Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 30.01.2026 – 1 LA 2/26
ECLI:DE:OVGNI:2026:0130.1LA2.26.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 17. September 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten in beiden Rechtszügen; die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird dementsprechend geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Unterlassung seiner Ansicht nach ehrverletzender Äußerungen durch Beschäftigte der Beklagten.
Er ist Vater eines 19 Jahre alten Sohnes E.. Im Jahr 2020 beantragte die vom Kläger getrennt lebende Kindesmutter die Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Sohnes von dem des Klägers auf ihren Familiennamen. Da der Kläger sein Einverständnis mit der Namensänderung nicht erteilte, holte die Beklagte eine Stellungnahme des Jugendamtes ein. In der Stellungnahme vom 16. Februar 2021 heißt es laut Urteil des Verwaltungsgerichts:
"Es ist außerdem davon auszugehen, dass dem Kind Probleme bzw. Schwierigkeiten erwachsen, wenn die Namensänderung nicht erfolgt. Z.B. wenn E. F. -G. sich demnächst um einen Ausbildungsplatz bewirbt, kann er durch den Familiennamen A. in Verbindung gebracht (werden). Dieser ist in A-Stadt und Umgebung bekannt und hat einen schlechten Ruf. Dieser sei dem Umstand geschuldet, dass Herr A. sich seit längerem Zeitraum im Streit- und Beschwerdezustand mit mehreren örtlichen Behörden und Organisationen befindet."
Nachdem diese Stellungnahme den Kläger bekannt wurde, entschuldigte sich im September 2021 der zuständige Bezirkssozialarbeiter bei dem Kläger für die Formulierungen. Eine weitere Entschuldigung erfolgte durch eine Beschäftigte des Beschwerdemanagements der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2022. Der Kläger nahm diese Entschuldigungen an.
Auf den Antrag der Kindesmutter wurde im Jahr 2022 der Familienname des Sohnes auf deren Familiennamen geändert. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die beim Verwaltungsgericht Göttingen unter dem Aktenzeichen H. noch anhängig ist. Im gerichtlichen Verfahren befürwortet das Jugendamt unter Berufung auf einen entsprechenden Wunsch des Kindes die Namensänderung. Der Kläger macht in jenem Verfahren geltend, alleiniger Grund für die Namensänderung seines Sohnes sei die zitierte und von ihm als ehrverletzend empfundene Stellungnahme vom 16. Februar 2021.
Seine Klage mit dem Antrag, die Beklagte dazu zu verurteilen, in Zukunft die Äußerung zu unterlassen, er sei in A-Stadt und Umgebung bekannt und habe einen schlechten Ruf und dies sei dem Umstand geschuldet, dass er seit längerem Zeitraum im Streit und Beschwerdezustand mit mehreren örtlichen Behörden und Organisationen sei, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe aufgrund der wiederholten schriftlichen Entschuldigungen keine Wiederholungsgefahr mehr. Die Äußerungen würden in dem namensrechtlichen Verfahren zum Aktenzeichen H. auch nicht aufrechterhalten. Die Rechtsauffassung des Jugendamts in jenem Verfahren stütze sich nunmehr auf eine neue Stellungnahme mit anderem Inhalt.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und bestehender Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.
Der Kläger begründet sein Zulassungsantrag wie folgt: Die Gefahr, dass die ehrverletzenden Äußerungen im Verfahren zur Namensänderung wiederholt würden, bestehe fort. Sie entfalle nur dann, wenn sich der Verpflichtete aus besserer Einsicht uneingeschränkt und strafbewehrt zur Unterlassung künftiger Wiederholungen verpflichte. Entschuldigungen einzelner Mitarbeiter der Beklagten genügten hierfür nicht. Eine Wiederholung sei auch konkret in dem namensrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu besorgen, weil sich das Jugendamt der Beklagten ausweislich zweier Schriftsätze vom 24. August 2022 und vom 15. September 2022 vorbehalte, sich hilfsweise erneut auf die beanstandeten Äußerungen zu beziehen. Es sei deshalb eine Prüfung in diesem Verfahren notwendig, ob die von der Beklagten vorrangig zur Verteidigung ihres Klageabweisungsantrag vorgebrachten Verteidigungsmöglichkeiten erschöpft seien und sie deshalb auf die inkriminierte Stellungnahme zurückgreifen werde. Hierzu sei das vorrangige Verteidigungsvorbringen der Beklagten in den genannten Schriftsätzen auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, an der es fehle. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die schriftlichen Entschuldigungen seitens der Beklagten als ausreichend erachtet, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es für den Ausschluss einer solchen Gefahr nicht notwendig der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Selbst eine Weigerung, eine solche Erklärung abzugeben, ist lediglich ein Indiz für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. Daneben sind aber auch die weiteren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.1.2004 - 12 B 2197/03 -, NJW 2004, 1611 = juris Rn. 11). Diese lassen im konkreten Fall mit hinreichender Sicherheit die Prognose zu, dass die Beklagte die beanstandeten Äußerungen nicht wiederholen wird. Im Namen der Antragsgegnerin haben sich gleich zwei Mitarbeiter schriftlich bei dem Kläger für die Formulierungen vor Erhebung der Klage in diesem Verfahren und unabhängig von dieser entschuldigt. Der Kläger selbst hat diese Entschuldigungen akzeptiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch er nicht mehr mit einer Aufrechterhaltung oder Wiederholung rechnete.
Entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich den Stellungnahmen der Beklagten vom 24. August 2022 und vom 15. September 2022 keine Anzeichen für einen Sinneswandel oder auch nur für einen in diese Richtung gehenden Vorbehalt entnehmen. Er meint hingegen, in der im Schriftsatz vom 15. September 2022 enthaltenen Formulierung "Zur weiteren Begründung nimmt die Beklagte auf anliegende Stellungnahme [vom 24. August 2022] Bezug, die hiermit vollinhaltlich auch zum Gegenstand dieses Verfahrens erklärt wird.", insbesondere in den darin verwendeten Wörtern "weitere" und "auch" sei ein entsprechender Vorbehalt enthalten. Damit reißt der Kläger die Zitate sinnentstellend aus ihrem Zusammenhang. Nach jeder vertretbaren Lesart wollte die Beklagte mit dem Satz schlicht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beigefügte Stellungnahme vom 24. August 2022 Bezug nehmen. Diese stützt sich ausschließlich auf den Wunsch des Kindes. Somit ist mit einer Wiederholung der vom Kläger als ehrverletzend empfundenen Äußerungen selbst dann nicht zu rechnen, wenn der sonstige Vortrag der Beklagten im namensrechtlichen Verfahren nicht überzeugt. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner inzidenten Prüfung dieses Vortrags.
Abgesehen davon begegnet das vom Kläger mit der Klage offensichtlich verfolgte Rechtsschutzziel, nämlich der Beklagten bestimmten Vortrag im Hinblick auf das parallel geführte namensrechtliche Verfahren zu untersagen, grundsätzlichen Bedenken. Der Sache nach verfolgt der Kläger damit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung eines Werturteils. Bei der eingangs zitierten Stellungnahme handelt es sich um ein solches Werturteil, weil sie durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, auch wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen. Der tatsächliche Gehalt der Stellungnahme tritt gegenüber der Wertung in den Hintergrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2022 - 6 C 11.20 -, BVerwGE 176, 19 = NVwZ 2022, 1820 = juris Rn. 35 m.w.N.).
Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung eines Werturteils setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot, BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14 m.w.N.). Letzteres bedeutet unter anderem, dass unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen zu unterbleiben haben. Das schließt die Zulässigkeit von Schmähkritik, Formalbeleidigungen und Angriffen auf die Menschenwürde aus (BVerwG, Urt. v. 29.6.2022 - 6 C 11.20 -, BVerwGE 176, 19 = NVwZ 2022, 1820 = juris Rn. 31).
Ob ein Werturteil, das sich - wie hier - innerhalb dieses Rahmens hält, im Ergebnis gleichwohl unberechtigt ist, muss der Entscheidung im namensrechtlichen Verfahren, insbesondere der dort gebotenen Feststellung der für die Entscheidung erheblichen Umstände gemäß § 3 Abs. 2 NamÄndG, vorbehalten bleiben. Die Beteiligung des Jugendamtes dient gerade dazu, der Behörde und dem Gericht zu vermitteln, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes entspricht, dessen Namen geändert werden soll. Zu diesem Zweck muss die Behörde alles vortragen dürfen, was sie im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags für erforderlich hält; enge äußerungsrechtliche Beschränkungen würden die Aufgabenwahrnehmung zum Nachteil des Kindes gefährden. Vor diesem Hintergrund spricht weit Überwiegendes dafür, dass der Kläger mit seinem Anspruch auch in der Sache nicht durchgedrungen wäre.
2.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
Der Kläger erkennt zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht die Akten zum Verfahren H. nicht herangezogen und ausgewertet habe. Maßgeblich ist auf den materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts abzustellen. Für dessen Entscheidung kam es aber - wie oben ausgeführt - nicht auf den Sachstand im parallel geführten namensrechtlichen Verfahren an.
Auch das Vorbringen des Klägers, ein weiterer Verfahrensfehler bestehe darin, dass das Verwaltungsgericht Anträge des Vertreters der Beklagten trotz dessen Befangenheit entgegengenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, greift nicht durch. Die Entscheidung kann nicht auf dieser Antragstellung beruhen, weil es im Verwaltungsprozess auf eine Antragstellung nicht ankommt; die VwGO kennt auch kein Versäumnisverfahren.
Die weiteren Einwände des Klägers hat der Senat gesehen, aber für nicht durchgreifend erachtet, ohne dass es weiterer Ausführungen hierzu bedarf.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Das Rechtsmittelgericht ist befugt, die Kostengrundentscheidung der Ausgangsentscheidung auch dann zu ändern, wenn es das Rechtsmittel in der Sache zurückweist (Senatsbeschl. v. 11.7.2008 - 1 ME 120/08 - NVwZ-RR 2009, 325 = juris Rn. 22 m.w.N.). Hier war das Verfahren in erster Instanz weder gerichtskostenfrei, noch gab es eine Rechtsgrundlage dafür, auf eine Entscheidung über die Kosten der Beklagten zu verzichten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:
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