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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 28.01.2026 – 5 LC 61/23

ECLI:DE:OVGNI:2026:0128.5LC61.23.00

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 1. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von weiteren Dienstbezügen für zwölf während seiner Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommene Urlaubstage, die er in Zeiten der Vollbeschäftigung erworben hatte.

Er war im Statusamt eines Bauamtsrats (Besoldungsgruppe A 12) beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz des beklagten Landes (im Folgenden: Landesbetrieb) tätig. Auf seinen Antrag unter dem 15. Februar 2019 - Eingang beim Landesbetrieb am 5. März 2019 - bewilligte der Landesbetrieb mit Bescheid vom 27. März 2019 dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30/40 Stunden für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Dienstfreie Wochenarbeitstage wegen der Teilzeitbeschäftigung wurden nicht festgesetzt. Die Teilzeitbeschäftigung wurde dem Kläger auf entsprechende Anträge bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Der Kläger wurde mit Ablauf des Monats Januar 2026 in den Ruhestand versetzt.

Im Juli und August 2019 nahm der Kläger Erholungsurlaub und beanspruchte hierfür vier Urlaubstage aus dem Jahr 2018 und siebeneinhalb Tage aus dem ersten Quartal des Jahres 2019, in denen er jeweils noch in Vollzeit beschäftigt war. Während dieser Zeit erhielt der Kläger Dienstbezüge in Höhe entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung.

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2019 wandte sich der Kläger an den Landesbetrieb und beanstandete, dass seine Urlaubsbezüge nach seinem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit falsch berechnet worden seien. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte er beim Landesbetrieb Widerspruch gegen seine Gehaltsmitteilungen für Oktober und September 2019 ein und führte aus, ihm stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für insgesamt zwölf Urlaubstage ein Urlaubsentgelt zu, das auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen sei.

Der Landesbetrieb teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mit, ihm sei eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht bekannt.

Auf die Bitte des Klägers um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids lehnte der Landesbetrieb mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 den Antrag des Klägers ab, für die hier streitigen zwölf Erholungsurlaubstage Dienstbezüge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu leisten.

Dagegen erhob der Kläger am 14. Januar 2020 Widerspruch und machte geltend: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei aufgrund des Diskriminierungsverbots einem Teilzeitbeschäftigten ein Urlaubsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten entspreche.

Der Landesbetrieb wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte nicht für den Beamtenbereich. Darüber hinaus habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden, die in Rede stehenden Urlaubstage vor dem Wechsel in die Teilzeit in Anspruch zu nehmen. Eine mit § 6 BBesG vergleichbare Vorschrift gebe es in Niedersachsen nicht. Auch nach dieser Vorschrift bestehe ein Anspruch nur, wenn der Erholungsurlaubsanspruch aus den in § 5a Abs. 1 Satz 1 EUrlV genannten Gründen während der Vollzeitbeschäftigung nicht habe erfüllt werden können.

Am 8. April 2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben (- -) und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vertiefend im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstehe der Anspruch auf Urlaubsentgelt in dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch entstehe. Dies müsse auch für Beamte gelten. Die vom Beklagten vorgenommene Abrechnung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Die Voraussetzungen der §§ 6 BBesG, 5a EUrlV und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Kürzung von Urlaubsansprüchen seien für die hier streitige Frage der Höhe des zu zahlenden Urlaubsentgelts nicht einschlägig. Im Übrigen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, ihn über eine Verringerung des Anspruchs auf Urlaubsentgelt zu informieren. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Andernfalls hätte er seinen Erholungsurlaubs vor Beginn seiner Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen. Der Beklagte habe den ihm dadurch entstandenen Nachteil zu vertreten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 12. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für 4 Tage Urlaub aus dem Jahr 2018 und für 7,5 Tage aus dem 1. Quartal 2019, insgesamt somit 11,5 Tage, aufgerundet auf 12 Tage, Urlaubsentgelt auf Grundlage der Bemessung der Höhe des Urlaubsentgelts seines Beschäftigungsumfangs bis zum 31. März 2019 ordnungsgemäß abzurechnen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Urlaubsentgelts zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen ausgeführt, die Grundsätze zur Kürzung von Urlaubsansprüchen seien auf die Höhe des Urlaubsentgelts zu übertragen. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaubsanspruch noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung zu nehmen; er sei vor dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung weder dienstunfähig gewesen noch habe er einem Beschäftigungsverbot unterlegen. Dass der Kläger seinen in Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruch während und zu den Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu nehmen gehabt habe, falle in dessen Sphäre. Ein Verstoß gegen seine Hinweispflicht liege nicht vor. Seiner Hinweispflicht, insbesondere aus § 66 NBG, sei er mit dem dem Kläger ausweislich seines Teilzeitantrags vom 15. Februar 2019 bekannten landeseinheitlichen Merkblatt zur Teilzeitbeschäftigung nachgekommen. Die Hinweispflicht auf den drohenden Verfall von nicht in Anspruch genommenem Urlaub behandele einen anderen Sachverhalt. Weitergehende Belehrungspflichten würden die Anforderungen überspannen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2023 (- -) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für zwölf Urlaubstage, die er nach seinem Übergang in die Teilzeitbeschäftigung angetreten habe und die auf seine Vollzeitbeschäftigung zurückgingen. Seit der Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. April 2019 sei seine Besoldung grundsätzlich im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit zu kürzen gewesen. Im Grundsatz sei davon auszugehen, dass die Höhe des Urlaubsentgelts der Besoldung entspreche, die gesetzlich für den Zeitraum der Dienstausübung vorgesehen sei. Der Kläger habe seinen Urlaub während seiner Teilzeitbeschäftigung im Juli und August 2019 angetreten, mithin während seines Urlaubs einen Anspruch auf Urlaubsentgelt wie bei einer statt des Urlaubs ausgeübten Teilzeitbeschäftigung gehabt. Entgegen seiner Ansicht ergebe sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch aus derjenigen des Europäischen Gerichtshofs ein darüber hinausgehender Anspruch auf Urlaubsentgelt. Nicht nur die Zahl der Urlaubstage, sondern auch die Höhe des während des Urlaubs zu zahlenden Gehalts hänge davon ab, ob die Möglichkeit bestanden habe, den Urlaub bis zum Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung zu nehmen. Dass der Kläger nicht gehindert gewesen sei, seinen während der Vollzeitbeschäftigung entstandenen Urlaub auch während dieser Zeit anzutreten, sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 -) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Anspruch auf Urlaubsentgelt bei Beamten anders als bei Arbeitnehmern aufgrund des Alimentationsprinzips nicht zum Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubs entstehe, sondern erst bei Antritt des Urlaubs. Der Bundesgesetzgeber habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anlässlich der Neuregelung des § 6 BBesG ebenso verstanden, wie sie von der Kammer vertreten werde. Der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch in Höhe des geltend gemachten Urlaubsentgelts wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Dienstherrn, denn dieser sei seinen Hinweispflichten gegenüber dem Kläger beim Übergang von Vollzeit auf Teilzeit hinreichend nachgekommen. Der Beklagte habe dem Kläger das betreffende Merkblatt zur Verfügung gestellt. Nach dessen Ziffer II.8.1, wo ausgeführt werde, dass unter anderem die Dienstbezüge grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert würden, habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die Besoldung im Grundsatz an die aktuelle Tätigkeit anknüpfe und sich der Urlaubsentgeltanspruch nicht vom zuvor während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsanspruch ableite. Dass die hier gegebene Fallkonstellation in dem Merkblatt nicht explizit aufgeführt sei, verletze die Hinweispflicht des Beklagten nicht. Für den Beklagten bestehe nicht die Pflicht, jede mit dem Übergang von einer Vollzeittätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung verbundene Auswirkung in jeder Hinsicht erschöpfend darzustellen. Vielmehr sei ausreichend, auf die wesentlichen Folgen hinzuweisen, die mit dem Übergang von einer Vollzeittätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung verbunden seien. Die hier gegebene Konstellation sei derart spezifisch, dass sich die Nichterwähnung in dem ausgehändigten Merkblatt nicht als ermessensfehlerhaft erweise.

Am 11. Juli 2023 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassene Berufung gegen das am 14. Juni 2023 zugestellte Urteil eingelegt. Er begründet diese unter vollumfänglicher Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht berücksichtigt. Er habe Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsentgelts auf Basis einer Vollzeittätigkeit für in Vollzeit erworbene Urlaubsansprüche. Die hierzu vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Grundsätze gälten auch für Beamte. Andernfalls hätte sich der Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht, weil er seiner Hinweispflicht hinsichtlich eines Wegfalls des Anspruchs auf Urlaubsentgelt nicht nachgekommen sei. Das Merkblatt enthalte keinen Hinweis hierauf. Er habe aus dem Hinweis unter Ziffer II.8.1 des Merkblatts, dass die Dienstbezüge grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert würden, nicht darauf schließen müssen, dass dies auch für den Anspruch auf Urlaubsentgelt gelte; die Aufzählung in den Hinweisen sei nicht beispielhaft, sondern abschließend. Daher habe er davon ausgehen dürfen, dass sich die Kürzung der Dienstbezüge gerade nicht auf das Urlaubsentgelt beziehe. Vielmehr seien die Hinweispflichten, wenn es um die Verringerung des Urlaubsanspruchs gehe, entsprechend auf die Verringerung des Urlaubsentgelts für in Vollzeit erworbenen Urlaub zu übertragen. So werde in Ziffer 6 der neuesten Hinweise für Tarifbeschäftigte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Urlaubsansprüche, die aus einem höheren zeitlichen Beschäftigungsumfang resultierten, zur Urlaubsentgeltermittlung eine abschnittsweise Berechnung erfolge.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 1. Juni 2023 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 492,96 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dessen Argumentation unter vollumfänglicher Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen bei. Ergänzend trägt er vor: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne nicht auf den Beamtenbereich übertragen werden, weil arbeitsvertragliche/tarifliche Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers und die Alimentation eines Beamten grundverschieden seien. Die Besoldung der Beamten sei nicht als Entgelt für erbrachte Leistungen, sondern als Unterhaltszuwendung zu verstehen. Nach dem Alimentationsprinzip sei der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und ihren Familien amtsangemessenen Unterhalt einschließlich einer amtsangemessenen Versorgung zu leisten. Bei der praktischen Umsetzung des Alimentationsprinzips besitze der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, dem eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle entspreche. Dass der Kläger Urlaubsentgeltansprüche für erbrachte Leistungen erworben habe, welche auch nach einem Wechsel in Teilzeit weiter vollen Bestand haben sollten, sei eine rein arbeitsrechtliche Argumentation unter Bezugnahme auf das dort geltende Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt.

Er sei seinen Hinweispflichten gegenüber dem Kläger nachgekommen. In dem Merkblatt werde darauf hingewiesen, dass dies ein Informationsmittel im Sinne des § 66 NBG und § 6 Abs. 2 NGG sei, eine zusammenfassende Information über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthalte und das Studium dieser Rechtsvorschriften nicht ersetzen könne, insbesondere weil nicht alle Detailfragen in dem Merkblatt behandelt werden könnten und weil die Rechtsvorschriften häufigen Änderungen unterworfen seien. Dies decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Dienstherr nicht gehalten sei, die Beamten generell über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren. Ziffer II.8.1 des landeseinheitlichen Merkblatts gelte auch für die Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen) während des Erholungsurlaubs. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass die Besoldung während des Urlaubs grundsätzlich an die aktuelle Tätigkeit anknüpfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Beantragung der Teilzeitbeschäftigung tatsächlich davon ausgegangen sei, nach dem Wechsel in die Teilzeit würde er seinen Resturlaub wie in Vollzeit vergütet erhalten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichte nicht zu einer umfassenden Rechtsberatung. Soweit auf die wesentlichen Auswirkungen, welche mit einem Übergang von der Vollzeittätigkeit auf die Teilzeitbeschäftigung verbunden seien, hingewiesen worden sei, könne nicht von einer fehlerhaften Information ausgegangen werden. Der Kläger könne sich als Landesbeamter nicht mit Erfolg auf Hinweisblätter für Tarifbeschäftigte berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zugrunde liegende Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand ist die Zahlung eines Geldbetrags für zwölf Erholungsurlaubstage auf Basis der Besoldung einer Vollzeitbeschäftigung statt der gewährten Besoldung auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung, mithin ein auf einen bestimmten Betrag gerichteter Zahlungsanspruch unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden streitgegenständlichen Bescheide.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung hat.

1. Der Kläger hat keinen besoldungsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung einer Besoldung in Höhe einer Vollzeitbeschäftigung für die Zeit der streitgegenständlichen zwölf Erholungsurlaubstage.

a) Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich weder aus den niedersächsischen besoldungs- noch urlaubsrechtlichen Vorschriften. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Dienstbezüge des Klägers sind § 4 Abs. 1 Satz 1 NBesG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 sowie 14 Sätze 1 und 2 NBesG vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308) in der für die Monate Juli und August 2019 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 114). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 NBesG haben Beamte Anspruch auf Besoldung, die nach § 3 Abs. 1 NBesG zwingend durch Gesetz geregelt wird. Nach § 7 Abs. 1 NBesG richtet sich die Höhe des monatlichen Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe, der das ihm verliehene Amt zugeordnet ist, und bei Beamten der Besoldungsgruppe A - wie dem Kläger - nach der Erfahrungsstufe, der er zugeordnet ist (§§ 25 und 26 oder 33 NBesG). § 11 Abs. 1 NBesG bestimmt, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hieraus folgt, dass - außer in den Fällen des § 14 Satz 1 NBesG, wonach der Beamte bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst seinen Anspruch auf Besoldung verliert, was gemäß Satz 2 auch bei einem Fernbleiben für Teile eines Tages gilt - die Besoldung gewährt wird, mithin auch in Zeiten, in denen der Beamte wegen bewilligten Urlaubs oder wegen Erkrankung und damit nicht schuldhaft dem Dienst fernbleibt. Ein wie vom Kläger begehrter Zahlungsanspruch ergibt sich daraus nicht.

Auch aus erholungsurlaubsrechtlichen Vorschriften ergibt sich keine Rechtsgrundlage für den begehrten Zahlungsanspruch des Klägers. Neben dem dargelegten Besoldungsanspruch steht Beamten gemäß § 44 BeamtStG jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Urlaub eines Beamten ist die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst (Günther, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2026, § 89 Rn. 2). Durch die Ausprägung des Erholungsurlaubs als Rechtsanspruch unter Fortzahlung der Bezüge soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sein Recht auf Urlaub tatsächlich ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 16.3.2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele], juris Rn. 49; Badenhausen-Fähnle; in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 39. Edition 10.2024, § 44 BeamtStG Rn. 7). Der Erholungsurlaubsanspruch steht in der Regel in einem Verhältnis zu der Beschäftigungszeit des jeweiligen Jahres (Reich, in: Reich/Masuch, BeamtStG, 4. Aufl. 2025, § 44 Rn. 1; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 C 3.15 -, juris Rn. 25). Eine Regelung über die konkrete Höhe der Besoldung während des Erholungsurlaubs ist darin ebenso wenig enthalten wie in der auf der Grundlage von § 68 NBG erlassenen Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO).

Wegen der fortwährenden Gewährung der Besoldung ist für Beamte ein gesondertes, ausdrücklich als solches bezeichnetes Urlaubsentgelt wie für Tarifbeschäftigte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L] in Verbindung mit § 21 TV-L) nicht geregelt.

Seit dem 1. April 2019 war der Kläger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden teilzeitbeschäftigt, sodass seine Dienstbezüge ab diesem Zeitpunkt entsprechend anteilig gekürzt waren. Der Besoldungsanspruch des Klägers ist damit grundsätzlich erfüllt. Eine über die genannten Vorschriften hinausgehende Regelung wie § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist im Nds. Besoldungsgesetz nicht enthalten. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Dienstbezügen und noch nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub bei einem Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung enthält § 11 Abs. 1 NBesG keine unmittelbaren weitergehenden Regelungen.

b) Ein Anspruch des Klägers besteht auch nicht bei einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 11 Abs. 1 NBesG. Ob das Fehlen einer mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 1 NBesG zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

aa) Für eine unionsrechtskonforme Auslegung der hier streitigen Frage maßgeblich ist die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von der Union der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG). Hiermit soll die am 6. Juni 1997 zwischen den genannten europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden Rahmenvereinbarung), die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden (Art. 1 der RL 97/81/EG). Die RL 97/81/EG und die Rahmenvereinbarung beanspruchen gegenüber den Mitgliedstaaten Geltung und nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegebenenfalls auch unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - BVerwG 2 C 72.08 -, juris Rn. 17; Urteil vom 23.9.2010 - BVerwG 2 C 27.09 -, juris Rn. 19). Nach der Präambel der Rahmenvereinbarung verfolgt diese den Zweck, Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten (BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - BVerwG 2 C 72.08 -, juris Rn. 18). Gemäß § 4 der Rahmenvereinbarung dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt (Nr. 1). In Niedersachsen gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 NBG, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken darf, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen. Nach § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-ratatemporis-Grundsatz. Folglich sind ungleiche Beschäftigungsbedingungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung im Regelfall nur insoweit zulässig, als die Ungleichbehandlung dem unterschiedlichen zeitlichen Arbeitsumfang Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 17.5.2010 - BVerwG 2 B 63.09 -, juris Rn. 9). Diese Bestimmung schreibt die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes indes nicht vor und verbietet es erst recht nicht, seine Anwendung in einem Bereich, in dem er vorher galt, abzuschaffen. Die gegenteilige Auffassung liefe den Zielen der Rahmenvereinbarung zuwider, die unter anderem nach deren § 1 Nr. a) HS 2 die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern soll (vgl. EuGH, Urteil vom 7.7.2022 - C-377/21 [Zone de secours Hainaut - Centre] -, juris Rn. 62). Voraussetzung für § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ist die Teilbarkeit der entsprechenden Leistungen (EuGH, Urteil vom 10.6.2010 - C-395/08 und C-396/08 [Bruno und Pettini] -, juris Rn. 34; Urteil vom 5.11.2014 - C-476/12 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund], juris Rn. 21). Teilbare Leistungen sind solche der Besoldung, Zulagen, Vergütungen, aber auch des Erholungsurlaubs (vgl. von Roetteken, ZBR 2025, 117 [126]).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. April 2010 (- C-486/08 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] -, juris Rn. 33) eine nachträgliche Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes auf Erholungsurlaub, der während einer Vollzeitbeschäftigung erworben worden ist, für unzulässig erklärt. § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach welcher bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH, Urteil vom 22.4.2010 - C-486/08 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] -, juris Rn. 35). Einschränkend weist der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (EuGH, Urteil vom 10.9.2009 - C-277/08 [Francisco Vicente Pereda] -, juris Rn. 19: Urteil vom 22.4.2010 - C-486/08 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] -, juris Rn. 34; Beschluss vom 13.6.2013 - C-415/12 [Brandes] -, juris Rn. 32).

In der unionsrechtlichen Rechtsprechung zur finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub ist ebenfalls geklärt, dass eine solche - nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden - nur dann ausgezahlt wird, wenn es dem Arbeitnehmer unmöglich gewesen ist, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6.11.2018 - C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, juris Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 18.1.2024 - C-218/22 [Comune di Copertino] -, juris Rn. 33).

bb) Die RL 97/81/EG und die Rahmenvereinbarung sind auch auf Landesbeamte wie den Kläger anwendbar. Nach § 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gilt diese für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ein "Teilzeitbeschäftigter" ist gemäß § 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ein Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Diese Definition erfasst alle Arbeitnehmer, ohne danach zu unterscheiden, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1.3.2012 - C-393/10 - [O'Brien], juris Rn. 37 m. w. N.). Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne sind damit auch Beamte (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - C-444/09 und C-456/09 - [Gavieiro Gavieiro], juris Rn. 44; Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 [Georg Neidel/Stadt Frankfurt am Main] -, juris Rn. 28; vgl. ferner von Roetteken, ZBR 2025, 117 [118]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff eine eigenständige Bedeutung und umfasst grundsätzlich auch Beamte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 27; Urteil vom 2.5.2024 - BVerwG 2 C 13.23 -, juris Rn. 37; ebenso OVG NRW, Urteil vom 23.2.2011 - 3 A 750/10 -, juris Rn. 59 ff.; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 2.12.2020 - OVG 4 B 7.18 -, juris Rn. 32; im Hinblick auf die RL 2003/88/EG ferner BVerwG, Urt. v. 1.1.2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 11 und Urteil vom 9.11.2015 - BVerwG 2 C 3.15 -, juris Rn. 10).

Die Anwendbarkeit der RL 97/81/EG in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung auf Beamte gilt auch unter der Berücksichtigung, dass strukturelle Regelungsunterschiede zwischen Beamten und Tarifbeschäftigen bestehen.

Diese Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass für Beamte das aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitende Alimentationsprinzip gilt. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Hierzu gehören die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 27). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris Rn. 30) und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 93 und Beschluss vom 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 23; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 29.2.2024 - OVG 4 B 1 -, juris Rn. 19).

Dagegen wird etwa eine Abrechnung nach Arbeitsstunden, auch wenn sie über die regelmäßige Dienstzeit hinaus anfallen, nicht von der Leitvorstellung umfasst, wonach die Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.4.2013 - 5 LA 186/12 -, juris Rn. 12). Dies bedeutet, dass nach dem Alimentationsprinzip bei Beamten die Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, wie es bei Arbeitnehmern der Fall ist. Mithin besteht für Beamte keine synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Im Hinblick auf Ansprüche von Beamten auf finanziellen Ausgleich von Mehr-/Zuvielarbeit hat dies beispielsweise zur Folge, dass auch eine Mehrleistung grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 10; Urteil vom 23.9.2010 - BVerwG 2 C 27.09 - , juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 29.4.2013 - 5 LA 186/12 -, juris Rn. 12).

cc) Bei der Prüfung, ob eine diskriminierende Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorliegt, ist regelmäßig eine umfassende Beurteilung der Gesamtheit aller Aspekte der nationalen Regelung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 - BVerwG 2 C 27.09 -, juris Rn. 21). §§ 11 Abs. 1, 14 Sätze 1 und 2 NBesG können für den Beamten eine Ausgleichsmöglichkeit dahin eröffnen, dass dieser etwa bei einer Rückkehr von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung für Erholungsurlaub, den er während der Teilzeitbeschäftigung erworben hat und in der Folge in der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, dann Besoldungsbezüge - obwohl in Teilzeit erworben - in Höhe seiner Vollzeitbeschäftigung erhielte. Jeder teilzeitbeschäftigte Beamte hat mithin grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine Beendigung der Teilzeittätigkeit und Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung im Nachhinein einen Ausgleich zu erhalten, der durch §§ 11 Abs. 1, 14 Sätze 1 und 2 NBesG nicht eingeschränkt ist. Ein derartiger Ausgleich setzt aber voraus, dass der Beamte wieder in eine Vollzeitbeschäftigung wechselt und er im Bezugszeitraum noch nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaubstage (in gleichem Umfang wie beim vorausgegangenen Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung) aus der Zeit der Teilzeitbeschäftigung tatsächlich besitzt.

Ob diese sich unmittelbar aus § 11 Abs. 1NBesG ergebende Ausgleichsmöglichkeit zur Abwehr einer Ungleichbehandlung bereits ausreicht, kann der Senat offen lassen. Vorliegend hat der Kläger seinen zuletzt im Jahr 2025 in Teilzeit erworbenen Erholungsurlaub verbraucht, sodass ein Ausgleich nicht mehr erfolgen kann.

dd) Selbst im Falle einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 11 Abs. 1 NBesG im Lichte der RL 97/81/EG, um eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung zu verhindern, setzt ein Anspruch auf Zahlung eines höheren Urlaubsentgelts gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des in Vollzeit erworbenen Anspruchs auf Erholungsurlaub vor einem Übergang in die Teilzeitbeschäftigung voraus.

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Möglichkeit für den Kläger bestanden hat, die streitgegenständlichen zwölf Erholungsurlaubstage noch während der bis zum 31. März 2019 andauernden Vollzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hat diesbezüglich wiederholt vorgetragen, es sei dem Kläger nicht unmöglich gewesen, die hier in Rede stehenden zwölf Urlaubstage während der Zeit seiner Beschäftigung in Vollzeit zu nehmen. Weder sei der Kläger in der Zeit vor dem Wechsel von der Vollzeit- in die Teilzeitbeschäftigung dienstunfähig gewesen noch habe dieser einem Beschäftigungsverbot unterlegen. Auch habe der Kläger keinen Antrag auf Erholungsurlaub gestellt oder sei ein entsprechender Antrag von ihm - dem Beklagten - aus dienstlichen Gründen abgelehnt oder widerrufen worden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten und hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Entscheidet sich der Beamte aber dazu, im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Übergang von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung den bisher erworbenen Urlaub nicht vor diesem Übergang, sondern zu einem anderen - in der Regel für ihn persönlich günstigeren oder passenderen - Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen und liegt dieser Zeitpunkt dann in der Phase der Teilzeitbeschäftigung, hat er es hinzunehmen, dass das Urlaubsentgelt "nur noch" in Höhe der entsprechenden Teilzeitbesoldung gewährt wird. Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen sowie dass diese Ruhezeit ihre Bedeutung nicht dadurch verliert, dass sie nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird (EuGH, Urteil vom 6.4.2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging], juris Rn. 30; Urteil vom 22.4.2010 - C-486/08 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] -, juris Rn. 30), weil es in der freien Entscheidung des Klägers gelegen hat, den Urlaub nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen.

Hieran ändert das vom Kläger herangezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2018 (- 9 AZR 486/17 -, juris) im Ergebnis nichts. Denn selbst danach wäre ein Anspruch auf höhere Bezüge abzulehnen, weil auch das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Möglichkeit der Inanspruchnahme des in Vollzeit erworbenen Erholungsurlaubs noch während der Vollzeitbeschäftigung als einschränkende Voraussetzung zugrunde legt (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 -, juris Rn. 21).

Die Frage, ob die angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt ist oder sich auf den jeweils tatsächlich zustehenden Jahresurlaub des Arbeitsnehmers bezieht, bedarf keiner Entscheidung, weil die Anspruchsvoraussetzungen schon nicht gegeben sind.

c) Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Abs. 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte. Auf Landesbeamte findet diese Bundesvorschrift ebenso wenig Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 BBesG) wie vergleichbare besoldungsrechtliche Vorschriften anderer Länder (z. B. § 8 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW oder die Verordnungsermächtigung in § 87b LBesG Ba.-Wü.).

2. Der Kläger kann den begehrten Zahlungsanspruch auch nicht aus dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch herleiten, weil eine Pflichtverletzung des Dienstherrn nicht gegeben ist.

Der von der Rechtsprechung entwickelte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasivertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - BVerwG 2 C 19.17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach §§ 78 BBG, 45 BeamtStG bezogen, ist in der Rechtsprechung nachfolgend aber auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - BVerwG 2 C 19.17 -, juris Rn. 10). Er setzt voraus, dass der Dienstherr oder eines seiner Organe eine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Verpflichtung rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung adäquat kausal einen konkreten Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 A 3.17 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gemäß §§ 78 BBG, 45 BeamtStG ist als hergebrachter Grundsatz des Beamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, juris Rn. 8). Zugunsten des Beamten wird ein grundrechtsgleicher Anspruch gegenüber dem Dienstherrn konstituiert, für sein Wohl und das seiner Familie auch nach der Beendigung des (aktiven) Beamtenverhältnisses zu sorgen und ihn sowohl bei seiner amtlichen Tätigkeit als auch in seiner Stellung als Beamter zu schützen (vgl. Badenhausen-Fähnle, a. a. O., § 45 BeamtStG Rn. 7 ff.).

Für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch objektiv erforderlich ist ein pflichtwidriges Handeln des Dienstherrn durch ein Tun oder Unterlassen eines seiner Amtsträger oder eines Erfüllungsgehilfen. Grundsätzlich kann etwa bei unrichtigen oder unvollständigen Hinweisen des Dienstherrn ein Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen (Badenhausen-Fähnle, a. a. O., § 94 BBG Rn. 1). In subjektiver Hinsicht setzt der Anspruch ein Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen voraus. Es gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB, nach welchem er für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - BVerwG 2 C 19.17 -, juris Rn. 19).

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Pflichtverletzung des Beklagten wegen einer Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er seinen Hinweispflichten gegenüber dem Kläger beim Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf die besoldungs- und erholungsurlaubsrechtlichen Folgen nicht hinreichend nachgekommen wäre.

Der Dienstherr ist gemäß § 66 NBG vor der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 61 bis 64 NBG verpflichtet, den Beamten auf die Folgen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen. Nach § 61 Abs. 1 NBG kann einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag für eine bestimmte Dauer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Hinweispflicht des § 66 NBG konkretisiert zum einen § 43 BeamtStG, wonach Teilzeit zu ermöglichen ist, sowie zum anderen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 BeamtStG, den Beamten vor (materiellem) Schaden zu bewahren; es handelt sich insoweit um eine Schutzvorschrift zugunsten des Beamten (Matthies, in: Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 35. Edition 10.2025, § 66 NBG Rn. 1 f.; vgl. auch Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2026, § 66 NBG Rn. 6).

Generell obliegt dem Dienstherrn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.8.1973 - BVerwG VI C 26.70 -, juris Rn. 41; Urteil vom 11.2.1977 - BVerwG VI C 105.74 -, juris Rn. 30; Urteil vom 30.1.1997 - BVerwG 2 C 10.96 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.6.2016 - BVerwG 2 B 118.15 -, juris Rn. 11) keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften. Dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG, Urteil vom 11.2.1977 - BVerwG VI C 105.74 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 24; Urteil vom 30.1.1997 - BVerwG 2 C 10.96 -, juris Rn. 16). Eine Hinweispflicht besteht aber dann, wenn diese gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 - BVerwG 2 B 3.16 -, juris Rn. 9) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Einzelfall eine Belehrungspflicht ausgelöst haben, etwa weil der Betreffende um Auskunft gebeten hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1977 - BVerwG VI C 105.74 -, juris Rn. 30).

Eine derartige gesetzliche Regelung enthält die durch das Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. 2009, S. 72) am 1. April 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 66 NBG. Sie stellt - wie die inhaltlich ähnliche und damit vergleichbare bundesgesetzliche Regelung in § 94 BBG - eine Abweichung von dem genannten Grundsatz dar (Badenhausen-Fähnle, a. a. O., § 94 BBG Rn. 1; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2026, § 94 BBG Rn. 3). Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen können - abgesehen von den damit einhergehenden Vorteilen - mit Nachteilen für den Beamten verbunden sein, sodass die Vorschrift aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerechtfertigt ist und den Beamten vor unüberlegten und für ihn unter Umständen unerkannt nachteiligen Entscheidungen schützen soll (OVG Saarl., Urteil vom 23.9.2015 - 1 A 219/14 -, juris Rn. 35 zur Hinweispflicht bei Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 83 Abs. 7 Saarl. BG).

Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Erteilung von bestimmten Hinweisen zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung bindet diesen aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG unmittelbar. Er ist mithin verpflichtet, dieser gerecht zu werden. Die Hinweise müssen, um sinnvoll zu sein, so rechtzeitig vor einer antragsgemäßen Bewilligung gegeben werden, dass dem Beamten angemessen Gelegenheit bleibt, zu reagieren und gegebenenfalls seinen Antrag zurückzunehmen oder zu ändern. Die Hinweispflicht dient dem Schutz weniger rechtskundiger Beamter und macht das Bestehen der Hinweispflicht tatbestandlich nicht davon abhängig, dass die Sach- und/oder Rechtslage so verworren ist, dass der Beamte selbst die partiell nachteiligen Folgen der beantragten Beurlaubung nicht hätte erkennen können (OVG Saarl., Urteil vom 23.9.2015 - 1 A 219/14 -, juris Rn. 36). Die Hinweispflicht nach § 66 NBG ist ein tragendes Element der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dafür, überhaupt Ausnahmen von den beamtenrechtlichen Grundsätzen der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit zuzulassen (vgl. Matthies, a. a. O., § 66 NBG vor Rn. 1).

Auf welche Art und Weise die Hinweise zu erteilen sind, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, sondern dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen (Nds. OVG, Beschluss vom 2.12.2019 - 5 LA 62/19 -; Schmidt, a. a. O., § 66 NBG Rn. 7). Der Dienstherr hat insoweit die Möglichkeit, Informationen zu den beamtenrechtlichen Folgen einer Teilzeitbeschäftigung in Merkblättern darzustellen und in diesen Merkblättern darauf hinzuweisen, dass ergänzende Auskünfte in einem persönlichen Gespräch erteilt werden können (Schmidt, a. a. O., § 66 NBG Rn. 7). Er kann seiner Hinweispflicht gegebenenfalls auch durch das Angebot eines Informationsgesprächs genügen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - BVerwG 2 A 2.01 -, juris Rn. 16). Eine umfassende rechtliche Beratung, die die Ermittlung der gesamten persönlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einbezieht, kann dem Dienstherrn angesichts des Umstandes, dass die Regelung des § 66 NBG von dem Grundsatz abweicht, dass sich aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften ergibt, nicht abverlangt werden (Schmidt, a. a. O., § 66 NBG Rn. 7).

Zu den Ansprüchen aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen zählt neben dem - insoweit naheliegenden - Anspruch auf Dienstbezüge auch der Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2016 - BVerwG 2 B 118.15 -, juris Rn. 10).

Die niedersächsische Landesregierung hat landeseinheitliche Merkblätter veröffentlicht, unter anderem das bezogen auf den begehrten Anspruch des Klägers relevante "Merkblatt für Beamte und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen" vom 1. September 2017. Es ist ausweislich der Einleitung ein Informationsmittel im Sinne des § 66 NBG und § 6 Abs. 2 NGG. Gemäß § 6 Abs. 2 NGG sind die Dienststellen verpflichtet, Beschäftigte, die eine Beurlaubung oder eine Ermäßigung der Arbeitszeit beantragen, auf die "generellen beamten- , arbeits- und versorgungsrechtlichen Folgen" hinzuweisen. Das Merkblatt enthält unter Ziffer II.6.1 Ausführungen zu den Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung auf die Anzahl der Erholungsurlaubstage sowie unter Ziffer II.8.1 zu den Dienstbezügen. Im Hinblick auf den hier streitigen Sachverhalt enthält das Merkblatt keine ausdrücklichen Angaben.

Gemessen an den dargelegten Grundsätzen vermag der Senat eine Verletzung der Hinweispflicht für den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Denn das siebenseitige Merkblatt enthält eine Vielzahl an Informationen zur Teilzeitbeschäftigung. Dieses Merkblatt lag dem Kläger zum Zeitpunkt vor, in welchem er die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung beantragte, sodass ihm wegen dessen Ziffer II.8.1 bekannt war, dass die Besoldung und damit auch die Besoldung während des Erholungsurlaubs künftig anteilig gekürzt wird. Die hier streitige Konstellation, dass die dem Beamten zustehende Besoldung für einen während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Anspruch auf Erholungsurlaub bei einem Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung für diese Erholungsurlaubstage derjenigen der Teilzeitbesoldung entspricht, wenn der Erholungsurlaub noch während der Vollzeitbeschäftigung hätte genommen werden können, stellt eine derart spezielle Konstellation dar, dass sie keine ausdrückliche Hinweispflicht des Dienstherrn auslöst.

Soweit der Kläger maßgeblich einwendet, die Hinweise auf dem Merkblatt reichten nicht aus und er hätte ausdrücklich auf den (anteiligen) Verlust der Besoldung für in Vollbeschäftigung erworbene Erholungsurlaubstage hingewiesen werden müssen, sofern diese Tage erst in der Teilzeitbeschäftigung angetreten würden, dringt er damit also nicht durch.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger akademisch vorgebildet ist und der Laufbahn des (ehem.) gehobenen Dienstes langjährig angehörte und zuletzt das Statusamt eines Bauamtsrates innehatte. Hiernach kann davon ausgegangen werden, dass er mit den Grundsätzen der Beamtenbesoldung vertraut war. Die streitige Konstellation betrifft zunächst gegenüber den Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung auf die Besoldung keine während der Teilzeittätigkeit fortwährend negativen Auswirkungen in Form der Verringerung der monatlich zustehenden Dienstbezüge, sondern lediglich die anteilige Besoldung für eine begrenzte Anzahl an Erholungsurlaubstagen, die (ausnahmsweise) nicht während des Bezugszeitraums - aus § 44 BeamtStG ergibt sich der grundsätzlich jährliche Bezugszeitraum - in Anspruch genommen wurden, obwohl sie hätten in Anspruch genommen werden können. Die negativen Auswirkungen sind damit von vornherein auf einen besonderen Sachverhalt begrenzt, nämlich auf eine bestimmte Anzahl an ausnahmsweise nicht in Anspruch genommenen Tagen Erholungsurlaub trotz Möglichkeit vor Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung.

Hinzu kommt weiter, dass der niedersächsische Gesetzgeber - anders als der Bundesgesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG sowie bestimmte Bundesländer - einen wie vom Kläger begehrten möglichen Anspruch auf höhere Dienstbezüge für Urlaubstage nicht in das Nds. Besoldungsgesetz aufgenommen hat. Ein Hinweis oder Verweis auf eine Vorschrift, die nicht existiert, kann dem Dienstherrn nicht abverlangt werden und würde die Hinweispflichten demnach überspannen.

Der weitere Einwand des Klägers, die Aufzählung in Ziffer II.8.1 des Merkblatts - "Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen), die Anwärterbezüge und jährliche Sonderzahlungen im Monat Dezember" -, die der teilzeitbedingten Kürzung unterlägen, sei abschließend zu verstehen, weswegen er davon habe ausgehen dürfen, dass ein während einer Vollzeitbeschäftigung erworbener Erholungsurlaubsanspruch unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme mit dem Urlaubsentgeltsanspruch einer Vollzeitbeschäftigung gewährt werde, verfängt ebenfalls nicht. Denn diese Ansicht lässt bereits unberücksichtigt, dass für Beamte ein Urlaubsentgelt - wie dargelegt - für Zeiten der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gesetzlich nicht vorgesehen ist, sodass hierauf in dem Merkblatt auch nicht hinzuweisen war. Als langjährigem Beamten des (ehem.) gehobenen Dienstes musste dem Kläger - auch ohne gesonderte Hinweise des Dienstherrn - klar gewesen sein, dass in solchen Zeiten die Dienstbezüge schlicht unverändert gezahlt werden (§ 14 NBesG) und er nicht stattdessen ein Urlaubsentgelt erhält, zumal er dies den Gehaltsmitteilungen entnehmen konnte. Im Übrigen ist von jedem Beamten zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts und die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm zustehende besoldungsrechtliche Zulagen kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2020 - BVerwG 2 C 7.19 -, juris Rn. 17). Wäre er jedoch der Auffassung gewesen, dass ihm hiervon abweichend höhere Dienstbezüge für in Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubstage zustünden, hätte er sich selbst um nähere Auskünfte seines Dienstherrn bemühen müssen. Dass er dies getan und von seinem Dienstherrn falsche oder unvollständige Informationen diesbezüglich erhalten hätte, hat er weder vorgetragen noch ist dies anderweitig ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Beklagte in jährlicher Wiederholung Hinweisschreiben zu einem Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen an seine Beamten versendet, so ist hieraus nicht auf eine Hinweispflicht des Dienstherrn für die hier streitige Konstellation zu schließen. Denn zum einen ist für den Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung mit § 66 NBG bereits eine ausdrückliche Hinweispflicht normiert und streitig ist insoweit allein der Umfang der Hinweispflichten. Zum anderen sind diese Hinweisschreiben als eine Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, juris Rn. 46 f.) zu verstehen, wonach den Arbeitgeber die Beweislast für den Nachweis trifft, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Kann der Arbeitgeber diesen Nachweis des ansonsten drohenden (vollständigen) Verfalls des Erholungsurlaubs nicht erbringen, verfällt dieser nicht mit der Folge, dass der Arbeitnehmer gegebenenfalls - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Erholungsurlaub hat. Die Rechtsprechung bezieht sich auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, wonach der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Diese Vorschrift, also ein Verfall oder eine finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, steht im Streitfall indes nicht im Raum. Auch auf den dem Kläger nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zustehenden bezahlten Mindesturlaubsanspruchs in Höhe von vier Wochen wirkt sich die hier streitige Rechtsfrage nicht aus. Zwar ist die konkrete Höhe der Dienstbezüge für zwölf seiner bis 31. März 2019 erworbenen Erholungsurlaubstage streitig, nicht jedoch die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs und die Gewährung dieser Urlaubstage an sich. Die auf die genannte Entscheidung nunmehr folgende Aufforderung des Dienstherrn, den Erholungsurlaub rechtzeitig zu nehmen, die verbunden ist mit dem Hinweis auf den ansonsten drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs, führt nicht dazu, dass dem Dienstherrn nunmehr aufgrund dessen für sämtliche besoldungs- oder erholungsurlaubsrechtliche Fragen Hinweispflichten erwachsen würden. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 2024 - C-218/22 [Comune di Copertino] -. Hier hat der Gerichtshof zu einem weiteren Fall der finanziellen Abgeltung von vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Antrag nicht genommenen Erholungsurlaubs nochmals klargestellt, der Arbeitgeber - und nicht der Arbeitnehmer selbst - hat nachzuweisen, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um dem Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Jahresurlaub zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.1.2024 - C-218/22 juris [Comune di Copertino] -, juris Rn. 50).

Soweit der Kläger unter Verweis auf Ziffer II.6 der Hinweise für Tarifbeschäftigte zur Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit einwendet, abweichend von diesen Hinweisen sei in dem ihm überreichten Merkblatt nicht hinreichend auf den hier streitigen Sachverhalt hingewiesen worden, rechtfertigt diese Rüge nicht eine abweichende Entscheidung. Soweit in Ziffer II.6.1 Satz 3 und II.6.4 Abs. 2 der genannten Hinweise für Tarifbeschäftigte ausgeführt wird, beim Wechsel des Beschäftigungsmodells werde der Urlaub zeitabschnittsweise berechnet sowie für Urlaubsansprüche, die aus einem höheren zeitlichen Beschäftigungsumfang resultieren, erfolge zur Urlaubsentgeltermittlung ebenfalls eine abschnittsweise Berechnung, ergibt sich hieraus nicht, dass die Hinweise für Beamte in gleicher Weise zu erfolgen hätten. Insoweit ist auf die - vorstehend bereits dargelegten - strukturellen Unterschiede zwischen den Regelungsbereichen für Beamte und Tarifbeschäftigte zu verweisen. Für den Bereich der Beamten sind die Hinweispflichten des Dienstherrn in § 66 NBG besonders geregelt. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Hinweise in den verschiedenen Bereichen inhaltlich in gleicher Weise zu erfolgen hätten.

3. Die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs liegen ebenfalls nicht vor.

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 und C-9/90 [Francovich] -, juris Rn. 40; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 47; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 55; Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 75 jeweils bezüglich eines Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit).

Im vorliegenden Fall kommt allenfalls ein Verstoß gegen Art. 1 RL 97/81/EG in Verbindung mit § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Betracht. Aus den bereits dargelegten Gründen fehlt es jedoch an dem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese unionsrechtliche Regelung, weil jedenfalls die auch hier erforderliche Voraussetzung, dass es dem Kläger unmöglich gewesen sein muss, den in Vollzeitbeschäftigung erworbenen Anspruch auf Erholungsurlaub vor dem Wechsel von der Vollzeit- in die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, nicht gegeben ist. Die Verletzung einer europarechtlichen Rechtsnorm, aus der sich eine Hinweispflicht auf die hier streitige Fallkonstellation ergibt, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 BeamtStG in Verbindung mit § 127 BRRG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Im Hinblick auf die Frage des Umfangs der Hinweispflichten durch den Dienstherrn vor der Bewilligung von Teilzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge ist ebenfalls nicht von einer grundsätzlichen Bedeutung auszugehen, weil die Grundsätze durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und durch Gesetz geklärt sind.

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