Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.02.2026 – 9 LA 5/25
ECLI:DE:OVGNI:2026:0217.9LA5.25.00
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 17. Dezember 2024 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 879,99 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist Halter von zwei "American Bully"-Hunden. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer, der der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde zugrunde liegt; es sei lediglich der allgemeine Steuersatz zugrunde zu legen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2024 insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von mehr als 40,00 EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem Kläger gehaltenen Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung (HStS) seien. Es liege keine Kreuzung der in der Satzung genannten Rassen vor. Insoweit sei eine restriktive Auslegung geboten. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (dazu unter 1.). Auch weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (dazu unter 2.) noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (dazu unter 3.). Schließlich ist auch eine Divergenz zu bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegeben (dazu unter 4.).
1.
Die Beklagte hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. er liegt in der Sache nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 - juris Rn. 3 und vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 37 m. w. N.).
Gemessen daran hat die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan.
Die Beklagte führt zunächst an, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 4 HStS auf ein restriktives Verständnis des Kreuzungsbegriffs hindeute, Zweifeln begegne. Aufgrund der fehlenden weiteren Einschränkung des Begriffs sei erst dann nicht mehr von einer Kreuzung auszugehen, wenn eine eigenständige Rasse vorliege. Dem zufolge seien - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Kreuzungen im Sinne von § 3 Abs. 3 HStS auch solche, bei denen nicht die Elterntiere einer der in der Regelung genannten Rassen (unmittelbar) angehörten. Vielmehr reiche es aus, dass der jeweilige Hund aus einer dieser Paarungen hervorgehe, um dann als Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 HStS zu gelten. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsätze der Bestimmtheit, Vorhersehbarkeit und Verhältnismäßigkeit stünden dem weiten Begriffsverständnis dabei nicht im Weg. So hätten bereits andere Obergerichte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.6.2004 - 14 A 953/02 - [im Anschluss hieran bestätigend BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - 10 B 21.04 -]; Urteil vom 12.3.2019 - 5 A 1210/17 - und Urteil vom 17.02.2020 - 5 A 1210/17 -) in der Vergangenheit eine entsprechend weite Auslegung vorgenommen. Das sei auch vor dem Hintergrund richtig, dass Hunde, die einer nicht als Rasse anerkannten Art angehörten, nicht durch den Gesetzgeber in einer eigenen Rasseliste gesetzgeberisch erfasst werden könnten. Der Ursprung des American Bully sei in dem American Pitbullterrier und dem Staffordshire Bullterrier zu sehen.
Dieser Vortrag der Beklagten lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit maßgeblichen Aspekten der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen und erfüllt bereits deshalb nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
So hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung für den restriktiven Auslegungsmaßstab aus systematischen Gesichtspunkten maßgeblich auch auf die besondere Gesetzeslage in Niedersachsen (im Vergleich zu anderen Bundesländern) gestützt. Es hat ausgeführt, dass das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) gerade keine Definition des Kreuzungsbegriffs enthalte. Die Rechtslage in Niedersachsen unterscheide sich insoweit von jener in anderen Ländern wie etwa Bremen und Nordrhein-Westfalen, deren Hundegesetze bestimmte Rassen per se als gefährliche Hunde festlegten bzw. regelten, dass das Vorliegen einer Kreuzung gefährlicher Hunderassen bei einem Hund anhand des Phänotyps und des Hervortretens des Erscheinungsbildes einer bestimmten Rasse ermittelt werden könne (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 BremHundG, § 3 Abs. 2 Satz 1, 2 LHundG NRW; § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO Hessen). Darauf aufbauend finde sich in der Rechtsprechung einiger Länder ein weitergehendes Verständnis des Begriffs der Kreuzung, welches Tiere einschließe, in deren Erbgut sich lediglich Anteile der besonders aufgeführten Hunderassen fänden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.6.2004 - 14 A 953/02 - juris, Rn. 25 ff. und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - 10 B 21.04 -, juris Rn. 9; HessVGH, Urteil vom 14.3.2006 - 11 UE 1426/04 - juris Rn. 29). Diese aus abweichenden landesrechtlichen Vorschriften resultierenden Wertungen könnten auf das niedersächsische Landesrecht und die Auslegung der Hundesteuersatzung jedoch nicht übertragen werden. Die Anknüpfung der Gefährlichkeit an die Rassezugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 HStS habe in der Systematik des niedersächsischen Landesrechts kein Vorbild (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks).
Mit dieser die Entscheidung tragenden Argumentation setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern führt stattdessen gerade Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen an, mit welcher sich das Verwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen zur fehlenden Vergleichbarkeit greift die Beklagte dabei jedoch nicht auf.
Auch darüber hinaus vermag die Argumentation der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und an der restriktiven Auslegung des Kreuzungsbegriffs zu begründen.
Der Kreuzungsbegriff als solcher begegnet keinen Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 - juris Rn. 49 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21.8.2023 - 9 LA 132/22 - n. v. und vom 16.5.2011 - 9 ME 220/10 - n. v.). Bei der erforderlichen Norminterpretation kommt es darauf an, wie die im Gebiet der Beklagten ansässigen Hundehalter die betreffende Regelung verstehen müssen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 5.1.2021 - 4 ZB 20.644 - juris Rn. 14).
Bereits der Umstand, dass die Beklagte in § 3 Abs. 3 Satz 4 HStS nur Kreuzungen der zuvor aufgeführten Rassen American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Pitbull-Terrier "untereinander", nicht jedoch auch "mit anderen Hunden" tatbestandlich aufführt, spricht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - für ein restriktiveres Verständnis des Kreuzungsbegriffs (Wortlautargument). Eine zweifelsfreie Zuordnung des vom Kläger gehaltenen "American Bully" unter diese Vorschrift ist danach nicht möglich.
Soweit die Beklagte im Schwerpunkt auf den Phänotyp abstellen möchte und dabei eine Ähnlichkeit zu den genannten Listenhunden darlegt, vermag dies nicht zu überzeugen. Die dahingehende Argumentation basiert auf der Annahme, dass der Phänotyp bei der Auslegung des Kreuzungsbegriffs in § 3 Abs. 3 Satz 4 HStS heranzuziehen sei. Dies findet im einschlägigen niedersächsischen Landesrecht (NHundG) jedoch keine Stütze. Vielmehr zieht die Beklagte Vergleiche zu Rechtsprechung insbesondere aus Nordrhein-Westfalen, welcher jedoch grundlegend andersartige landesrechtliche Regelungen zugrunde liegen. So regelt § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW: "(...) Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. (...)", während in Niedersachsen keine Rasseliste im NHundG zu finden ist und auch der Begriff Phänotyp keine Erwähnung findet. Der durchschnittliche niedersächsische Hundehalter kann nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Phänotyp als Auslegungs- bzw. Abgrenzungskriterium überhaupt herangezogen werden soll. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der United Kennel Club (UKC) für die Rasse prägende Merkmale aufführt, welche dem jeweiligen Hundehalter bekannt sein können. Denn es kann wiederum nicht davon ausgegangen werden, dass daraus Rückschlüsse auf den Kreuzungsbegriff in § 3 Abs. 3 Satz 4 HStS gezogen werden. Hierfür fehlt es gerade an Anhaltspunkten im Normtext. Stattdessen ist es vielmehr naheliegend, dass nach einem engen Verständnis als "Kreuzung" gerade nur die parentale Überkreuzung zweier Rassen zu verstehen ist. Dass jedenfalls diese sog. F1Generation unter den Kreuzungsbegriff fällt, ist - unter Beachtung des Empfängerhorizonts - nicht infrage zu stellen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21.8.2023 - 9 LA 132/22 - n. v.; vom 16.2.2012 - 9 LA 182/11 - n. v. und vom 16.5.2011 - 9 ME 220/10 - n. v.).
Soweit die Beklagte abschließend anführt, die Entscheidung, Kreuzungen ebenso wie Ursprungsrassen zu behandeln, obliege nicht dem Verwaltungsgericht, sondern letztlich dem Gesetzgeber bzw. dem Satzungsgeber, weshalb es nicht darauf ankomme, inwieweit es wissenschaftliche Kriterien für die Feststellung der Gefährlichkeit bei weiter zurückliegenden Einkreuzungen gebe, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass dem Gesetz- oder Satzungsgeber diese Entscheidungsbefugnis zukommt. Gleichwohl hat die Beklagte mit ihrer Satzungsregelung von dieser Befugnis nicht umfassend Gebrauch gemacht. Sie hat einen Kreuzungsbegriff gewählt, der - mit Blick auf die gebotene Klarheit für den Normadressaten -zu der vom Verwaltungsgericht angeführten restriktiven Auslegung führt. Es verbietet sich insoweit, das Versäumnis einer weiteren Normkonkretisierung auf den Steuerschuldner abzuwälzen.
2.
Die Beklagte zeigt auch nicht hinreichend besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Tatsachen- oder Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 49).
Gemessen daran, liegen die Voraussetzungen nicht vor.
Die Beklagte führt an, dass es, anders als in anderen Bundesländern, jedenfalls keine veröffentlichte Rechtsprechung zu der Frage gebe, ob Kreuzungen der ausdrücklich gelisteten Hunderassen auch dann anzunehmen seien, wenn keine F1-Kreuzung vorliege. Dass das Verwaltungsgericht aus der Formulierung "Kreuzungen untereinander" auf eine restriktive Auslegung schließe, sei nicht selbstverständlich. Vielmehr offenbare die fehlerhaft enge Auslegung erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art. Dies gelte auch hinsichtlich der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es fehle an erkennbaren wissenschaftlichen Kriterien, die eine eindeutige Feststellung der Kreuzungseigenschaft gerade bei einer weiter zurückliegenden Einkreuzung gefährlicher Hunderassen ermöglichen würde, da es hierauf nicht ankomme.
Diese Darlegungen überzeugen nicht.
Aus der bloßen Auslegungsbedürftigkeit einer Norm kann nicht ohne weiteres auf das Bestehen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden. Die für den Zulassungsgrund erforderlichen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten sind - auch bei der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung - nicht anzunehmen (vgl. auch für den Fall der Auslegungsbedürftigkeit unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben: HessVGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 7 A 1307/15.Z - juris Rn. 22 ff.). Im vorliegenden Fall existiert bereits Rechtsprechung zur Auslegung des Kreuzungsbegriffs. So setzt sich beispielsweise die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Juni 2014 (- 3 L 230/13 - juris) mit der Frage auseinander, wie mit der - zum damaligen Zeitpunkt auch in Sachsen-Anhalt noch - fehlenden Konkretisierung des Kreuzungsbegriffs zu verfahren ist. Im Übrigen würde ein - aus Sicht der Beklagten - fehlerhaftes Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht per se besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.7.2024 - 9 LA 156/22 - juris Rn. 30).
3.
Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 18 m. w. N.).
Eine derartige Klärungsbedürftigkeit hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
1. Sind Regelungen in einer Hundesteuersatzung zur Kreuzung von bestimmten Hunderassen untereinander derart (restriktiv) auszulegen, dass lediglich sogenannte F1Kreuzungen erfasst sind, also die Elterntiere der jeweiligen genannten Rasse entsprechen?
2. Kommt es insoweit auf die Gefährlichkeit oder den Phänotyp an?
Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass diese Fragen entscheidungserheblich seien, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich eine restriktive Auslegung einer vergleichbaren Regelung in der Hundesteuersatzung der Beklagten vertrete. Die Fragen gingen auch über den zu entscheidenden Fall hinaus. Denn sie gäben dem Senat Gelegenheit, erstmals zu dem Begriff der Kreuzung unter den in § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland genannten Hunderassen Stellung zu nehmen.
Hieraus ergibt sich indes keine grundlegende Bedeutung der Rechtssache.
Die erste Frage lässt sich - wie dargelegt - auf Grundlage der gängigen Auslegungsmethoden und der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. nur OVG LSA, Urteil vom 4.6.2014 - 3 L 230/13 - juris) beantworten und hängt im Übrigen auch von dem konkreten Wortlaut der jeweiligen Satzungsregelung im Einzelfall ab.
Die zweite Frage ist bereits in sich nicht hinreichend schlüssig. So stellt die Beklagte die Gefährlichkeit einerseits und den Phänotyp andererseits gegenüber, obgleich letzterer (etwa in Nordrhein-Westfalen) gerade als Differenzierungsmerkmal im Rahmen der (abstrakten) Gefährlichkeitsbestimmung dient und insoweit nicht im Ausschlussverhältnis zur Gefährlichkeitsannahme stehen kann. Es wird insoweit nicht klar, worauf die Beklagte mit dem gewählten Gegensatzpaar im Kern abstellen möchte. Dass dem Prinzip der Rasseliste grundsätzlich ein abstraktes Gefährlichkeitsverständnis zugrunde liegt, dürfte darüber hinaus unstreitig sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74 ff.).
4.
Schließlich hat die Beklagte auch eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt.
Zu bezeichnen ist dabei ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtssatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 22).
Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie stellt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 (- 10 B 21.04 -) ab, welcher der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegenstünde. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2004 (- 14 A 953/02 -) gebilligt. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass unter dem Begriff der Kreuzung auch jeder Mischlingshund zu verstehen sei, in dem sich Anteile der in der Satzung aufgeführten Hunderassen verbänden, und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt eines Menschen zurückgehe, und unabhängig davon, in welcher Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen sei. Dies genüge auch dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG).
Mit der angeführten Rechtsprechung vermag die Beklagte keine Divergenz darzulegen. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen in Anwendung derselben Vorschrift. Eine Vergleichbarkeit zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen kann nicht angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung mit einem anders gelagerten Sachverhalt auseinanderzusetzen. Dabei ergab sich durch die entsprechende landesrechtliche Regelung ein grundlegend abweichendes Auslegungsbild.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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