Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.02.2026 – 1 LA 120/25

ECLI:DE:OVGNI:2026:0223.1LA120.25.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 26. September 2025 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern.

Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Dieses liegt in einem Straßengeviert, dessen Grenze im Osten der A-Straße, im Norden die Straße J. -Straße, im Westen die K. -Straße und im Süden die Straße L. -Straße bildet. In diesem Geviert findet sich im Süden zwei- bis dreigeschossige gründerzeitliche Einzelhausbebauung, im Westen überwiegend eingeschossige Doppelhausbebauung und nach Osten überwiegend zweigeschossige Einfamilienhausbebauung. Im Norden ist die Straße J. -Straße mit eingeschossigen Gebäuden sowie drei grenzständig aneinander errichteten, dreigeschossigen Gebäuden bebaut. Nach Osten folgen das unbebaute Flurstück Flur M., Flurstück N., und daran anschließend das mit einer Altbauvilla bebaute Eckgrundstück Flur M., Flurstück O. unter der postalischen Adresse J. -Straße 8. Südlich daran schließt sich das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück Flur M., Flurstück P. mit der postalischen Adresse A-Straße 3 an, an das wiederum südlich das Wohngrundstück der Kläger angrenzt. Im Blockinnenbereich, der rückwärtig auch an das Grundstück der Kläger anschließt, befinden sich zumindest ehemals gewerblich genutzte Gebäude und asphaltierte Flächen. Das Gelände fällt entlang einer Linie von Nordwest nach Südost innerhalb des Straßengevierts um etwa 4 m ab und liegt im Senkungsgebiet der Beklagten. In der Vergangenheit kam es insbesondere im Bereich des Q. -Straße, einer ca. 120 m nordwestlich gelegenen, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße, zu Senkungsschäden. Ein Bebauungsplan für das Straßengeviert existiert nicht.

Die Beigeladene beabsichtigt, auf den genannten drei Flurstücken - nachfolgend zusammenfassend als Vorhabengrundstück bezeichnet - zwei in Ost-West-Richtung ausgerichtete und in Nord-Süd-Richtung nebeneinanderliegende Mehrfamilienhäuser nebst Tiefgarage zu errichten. Das nördliche Mehrfamilienhaus soll mit vier Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit einer Gesamthöhe von 16,10 m gemessen von der Oberkante des Geländes an der östlichen Hausecke, das südliche mit vier Vollgeschossen und einer Gesamthöhe von 12,80 m errichtet werden. Es läge direkt nördlich des Grundstücks der Kläger. Die oberen Geschosse sollen nach Norden zurückspringen, sodass sich der Grenzabstand dieser Gebäudeteile - gemessen im straßennahen Bereich der Südfassade - von 5,18 m im Erdgeschoss auf 10,68 m im vierten Vollgeschoss vergrößern würde.

Am 9. Februar 2023 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Bauvorbescheid, mit dem sie die folgende Frage bejahte:

"Sind die zwei Baukörper in der dargestellten Bebauungstiefe und Höhe genehmigungsfähig."

Die gegen diesen Bauvorbescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht werden solle. Das Vorhabengrundstück stelle sich offensichtlich als Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Es sei auch nicht durch Aufgabe der dortigen Wohnnnutzungen in den Jahren 2021 und 2023 zum Außenbereich geworden. Nach der Verkehrsauffassung handele es sich bei dem Vorhabengrundstück um eine innerstädtische bebaute Lage, in der regelmäßig mit der Bebauung von Grundstücken gerechnet werde. Dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, könnten die Kläger nur dann geltend machen, wenn das Bauvorhaben zugleich gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, was nicht der Fall sei. Zwar werde das nördliche Gebäude mit etwa 16 m höher als das zweigeschossige Gebäude der Kläger sein, liege aber nicht direkt neben diesem. Das südlichere Mehrfamilienhaus werde sich an der Grundstücksgrenze der Kläger entlang bis tief in den hinteren Bereich deren Grundstücks in den dortigen Gartenbereich erstrecken, wobei dieser rückwärtige Bereich wegen seiner gewerblichen Nutzung keinen Ruheort darstelle. Zwar sei der Einwand der Kläger zutreffend, dass das südliche Gebäude wegen des nach Süden hin abfallenden Geländes bis zu 1,40 m höher wirke als die im Plan veranschlagte Gebäudehöhe von 12,80 m. Dem trage das geplante Vorhaben aber mit den zurückversetzten Geschossen, die aufgelockert und weniger bedrängend wirkten, optisch ausreichend Rechnung. Der Bauvorbescheid verletze die Rechte der Kläger auch nicht in Bezug auf die Standsicherheit ihres eigenen Wohnhauses und dessen Lage im Senkungsgebiet. Damit im Zusammenhang stehende Fragen habe der Bauvorbescheid ausgeklammert.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Bestehens einer Divergenz zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Das ist nicht der Fall.

a) Die Kläger begründen ihren Zulassungsantrag damit, das Vorhabengrundstück liege nicht im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich. Dort zähle es weder zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB noch sei es gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Vielmehr verstoße es gegen das sie als Nachbarn schützende Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO. Das Vorhabengrundstück sei deshalb als Teil des Außenbereichs anzusehen, weil die einzelnen Grundstücke, aus denen es sich zusammensetze, mit seit mindestens Februar 2023 leerstehenden Gebäuden bebaut bzw. seit Jahrzehnten unbebaut seien und deshalb nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnähmen. Der Bebauungszusammenhang ende somit von der Straße L. -Straße aus betrachtet unmittelbar an der nördlichen Grenze ihres (des klägerischen) Grundstücks. Einer Zulassung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB stehe die Lage des Vorhabengrundstücks im Senkungsgebiet entgegen; die mit der Errichtung des Bauvorhabens, insbesondere mit der Errichtung einer Tiefgarage, verbundenen Arbeiten ließen erhebliche Schäden an den Bestandsgebäuden befürchten, worin eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liege. Diese Überlegungen sind unrichtig.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt. Auf die entsprechenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (S. 9 bis 10 erster Absatz UA) wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Weitere Ausführungen dazu sind schon deshalb nicht veranlasst, weil die Kläger selbst dann keinen Abwehranspruch gegen die Bebauung geltend machen könnten, wenn das zu bebauende Grundstück im Außenbereich läge. Ein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben existiert nicht. Die sich aus § 35 BauGB ergebende Freihaltung des Außenbereichs besteht allein im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224 = juris Rn. 2).

b) Die Kläger machen ferner ohne Erfolg geltend, auch wenn man unterstelle, dass sich das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich befinde, sei das Vorhaben unzulässig. Zum einen fügten die beiden Baukörper sich nicht in die nähere Umgebung ein, die durch ein- oder zweigeschossige Einfamilien- oder Doppelhäuser geprägt seien. Zum anderen verstoße es gegen das Rücksichtnahmegebot. Von dem 40 m tiefen und mehr als 14 m hohen Gebäude gehe trotz Einhaltung der Grenzabstände eine erdrückende, einmauernde und abriegelnde Wirkung aus.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhaltung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung, entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch, nicht gibt. Gerügt werden kann das fehlende Sich-Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung vom Nachbarn mithin nur dann, wenn es sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt, namentlich, weil das Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausübt oder Nachbargrundstücke unzumutbar verschattet (Senatsbeschl. v. 18.8.2022 - 1 ME 57/22 - BauR 2022, 1633 = juris Rn. 17; v. 9.3.2020 - 1 ME 154/19 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82 = BRS 57 Nr. 219 = juris Rn. 2 f.).

Dass das Bauvorhaben in diesem Sinne gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, ist nicht ersichtlich. Der Senat geht dabei davon aus, dass nur die Planzeichnungen maßgeblich sind, die vom 15. September 2022 datieren bzw. zum Teil als "Straßenansichten Konzept neu 08/22" bezeichnet sind. Diese weisen für den dem klägerischen Grundstück am nächsten liegenden Baukörper eine Höhe von 12,80 m auf. Eine ältere, ebenfalls grüngestempelte Ansicht mit der Bezeichnung "Straßenansichten Konzept 03/22" zeigt demgegenüber einen Baukörper mit vier Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss, in dessen Frontansicht das dritte Vollgeschoss in Richtung des klägerischen Grundstücks hervorspringt. Diese Ansicht lässt sich aber nicht mit der Planzeichnung "Lageplan Kubatur/Abstandsflächen 08/22" sowie der grüngestempelten Baubeschreibung vom 12. September 2022 in Einklang bringen, in der für das südliche der beiden geplanten Gebäude ein Staffelgeschoss oberhalb des vierten Vollgeschosses nicht eingezeichnet ist, weshalb der Senat von einem irrtümlichen Grünstempel ausgeht. Die Regelungswirkung des Bauvorbescheids beschränkt sich daher - wovon bereits das Verwaltungsgerichts und offenbar auch alle Beteiligten ausgegangen sind - hinsichtlich des südlichen Gebäudes auf die Kubatur, die sich aus den Planzeichnungen vom 15. September 2022 bzw. den "Straßenansichten Konzept neu 08/22" ergibt.

Bei diesem Verständnis der Planzeichnungen - und ggf. auch nur bei diesem - geht von dem Bauvorhaben keine erdrückende Wirkung aus. Eine solche nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung erst dann an, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert, reicht nicht aus. Bereits die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften spricht stark dafür, dass das Vorhaben insoweit dem Rücksichtnahmegebot genügt (Senatsbeschl. v. 29.8.2023 - 1 ME 85/23 -, NVwZ-RR 2024, 130 = juris Rn. 23; v. 24.1.2023 - 1 ME 133/22 -, juris Rn. 28). Daran gemessen vermag der Senat wie das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine erdrückende Wirkung zu erkennen. Der Grenzabstand wird eingehalten. Das geplante Gebäude bildet zur Grenze der Kläger entgegen ihrer Darstellung auch keine einheitliche Wand, sondern trägt - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben - mit den zurückversetzten Geschossen, die aufgelockert und weniger bedrängend wirken, den klägerischen Belangen ausreichend Rechnung. Zudem mindern die Rücksprünge die Höhenwirkung gegenüber dem klägerischen Grundstück erheblich. Vor diesem Hintergrund kann - anders als die Kläger meinen - keine Rede davon sein, dass sie sich zukünftig "einer 14 m hohen und 40 m tiefen, also 560 qm großen dunklen Wand" gegenüber sehen werden.

Auch einer relevanten Verschattung - das Verwaltungsgericht hat auch das richtig gewürdigt - werden die Kläger aufgrund der Lage ihres Grundstücks im Süden des Vorhabens nicht ausgesetzt sein. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich für die Kläger die bislang vorhandene Situation, in der auf dem Nachbargrundstück lediglich ein Einfamilienhaus stand, verschlechtert. Gleichwohl vermag der Senat im konkreten Fall keine Besonderheiten zu erkennen, die über die mit der höheren und vor allem tieferen Bebauung unvermeidlich verbundenen größeren Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger und den Verlust des "freien Blicks" hinausgehen. Beides ist in einer innerstädtischen Lage grundsätzlich hinzunehmen.

c) Die Kläger wenden darüber hinaus ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO als selbstständiges Tatbestandsmerkmal im Hinblick auf die vom Bauvorhaben ausgehenden Risiken im Senkungsgebiet zu prüfen sei. Dieses Gebiet zeichne sich dadurch aus, dass es darin durch äußere Einflüsse unvermittelt zu Setzungen und Erdfällen kommen könne. Solche äußeren Einflüsse seien von den mit der Errichtung des Bauvorhabens verbundenen Erdarbeiten zu erwarten. Damit dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Die der Sache nach von den Klägern angesprochene und ihrer Ansicht nach fehlende Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 NBauO, wonach (zusammengefasst) jede bauliche Anlage dauerhaft standsicher sein muss und auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährden darf, war von der Beklagten nicht zu prüfen, weil die Beigeladene diese Frage nicht zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage gemacht hat.

Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ist § 73 Abs. 1 NBauO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für eine Baumaßnahme auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichen Planungsrecht zulässig ist. Auswahl und Zuschnitt der Fragestellung liegen in der Entscheidungsfreiheit des Antragstellers mit der Maßgabe, dass nur Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, Gegenstand der Bauvoranfrage sein können; diese Maßgaben schützen die Bauaufsichtsbehörde vor einer für ein späteres Baugenehmigungsverfahren nutzlosen Inanspruchnahme (vgl. Senatsurt. v. 12.5.2021 - 1 LB 29/20 -, BauR 2021, 1431 = NdsVBl 2022, 10 = BRS 89 Nr. 74 = juris Rn. 23 auch zu weiteren, hier nicht einschlägigen Einschränkungen). Hält sich die vom Antragsteller gestellte Frage innerhalb dieser Grenzen, bestimmt sie auch das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde.

Die von der Beigeladenen gestellte Frage, ob die zwei Baukörper in der dargestellten Bebauungstiefe und Höhe genehmigungsfähig sind, begrenzte dementsprechend das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde auf die Frage des Einfügens nach Maß hinsichtlich der in der Frage benannten Parameter Bebauungstiefe und Höhe. Das Einfügen kann insofern ohne Prüfung der Standfestigkeit beurteilt werden. Spiegelbildlich ist aber auch die Wirkung des erteilten positiven Bauvorbescheids entsprechend beschränkt. Über andere Fragen, insbesondere über die Vereinbarkeit mit § 12 Abs. 1 NBauO, besagt der Bauvorbescheid nichts. Darin, dass der Bauherr es in der Hand hat, das Prüfprogramm zu bestimmen, besteht gerade der Sinn des Bauvorbescheidsverfahrens. Der Bauherr wird davor geschützt, Aufwendungen für weitere Prüfungsschritte zu tätigen, wenn er bereits auf bauplanungsrechtlicher Ebene erkennen kann, dass sein Vorhaben nicht realisierbar ist.

d) Die Kläger wenden überdies erfolglos ein, sowohl im Verwaltungsverfahren als auch während des laufenden Klageverfahrens seien die Ansichtszeichnungen und Pläne mehrfach geändert worden; die Beigeladene plane auch nicht mehr - wie ursprünglich - die Errichtung von 40 familiengeeigneten Wohnungen, sondern stattdessen von 80 bis 90 sogenannten Mikroapartments mit einer Grundfläche von 22 m2. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. Januar 2026 ergänzen die Kläger, mit der nunmehr geplanten Errichtung von bis zu 100 Mikroapartments handele es sich bei dem Bauvorhaben auch nicht mehr um ein Wohngebäude, sondern um ein Boardinghouse, das sich auch nach Art der Nutzung nicht mehr in die nähere Umgebung einfüge. Diese - teilweise erst nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobenen - Einwände begründen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, weil die Beigeladene und die Beklagte übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Wohnhäuser errichtet werden sollen. Eine Nutzung der geplanten Baukörper für ein Boardinghouse würde die Variationsbreite des Bauvorbescheids überschreiten.

2.

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Kläger meinen, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Senats vom 16. November 2022 (- 1 ME 70/22 -, BauR 2023, 428 = NdsVBl 2023, 178 = juris) ab. Der Senat habe dort zwar ausgeführt, dass die Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 NBauO nur dann Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren sei, wenn das im Einzelfall aus besonderen Sachgründen erforderlich sei. Die Frage der Standfestigkeit stelle sich aber auch planungsrechtlich, nämlich beim Merkmal des Sich-Einfügens im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB. Das Verwaltungsgericht weiche hiervon ab, indem es davon ausgehe, dass der Bauvorbescheid noch nicht den Schlusspunkt des Zulassungsverfahrens darstelle. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2026 haben die Kläger diese Argumentation unter Hinweis auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 16. November 2022 bekräftigt, wonach die Schranke des § 72 Abs. 1 Satz 1 NBauO erst hochgezogen werden dürfe, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde davon überzeugt habe, dass alle Anforderungen erfüllt sind, die das öffentliche Baurecht an das Vorhaben stelle. Diese Voraussetzungen gälten aber gleichermaßen bei Erlass eines Vorbescheids. Die Beklagte hätte sich vor dessen Erlass davon überzeugen müssen, dass alle bauplanungsrechtlichen Anforderungen erfüllt seien, wozu aufgrund der speziellen Bodenverhältnisse auch die drohenden Schäden und ein damit einhergehender Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zählten. Mit dieser Argumentation verkennen die Kläger den wesentlichen Unterschied zwischen der Fallkonstellation, die der Senatsentscheidung vom 16. November 2022 zugrunde lag, und der hier zu beurteilenden Sachlage.

Gegenstand der Senatsentscheidung im Verfahren 1 ME 70/22 war die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung. Mit deren Erteilung wird die Baufreigabe gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 NBauO erteilt, weil (im Umkehrschluss) mit Erteilung der Baugenehmigung mit der Baumaßnahme begonnen werden darf. Der Senat hat ausgeführt, bildlich gesprochen dürfe die Bauaufsichtsbehörde die "Schranke" des § 72 Abs. 1 Satz 1 NBauO daher erst dann hochziehen, wenn sie sich davon überzeugt habe, dass alle Anforderungen erfüllt seien, die das öffentliche Baurecht an das Vorhaben stelle (juris Rn. 17), wozu der Senat im seinerzeit zu entscheidenden Fall auch die Prüfung der Nachweise zur Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 NBauO zählte.

Dieser Sachverhalt ist von dem der hier zu treffenden Entscheidung, in der es lediglich um einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid geht, grundverschieden. Nach den vorherigen Ausführungen kennzeichnet den Bauvorbescheid, dass er selbstständig zu beurteilende Teile des Prüfungsraums vorwegnimmt und darüber abschließend befindet. Eine Baufreigabe im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist damit gerade nicht verbunden. Die dazu noch erforderlichen Prüfungen, wozu nach Maßgabe von § 65 NBauO auch die Prüfung der Nachweise zur Standsicherheit gehört, sind Teil des (abschließenden) Prüfprogramms bei Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Der positive Bauvorbescheid nimmt diese Prüfung nicht vorweg.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8a des Streitwertkatalogs der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Oktober 2025 eingegangene Verfahren (ZfBR 2025, 639).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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