Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.02.2026 – 5 OA 106/25

ECLI:DE:OVGNI:2026:0226.5OA106.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Berichterstatterin der 3. Kammer - vom 7. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 3. November 2025 im eigenen Namen eingelegte, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte und auch sonst zulässige Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 7. Oktober 2025 (S. 3 ff. eGA-OVG), über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zu entscheiden hat, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung durch die Berichterstatterin der Kammer nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) getroffen worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, juris Rn. 3 m.w.N.), bleibt mangels Begründetheit ohne Erfolg.

1. Die vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG für das erstinstanzliche Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Aktenzeichen vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 30.299,76 EUR als solche (der Verfahrenswert) wird von den Beschwerdeführern nicht angegriffen (vgl. Beschwerdeschrift vom 3.11.2025, S. 8 eGA-OVG; Schriftsatz vom 13.11.2025, S. 82 eGA-OVG).

2. Vielmehr begehren sie lediglich weitergehend die Festsetzung eines Vergleichswerts als Streitwert in Höhe von 126.199,04 EUR. Hierfür ist jedoch kein Raum.

a) Dieser zusätzliche Wert soll sich nach der Berechnung der Beschwerdeführer aus viermal 30.299,76 EUR für die aufgrund des im Verfahren zustande gekommenen gerichtlichen Vergleichs (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück nach § 106 Satz 2 VwGO vom 30. September 2025, S. 131 ff. eGA-VG) "mitverglichenen" Eilverfahren 3 B 46/25, 3 B 49/25 und 3 B 50/25 sowie für das Bezugsverfahren selbst zzgl. 5.000 EUR für das ebenfalls "mitverglichene" Klageverfahren 3 A 152/25 ergeben.

b) Für eine solche Festsetzung fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage.

Eine Streitwertfestsetzung ergeht nach § 63 (Abs. 2 Satz 1) GKG nur, soweit der Wert für die Höhe der zu erhebenden (Gerichts-)Gebühren maßgeblich ist. Gemäß Ziffer 5600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis - KV -) in Verbindung mit Ziffer 1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) entsteht eine über die Verfahrensgebühr hinausgehende zusätzliche wertabhängige 0,25-Gerichtsgebühr ("Vergleichsgebühr", vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.5.2023 - I-15 W 9/23, 15 W 9/23 -, juris Rn. 15, zum parallelen Kostentatbestand in Ziffer 1900 KV) aber nur, soweit ein gerichtlicher Vergleich über streitig gewesene, aber bisher nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird (vgl. näher Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG KV Teil 1 Ziffer 1900 Rn. 9 in Verbindung mit Ziffer 5600 Rn. 1).

aa) Dem Umfang nach könnte daher - entgegen der Berechnungsmethode der Beschwerdeführer - überhaupt nur ein über den Verfahrenswert des Eilverfahrens selbst hinausgehender gesonderter "Vergleichsmehrwert" (vgl. zur Terminologie Elzer, in: Toussaint, a.a.O., GKG § 45 Rn. 56; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.12.2025 - 102 MK 1/21 -, juris Rn. 13) in Höhe der addierten Werte der mitverglichenen Gegenstände (dreimal 30.299,76 für die weiteren Eilverfahren 3 B 46/25, 3 B 49/25 und 3 B 50/25 zzgl. 5.000 EUR für das Klageverfahren 3 A 152/25 = 95.899,28 EUR) festgesetzt werden.

bb) Jedoch sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine solche Vergleichsmehrwertfestsetzung dem Grunde nach nicht erfüllt, denn die genannten vier "mitverglichenen" Klage- und Eilverfahren waren allesamt bereits beim Verwaltungsgericht Osnabrück anhängig, so dass die begehrte Festsetzung ausscheidet.

c) Der Verweis der Beschwerde auf den Beschluss des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7, dem sich der 5. Senat mit Beschluss vom 18. April 2017 - 5 OA 44/17 -, juris Rn. 18 ff., angeschlossen hat, ändert hieran nichts.

In beiden Verfahren stand zwar ein "Mitvergleichen" in Rede. Soweit aber jeweils entschieden worden ist, dass die 1,0-Einigungsgebühr nach den Ziffern 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV -) in demjenigen Verfahren, in welchem der gerichtliche Vergleich geschlossen wurde, auf der Basis der addierten EinzelGegenstandswerte (hier: Einzel-Streitwerte gemäß Beschlüssen vom 7., 16. und (2 x) 28. Oktober 2025 sowie 10. November 2025) aller vom Vergleich erfassten (hier: fünf) Verfahren zu ermitteln ist, betrifft dies übertragen auf den vorliegenden Fall nur die Höhe eines von der Streitwertfestsetzung abweichenden Gesamt-Gegenstandswerts von 126.199,04 EUR für bestimmte Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 1 RVG, nicht jedoch die Höhe eines für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwerts für dieses Verfahren; vielmehr hat es bei der Festsetzung von Einzel-Streitwerten der genannten Verfahren zu verbleiben.

3. Die Beschwerdeführer haben allerdings folgerichtig mit an das Verwaltungsgericht Osnabrück gerichtetem Schriftsatz vom 13. November 2025 (S. 82 eGA-OVG), welchen jenes später an den Senat weitergeleitet hat, einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf abweichende Gegenstandswertfestsetzung im genannten Umfang (126.199,04 EUR) gestellt. Hierüber hat das Verwaltungsgericht indessen - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden; naturgemäß auch nicht konkludent durch den bereits zuvor - am 4. November 2025 - ergangenen Nichtabhilfebeschluss zur Streitwertbeschwerde (S. 6 f. eGA-OVG). Der Senat kann daher anlässlich des vorliegenden Streitwertbeschwerdeverfahrens nicht über eine (ohnehin noch nicht) statthafte Gegenstandswertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG entscheiden.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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