Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.01.2026 – 11 ME 369/25
ECLI:DE:OVGNI:2026:0106.11ME369.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 3. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Seit Anfang 2013 - zuletzt auf der Grundlage einer unbefristeten Erlaubnis des Antragsgegners vom 8. Juli 2020 - betreibt die Antragstellerin eine Hundepension. Inhalt der besagten Erlaubnis des Antragsgegners vom 8. Juli 2020 ist es, der Antragstellerin als für die Tätigkeit verantwortliche Person das gewerbsmäßige Halten von Hunden in den Räumen und Einrichtungen des A-Straße, A-Stadt, zu erlauben.
Bei einer routinemäßigen Kontrolle der Einrichtung der Antragstellerin vom 29. Februar 2024 stellten die Amtstierärzte des Antragsgegners fest, dass mindestens 14 der 19 Hundezimmer nicht den Anforderungen an eine tierschutzgerechte Hundehaltung entsprächen. Auch bei einem erneuten gemeinsamen Besichtigungstermin vom 17. Februar 2025 stellten die Amtstierärztinnen des Antragsgegners fest, dass die meisten Hundezimmer nicht die notwendigen Maße aufwiesen und allgemeine rechtliche Vorgaben nicht erfüllten.
Nach Anhörung erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin den an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Bescheid vom 23. Juli 2025, der u.a. folgenden Inhalt hat:
"I. Anordnungen
I.1 Ihrer Mandantin ist die Haltung von Hunden in der Garage und im Pferdestall ab sofort solange untersagt, bis die Räumlichkeiten die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach der TierSchHuV erfüllen. Hierzu zählen insbesondere
a. eine ausreichend große Öffnungen für den Einfall von Tageslicht (mindestens ein Achtel der Bodenfläche)
b. eine Sichtöffnung nach draußen in Sichthöhe von Hunden
c. eine ausreichend große frei verfügbare Bodenfläche nach § 6 TierSchHuV (ohne Flächen für Schutzhütten o. ä.)
d. ausreichend Schutzhütten nach § 4 Abs. 2 TierSchHuV
e. ausreichend wärmegedämmte, weich oder elastisch verformbare Liegebereiche außerhalb der Schutzhütte.
I.2 Die Haltung von Hunden in der Garage und dem Pferdestall ist Ihrer Mandantin nur nach Umsetzung der unter 1. genannten Maßnahmen und nach Abnahme durch meine Amtstierärzte erlaubt.
I.3 Ihre Mandantin hat mir bis spätestens zum 29.08.2025 ein Umbaukonzept insbesondere für die übrigen Hundezimmer (insbesondere Hundezimmer 3 und 4 und das sogenannte Krankenzimmer) und die Ausläufe vorzulegen, soweit diese Räumlichkeiten zukünftig für Hundehaltungen genutzt werden sollen. Das Umbaukonzept muss von Ihrer Mandantin innerhalb von sechs Monaten bis spätestens zum 28.02.2026 umgesetzt werden und folgende Mindestanforderungen erfüllen:
a. Haltung in Räumen; Mindestanforderungen nach § 5 TierSchHuV
i. ausreichend große Öffnungen für den Einfall von Tageslicht (mindestens ein Achtel der Bodenfläche)
ii. Sichtöffnung nach draußen in Sichthöhe von Hunden,
b. Haltung von Hunden im Freien (Einrichtungen in denen Hunde mehrere Stunden täglich gehalten werden); Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TierSchHuV
i. eine oder mehrere Schutzhütten nach § 4 Abs. 2 TierSchHuV, sodass alle Hunde innerhalb eines Auslaufes zeitgleich Platz darin finden können. Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann sowie den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
ii. außerhalb der Schutzhütte bzw. der Schutzhütten ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann."
Ziffer II. des Bescheids des Antragsgegners vom 23. Juli 2025 enthält verschiedene Zwangsgeldandrohungen. Mit Ziffer III. ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter Ziffer I. an.
Gegen den Bescheid vom 23. Juli 2025 hat die Antragstellerin am 28. Juli 2025 Klage erhoben (1 A 2109/25), über die noch nicht entschieden worden ist. Ihren zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
I. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. In formeller Hinsicht sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung durch den Antragsgegner ordnungsgemäß erfolgt (wird ausgeführt). Auch in materieller Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen. Die im angegriffenen Bescheid getroffenen Anordnungen erwiesen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Ziffer I.1 des streitgegenständlichen Bescheids sei § 16 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG (wird weiter ausgeführt). Auch die vorübergehende, z.T. nur kurzzeitige Betreuung und Unterbringung von Hunden in der Hundepension der Antragstellerin stelle eine Hundehaltung i.S.d. Tierschutzhunde-Verordnung dar. Halten bedeute in diesem Zusammenhang - in Abgrenzung zum Transport bzw. den unter § 1 Abs. 2 TierSchHuV genannten Ausnahmen - eine Unterbringung für längere Zeit, zumindest für mehrere Stunden. Davon sei hier auszugehen. Die Antragstellerin habe nach den Feststellungen der beamteten Tierärzte des Antragsgegners am 29. Februar 2024 und am 17. Februar 2025 gegen die in §§ 5, 6 TierSchHuV gemachten Vorgaben verstoßen. Die Amtstierärztinnen des Antragsgegners hätten festgestellt, dass 16 der 19 Hundezimmer aufgrund zu geringer Größe und/oder fehlender freier Sicht für die Hunde, mangelnder Hygiene und zu wenig Tageslicht ungeeignet für die Unterbringung von Hunden seien. Diese Feststellung habe der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Anordnung auch zu Recht zugrunde gelegt. Der Antragsgegner stütze sich hier auf die Einschätzungen der Amtstierärzte. Den beamteten Tierärzten sei bei der Frage, ob die Anforderungen von § 2 TierSchG erfüllt seien, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Antragstellerin habe die von den Amtstierärzten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet. Ihr Vorbringen, sie nutze die Räume nur kurz als Ruheräume und die Hunde hielten sich in den beanstandeten Räumen nur zeitweilig auf und würden sich überwiegend im Außenbereich mit Freilauf aufhalten, vermöge die Feststellungen nicht zu entkräften. Selbst in diesem Fall verstieße die Größe der beanstandeten Hundezimmer in der Garage und dem Pferdestall (Zimmer 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19) gegen die Vorgaben der Tierschutzhunde-Verordnung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV müsse für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringe, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen. Nach den Ausmessungen und Feststellungen der Amtstierärzte des Antragsgegners wiesen die Hundezimmer 5, 6 und 7 jeweils nur eine Größe von 3,2 m2 auf, das Hundezimmer 8 nur eine Größe von 5,1 m2, das Hundezimmer 9 nur 5 m2, die Hundezimmer 11 und 12 nur 2,9 m2, das Hundezimmer 13 nur 4,1 m2, das Hundezimmer 14 nur 3,8 m2, das Hundezimmer 15 nur 4,4 m2, das Hundezimmer 16 nur 3,1 m2, das Hundezimmer 17 nur 3,2 m2 und das Hundezimmer 18 nur 5,1 m2. Auch in Bezug auf das Hundezimmer 19 könne der Vortrag der Antragstellerin die getroffenen Feststellungen nicht entkräften, denn es weise zwar eine Raumgröße von 6,2 m2 auf. Ein Hund dürfe aber in nicht beheizbaren Räumen wie denen im Pferdestall nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchHuV nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 TierSchHuV oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar sei und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte biete, ausgestattet seien. Eine solche Schutzhütte befinde sich noch nicht in dem genannten Hundezimmer. Im Fall der erforderlichen "Nachrüstung" einer Hundehütte im Hundezimmer 19 wäre die nach § 6 Satz 2 TierSchHuV uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von 6 m2 ebenfalls unterschritten. Die Anordnungen unter Ziffer I.1 des streitgegenständlichen Bescheids seien auch ermessensfehlerfrei ergangen (wird ausgeführt). Das Interesse der Antragstellerin an einem uneingeschränkten Betrieb und uneingeschränkten Einnahmen überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer tierschutzgerechten Hundehaltung in der Hundepension der Antragstellerin. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Pension erst im Jahr 2020 unbefristet genehmigt habe und die Räumlichkeiten z.T. (Garage, nicht aber Pferdestall) laut damaligem Grundriss schon so bestanden hätten. Jedenfalls im Pferdestall seien laut Grundriss 2020 nur vier größere Hundezimmer geplant oder gebaut gewesen und nicht wie aktuell 9 Hundezimmer. Auf einen Vertrauens- oder Bestandsschutz, der ihr Vertrauen in das Fortbestehen der tierschutzwidrigen Hundehaltung in ihrer Hundepension schützen würde, könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Am Bestand eines rechtswidrigen Zustands bestehe kein schutzwürdiges Interesse. Auch die unter Ziffer I.2 getroffene Anordnung sei materiell rechtmäßig. Bei dieser Anordnung handele es sich um eine klarstellende Annex-Regelung zu der Untersagung der Hundehaltung in der Garage und dem Pferdestall, denn mit ihr stelle der Antragsgegner klar, ab wann die Hundehaltung in den beiden Gebäuden wieder erlaubt sei. Auch die Anordnung unter Ziffer I.3 des streitgegenständlichen Bescheides sei rechtmäßig. Auch die übrigen Räumlichkeiten, insbesondere das Krankenzimmer sowie die Hundezimmer 3 und 4 und die Ausläufe verstießen nach den Feststellungen der beamteten Tierärzte des Antragsgegners am 29. Februar 2024 und am 17. Februar 2025 gegen die in §§ 4, 5 und 6 TierSchHuV gemachten Vorgaben. Die Amtstierärztinnen des Antragsgegners hätten festgestellt, dass das Krankenzimmer und die Zimmer 3 und 4 entgegen der Vorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV nicht für die Hunde den freien Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleisteten. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie nutze die Räume nur kurz als Ruheräume und die Hunde hielten sich in den beanstandeten Räumen nur zeitweilig auf und würden sich überwiegend im Außenbereich mit Freilauf aufhalten, vermöge diese Feststellungen nicht zu entkräften. Selbst in diesem Fall verstieße der Zustand gegen die Vorgaben des § 5 TierSchHuV. Diese Vorgabe gelte auch, wenn sich die Hunde nach den Angaben der Antragstellerin überwiegend im Freien aufhielten. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TierSchHuV gelte die Vorgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nur dann nicht, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung stehe. Dies sei bei der Antragstellerin nicht der Fall, denn nach den Feststellungen der Amtstierärzte seien die Hundezimmer nur durch Türen zu betreten, die geschlossen seien und keinen jederzeit freien Zugang ins Freie hätten. Auch die Ausläufe für die Hunde entsprächen nicht den Vorgaben des § 4 TierSchHuV. Danach müsse, wer einen Hund im Freien halte, dafür sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 TierSchHuV entspreche, und außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar und so beschaffen sei, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen könne, zur Verfügung stehen. Dies sei nach den Feststellungen der beamteten Tierärzte des Antragsgegners bei sechs von 14 Ausläufen nicht der Fall. Diese Feststellung habe der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Anordnung auch zu Recht zugrunde gelegt. Der Antragsgegner stütze sich hier auf die Einschätzungen der Amtstierärzte. Die Antragstellerin habe die von den Amtstierärzten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet. Die Anordnungen unter Ziffer I.3 des streitgegenständlichen Bescheides seien auch ermessensfehlerfrei ergangen. Schließlich sei auch die unter Ziffer II. geregelte Zwangsmittelandrohung rechtmäßig (wird jeweils ausgeführt).
II. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Anordnung der sofortigen Vollziehung Genüge getan worden ist.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Formell erforderlich ist insoweit grundsätzlich die einzelfallbezogene Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen (vgl. etwa Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 87 f.; Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 247 f.). Dabei ist in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse darzutun, das über die die Verfügung selbst tragenden Erwägungen hinausgeht (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 99; Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 248). Die Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Zugleich soll der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt und sie veranlasst werden, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 - juris Rn. 6). Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (vgl. zum Vorstehenden: VGH BW, Beschl. v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 8; s. auch Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 86; Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 245, jew. m.w.N.). Im Falle einer - wie hier - tierschutzrechtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung reicht in der Regel als Begründung aus, dass wegen bereits erfolgter und/oder wiederholter Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften befürchtet werden muss, dass es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu weiteren Verstößen oder zu einer Fortdauer bereits bestehender tierschutzwidriger Zustände kommen wird und dadurch insbesondere Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder fortdauern oder Tiere nicht im Einklang mit § 2 TierSchG ernährt, gepflegt und untergebracht werden (Senatsbeschl. v. 20.8.2024 - 11 ME 199/24 - V.n.b.; Hirt, in: Hirt/Maisack/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 9, 26, 30, 51 m.w.N.). Sind auf den konkreten Einzelfall bezogene Umstände für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt und ist so dem formellen Begründungserfordernis Genüge getan worden, ist die Frage, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs auch inhaltlich tragen, eine der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2010 - 11 ME 133/10 - juris Rn. 10 und v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - juris Rn. 5; v. 7.7.2021 - 11 ME 131/21 - V.n.b.; Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 246, m.w.N.).
Danach ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in ausreichender Weise schriftlich begründet hat, warum er das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt, dass die Antragstellerin seit Jahren gegen die Tierschutz-Hundeverordnung verstoße und die Gefahr bestehe, dass sich solche Verstöße wiederholen würden, es sei nicht zu verantworten, dass die Antragstellerin weiterhin in gravierender Weise gegen das Tierschutzgesetz verstoße und die Hunde weiterhin tierschutzwidrig in ihrer Hundepension halte. Damit genügt die vom Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebene Begründung der genannten Maßgabe, dass es im Falle tierschutzrechtlicher Anordnungen regelmäßig ausreicht, wenn die sofortige Vollziehung mit der Begründung angeordnet wird, dass wegen bereits erfolgter und/oder wiederholter Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften befürchtet werden muss, dass es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens etwa zu einer Fortdauer bereits bestehender tierschutzwidriger Zustände kommen wird und die Tiere nicht im Einklang mit § 2 TierSchG untergebracht werden.
Dem Einwand der Antragstellerin, es sei lediglich eine ungenügende pauschale Behauptung der drohenden Gefahr vorgenommen worden, ohne dies konkret und nachvollziehbar auf ihren Einzelfall zu beziehen, folgt der Senat vor dem dargelegten Hintergrund nicht. Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, es sei unzureichend berücksichtigt worden, dass die Hundepension seit 2020 eine unbefristete Erlaubnis für exakt diese Räumlichkeiten besitze, es fehle eine differenzierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Situation und der Historie der Genehmigungen, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Sind - wie hier - auf den konkreten Einzelfall bezogene Umstände für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt und ist so dem formellen Begründungserfordernis Genüge getan worden, ist die Frage, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs auch inhaltlich tragen, eine der materiellen Rechtmäßigkeit.
Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin eine Widersprüchlichkeit in der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit der Begründung geltend macht, einerseits werde eine "gravierende" Gefährdung bejaht, die den Sofortvollzug rechtfertigen solle, andererseits sei die Anlage über Jahre hinweg beanstandungsfrei geduldet und zudem unbefristet genehmigt worden; eine plötzliche Dringlichkeit, die eine Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses rechtfertigen würde, sei nicht schlüssig dargelegt worden. Auch mit diesem Einwand wirft die Antragstellerin die Frage auf, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs auch inhaltlich tragen, die - wie ausgeführt - eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit ist.
III. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die voraussichtliche materielle Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen angenommen, greift nicht durch.
1. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe die Hundepension über ein Jahrzehnt hinweg betrieben und für die Räumlichkeiten im Jahr 2020 eine unbefristete Erlaubnis für genau diese Beschaffenheit erhalten, eine plötzlich geänderte Verwaltungspraxis, die zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führe, verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, führt nicht zu einem Erfolg ihrer Beschwerde.
Dafür, dass - wie die Antragstellerin behauptet - Ausgangspunkt des angefochtenen Bescheids eine plötzlich geänderte Verwaltungspraxis des Antragsgegners sei, hat sie nichts substantiiert vorgetragen. Hierfür ist dem Senat auch nichts sonst ersichtlich. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass Ausgangspunkt des angefochtenen Bescheids die Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung (TierSchHuVuaÄndV, BGBl. I S. 4970) vom 25. November 2021 ist, die - vorbehaltlich der in § 13 TierSchHuV n.F. vorgesehenen Anwendungsbestimmungen - nach Maßgabe des Art. 3 TierSchHuVuaÄndV am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
a) Nach § 5 TierSchHuV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung galt u.a.:
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung sah vor, dass dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe eine im Einzelnen spezifizierte, uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen musste, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen musste und keine Seite kürzer als zwei Meter sein durfte.
§ 5 TierSchHuV in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung bestimmt:
(1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn
1. die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
2. für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und
3. bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie
2. außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV in der seit dem 1. Januar 2022 sieht - wie in der Altfassung - vor, dass dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe eine im Einzelnen spezifizierte, uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen muss, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf. § 4 Abs. 2 TierSchHuV bestimmt, dass die Schutzhütte aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein muss, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann; sie muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann (Nr. 1) sowie den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist (Nr. 2).
b) Die Antragstellerin trifft eine Anpassungspflicht an die nach Erlaubniserteilung am 8. Juli 2020 eingetretenen Rechtsänderungen. Die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Hunden in den Räumen und Einrichtungen des A-Straße, A-Stadt, vermittelt keinen Schutz vor nachträglichen Änderungen der tierschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. dazu für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Haltung von Legehennen: BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 25 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 20). Soweit bei Erlaubniserteilung zum 8. Juli 2020 nach § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. geprüft wurde, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen der Antragstellerin eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen, kann sich die in der Erlaubniserteilung zum Ausdruck kommende positive Feststellung nur auf die zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beziehen (vgl. für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Haltung von Legehennen: BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 27 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 - juris Rn. 34 ff.). Aufgrund der Anknüpfung der Feststellungswirkung an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung kann sie sich nicht auf nachträgliche Rechtsänderungen erstrecken. Nachträglichen Rechtsänderungen kann daher nicht mit dem Einwand begegnet werden, in einen als rechtmäßig festgestellten Bestand dürfe nicht eingegriffen werden (vgl. für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Haltung von Legehennen: BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 27 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 - juris Rn. 34 ff.). Dass es - wie hier - im Falle einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 a) TierSchG - anders als im Immissionsschutzrecht (dazu BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 27, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 27 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 - juris Rn. 35 ff.) - einen Grundsatz des Inhalts gebe, dass dem Erlaubnisinhaber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen zu belassen seien und nur gegen Entschädigung entzogen werden dürften, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch für den Senat nicht zu erkennen. Daraus folgt zugleich, dass es bei nachträglichen Rechtsänderungen weder auf den Erlaubnisinhalt noch darauf ankommt, ob der Erlaubnis Nebenbestimmungen zur Einhaltung der im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beigefügt waren. Maßgeblich ist allein, ob die Verpflichtung, eine nach Maßgabe des § 11 TierSchG erlaubte Tätigkeit nachträglichen Rechtsänderungen anzupassen, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 27 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 22, 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 - juris Rn. 53, 55 ff.). Das ist hier nach summarischer Prüfung der Fall.
aa) Die Tierschutz-Hundeverordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 2 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 1 a sowie § 18 a jew. i.V.m. § 16 b Abs. 1 Satz 2 TierSchG.
bb) Dass die konkrete Ausgestaltung der Tierschutz-Hundeverordnung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen würde, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist für den Senat auch nicht sonst ersichtlich. Sinn und Zweck der Verordnungsermächtigung in § 2 a TierSchG ist es, eine am Maßstab der Gebots- und Verbotstatbestände des § 2 TierSchG ausgerichtete tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Die Verordnungsgewalt des § 2 a Abs. 1 TierSchG reicht so weit, wie dies "zum Schutz der Tiere erforderlich ist". Innerhalb des dem Verordnungsgeber dadurch zuwachsenden Regelungsermessens ist daher jede tierschutzrechtliche Normierung zulässig, die die Grundrechte der Tierhalter nicht unverhältnismäßig einschränkt. Für den Verordnungsgeber ist damit ein hinreichend bestimmter Regelungsrahmen abgesteckt, innerhalb dessen er einen Ausgleich zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten Interessen von Tierhaltern durch untergesetzliche Bestimmungen erreichen soll (BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - juris Rn. 114 ff.; BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 35 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 31). Dieser Verordnungszweck legt es nahe, die im Lichte gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie gewandelter Auffassungen über den angemessenen Umgang mit Tieren verschärften Haltungsanforderungen so schnell wie möglich zur Geltung zu bringen, um den ethisch begründeten Tierschutz zu befördern. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn bestehende Haltungseinrichtungen wie die Tierpension der Antragstellerin dem verschärften Rechtsregime nicht unterworfen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 36 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 32).
Für eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorgetragen und ist für den Senat auch nichts sonst ersichtlich. Die Neuregelung der Anforderungen an die Haltung von Hunden ist eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Substanzielle Zweifel an der Eignung und der Erforderlichkeit der neuen Haltungsanforderungen sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Der Normgeber verfügt bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der von ihm für die Durchsetzung seiner Regelungsziele gewählten Mittel über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum, der von der Eigenart des in Rede stehenden Sachgebiets abhängt. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut, desto geringer sind die Anforderungen an die Sicherheit der Prognose (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 40 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 36). Daran gemessen reicht es angesichts der verfassungsrechtlichen Verankerung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG aus, dass die neuen Anforderungen an die Hundehaltung jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet erscheinen. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen hat die Antragstellerin ebenfalls nichts Substantiiertes vorgetragen und ist für den Senat auch nichts sonst ersichtlich. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen. Soweit mit den Regelungen der Tierschutz-Hundeverordnung Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit einhergehen, dienen sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls. Dazu gehören auch die Erfordernisse des ethisch begründeten Tierschutzes, der - wie sich schon aus Art. 20 a GG ergibt - zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern zählt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 44 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 43).
Die in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind ebenfalls nicht verletzt. Sie genießen nur in den Fällen echter Rückwirkung generellen Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Die Tierschutz-Hundeverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 45 u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 - juris Rn. 79 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.4.2025 - 10 C 2/24 - juris Rn. 27).
cc) Die Anpassungspflicht der Antragstellerin an die nachträglichen Rechtsänderungen folgt unmittelbar aus der Tierschutz-Hundeverordnung. Aus Wortlaut und Regelungszweck der Tierschutz-Hundeverordnung geht eindeutig hervor, dass sie die Pflichten von Hundehaltern und Hundezüchtern und die Anforderungen an die Haltungseinrichtungen unmittelbar gestaltet. Die Verordnung gilt u.a. für das Halten von Hunden und richtet sich damit unmittelbar an jeden Halter von Hunden (§ 1 ff. TierSchHuV). Sie bestimmt konkrete Anforderungen an das Halten von Hunden (§ 2 TierSchHuV) und konkrete anlagenbezogene Anforderungen (§§ 4 ff. TierSchHuV). Sie begründet Ordnungswidrigkeitentatbestände, die voraussetzen, dass die im Einzelnen aufgeführten Gebote und Verbote der Verordnung unmittelbare Wirkung entfalten (§ 12 TierSchHuV). Die Tierschutz-Hundeverordnung wirkt damit unmittelbar auf die Rechtsposition von Hundehaltern und damit auch auf die Antragstellerin als Inhaberin einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 a) TierSchG zum Betrieb einer Hundepension ein. Eine Aufhebung oder Änderung der Erlaubnis vom 8. Juli 2020 oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung daher nicht erforderlich. Sollten diese Anforderungen nicht beachtet werden, ist es Aufgabe der Tierschutzbehörde, die notwendigen Anordnungen auf der Grundlage des § 16 a Satz 1 TierSchG zu treffen (vgl. zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung: BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 48/07 - juris Rn. 31 f. u. Urt. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris Rn. 26 ff., 28).
dd) Nichts anderes gilt, sofern die der Antragstellerin am 8. Juli 2020 erteilte Erlaubnis von Anfang an (teilweise, d.h. etwa hinsichtlich der Hundezimmer im sog. Pferdestall) rechtswidrig gewesen sein sollte. Es versteht sich von selbst, dass eine (teilweise) rechtswidrige Erlaubnis keinen höheren Bestandsschutz genießen kann als eine rechtmäßige Erlaubnis. Insofern ist letztlich unerheblich, ob - wie die Antragstellerin, wie erwähnt, behauptet - beim Antragsgegner eine plötzlich geänderte Verwaltungspraxis festzustellen sein könnte. Wie die ihr nachfolgende Tierschutz-Hundeverordnung in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung gestaltete die Tierschutz-Hundeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung die Pflichten von Hundehaltern und die Anforderungen an die Haltungseinrichtungen unmittelbar. Auf die weitergehenden Ausführungen unter III.1.cc) wird dazu verwiesen.
2. Mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch.
Die vorgetragenen Beschwerdegründe erfüllen bereits in weiten Teilen nicht die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungsanforderungen, so dass sich die Beschwerde insoweit als unzulässig erweist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung erfordert, dass im Beschwerdevorbringen die der Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, sowie welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben (NdsOVG, Beschl. v. 1.4.2025 - 4 ME 5/25 - juris Rn. 3, m.w.N.; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, m.w.N.). Die geforderten schlüssigen und erheblichen Einwände müssen sich jeweils gegen konkrete Argumente der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden. Der Antragsteller darf sich auch nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich mit nachvollziehbaren Argumenten darlegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann (st. Rspr., vgl. nur VGH BW, Beschl. v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 8.9.2008 - 10 CE 08.2303 - juris Rn. 2 f., jew. m.w.N.). Lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (NdsOVG, Beschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 - juris Rn. 15; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt für pauschale und formelhafte Rügen sowie die Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag oder dessen schlichte Wiederholung (Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, m.w.N.). Soweit das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin den Darlegungsanforderungen genügt, führt es in der Sache nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Im Einzelnen:
a) Den Darlegungsanforderungen genügt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht übernehme die Ansicht des Antragsgegners, dass die Verordnung uneingeschränkt auf ihre Hundepension anwendbar sei, unkritisch und unreflektiert, es werde nicht ausreichend gewürdigt, dass eine Hundepension mit vorübergehender und tageszeitlich begrenzter Unterbringung von der "Haltung" im Sinne der Tierschutz-Hundeverordnung abweichen könne, die Verordnung sehe Ausnahmen vor, etwa wenn Hunde tagsüber überwiegend im Freien gehalten würden, der Vortrag der Antragstellerin, die Hunde hielten sich nur zeitweise in den Ruheräumen und überwiegend im Außenbereich auf, sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt worden.
Das Verwaltungsgericht hat u.a. auf Seite 8 seines Beschlusses das Vorbringen der Antragstellerin, sie nutze die Räume nur kurz als Ruheräume und die Hunde hielten sich in den beanstandeten Räumen nur zeitweilig auf und würden sich überwiegend im Außenbereich mit Freilauf aufhalten, berücksichtigt. Es hat - wie unter I. ausgeführt - angenommen, selbst in diesem Fall verstoße die Größe der beanstandeten Hundezimmer in der Garage und dem Pferdestall (Zimmer 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19) gegen die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung; nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV müsse für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringe, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen; nach den Ausmessungen und Feststellungen der Amtstierärzte des Antragsgegners wiesen die Hundezimmer 5, 6 und 7 jeweils nur eine Größe von 3,2 m2 auf, das Hundezimmer 8 nur eine Größe von 5,1 m2, das Hundezimmer 9 nur 5 m2, die Hundezimmer 11 und 12 nur 2,9 m2, das Hundezimmer 13 nur 4,1 m2, das Hundezimmer 14 nur 3,8 m2, das Hundezimmer 15 nur 4,4 m2, das Hundezimmer 16 nur 3,1 m2, das Hundezimmer 17 nur 3,2 m2 und das Hundezimmer 18 nur 5,1 m2; auch in Bezug auf das Hundezimmer 19 könne der Vortrag der Antragstellerin die getroffenen Feststellungen nicht entkräften, denn es weise zwar eine Raumgröße von 6,2 m2 auf, ein Hund dürfe aber in nicht beheizbaren Räumen wie denen im Pferdestall nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchHuV nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 TierSchG oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar sei und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte biete, ausgestattet seien; eine solche Schutzhütte befinde sich noch nicht in dem genannten Hundezimmer, im Fall der erforderlichen "Nachrüstung" einer Hundehütte im Hundezimmer 19 wäre die nach § 6 Satz 2 TierSchHuV uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von 6 m2 ebenfalls unterschritten.
Die Antragstellerin führt nicht im Einzelnen substantiiert aus, warum diese Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollen. Ihr Beschwerdevorbringen, es werde nicht ausreichend gewürdigt, dass eine Hundepension mit vorübergehender und tageszeitlich begrenzter Unterbringung von der "Haltung" im Sinne der Tierschutz-Hundeverordnung abweichen könne, die Verordnung sehe Ausnahmen vor, etwa wenn Hunde tagsüber überwiegend im Freien gehalten würden, die Hunde hielten sich nur zeitweise in den Ruheräumen und überwiegend im Außenbereich auf, setzt sich bereits nicht damit auseinander, dass der die Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten regelnde § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV für - wie hier - Räume oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, vorsieht, dass die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV (also insoweit die Anforderungen an die Zwingerhaltung) erfüllen muss. Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin, die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne, dass die Räumlichkeiten nicht als Zwinger im herkömmlichen Sinne genutzt würden, sondern als Ruheräume für Hunde, die den überwiegenden Teil des Tages im Freien verbringen würden, die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV sei daher nicht sachgerecht. Dass das Verwaltungsgericht die Maßgaben des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV unrichtig angewendet und die Größe der Hundezimmer in der Garage und dem Pferdestall zu Unrecht beanstandet hätte, legt die Antragstellerin ebenfalls nicht dar und ist für den Senat auch nicht sonst ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer Nichterfüllung der Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV und des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 TierSchHuV.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV sei nicht sachgerecht, mag tatsächlich zweifelhaft sein, ob in dem Fall, in dem es - wie hier - um Räume bzw. Raumeinheiten i.S.d. § 5 TierSchHuV geht, auch die die Anforderungen an die Zwingerhaltung normierende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV gilt. Wie unter III.1.a) angeführt, verweist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchHuV hinsichtlich der Anforderungen an die benutzbare Bodenfläche nur auf § 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV, nicht aber auch auf die in § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV vorgesehene Ausnahme von den in § 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV normierten Maßen. § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV regelt: "Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen." Die Antragstellerin hat indes weder dargelegt, dass sich, sollte § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV nicht anwendbar sein, für sie positive rechtliche Konsequenzen ergeben könnten, noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich. Denn, wenn schon nicht - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - die weniger strengen Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV an die einem Hund zur Verfügung zu stellende benutzbare Bodenfläche erfüllt sind, sind erst recht nicht die strengeren Anforderungen § 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHuV erfüllt.
b) Der weitere Einwand der Antragstellerin, es werde verkannt, dass eine individuelle, zeitliche Mischung aus Bewegung im Außengelände und Rückzug für einen kürzeren Zeitraum in den Ruheräumen Anwendung finde, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg ihrer Beschwerde. Die Antragstellerin verkennt mit ihren Ausführungen, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV nur eine Ausnahme von dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV vorgesehenen Erfordernis vorsieht, für den Hund den freien Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus zu gewährleisten, und dies auch nur für den Fall, dass dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt und für den Senat ist auch nicht sonst ersichtlich, dass die Tierschutz-Hundeverordnung für den von der Antragstellerin geltend gemachten Fall einer individuellen, zeitlichen Mischung aus Bewegung im Außengelände und Rückzug für einen kürzeren Zeitraum in den Ruheräumen eine weitere Ausnahme von den in § 5 TierSchHuV geregelten Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten vorsieht. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen und prüfen müssen, dass die Hunde weder allein im Außenbereich noch allein in Räumen gemäß § 5 TierSchHuV gehalten würden, statt diesem Einzelfall nachzugehen und diesen zu bewerten, würden jeweils allein die Vorschrift zum Halten in Räumen gemäß § 5 TierSchHuV und § 4 TierSchHuV so angewandt bzw. dessen Anwendung unkritisch bestätigt, als würde die Antragstellerin jeweils Hunde allein in Räumen oder im Freien halten. Wie ausgeführt, müssen die in § 5 TierSchHuV geregelten Anforderungen an das Halten von Hunden in Räumen und Raumeinheiten nur dann nicht vollständig eingehalten werden, wenn dem betreffenden Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Dass diese Voraussetzung im Falle der Antragstellerin nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 11 seines Beschlusses ausgeführt. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde ebenfalls nicht auseinander und legt erst recht nicht dar, dass und warum diese Einschätzung unrichtig sein soll. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde auch nicht dargelegt und für den Senat ist auch nicht sonst ersichtlich, dass die Tierschutz-Hundeverordnung für den von der Antragstellerin geltend gemachten Fall einer individuellen zeitlichen Mischung aus Bewegung im Außengelände und Rückzug für einen kürzeren Zeitraum in den Ruheräumen eine Ausnahme von den in § 4 TierSchHuV geregelten Anforderungen an das Halten im Freien vorsieht. Schließlich setzt sich die Antragstellerin auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass Halten im Sinne der Tierschutz-Hundeverordnung - in Abgrenzung zum Transport bzw. den unter § 1 Abs. 2 TierSchHuV genannten Ausnahmen - eine Unterbringung für längere Zeit, zumindest für mehrere Stunden, bedeute, wovon hier auszugehen sei. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass und warum diese Einschätzung unrichtig sein soll. Daher genügt es auch nicht, soweit die Antragstellerin schlicht behauptet, die vorhandenen Ausläufe und Liegeplätze genügten den tatsächlichen Bedürfnissen der Hunde.
c) Auch soweit die Antragstellerin eine fehlerhafte Ermessensausübung rügt, setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die Anordnungen unter I.1 (dazu S. 9 f. des Beschlusses) und I.3 (dazu S. 12 des Beschlusses) des Bescheids seien ermessensfehlerfrei ergangen. Erst recht legt sie nicht dar, dass und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, insbesondere die Anordnung, ein Umbaukonzept für die übrigen Räume vorzulegen, ohne dass dafür eine ausreichende Frist gesetzt worden sei, sei unpraktikabel und realitätsfern. Die Antragstellerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die Anordnung sei verhältnismäßig, sie diene einem legitimen Zweck, nämlich die Haltung der Hunde in der Hundepension der Antragstellerin unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Hundeverordnung zu erreichen, sie sei für die Erreichung dieses Ziels auch geeignet, denn sie fördere den Zweck der tierschutzgerechten Hundehaltung, indem sie ein Umbaukonzept für die künftig als Hundezimmer genutzten Räume sowie den entsprechenden Umbau anordne, die Anordnung sei auch erforderlich, ein gleich geeignetes, milderes Mittel sei nicht ersichtlich, die Anordnung zur Vorlage eines Umbaukonzepts mit anschließendem Umbau stelle bereits ein mildes Mittel dar, denn der Antragsgegner untersage der Antragstellerin die Hundehaltung in der Betriebsstätte nicht vollständig, obwohl auch die weiteren Räumlichkeiten zum Teil nicht den Anforderungen entsprächen, schließlich sei die Anordnung auch angemessen, denn sie stehe mit den für die Antragstellerin verbundenen Nachteilen nicht außer Verhältnis (wird weiter ausgeführt). Neben der fehlenden Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts legt die Antragstellerin auch insoweit nicht dar, dass und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann. Mit ihren Ausführungen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage eines Umbaukonzepts stelle einen unzumutbaren Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit dar, ein Konzept könne, anders als eine akute Haltungsuntersagung, keine sofortige Gefahrenabwehr darstellen, trägt die Antragstellerin lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vor, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Das genügt - wie ausgeführt - den Darlegungsanforderungen nicht.
d) Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Frist zur Vorlage eines Umbaukonzepts sei abgelaufen, was eine rechtlich nicht mehr umsetzbare Anordnung darstelle, folgt der Senat ihr nicht. Zutreffend ist allein, dass die bis zum 29. August 2024 gesetzte Frist zur Vorlage eines Umbaukonzepts abgelaufen ist. Dies berührt indes nicht die der Antragstellerin auferlegte Handlungspflicht. Der Fristablauf ist im Übrigen Voraussetzung der Durchsetzbarkeit der Handlungspflicht nach II.2 des angefochtenen Bescheids.
e) Auch soweit schließlich die Antragstellerin geltend macht, ihr privates Interesse am Weiterbetrieb ihrer Hundepension überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug, trägt sie lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vor, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Wie ausgeführt, genügt das den Darlegungsanforderungen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 35.2, 54.2.1 i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (NordÖR 2025, 471). Bei - wie hier - mehreren auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnungen setzt der Senat den Auffangstreitwert ein Mal an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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