Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.02.2026 – 2 ME 169/25
ECLI:DE:OVGNI:2026:0218.2ME169.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 6. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Schließung einer Außenstelle einer Grundschule.
Die H. ist eine öffentliche Bekenntnisgrundschule in der Trägerschaft der Antragsgegnerin. Sie hat ihren (Haupt-)Standort in der I. im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und verfügt über einen weiteren Standort in der J., der räumlich an die (öffentliche) K. angrenzt.
Der Standort der H. in der J. existiert seit dem 1. September 1967.
Aufgrund der nach Angaben der Antragsgegnerin seit Jahren kritischen Raumsituation an der K. und der äußerst kritischen Haushaltslage hat der Rat der Antragsgegnerin auf Grundlage der Vorlage vom 11. Februar 2025 mit Beschluss vom 16. Mai 2025 beschlossen, den Standort der H. in der J. schrittweise aufzugeben und die ab dem Schuljahr 2026/2027 an der H. neu angemeldeten Erstklässler nur noch am Hauptstandort (in der I.) zu beschulen (vgl. Protokoll der 31. Ratssitzung vom 16.5.2025). Hierauf erging die folgende Allgemeinverfügung, die am 16. Juni 2025 im Amtsblatt der Antragsgegnerin (Bekanntmachung Nr. 35 im Abl. Nr. 13, S. 89) veröffentlicht worden ist:
1. Die Außenstelle der H. (Grundschule) am Standort J. wird gemäß § 106 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) schrittweise aufgegeben. Ab dem Schuljahr 2026/2027 werden alle an der H. neu angemeldeten Erstklässler nur noch an der Hauptstelle der H. am Standort I. 1 beschult.
2. Die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben."
Sie enthielt den Hinweis, der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2025 und die ihm zugrunde liegenden Vorlagen könnten nach Terminabsprache im Fachbereich Schule der Antragsgegnerin eingesehen werden.
Am 16. Juli 2025 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Göttingen Klage gegen die Allgemeinverfügung erhoben (Az. 4 A 492/25) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 abgelehnt und zur Begründung ausführt, der Antrag sei teilweise zulässig und, soweit er zulässig sei, unbegründet.
Die Antragstellerin zu 2. sei nicht antragsbefugt, denn die Rechtsfolgen der sukzessiven Beendigung des Schulbetriebs in der Außenstelle träfen weder sie noch ihr Kind, das die Außenstelle derzeit besuche. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zudem festgestellt, dass die Ziffer 1. der Allgemeinverfügung hinreichend bestimmt i.S. d. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG sei. Aus dieser ergebe sich, dass die Antragsgegnerin die Außenstelle jahrgangsweise "auslaufen" lasse und die Außenstelle erst dann vollständig aufgelöst sein werde, wenn der derzeit erste Jahrgang (Einschulung 2025/2026) sein viertes Grundschuljahr mit dem Ende des Schuljahres 2028/2029 durchlaufen habe. Im Übrigen seien die Antragsteller zu. 1., 3. und 4., deren Kinder zum kommenden Schuljahr 2026/2027 an der Außenstelle der H. eingeschult werden sollen, antragsbefugt, denn es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Antragsteller hierdurch in ihren eigenen subjektiven Erziehungsrechten aus § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt würden.
Insoweit sei der Antrag sei jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller zu 1., 3. und 4. aus. Vorliegend würden die Antragsteller zu 1., 3. und 4. im Klageverfahren voraussichtlich unterliegen, da die verfügte schrittweise Schließung der Außenstelle sie nicht in ihrer Rechtsstellung als Erziehungsberechtigte berühre. Das Gericht könne daher dahingestellt bleiben lassen, ob Ziffer 1. der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2025 rechtmäßig oder aber rechtswidrig sei. Die schrittweise Aufgabe der Außenstelle falle schon nicht dem Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin als Schulträgerin nicht nach § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG das Interesse der Erziehungsberechtigten zu ermitteln bzw. bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt habe und eine Verletzung von § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG i.V.m. Art 6 Abs. 2 GG daher schon vom Ansatz her ausscheide.
Ebenso scheide eine analoge Anwendung des § 106 Abs. 1 NSchG aus. Es fehle insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Ferner komme die Anwendung des § 3 SchOrgVO nicht in Betracht, da in dieser Norm nur die Errichtung und Führung einer Außenstelle, nicht jedoch deren Schließung geregelt werde.
Die Befugnis für den Erlass der streitbefangenen Allgemeinverfügung entstamme daher unmittelbar dem Selbstverwaltungsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 57 Abs. 1 NV in deren Eigenschaft als Schulträgerin. Zu diesem Selbstverwaltungsrecht gehöre die Befugnis eines kommunalen Schulträgers zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen. Hiervon umfasst sei auch die - hier durch die Antragsgegnerin getroffene - Entscheidung, eine in der Vergangenheit errichtete Außenstelle einer Schule wieder aufzulösen. Soweit eine solche das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder und/oder die ihrer Erziehungsberechtigten berühre, müsse sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen, dessen Verletzung der Rechtsschutzsuchende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen könne.
Mit der hier durch die Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung zur schrittweisen Schließung der Außenstelle gehe jedoch eine Berührung der Rechtsstellung der Antragsteller zu 1., 3., und 4. als Erziehungsberechtigte nicht einher. Damit habe die Kammer die organisationsrechtliche Entscheidung der Antragsgegnerin nicht auf eine etwaige Verletzung des Gebots gerechter Abwägung zu überprüfen. Denn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bestehe kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf den Besuch einer bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges und damit auf die Wahl zwischen den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit. Die Antragsteller könnten ihre Kinder aber nach wie vor an der H. beschulen lassen. Ein Anspruch auf den Besuch der gewählten Schule an deren Außenstelle sei von dem letztlich in Frage stehenden Recht auf Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (erst recht) nicht abgedeckt. Dass sich der Schulweg der Kinder der benannten Antragsteller verlängere, treffe sie nur faktisch; berühre aber nicht ihre subjektive Rechtsstellung, zumal beide Schulstandorte im selben Schulbezirk lägen und der Schulweg zumutbar sei. Ohnehin hätten Schüler bei der Wahl einer sog. Bekenntnisschule regelmäßig längere Schulwege in Kauf zu nehmen als bei der Wahl der zuständigen und nächstgelegenen Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse. Letztere stehe den Antragstellern ebenso frei.
Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung trotz eines Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht aufzuheben. Denn diese Verfahrensvorschrift sei nicht dazu bestimmt, gerade auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen. Es gebe grundsätzlich kein isoliert bestehendes Recht auf Einhaltung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die materiell-rechtliche Position der Antragsteller ausgewirkt haben könnte.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die (Ziffer 1. der) Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin weiterverfolgen und nunmehr auch hilfsweise begehren, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsteller haben mit ihrem Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, weder die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. unzulässig (unter 1.) noch seine Auffassung, der Antrag sei hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3. und 4. unbegründet (unter 2.), durchgreifend in Frage gestellt. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragsteller (hilfsweise) die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung begehren (unter 3.).
1. Keinen Erfolg haben die Einwände, die die Antragstellerin zu 2. gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts vorbringt, sie sei nicht antragsbefugt (unter a)). Ferner führen auch die Ausführungen zu einer - vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Antragsbefugnis geprüften - vermeintlichen Unbestimmtheit der Ziffer 1. der angegriffenen Allgemeinverfügung nicht zum Erfolg der Beschwerde (unter b)).
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setze eine dem § 42 Abs. 2 VwGO entsprechende Antragsbefugnis voraus, d.h. ein Antragsteller müsse geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Das sei bereits dann anzunehmen, wenn die Verletzung eigener subjektiver Rechte eines Antragstellers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sei. Auf eine Verletzung eigener Rechte könne sich der klagende Nichtadressat eines Verwaltungsaktes regelmäßig nur berufen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der Verwaltungsakt eine einfachgesetzliche Norm, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt sei, oder seine Grundrechte verletze. Diese Voraussetzung sei in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. nicht erfüllt. Die in der angefochtenen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2025 angeordnete schrittweise Aufgabe der Außenstelle vermöge die Antragstellerin zu 2. selbst (aber auch ihr Kind) nicht in eigenen subjektiven Rechten zu verletzen. Nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schulschließungen werde angenommen, dass diejenigen Eltern und Kinder für Rechtsschutz gegen eine Schulaufhebung klage- bzw. antragsbefugt seien, die die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchten oder sie in naher Zukunft besuchen wollten. Für diesen Personenkreis sei also grundsätzlich davon auszugehen, dass sie durch die beabsichtigte Schulschließung möglicherweise in ihren subjektiven Rechten nach § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG, der in schulorganisatorischer Hinsicht die Grundrechte von Schülern auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Erziehungsrecht ihrer Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) konkretisiere, verletzt würden. Zwar besuche das Kind der Antragstellerin zu 2. derzeit und voraussichtlich bis zum Ende des Schuljahres 2026/2027 die Außenstelle, allerdings träfen es die Rechtsfolgen der sukzessiven Beendigung des Schulbetriebs in der Außenstelle erkennbar nicht. Darüber hinaus seien individuelle Befindlichkeiten der Antragstellerin zu 2. nicht justiziabel. Sie habe auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten Schülerschaft in der Schule ihres Kindes.
Die Antragstellerin zu 2. wendet hiergegen zunächst ein, es werde nicht ganz deutlich, ob das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Allgemeinverfügung sie schon nicht adressiere. Dies sei aber durchaus der Fall. Die Allgemeinverfügung adressiere insbesondere die Eltern von Kindern, die - wie in ihrem Fall - in der von der Schulschließung betroffenen Außenstelle beschult würden.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Weder die Antragstellerin zu 2. noch ihr Kind werden in der Ziffer 1. der Allgemeinverfügung unmittelbar adressiert; die darin enthaltene Regelung über die schrittweise Schließung des Standortes der H. in der J. ist - anders als eine gegenüber einer Person getroffene Anordnung - nicht unmittelbar an sie gerichtet (zum Inhaltsadressaten: Happ, in: Eyermann, VwGO, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 91). Dies macht sie aber noch nicht - wovon das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorangestellten allgemeinen Definition zunächst auszugehen scheint - zu einem unbeteiligten Dritten (vgl. hierzu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, EL Juli 2025, § 42 Abs. 2 Rn. 50). Vielmehr muss in einem solchen Fall geprüft werden, ob eigene subjektive Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten (BVerwG, Beschl. v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 24.1.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 5). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Es handelt sich bei der angeordneten schrittweisen Schließung des Schulstandortes um eine Regelung, die im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 Alt. 3 VwVfG die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung betrifft (von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG/69. Ed. 1.4.2025, § 35 Rn. 267). Diese richtet sich an die Allgemeinheit und kann eine für die Antragsbefugnis unmittelbare oder mittelbare rechtlich relevante Betroffenheit derjenigen nach sich ziehen, die die öffentliche Einrichtung nicht mehr in der bisher gewohnten Weise nutzen können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002 - 17 VG 4868/2000 -, juris Rn. 35; Knauff, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 35 Rn. 213). Vor diesem Hintergrund steht im Zusammenhang mit der Schließung von Schulen, worauf das Verwaltungsgericht schließlich rechtsfehlerfrei hingewiesen hat, denjenigen Eltern und Kindern regelmäßig eine Klage- bzw. Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu, die die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen oder sie in naher Zukunft (d.h. im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.5.2013 - 19 B 1191/12 -, juris Rn. 2; vgl. NdsOVG, Beschl. v. 16.8.2004 - 13 ME 325/04 -, juris Rn. 2).
Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht im Falle der Antragstellerin zu 2. eine Antragsbefugnis trotz des Umstandes, dass ihr Kind die Schule am Standort J. derzeit besucht, zu Recht nicht angenommen, weil die Regelung zur Schließung des Standortes eigene subjektive Rechte der Antragstellerin zu 2. und ihres Kindes nicht berührt.
Soweit die Antragstellerin zu 2. insoweit ausführt, eine Betroffenheit dränge sich auf, weil sich - unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Außenstelle schrittweise (zum Schuljahresende 2028/2029) geschlossen werde und ihr Kind seine Grundschullaufbahn noch an der Außenstelle abschließen werde - mit der Verkleinerung der Schule und der Abgabe von Räumen an die K. die Eigentümlichkeit und das Lehrerkollegium änderten, die Schüler außerdem mit der Schülerschaft der K. zusammengeführt würden und sehenden Auges die Schließung der eigenen Schule miterleben müssten, genügt dieses Vorbringen schon nicht den Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig, sondern für unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 16.9.2004 - 2 ME 1239/04 -, juris Rn. 2 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 15.1.2024 - 5 ME 115/23 -, juris Rn. 52). Auch reicht weder eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags noch eine bloße Bezugnahme hierauf aus (NdsOVG, Beschl. v. 1.4.2025 - 4 ME 5/25 -, juris Rn. 3).
Mit ihren pauschalen Angriffen setzt sich die Antragstellerin zu 2., die nicht näher erläutert, was sie unter der Veränderung der Eigentümlichkeit der Schule verstehen will, nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Antragstellerin zu 2. hat nichts dazu vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht das "Miterleben" der Schließung der Außenstelle als individuelle Befindlichkeit eingestuft hat, die nicht durch ein subjektives Recht, insbesondere nicht durch § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG, der in schulorganisatorischer Hinsicht die Grundrechte von Schülern auf Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Erziehungsrecht ihrer Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) konkretisiert, geschützt wird.
Ferner hat sie sich nicht weiter damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten Schülerschaft verneint hat. Soweit sie (auch insoweit) behauptet, eine Betroffenheit dränge sich auf, folgt der Senat dem nicht. Weder aus dem Berücksichtigungsgebot des § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG noch aus den Grundrechten von Schülern auf Erziehung und Bildung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG oder aus dem Erziehungsrecht ihrer Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich insoweit die für eine Antragsbefugnis erforderliche mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechte ergeben; vielmehr kann eine solche offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2024 - 6 C 2.23 -, juris Rn. 13). Die genannten Grundrechte räumen Schülern und Eltern im Bereich der Schulorganisation keinen Anspruch auf die Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule ein. Denn den Rechten der Eltern und Schüler ist der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag, aus dem sich das Organisationsrecht der Schulen ableitet, gleichgeordnet. Verfassungsrechtlich bedenklich ist eine schulorganisatorische Maßnahme erst dann, wenn sie für die Entwicklung des Kindes offensichtlich nachteilig sein würde, wenn sich also das Gestaltungsermessen der Behörde derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (Senatsbeschl. v. 9.9.2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 13). Dies ist hier im Hinblick auf eine infolge der schrittweisen Aufgabe des Standortes zeitweilige gemeinsame Nutzung des Gebäudes (und ggf. seiner Außenanlagen) in der J. bezogen auf die Antragstellerin zu 2. nicht erkennbar. Zwar werden Schülerschaften unterschiedlicher Grundschulen künftig dasselbe Gebäude (und ggf. seine Außenanlagen) für einen überschaubaren Zeitraum gemeinsam nutzen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nachvollziehbar - und ohne, dass die Antragstellerin zu 2. dem argumentativ entgegengetreten wäre - darauf abgestellt, dass es sich ebenfalls um Grundschüler, mithin Kinder im entsprechenden Alter der Schüler der Außenstelle der H., handeln wird (vgl. auch VG Minden, Urt. v. 8.2.2013 - 8 K 1834/12 -, juris Rn. 29). Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei der H. um eine (öffentliche) katholische Grundschule auf der einen Seite und bei der K. um eine nach deren Angaben interkulturelle und inklusive (öffentliche) Grundschule auf der anderen Seite handelt. Vor dem Hintergrund, dass das Kind der Antragstellerin zu 2. seine Grundschullaufbahn voraussichtlich bereits zum Ende des Schuljahres 2026/2027 beenden wird, wird die gemeinsame Nutzung des Gebäudes (und ggf. seiner Außenanlagen) es ohnehin nur für ein Schuljahr treffen. Während dieses Schuljahres werden aber noch weitere der H. zugeordnete Klassen (und Schüler) das Gebäude nutzen, sprich die im Jahr 2025/2026 und 2024/2025 eingeschulten Jahrgänge. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass allein aufgrund der zeitweiligen gemeinsamen Nutzung des Gebäudes (und ggf. seiner Außenanlagen) eine Zuordnung des Kindes der Antragstellerin zu 2. zur H. beeinträchtigt werden könnte und dies Einfluss auf seine geplante Schullaufbahn haben könnte (vgl. zu Reflexen von schulorganisatorischen Maßnahmen VG Meiningen, Beschl. v. 1.8.1997 - 8 E 796/97.Me -, juris Rn. 12). Bereits in der Ratsvorlage vom 11. Februar 2025 ist festgehalten worden, dass die Räume der Außenstelle nicht sofort genutzt würden, sondern schrittweise ab dem kommenden Schuljahr 2026/2027. In der Übergangsphase sei von den Schulleitungen darauf zu achten, dass die frei werdenden Räume so genutzt würden, dass der Unterricht beider Schulen störungsfrei verlaufen könne. Nur am Rande sei erwähnt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite die Sportanlagen bereits durch beide Schulen genutzt werden.
Schließlich stellt die Antragstellerin zu 2. auch nicht klar, inwiefern sich bei einer schrittweisen Aufgabe der Außenstelle das für ihr Kind zuständige Lehrerkollegium ändern würde. Dies ist auch unter Berücksichtigung, dass das Kind der Antragstellerin zu 2. nur noch im Schuljahr 2026/2027 in der Außenstelle beschult werden wird, nicht ohne weiteres ersichtlich. Unabhängig davon besteht aber auch kein (grundrechtlicher) Anspruch auf eine bestimmte Lehrerschaft bzw. deren Beibehaltung im Klassenverband. Insofern handelt es sich bei der Zuweisung von Lehrern zu bestimmten Klassen - wie bei der Zuordnung eines Schülers zu einer bestimmten Klasse - um schulorganisatorische Maßnahmen, die nicht nach den Wünschen der Eltern vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 13).
b) Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Bestimmtheit der Ziffer 1. der Allgemeinverfügung geprüft und nicht beanstandet hat, haben die Antragstellerin zu 2. und insoweit auch die übrigen Antragsteller die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in hinreichend in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Allgemeinverfügung sei hinreichend bestimmt i. S. d. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Aus der Ziffer 1. der Allgemeinverfügung, insbesondere aus der Formulierung "ab dem Schuljahr 2026/2027" ergebe sich, dass die Antragsgegnerin die Außenstelle jahrgangsweise "auslaufen" lassen werde, in der Art und Weise, dass es ab dem kommenden Schuljahr 2026/2027 keine neuen ersten Jahrgänge an der Außenstelle mehr geben werde und die bestehenden Klassen regulär weiterliefen, bis deren Schüler die Grundschule beendet hätten. Damit werde die Außenstelle erst dann vollständig aufgelöst sein, wenn der derzeit erste Jahrgang (Einschulung 2025/2026) sein viertes Grundschuljahr mit dem Ende des Schuljahres 2028/2029 durchlaufen habe. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin beabsichtigen könnte, als zweiten und damit zugleich letzten Schritt zur Umsetzung der streitbefangenen Allgemeinverfügung die Außenstelle nach dem Beginn des Schuljahres 2026/2027 insgesamt - also auch hinsichtlich der bereits bestehenden Klassen - zu schließen. Dies habe die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich bestätigt.
Die Antragsteller halten dem entgegen, dass aus der Formulierung "schrittweise" lediglich folge, dass der Standort in mehreren Schritten geschlossen werde, jedoch nur der erste Schritt - keine weitere Einschulung ab dem Schuljahr 2026/2027 - geregelt worden sei. Hingegen blieben weitere Schritte unbestimmt. So könnte die Antragsgegnerin die Außenstelle auch bereits nach dem Ende des Schuljahres 2026/2027 für alle Klassen schließen. Auf die Begründung könne nicht zurückgegriffen werden, da die öffentlich bekannt gemachte Allgemeinverfügung eine solche nicht enthalte. Dass die übrigen Klassen weiter bestehen blieben, wovon das Verwaltungsgericht ausgehe, sei frei erfunden. Maßgeblich bei der Auslegung sei der objektive Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB und nicht die Sicht des Erstgerichts mit etwaigem Sonderwissen. Die Allgemeinverfügung sei daher nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig.
Dem folgt der Senat nicht. Ein Verwaltungsakt ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig, wenn ihm durch Auslegung kein eindeutiger Regelungsgehalt beigemessen werden kann. Der Regelungsgehalt ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 17.4.2023 - 14 ME 20/23 -, juris Rn. 7). Hieran gemessen liegt ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG voraussichtlich nicht vor. Es kann mit Blick auf die Regelungen in § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG (zur Entbehrlichkeit einer Begründung bei einer öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung) und in § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (zur Möglichkeit des Einsehens einer Begründung bei einem öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsakt) zunächst dahingestellt bleiben, ob die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte "Begründung Allgemeinverfügung schrittweise Aufgabe der Außenstelle der H." bei der Auslegung der öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung heranzuziehen ist. Denn ausgehend von den den Antragstellern ohne weiteres erkennbaren Umständen ergibt sich - unter Berücksichtigung der gewählten Formulierung "schrittweise", die eine auf die Schließung bezogene Übergangsregelung nahelegt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, juris Rn. 31) - ein eindeutiger Regelungsgehalt der Ziffer 1. der Allgemeinverfügung. Der Ratsvorlage vom 11. Februar 2025, die bereits den mit dem Tenor wörtlich übereinstimmenden Beschlussvorschlag enthielt, über den schließlich in der Ratssitzung abgestimmt wurde, ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nach den Planungen die Außenstelle endgültig erst zum Ende des Schuljahres 2029/2030 geschlossen werden soll, wenn die Kinder, die derzeit die Außenstelle besuchen, ihre Grundschulzeit beendet haben. Damit entbehren die Ausführungen der Antragsteller, ein solches Verständnis der Ziffer 1. der Allgemeinverfügung sei frei erfunden, jeder Grundlage. Es handelt sich dabei auch nicht um Sonderwissen des Gerichts, sondern um Ausführungen in Unterlagen, in die auch von den Antragstellern hätte Einsicht genommen werden können. Hierauf ist in der öffentlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung unmissverständlich hingewiesen worden. Sollte die Antragsgegnerin den Standort endgültig früher schließen wollen, müsste sie hierüber neu entscheiden.
2. Die Antragsteller zu 1., 3. und 4. stützen ihre Beschwerde ohne Erfolg darauf, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen müsse, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG eröffnet sei und sich die Ziffer 1. der Allgemeinverfügung daran gemessen als rechtswidrig erweise und sie in ihren Rechten verletze (unter a)). Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand zur formellen Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung führt nicht zum Erfolg der Beschwerde (unter b)).
a) Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss festgestellt (S. 5-10 des Beschlusses), eine vom Ansatz her denkbare Verletzung des durch § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG geschützten Erziehungsrechts der Antragsteller zu 1., 3. und 4. scheide aus. Denn die schrittweise Aufgabe der Außenstelle unterfalle schon nicht dem Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG. Es handele sich bei der Schließung der Außenstelle nicht um eine organisationsrechtliche Entscheidung eines Schulträgers im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere liege keine Aufhebung einer Schule vor. Die Aufhebung einer Schule im Sinne von § 106 Abs. 1 NSchG sei die Abschaffung bzw. Beseitigung einer bislang vorhandenen Schule. Die Außenstelle der H. am Standort J. sei aber im Verhältnis zu ihrem Hauptstandort in der I. nicht als eine eigenständige (andere) Schule anzusehen. Vielmehr handele es sich bei der Außenstelle und dem Hauptstandort um dieselbe Schule. Beide Standorte unterschieden sich im Wesentlichen nur in der Lage der Schulgebäude. Inhaltsgleich seien indessen die Unterrichtsinhalte. Die Außenstelle verfüge trotz der Tätigkeit der kommissarischen Konrektorin an der Außenstelle weder über eine eigene Schulleitung noch über ein von der Hauptstelle unabhängiges Lehrerkollegium. Zwar habe sich für die Außenstelle ein Lehrerteam herausgebildet, das dort relativ konstant unterrichte, allerdings wechselten die Lehrer im Bedarfsfall (z.B. bei Krankheit oder bei Versetzungen) zwischen den beiden Standorten (hin und her). Auch folge aus dem Vorhandensein einer einheitlichen Schulleitung zwingend, dass es dort nur ein einheitliches Lehrerkollegium geben könne. Ebenfalls verfüge die Außenstelle nicht über einen eigenen Schulvorstand oder gesonderte Konferenzen. Eine Ausnahme bildeten die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang genannten Klassenkonferenzen ("Zeugniskonferenzen"), die jedoch nach § 35 Abs. 2 NSchG für jede einzelne Klasse zu bilden seien.
Hiergegen tragen die Antragsteller zu 1., 3. und 4. erstens vor, ausgehend von dem in § 1 Abs. 2 NSchG definierten Begriff der Schule sei die Unterbringung von Teilen einer Schule in einer Außenstelle als ein Unterfall der schulorganisatorischen Entscheidung der Errichtung einer Schule anzusehen, da mit der Errichtung einer Außenstelle regelmäßig eine maßgebliche Veränderung des ursprünglich genehmigten räumlich-baulichen Bereichs einer Schule einhergehe. Damit falle auch die Aufhebung einer Außenstelle in den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG.
Zweitens wenden sich die benannten Antragsteller gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 106 Abs. 1 NSchG vorgenommene Subsumtion und machen geltend, bei der Außenstelle am Standort in der J. handle es sich um eine im Verhältnis zum Hauptstandort eigenständige Schule. Zur Begründung führen sie an, dass es keine einheitliche Schulleitung gebe bzw. die Außenstelle sowohl über eine eigene Schulleitung als auch ein eigenes Lehrerkollegium verfüge. Auch die große Distanz zwischen den Standorten (etwa 4 km) spreche für eine Verselbstständigung der Außenstelle. Ob das Verwaltungsgericht auch im Hinblick darauf, dass die curricularen Vorgaben einheitlich seien, ein taugliches Kriterium für die Anwendbarkeit des § 106 Abs. 1 NSchG entwickelt habe, werde in Frage gestellt.
Dem vermag der Senat weder hinsichtlich der Kritik an den vom Verwaltungsgericht aufgestellten rechtlichen Maßstäben zur Anwendbarkeit des § 106 Abs. 1 NSchG (unter (1)) noch hinsichtlich der Subsumtion (unter (2)) zu folgen.
(1) Gemäß § 106 Abs. 1 NSchG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Nach § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG bedürfen die Schulträger für schulorganisatorische Entscheidungen nach Absatz 1 der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigungsvoraussetzungen werden in § 106 Abs. 5 Satz 1 NSchG genannt, so auch die von den Antragstellern zu 1., 3. und 4. in den Fokus gerückte Pflicht des Schulträgers, die Interessen der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler zu ermitteln und zu berücksichtigen (Nr. 2).
Unter der von den Antragstellern zu 1., 3. und 4. in Beschwerdeverfahren allein in den Blick genommenen Aufhebung einer Schule ist die Abschaffung bzw. Beseitigung einer bislang vorhandenen Schule im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 NSchG zu verstehen (vgl. Schippmann, in: Brockmann u.a., NSchG, Stand: 11.2024, § 106 S. 8). Sie bedeutet das "Ende einer Schule" (Ulrich, in: Galas, Krömer, Nolte, Ulrich, NSchG Kommentar, 10. Aufl. 2018, § 106 Rn. 2), mithin die endgültige Schließung einer solchen. Die nach § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG genehmigungspflichtige Aufhebung im Sinne des § 106 Abs. 1 NSchG setzt mithin die Schließung der gesamten Schule voraus (vgl. zur Konstellation etwa Senatsbeschl. v. 4.8.2016 - 2 ME 141/16 -, juris Rn. 44) und ist nicht - wie die benannten Antragsteller meinen - schon bei der alleinigen Schließung von Außenstellen einer Schule gegeben. Soweit die Antragsteller zu 1., 3. und 4. unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Schippmann (Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 11/2024, § 106 S. 6) die Auffassung vertreten, dass die Unterbringung von Teilen einer Schule in einer Außenstelle als Unterfall der schulorganisationsrechtlichen Entscheidung der Errichtung einer Schule anzusehen sei, weil mit der Errichtung einer Außenstelle regelmäßig eine maßgebliche Veränderung des ursprünglich genehmigten räumlich-baulichen Bereichs einer Schule einhergehe und damit - nach Auffassung der Antragsteller - auch die Aufhebung einer Außenstelle in den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG falle, folgt der Senat dem nicht. Im Einzelnen:
Bereits der Wortlaut des § 106 Abs. 1 NSchG spricht dafür, dass es sich bei der Aufhebung einer Schule nur um die Schließung einer Schule im Gesamten handeln kann. Zwar mag die Schließung einer Außenstelle auch eine "Aufhebung" im Sinne einer Abschaffung bzw. Beseitigung sein, der Wortlaut der Norm bezieht sich allerdings auf "eine" Schule. Die Norm differenziert insoweit nicht zwischen Schulen, Teilen einer Schule oder Außenstellen und deren Hauptstandorten. Sie enthält im Weiteren auch keine ausdrückliche Regelung, nach der die Schließung einer Außenstelle ebenfalls als Aufhebung einer Schule anzusehen (so etwa in § 59 Schulgesetz Schleswig Holstein; vgl. auch § 81 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW) und der Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG damit eröffnet wäre.
Der weitere Regelungsinhalt des § 106 spricht in systematischer Hinsicht ebenso für diese Auffassung. Nach § 106 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 NSchG wird das Kultusministerium ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Schulen Außenstellen führen dürfen. Hiervon hat das Kultusministerium in § 3 der Verordnung für die Schulorganisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) vom 17. Februar 2011 (Nds GBVl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Schulorganisation und der Verordnung über berufsbildende Schulen vom 2. September 2021 (Nds. MBl. Nr. S. 634) Gebrauch gemacht. Darin sind (im Vergleich zu § 2 Abs. 3 der zuvor anwendbaren Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) vom 19. Oktober 1994) nunmehr ausdrücklich zum einen die Genehmigungsbedürftigkeit der Führung einer Außenstelle einer Schule als auch die Genehmigungsvoraussetzungen abschließend geregelt (Senatsbeschl. v. 27.05.2011 - 2 LA 307/10 -, juris Rn. 7, 14ff.). Hieraus folgt in systematischer Hinsicht eindeutig, dass sich weder die Genehmigungsbedürftigkeit noch die einzuhaltenden Genehmigungsvoraussetzungen für den Fall der Führung einer Außenstelle, worunter lediglich die Errichtung (und ggf. der weitere Betrieb) der Außenstelle zu verstehen ist, aus § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG bzw. § 106 Abs. 5 Satz 1 NSchG ergeben (so auch eindeutig Schippmann, in: Brockmann u.a., NSchG, Stand: 11.2024, § 106 S. 40 und Schippmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Bd. G2, § 106 NSchG S. 40). Sowohl die Verordnungsermächtigung als auch die abschließende Regelung in § 3 SchOrgVO zeigen demzufolge deutlich auf, dass der Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG nicht für die Errichtung einer Außenstelle eröffnet ist. Ob dies vor Änderung des § 106 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 NSchG und Inkrafttreten des § 3 SchOrgVO anders zu beurteilen gewesen sein mag, ist angesichts der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage für dieses Verfahren nicht von Relevanz (vgl. hierzu VG Lüneburg, Urt. v. 15.6.2010 - 4 A 151/08 -, juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 27.5.2011 - 2 LA 307/10 -, juris Rn. 6). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass nach der derzeit maßgeblichen Rechtslage auch die Schließung einer Außenstelle nicht in den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG fällt (mit der Folge der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 106 Abs. 8 Satz 1 und der Anwendbarkeit des § 106 Abs. 5 NSchG). Wenn nämlich schon das Tatbestandsmerkmal der Errichtung einer Schule nicht die Führung einer Außenstelle, mithin deren Errichtung, mitumfasst, muss dies unter Beachtung des Wortlautes des § 106 Abs. 1 NSchG, der die einzelnen schulorganisatorischen Maßnahmen bezogen auf eine Schule aufzählt, auch insoweit gelten, dass das Tatbestandsmerkmal der Aufhebung einer Schule nicht auch die Schließung einer Außenstelle mitumfasst. Die Schließung einer Außenstelle ist danach weder im NSchG noch in der SchOrgVO geregelt und somit weder zu genehmigen, noch von den dort genannten schulrechtlichen Bestimmungen abhängig zu machen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat (S. 9 des Beschlusses) - bei der Schließung einer Außenstelle ein schulrechtlich vorgesehener Regelfall wieder eintritt, nicht von vornherein fernliegend. Denn anders als bei der Einrichtung einer Außenstelle, bei der aufgrund organisatorischer Maßnahmen vom Status quo der genehmigten Schule abgewichen wird, führt die Schließung einer Außenstelle zur Wiederherstellung des Status quo der ursprünglich genehmigten Schule.
Nach dem oben Dargestellten ist für den Fall der Schließung einer Außenstelle eine analoge Anwendung sowohl des § 106 Abs. 1 NSchG als auch des § 3 SchOrgVO auszuschließen. Für eine planwidrige Regelungslücke ist nichts ersichtlich und von den Antragstellern zu 1., 3. und 4. auch nichts dargetan. Im Übrigen ist eine (analoge) Anwendung des § 3 SchOrgVO auch deswegen auszuschließen, weil die in § 3 Satz 2 SchOrgVO genannten Kriterien für die Erteilung einer Genehmigung (die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Schulleitung, des Schulvorstandes und der Konferenzen trotz der räumlichen Trennung, die Gewährleistung eines differenzierten Unterrichtsangebots und ausreichend großer Klassen und Lerngruppen sowie die Erreichbarkeit der Außenstelle unter zumutbaren Bedingungen) im Falle der Schließung einer Außenstelle insgesamt unpassend sind.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat mangels Anwendbarkeit des § 106 Abs. 1 und Abs. 5 NSchG sowie des § 3 SchOrgVO nicht zu prüfen, ob die von den Antragstellern zu 1., 3. und 4. aufgeführten Gründe, die - gerade ausgehend von den Vorgaben dieser Normen - eine Rechtswidrigkeit der Ziffer 1. der Allgemeinverfügung begründen sollen (S. 19-21 der Beschwerdebegründung), durchgreifen.
Ebenfalls hat der Senat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung der Außenstelle der H. sei als Planungs- und Organisationsentscheidung in Ausübung des Selbstverwaltungsrechts der Antragsgegnerin nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 57 Abs. 1 NV anzusehen und durch diese würden die Antragsteller zu 1., 3., und 4. als Erziehungsberechtigte nicht in ihrer Rechtsstellung berührt, nicht im Einzelnen zu überprüfen. Denn die benannten Antragsteller haben die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht angegriffen. Vor allem auf die hierbei maßgebliche Argumentation, dass den Kindern der Antragsteller kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule zustehe, sie die H. nach wie vor am Hauptstandort besuchen könnten und der Schulweg nicht unzumutbar sei, bezieht sich der Vortrag der Antragsteller in der Beschwerdebegründung offensichtlich nicht.
(2) Der Senat teilt zudem die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass es sich bei der Außenstelle am Standort in der J. nicht um eine im Verhältnis zum Hauptstandort eigenständige Schule handelt (und der Anwendungsbereich des § 106 Abs. 1 NSchG aufgrund dessen eröffnet wäre). Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass sich lediglich die Lage beider Standorte unterscheidet und im Übrigen die Unterrichtsinhalte gleich seien, es eine einheitliche Schulleitung sowie ein einheitliches Lehrerkollegium gebe und die Außenstelle auch nicht über einen eigenen Schulvorstand bzw. gesonderte Konferenzen, soweit sie nicht nach § 35 Abs. 2 NSchG für die jeweiligen Klassen vorgesehen seien, verfüge (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 8.10.2003 - 13 ME 343/03 -, juris Rn. 31).
Soweit die Antragsteller zu 1., 3. und 4. hiergegen einwenden, dass die Außenstelle mit der ständig anwesenden kommissarischen Konrektorin über eine eigene Schulleitung verfüge, ist dem nicht zu folgen. Gerade die ständige Anwesenheit und die Übernahme der der Schulleitung obliegenden Aufgaben durch deren Vertretung stellt eine innerorganisatorische Maßnahme dar, durch die die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung einer Schulleitung sichergestellt wird (ausdrücklich Schippmann, in: NSchG, Stand: 11.2024, § 106, S. 39), zumal dies wiederum für die Errichtung einer Außenstelle nach § 3 Satz 2 SchOrgVO vorausgesetzt wird.
Auch der Einwand, dass an der Außenstelle ein einheitliches Lehrerkollegium tätig sei, verfängt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich ein Lehrerteam herausgebildet hat, das regelmäßig an der Außenstelle tätig ist. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass im Falle der Verhinderung ein Wechsel einzelner Lehrpersonen zwischen den Standorten stattfindet. Dies schließt die Annahme eines unterschiedlichen Kollegiums aus. Dem sind die Antragsteller zu 1., 3. und 4. nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch eine von den benannten Antragstellern in den Raum gestellte "große" Distanz von 4 km zwischen den Standorten führt weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung aller tatsächlich bekannten Umstände zu der Annahme, es handele sich bei der Außenstelle um eine selbstständige Schule im Sinne des § 106 Abs. 1 NSchG. Die Fahrtzeit durch das Stadtgebiet der Antragsgegnerin beträgt nach Google Maps mit einem PKW etwa 15 Minuten, mit dem Bus ca. 20 Minuten. Diese Entfernung wäre bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit der Errichtung einer Außenstelle noch nicht geeignet, die Erfüllung des Bildungsauftrages zu gefährden (vgl. zu einer Entfernung von 30 Minuten im ländlichen Bereich: Senatsbeschl. v. 27.05.2011 - 2 LA 307/10 -, juris Rn. 36). Wenn die Errichtung einer Außenstelle unter dieser Bedingung zulässig wäre, so kann dies kein Kriterium dafür sein, dass es sich bei der Außenstelle um eine eigenständige Schule handelt.
b) Soweit die benannten Antragsteller sich darauf berufen, dass die Allgemeinverfügung formell rechtswidrig sei, weil sie nicht die nach § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung enthalte und das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, die Antragsteller könnten sich mangels Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht auf das Fehlen einer Begründung berufen und eine solche sei entbehrlich, greift der Einwand nicht durch. Die Antragsteller zu 1. 3. und 4. verkennen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gerade nicht tragend auf die formelle (und materielle) Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung gestützt hat, sondern dies ausdrücklich offen gelassen hat (S. 5 und 12 des Beschlusses). Die Prüfung war für das Verwaltungsgericht nicht mehr erforderlich, da die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - neben dem Vorliegen eines formell und materiell rechtmäßigen Verwaltungsaktes - erforderliche Rechtsverletzung nicht nach der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Prüfung festgestellt werden konnte. Eine solche nicht vorgenommene Prüfung führt - anders, als die Beschwerdebegründung es suggeriert - nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten würde, eine Begründung sei im vorliegenden Fall entbehrlich. Da die Antragsteller zu 1., 3. und 4. die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Allgemeinverfügung verletzte sie nicht in ihren subjektiven Rechten, nicht mit Erfolg im Beschwerdeverfahren angegriffen haben (s.o. unter a)), hat auch der Senat die formelle (und materielle) Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht zu überprüfen. Es ist daher insbesondere nicht zu überprüfen, ob eine Begründung aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich war und ob der in der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene Hinweis darauf, dass der "Beschluss des Rates und die ihm zugrunde liegenden Vorlagen" (Unterstreichung durch den Senat) eingesehen werden könnten, den Anforderungen des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG gerecht wird. Ebenso ist nicht zu untersuchen, welche Folgen bei einer etwaigen Verletzung der Normen einträten.
3. Mit Erfolg können die Antragsteller zu 1., 3. und 4. auch nicht (hilfsweise) geltend machen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. der Allgemeinverfügung sei aufzuheben, weil es an deren ordnungsgemäßer Begründung fehle.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche zwar nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die aus diesem Fehler grundsätzlich folgende Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht - das Nachholen der fehlenden schriftlichen Begründung ist nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht möglich - scheide hier aber aus, weil die Regelung zur Schließung der Außenstelle der H., auf die sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehe, die Rechtsstellung der Antragsteller nicht berühre. Die verletzte Verfahrensvorschrift (§ 80 Abs. 3 VwGO) sei folglich nicht dazu bestimmt, gerade auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen. Es gebe grundsätzlich kein isoliert bestehendes Recht auf Einhaltung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die materiell-rechtliche Position der Antragsteller ausgewirkt haben könnte.
Mit dieser auf den Einzelfall bezogenen Argumentation haben sich die benannten Antragsteller nicht hinreichend auseinandergesetzt und Argumente vorgebracht, die die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen.
Die Antragsteller führen in der Beschwerdebegründung aus, der Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehe vor allem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht komme und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit dem privaten Interesse des Betroffenen erfordere. Abgesehen von dem Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehle, werde dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründungen in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpfe. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung könnten nicht gestellt werden. Es überzeuge nicht, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, ihre Rechtsstellung sei von der Allgemeinverfügung nicht berührt. Dies widerspreche dem Wortlaut und der Dogmatik des § 80 Abs. 3 VwGO. Die benannten Antragsteller führen weiter an, dass das Fehlen einer subjektiven Rechtsverletzung die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung der Vollziehungsanordnung nach dem Telos der Pflicht zur Begründung der Vollziehungsanordnung nicht entbehrlich mache.
Diese Ausführungen setzen sich mit der zentralen Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller könnten sich auf einen formellen Mangel der Vollziehungsanordnung aufgrund der nicht vorliegenden Rechtsverletzung nicht berufen und folglich sei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht dazu bestimmt, auch ihrem Schutz zu dienen, nicht auseinander. Auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, es gebe kein isoliert bestehendes Recht auf Einhaltung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften, kann allein dem Wortlaut des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nichts anderes entnommen werden. Soweit die Antragsteller auf den Sinn und Zweck der Begründungspflicht hinweisen, führen sie selbst aus, dass der Behörde vor Augen geführt werden soll, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausnahme darstellt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Betroffenen vorzunehmen ist. Insofern widerspricht sich die von den benannten Antragstellern vertretene Auffassung mit ihrer Argumentation.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt hinsichtlich der Höhe der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:
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