Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.02.2026 – 12 LC 45/22
ECLI:DE:OVGNI:2026:0311.12LC45.22.00
Tenor
1.
Die Anträge der Beiladungsinteressentin und der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, die Erstgenannte, d. h. die
F.,
vertreten durch die Geschäftsführer,
F-Straße, F-Stadt,
Prozessbevollmächtigte:
G. Rechtsanwälte,
G-Straße, G-Stadt,
beizuladen, werden abgelehnt.
2.
Die Beiladung der (bisherigen) Beigeladenen wird aufgehoben.
3.
Die Beizuladende, die
H.,
vertreten durch den Liquidator I.,
D-Straße, D-Stadt,
Prozessbevollmächtigte:
E.
E-Straße, E-Stadt,
wird gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage, die er gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der wesentlichen Änderung einer Biomethananlage erhoben hat. Diese Genehmigung war der als Vorhabenträgerin bislang beigeladenen Kommanditgesellschaft 2019 erteilt worden.
Nach der Ladung zum Termin der mündlichen Berufungsverhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Beiladungsinteressentin jeweils im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Das von der streitbefangenen Genehmigung erfasste Grundstück habe die Beiladungsinteressentin (noch unter ihrer vormaligen Firma) im April 2024 von der Beigeladenen gekauft. Gleichzeitig sei ihr die angefochtene Genehmigung (als Sachkonzession) mitübertragen worden. Ausweislich des Handelsregisters sei im April 2025 die Komplementärin der Beigeladenen abfindungslos aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden, habe deren infolgedessen einzig verbliebene Gesellschafterin, eine Kommanditistin, liquidationslos das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven kraft Anwachsung übernommen und es sodann unter der eigenen Firma fortgeführt. Dadurch sei die Beigeladene erloschen. Da inzwischen auch ihre vormalige Kommanditistin, die daher nur vermeintlich Beizuladende, aufgelöst sei und sich in Liquidation befinde, sei niemand mehr vorhanden, der in Prozessstandschaft als Beigeladene die Rechte der Beiladungsinteressentin geltend machen könne. Diese sei vielmehr als aktuelle Vorhabenträgerin selbst notwendig beizuladen.
Der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen beantragt zudem die Aufhebung der bisherigen Beiladung. Die Beiladungsinteressentin meint, auch die vermeintlich Beizuladende sei erloschen. Der Berichterstatter zweiter Instanz hat rechtliche Hinweise erteilt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht geäußert.
II.
Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.
Über die Beiladung wird wie aus der Beschlussformel ersichtlich befunden.
Die vorgetragene Veräußerung und Rechtsübertragung vom April 2024 bleibt gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO ohne Einfluss auf den Prozess (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 27.6.2018 - 3 M 286/15 -, NuR 2019, 38 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 6, 7, 30, 37 bis 40).
Als Folge der ohne Liquidation vorgenommenen Übernahme des Geschäfts der Beigeladenen mit allen Aktiven und Passiven durch die Beizuladende ist allerdings eine Vollbeendigung der erstgenannten und eine Gesamtrechtsnachfolge der zweitgenannten Gesellschaft eingetreten (vgl. Gräfe/Hüttler/J. Hüttler, in: Strahl, Problemfelder steuerlicher Beratung, Stand: Feb. 2024, Stichwort: Anwachsung, Rn. 20, m. w. N.). Es handelt sich deshalb um keinen Fall der identitätswahrenden (vgl. dazu: OLG Köln, Urt. v. 5.8.2003 - 3 U 30/03 -, GmbHR 2003, 1489 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 28 ff.), sondern nur der identitätsaufhebenden Umwandlung im Wege der Anwachsung. Die prozessualen Rechtsfolgen solcher Umwandlungen sind nicht offensichtlich, sodass hier nicht lediglich eine Rubrumskorrektur vorzunehmen ist.
Es ergibt sich aus einer Analogie zu § 246 Halbsatz 1, Variante 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.7.1980 - BVerwG 3 CB 10/80 -, MDR 1982, 80, hier zitiert nach juris), dass die Vollbeendigung der Beigeladenen nicht zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens geführt hat. Vielmehr hat sie lediglich zur Folge, dass das Gericht der Gesamtrechtsnachfolge durch eine Änderung der bisherigen Beiladung Rechnung tragen muss (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 29.1.2020 - 3 L 172/10 -, juris, Rn. 34). In welcher Weise dies zu geschehen hat, ergibt sich für die Fälle des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) daraus, dass sich die gesetzliche Prozessstandschaft in einer Prozessführungsbefugnis der Gesamtrechtsnachfolgerin - hier der Beizuladenden - fortsetzt, obwohl Letztere nicht in die materielle Rechtsposition eintritt, die während des Prozesses gemäß § 265 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) auf einen Dritten übertragen werden durfte (vgl. BGH, Zwischenurt. v. 29.8.2012 - XII ZR 154/09 -, NJW 2012, 3642 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 10 ff. [13]). Das entspricht gerade in den Fällen der - hier vorliegenden - Umwandlung einer vorhabentragenden Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft der Funktion des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Denn Zweck der Vorschrift ist es unter anderem zu verhindern, dass ein Beteiligter sich der Rechtskraftwirkung entzieht, indem er den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit veräußert (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2013 - X ZR 70/12 -, GRUR 2013, 1269 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11). Das darf folglich einer Kommanditgesellschaft nicht dadurch ermöglicht werden, dass sie der Übertragung ihrer eigenen materiellen Rechtsposition auf einen Dritten eine Umwandlung folgen lässt, durch die sie in ihrer Kommanditistin aufgeht. Die Entscheidung kann deshalb auch dieser Kommanditistin gegenüber im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO nur einheitlich ergehen. Soweit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 27.2.1990 - 5 RJ 6/88 -, HV-INFO 1990, 1093 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 17. m. w. N.) betont wird, dass im sozialgerichtlichen Verfahren der Gesamtrechtsnachfolger eines früheren notwendig Beigeladenen nicht "automatisch" in dessen prozessrechtliche Beteiligtenstellung einrücke, sondern erneut zu prüfen sei, ob der Nachfolger die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung auch in eigener Person erfülle, betrifft dies nicht nur eine andere Prozessordnung, sondern auch andere Fallgestaltungen als speziell diejenigen des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Es hindert die vorzunehmende Beiladung schließlich nicht, dass sich die Beizuladende inzwischen in Liquidation befindet, weil das keine Vollbeendigung der Gesellschaft darstellt und ihre Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO nicht entfallen lässt (vgl. BSG, Urt. v. 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R -, BSGE 101, 177 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11, m. w. N.).
Die Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten der bisherigen Beigeladenen im Verhältnis zu deren beizuladender Gesamtrechtsnachfolgerin ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 86 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2019 - IX ZR 149/16 -, BGHZ 221, 100 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 6).
Zwar ist auch in einem Fall der Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) - wie hier - ohne die Zustimmung von Beteiligten die einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) der aktuellen Genehmigungsinhaberin neben einer bisher beigeladenen Rechtsvorgängerin zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.5.1992 - BVerwG 4 B 139.91 -, NJW 1993, 79 f., hier zitiert nach juris, Rn. 8). Das Gericht hat daher erwogen, die Beiladungsinteressentin auf diese Weise, und zwar als ein Weniger im Verhältnis zu der (auch) von ihr beantragten notwendigen Beiladung, neben der Beizuladenden an dem Prozess zu beteiligen. Angesichts des späten Verfahrensstadiums, in dem die Beiladungsinteressentin (im Übrigen ohne Glaubhaftmachung des Erwerbsvorgangs vom April 2024, aber unter Ankündigung eines teilweise § 100 Abs. 3 VwGO unterfallenden Akteneinsichtsgesuchs) ihr Beteiligungsinteresse erstmalig bekundet hat, wird das gerichtliche Ermessen aber nicht zugunsten einer solchen Beiladung ausgeübt. Das gilt zudem vor dem Hintergrund, dass diese Form der Beteiligung dem Kläger ebenfalls eine weitere Prozessgegnerin verschafft und ihn - wenngleich nur im Rahmen des § 162 Abs. 3 VwGO - einem zusätzlichen Kostenrisiko ausgesetzt hätte.
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