt der Übersendung der Nachrichten ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, könne nicht aufrechterhalten werden. Allenfalls komme insoweit ein außerdienstliches Vergehen in Betracht durch die Nichtweitergabe der übersandten Fahrerlaubnisdokumente, soweit man eine ihn treffende Verpflichtung bejahe, diese auf Fälschungsmerkmale zu prüfen und dann einen Anfangsverdacht für kriminelles Verhalten zu erkennen.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das aller Voraussicht nach zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Der Antragsteller räumt insoweit ein, dass er in sechs Fällen eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Entgelt ausgeübt hat, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten zu haben; er wusste sowohl um die Genehmigungspflicht als auch darum, dass der Dienstherr Genehmigungen für solche Nebentätigkeiten im Sicherheitsgewerbe nicht erteilen wird. Gleichwohl hat er die Nebentätigkeiten in sechs Fällen ausgeübt. Selbst wenn unmittelbare Vorgesetzte von der Ausübung der Nebentätigkeit gewusst haben sollten, entfiele dadurch nicht die Dienstpflichtverletzung des Antragstellers, denn für die Erteilung der Genehmigung waren nicht unmittelbare Vorgesetzte des Beamten, sondern die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige (Personal-)Stelle zuständig (vgl. §§ 99 Abs. 5, 3 Abs. 1 und 2 BBG in Abgrenzung zum Vorgesetzten nach § 3 Abs. 3 BBG; siehe auch Abschnitt II Nr. 1 RdSchr. d. BMI v. 28.6.2017 - D2-30107/4#4). Er hat damit wiederholt vorsätzlich und schuldhaft gegen § 99 Abs. 1 BBG und zugleich gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung stellt einen innerdienstlichen Pflichtenverstoß dar (BVerwG, Urteil vom 1.6.1999 - BVerwG 1 D 49.97 -, juris Rn. 52; Nds. OVG, Urteil vom 24.9.2025 - 3 LD 7/24 -, n. v.; Bay. VGH, Urteil vom 25.10.2016 - 16b D 14.2351 -, juris Rn. 70; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 19.12.2017 - 14 LA 1/17 -, juris Rn. 6).

Außerdem hat der Antragsteller zweimal und damit wiederholt vorsätzlich und schuldhaft die Straftat des Geheimnisverrates nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB begangen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist nicht von Belang, ob er hierzu von einem Dritten angestiftet worden ist oder aufgrund einer autonomen Entscheidung diese Tat begangen hat. In diesem Zusammenhang ist ferner unerheblich, ob hierdurch tatsächlich strafrechtliche Ermittlungen behindert worden sind oder die Begehung von Straftaten ermöglicht worden ist. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) sowie gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen. Insoweit handelt es sich ebenfalls um innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war. Geht es doch gerade um die Weitergabe von "Dienstgeheimnissen", also von Umständen, die der Antragsteller gerade aufgrund der Nutzung der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Erfahrung gebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 - BVerwG 2 C 60.17 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Urteil vom 24.5.2023 - 16a D 20.2247 -, juris Rn. 41; Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -, n. v.).

Dass es sich bei diesem einheitlich zu bewertenden innerdienstlichen Dienstvergehen um ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG a. F. handelt, bei dem der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (dazu nachfolgend im Einzelnen).

In Bezug auf die Angemessenheit der im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich zu erwartende Disziplinarmaßnahme hat der Antragsteller zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen weiter geltend gemacht, angesichts der erforderlichen Verhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme rechtfertige die Wahrnehmung der nicht genehmigten Nebentätigkeit nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Er habe nicht besonders leichtfertig gehandelt, wie dies das erstinstanzliche Gericht bewertet habe. Auch der festgestellte Verstoß der strafbewehrten Weitergabe von Dienstgeheimnissen rechtfertige nur unter bestimmten Umständen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das erstinstanzliche Gericht sei dabei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er von einem kriminellen Geschäftsmodell des Herrn E. habe wissen müssen. Er sei längst nicht in der Form in den Betrieb und damit auch in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingebunden gewesen, wie dies vom erstinstanzlichen Gericht unterstellt worden sei. Die Umstände, die zur Verurteilung von Herrn E. wegen Steuerhinterziehung u. ä. geführt hätten, hätten ihm gar nicht bekannt sein können. Eine systematische Verwendung von falschen Fahrerlaubnissen durch Herrn E. und dessen Mitarbeiter und die entsprechende Verwendung zur Vorgehensweise der Bundespolizei mit EU-Führerscheinen für kriminelle Zwecke hätten sich für ihn daher nicht zwangsläufig erschließen müssen. Die "aus privaten Zwecken für Herrn E." erfolgte Weitergabe der Ergebnisse einer Abfrage im POLIS-Datensystem habe weder strafrechtliche Ermittlungen behindert noch die Begehung von Straftaten durch Herrn E. ermöglicht. Dasselbe gelte für die Weitergabe von Informationen über das Vorgehen der Bundespolizei im Falle von EU-Führerscheinen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse dürften nicht über das hinausgehen, was ein Dritter sich durch eine Online-Recherche ohnehin hätte aneignen können. Er habe nicht schuldhaft den Eindruck erweckt, dass er in seiner Funktion als Bundespolizeibeamter korrumpierbar sei und kriminelle Machenschaften unterstütze. Diese beiden Verstöße seien nicht als derart schwerwiegend zu bewerten und damit nicht geeignet, eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu rechtfertigen, weil diese Verstöße einen endgültigen und unwiederbringlichen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn nicht begründen könnten. Dabei sei der lange Zeitablauf seit Einleitung des Disziplinarverfahrens mildernd zu berücksichtigen. Auch sei einzustellen, dass er trotz Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht vom Dienst suspendiert oder in seiner Sicherheitsstufe herabgesetzt worden sei. Er sei weiterhin bei Einsätzen mit einer hohen Sicherheitsstufe eingesetzt worden. Darüber hinaus habe er aktuell einen Grad der Behinderung von 50. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis würde daher für eine persönliche und gesundheitliche Situation eine enorme Härte bedeuten. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht verhältnismäßig.

Diese Einwände stehen aller Voraussicht nach der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegen.

Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG a. F. nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22, Urteil vom 7.11.2024 - BVerwG 2 C 16.23 -, juris Rn. 36 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 197). Demnach ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG a. F. aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG a. F. zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG a. F. richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG a. F. aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 72 f., Urteil vom 7.11.2024 - BVerwG 2 C 16.23 -, juris Rn. 37 m. w. N.).

Besteht das zu bewertende Fehlverhalten eines Beamten in der Begehung einer vorsätzlichen Straftat, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des Eigengewichts der Verfehlung bzw. des Umfangs des Vertrauensverlusts der gesetzliche Strafrahmen in den Blick zu nehmen, weil der Gesetzgeber mit der abstrakten Strafandrohung seine Einschätzung vom grundsätzlichen Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Den Umfang des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren, gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von inner- und außerdienstlichen Straftaten und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstvergehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet eine vorsätzliche Straftat, die mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, als mittelschwere Straftat ein mit der Folge, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Beinhaltet diese Straftat ein außerdienstliches Dienstvergehen, das einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten - also solchen, für die eine Strafandrohung von Freiheitstrafen bis zu zwei Jahren gilt - bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 33). Begeht ein Beamter indes inner- oder außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - oder höher - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 f., Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 31 f., Beschluss vom 28.8.2018 - BVerwG 2 B 5.18 - , juris Rn. 18, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 28 f., Beschluss vom 12.6.2025 - BVerwG 2 B 3.25 -, juris Rn. 13 f.; Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2023 - 3 LD 7/21 - , juris Rn. 60 f., Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 74).

Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat allein strafrechtliche Relevanz und ihr kommt eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung gerade nicht zu. Denn Straf- und Disziplinarrecht verfolgten unterschiedliche Zwecke: Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach den Disziplinargesetzen insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Aus der konkreten strafgerichtlichen Ahndung einer Straftat mit einer Geldstrafe kann nicht indiziell auf eine geringe disziplinare Schwere des Dienstvergehens geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 34 ff., Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 40, Beschluss vom 9.1.2024 - BVerwG 2 B 34.23 -, juris Rn. 13, Urteil vom 22.7.2025 - BVerwG 2 B 8.25 -, juris Rn. 12; ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 27.11.2023 - 3 LD 7/21 -, juris Rn. 66, Urteil vom 28.4.2025 - 3 LD 16/23 -, juris Rn. 20; Hamb. OVG, Urteil vom 27.4.2023 - 12 Bf 189/21.F -, juris Rn. 46; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 2.5.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 47).

Danach kommt schon den beiden Straftaten des Geheimnisverrates nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erhebliches Gewicht zu. Neben dem strafrechtlichen Gewicht als solches kommt der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil sie zu den Grund- bzw. Hauptpflichten des Beamtenverhältnisses zählt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG, Urteil vom 24.6.1982 - BVerwG 2 C 91.81 -, juris Rn. 33) und ist eine Grund- bzw. Hauptpflicht des Beamtenverhältnisses. Sie dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde (BVerwG, Urteil vom 18.10.1984 - BVerwG 1 D 107.83 -, juris Rn. 8; Urteil vom 15.12.2005 - BVerwG 2 A 4.04 -, juris Rn. 66). Die öffentliche Verwaltung kann nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten, wenn sichergestellt ist, dass über die dienstlichen Vorgänge von Seiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Stillschweigen gewahrt wird (BVerfG, Beschluss vom 28.4.1980 - 1 BvR 690/65 -, juris Rn. 21; Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2025, Bd. I, § 37 BeamtStG Rn. 2 und § 67 BBG Rn. 7). Zugleich wird das Interesse des Bürgers geschützt, der sich mit einem Anliegen an die Behörde wendet oder von deren Tätigkeit betroffen wird und dabei Umstände aus seinem Bereich der Behörde offenbaren muss (Günther, a. a. O., § 37 BeamtStG Rn. 2). Hierdurch wird ein Vertrauensverhältnis geschaffen, das es dem Bürger erleichtern soll, sich gegenüber staatlichen Stellen zu offenbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.4.2019 - BVerwG 7 C 22.18 -, juris Rn. 30; Günther, a. a. O., § 67 BBG Rn. 7). Hinzu kommt, dass der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gerade für Polizeibeamte ein gesteigerter Stellenwert zukommt, weil sie in dem besonders sensiblen Bereich der Strafverfolgung bzw. der Vorbeugung von Straftaten tätig sind. Verschwiegenheitspflichtverstöße in diesem Bereich können schwerwiegende Folgen haben. So kann etwa der staatliche Strafverfolgungsanspruch vereitelt werden, weil ein Täter gewarnt wurde und sodann ihn belastendes Tatmaterial beseitigt. Oder durch einen Verschwiegenheitspflichtverstoß können weitere Straftaten - etwa zu Lasten möglicher Zeugen - ermöglicht werden, was für die entsprechenden Opfer mit schwerwiegenden Folgen, ggf. auch für Leib oder Leben, verbunden sein kann (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, Urteil vom 26.11.2025 - 3 LD 15/23 -, n. v.). Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe allein "aus privaten Zwecken für Herrn E." die Ergebnisse einer Abfrage im POLIS-Datensystem weitergegeben und er habe weder strafrechtliche Ermittlungen behindert noch die Begehung von Straftaten durch Herrn E. ermöglicht, vermag ihn dieser Einwand nicht maßgeblich zu entlasten. Die von ihm begangenen Straftaten des Geheimnisverrates nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind nicht deshalb wesentlich weniger schwerwiegend, sollte er - wie von ihm vorgetragen - hierzu nicht von Herrn E. angestiftet worden sein, sondern allein aus autonomen Gründen gehandelt haben. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, er habe zum damaligen Zeitpunkt von den kriminellen Machenschaften des Herrn E. keine Kenntnis gehabt. Vielmehr kommt diesen vorsätzlich begangenen Straftaten schon deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil sie einen Bezug zum Amt des Antragstellers aufweisen. Der Antragsteller hat im Kernbereich seiner Dienstpflicht als Polizeibeamter, Straftaten zu verhindern und abzuwehren, versagt, weil er wiederholt vorsätzlich gravierende Straftaten begangen hat.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller daneben weitere Dienstpflichtverletzungen (Ausübung von ungenehmigten Nebentätigkeiten in sechs Fällen) absichtsvoll - in Kenntnis der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit - begangen hat und sich damit bewusst über die Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt hat, und dies wiederholt.

Darin, dass der Antragsteller innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wiederholt erheblich vorsätzlich straffällig geworden ist, es sich hierbei um gravierende Vorsatzstraftaten handelt, und er daneben wiederholt weitere Dienstpflichtverletzungen bewusst begangen hat, offenbart sich bei ihm ein gravierender Persönlichkeitsmangel, der zu einem endgültigen Vertrauensverlust sowohl der Dienstherrin als auch der Allgemeinheit führt, sollten Entlastungsgründe von erheblichem Gewicht nicht für die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme sprechen; Letzteres ist voraussichtlich - wie nachfolgend dargelegt - nicht der Fall.

Ob die weiteren vom erstinstanzlichen Gericht daneben angeführten erschwerenden Gesichtspunkte bestehen, etwa dass

neben der Ausübung von ungenehmigten Nebentätigkeiten in sechs Fällen eine weitergehende Beschäftigung des Antragstellers bei anderen Anlässen stattgefunden habe,

es sich hierbei nicht um untergeordnete Hilfstätigkeiten gehandelt habe, sondern er die "rechte Hand des Chefs" gewesen sei, er u. a. Aufgaben der Teamleitung, des Personalmanagements und Kontrolle wahrgenommen habe,

er sich der Nichtanzeige von Straftaten schuldig gemacht habe,

er schuldhaft den Anschein einer Unterstützung des inkriminierten Handelns von Herrn E. gesetzt habe,

er in das auf einem kriminellen Geschäftsmodell basierende Unternehmen des Herrn E. in führender Funktion nebst freundschaftlicher Beziehung eingebunden gewesen sei ,

oder die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände durchgreifen, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen.

Maßgeblich den Antragsteller entlastende Gesichtspunkte sind aller Voraussicht nach nicht gegeben.

Dass die Antragsgegnerin den Antragsteller trotz strafgerichtlicher Ahndung und Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weiterhin beschäftigt hat und ihn erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung über die Disziplinarklage vorläufig des Dienstes enthoben hat, ist für die Maßnahmebemessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten durch den Dienstherrn kann auf Umständen beruhen, die mit der Frage des Weiterbestehens eines Vertrauens nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 21 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 22.3.2023 - 3 LD 10/22 -, juris Rn. 57). Allenfalls in Ausnahmefällen kann die Weiterbeschäftigung aufgrund besonderer Umstände als Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 27.5.2015 - BVerwG 2 B 16.15 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Solche besonderen Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen.

Bei Anwendung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme kann die Dauer des Disziplinarverfahrens keine mildernde Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 - BVerwG 2 C 16.23 -, juris Rn. 50 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 61; Urteil vom 26.11.2013 - 20 LD 8/13 -, Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -, Urteil vom 25.4.2022 - 6 LD 2/18 -, juris Rn. 41 ff., Urteil vom 9.12.2025 - 3 LD 9/23 -, n. v.).

Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung verstößt voraussichtlich nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter - wie hier voraussichtlich der Antragsteller - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 62, Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 -, n. v.).

Dementsprechend schützt eine Schwerbehinderung im Falle eines schwerwiegenden Dienstvergehens, das den endgültigen Vertrauensverlust des Beamten zur Folge hat, nicht vor der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.1998 - BVerwG 1 D 4.98 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 25.9.2024 - 16a D 22.1976 -, juris Rn. 51).

2.

Liegen hiernach die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG a. F. vor, kann die Antragsgegnerin einen Teil der Dienstbezüge einbehalten (§ 38 Abs. 2 BDG a. F.). Sie hat das ihr hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes zukommende Ermessen nicht überschritten, indem sie die Einbehaltung der aktuellen Dienstbezüge des Antragstellers in Höhe von 20 % angeordnet hat.

Die Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu beachten, dass ein vorläufig des Dienstes enthobener Beamter zwar eine gewisse Einschränkung in seiner Lebenshaltung hinnehmen muss; die Einbehaltung darf wegen ihres vorläufigen Charakters jedoch nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1979 - BVerwG 1 DB 14.79 -, juris Rn. 19 [zur Parallelvorschrift des § 92 der seinerzeitigen Bundesdisziplinarordnung], Beschluss vom 22.5.2000 - BVerwG 1 DB 8.00 -, juris Rn. 12 [ebenfalls zu § 92 BDO]; Nds. OVG, Beschluss vom 1.7.2025 - 3 MD 1/25 -, m. w. N.). Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von § 38 Abs. 2 BDG a. F. eingeräumten Ermessens jedenfalls dann, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2000 - BVerwG 1 D 65.98 -, juris Rn. 7 [zu § 92 BDO], Beschluss vom 22.5.2000 - BVerwG 1 DB 8.00 -, juris Rn. 13 [zu § 92 BDO]). Es sollte ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von 15 Prozent gewährleistet sein (Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2022 - 3 ZD 2/22 - n. v., Beschluss vom 1.7.2025 - 3 MD 1/25 -, n. v.; vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2025, § 38 Rn. 36). Die Einleitungsbehörde ist von Amts wegen zu fortlaufender Prüfung verpflichtet, ob sich Umstände geändert haben, die für die Einbehaltung dem Grunde oder der Höhe nach von Bedeutung wären, und sie ist gegebenenfalls berechtigt oder gar verpflichtet, eine ursprünglich getroffene Anordnung zu ändern (BVerwG, Beschluss vom 22.5.2000 - BVerwG 1 DB 8.00 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2022 - 3 ZD 2/22 -, n. v., Beschluss vom 1.7.2025 - 3 MD 1/25 -, n. v.).

Der Einleitungsbehörde trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der ihrer Ermessensausübung zugrunde liegenden Tatsachen. Den Beamten trifft bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse indes eine Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1997 - BVerwG 1 DB 3.97 -, juris Rn. 12, Beschluss vom 22.5.2000 - BVerwG 1 DB 8.00 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 1.7.2017 - 3 ZD 5/17 -, n. v., Beschluss vom 23.5.2022 - 3 ZD 2/22 -, v. n., Beschluss vom 1.7.2025 - 3 MD 1/25 -, n. v.), d. h. er hat seine wirtschaftlichen Interessen rechtzeitig und vollständig zu offenbaren, damit die Behörde eine alimentationsgerechte Entscheidung treffen kann. Eine fehlende Mitwirkung kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 1.7.2017 - 3 ZD 5/17 -, n. v., Beschluss vom 23.5.2022 - 3 ZD 2/22 -, n. v., Beschluss vom 1.7.2025 - 3 MD 1/25 -, n. v.).

Als Ermessensentscheidung unterliegt die Einbehaltungsanordnung nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (§§ 3 BDG a. F., 114 VwGO). Sie ist insbesondere insoweit zu überprüfen, ob die Einleitungsbehörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (BVerwG, Beschluss vom 22.5.2000 - BVerwG 1 DB 8.00 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2022 - 3 ZD 2/22 n. v., Beschluss vom 1.7.2025 - 3 MD 1/25 -, n. v.).

Nach Maßgabe dessen hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie die Einbehaltung der aktuellen Dienstbezüge der Antragstellerin in Höhe von 20 % angeordnet hat. Sie hat vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, seine Einnahmen und Ausgaben und die seiner Angehörigen (seiner Bedarfsgemeinschaft) darzulegen. Dem ist der Antragsteller nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat anhand der Angaben des Antragstellers monatliche Ausgaben der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 3.225,37 EUR als berücksichtigungsfähig anerkannt. Dagegen hat der Antragsteller Einwände nicht erhoben. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass sich die Netto-Bezüge des Antragstellers auf 3.210,56 EUR verringern und dass unter Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau des Antragstellers mit einem Familieneinkommen in Höhe von ca. 4.882,28 EUR monatlich zu rechnen sei; damit sei ein genügender und amtsangemessener Abstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung gewahrt.

In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller allein vorgetragen, dass sich seine monatlichen Bezüge tatsächlich auf 3.224,42 EUR (netto) belaufen. Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Antragstellers, des Kindergeldes für das gemeinsame Kind sowie der Mieteinnahmen in Höhe von 275 EUR ist von einem Familieneinkommen in Höhe von 4.896,14 EUR (netto) monatlich auszugehen. Unter Berücksichtigung der berücksichtigungsfähigen monatlichen Ausgaben der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 3.225,37 EUR und der Summe der Regelbedarfssätze der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.402,00 EUR verbleibt ein Betrag in Höhe von 268,77 EUR oberhalb der sozialrechtlichen Grundsicherung; damit ist ein hinreichender Abstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung gewahrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG a. F. in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gebühren des gerichtlichen Disziplinarverfahrens streitwertunabhängig festgelegt sind (§ 78 BDG a. F. i. V. m. dem Gebührenverzeichnis).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG a. F. in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO).

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