Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.03.2026 – 1 KN 40/22
ECLI:DE:OVGNI:2026:0309.1KN40.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 14 "Baugebiet hinter der Feuerwehr" der Antragsgegnerin, nunmehr in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 22. September 2025, da die mit diesem im bisherigen Außenbereich zugelassene Wohnbebauung sich nachteilig auf ihre benachbarten Wohngrundstücke auswirke.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks B-Straße am Nordwestrand des Kernorts der Antragsgegnerin; dieses ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das 1,5 ha große Plangebiet schließt nördlich an die Grundstücke J. -Straße 1 - 3 und ein auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 15 kürzlich bebautes Feuerwehrgrundstück, westlich an die Bebauung westlich des Stichwegs B-Straße - u.a. das Grundstück der Antragsteller - an. Die Zufahrt zum Plangebiet von der südlich gelegenen J. -Straße (K 14) verläuft zwischen dem Grundstück J. -Straße 1 und dem Feuerwehrgrundstück. Im Westen wird das Plangebiet durch die R., ein Gewässer II. Ordnung (Nr. 90/86), begrenzt. Der überwiegende Teil des Plangebiets wurde bis zur Vornahme von Erschließungsarbeiten als Intensivgrünland genutzt. Nahe der Nordgrenze wird das Gebiet durch einen in die R. mündenden Graben durchquert. Lediglich dort und im Uferbereich der R. kommen andere Biotoptypen vor (Einzelsträucher, Feuchtgebüsch nährstoffreicher Standorte, halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte).
Mit der streitgegenständlichen Bauleitplanung möchte die Antragsgegnerin insgesamt 13-14 Bauplätze für Wohngebäude schaffen. Am 19. Dezember 2019 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Das Planaufstellungsverfahren wurde zunächst als beschleunigtes Verfahren nach § 13a i.V.m. § 13b BauGB durchgeführt. Vom 19. Juli bis 23. August 2021 fand die öffentliche Auslegung und parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Am 22. September 2021 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 4. November 2021 machte die Antragsgegnerin den Plan im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. November 2021 bekannt.
Der Bebauungsplan in dieser Fassung sah auf einer Fläche von 8.900 m2 ein Allgemeines Wohngebiet (WA) unter Ausschluss einiger allgemein und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen vor. Zur Ostgrenze des Plangebiets, d.h. insbesondere zum Grundstück der Antragsteller hin, verlief in 3 m Abstand, zur Südgrenze, d.h. zu den Grundstücken J. -Straße 1 - 3 hin, in 6 m Abstand eine Baugrenze. Die Grundflächenzahl war auf 0,3, die Geschossigkeit auf ein Vollgeschoss begrenzt. Es war eine abweichende Bauweise - offene Bauweise mit der Maßgabe, dass die Baukörper 20 m Länge nicht überschreiten dürfen - vorgeschrieben. Die Firsthöhe war auf 9,50 m begrenzt. Je Wohngebäude waren höchstens zwei Wohneinheiten, bei aneinandergebauten Häusern höchstens eine Wohneinheit zulässig. Parallel zur R. waren das vorhandene Feuchtgebüsch als Wasserfläche und ein 10 m breiter Streifen als private Grünfläche - Gewässerräumstreifen - festgesetzt. Der bestehende Graben im Norden des Plangebiets erhielt eine Festsetzung als Regenrückhaltebecken; für den Entwässerungsgraben wurde ein 7 m breiter Ersatzstreifen 13 m weiter im Norden, am Nordrand des Plangebiets, festgesetzt. Zur Binnenerschließung war eine L-förmig in das Plangebiet hineinführende öffentliche Verkehrsfläche, die in einem Wendehammer mit 24 m Durchmesser endete, festgesetzt. Eine mit dem Plan verbundene örtliche Bauvorschrift enthielt Vorgaben zu Dachneigung, Dacheindeckung, Außenwand- und Grundstücksgestaltung, u.a. mit Bezugnahme auf RAL-Farben. Ein Umweltbericht wurde für die Planung nicht erstellt, ein Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft war nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragsteller am 28. März 2022 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht § 13b BauGB für unvereinbar mit Unionsrecht erklärt hatte, hat die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren als Vollverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt und auch vereinzelt Festsetzungen geändert. Öffentliche Auslegungen fanden vom 11. Februar bis 12. März 2025 und erneut vom 15. Juli bis 15. August 2025 statt. Am 22. September 2025 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen erneuten Satzungsbeschluss. Nach Ausfertigung des geänderten Plans am 14. Oktober 2025 wurde dieser am 30. Oktober 2025 im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund bekanntgemacht.
Gegenüber dem Ursprungsplan wurden insbesondere folgende Punkte geändert: Eine Traufhöhenbegrenzung auf 3,0 m wurde ergänzt. Das Baugebiet wurde in ein WA 1 im Süden und Osten und ein WA 2 im Nordwesten aufgeteilt. Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen gilt im WA 1 ein Niveau von 1,10 m über NHN, im WA 2 von 1,50 m über NHN. Einige Bemaßungen wurden klargestellt. Der Ausschluss von nicht störenden Handwerksbetrieben, Anlagen für sportliche Zwecke und Anlagen für Verwaltungen in den Allgemeinen Wohngebieten wurde zurückgenommen. Die Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude wird nur noch im WA 1 begrenzt. Die Vorgabe einer externen Bewirtschaftung des Gewässerräumstreifens wurde gestrichen. Die Verwendung fossiler Brennstoffe für die Wärme- und Warmwasserversorgung wird nun ausgeschlossen. Die nunmehr durchgeführte Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ergibt für das Plangebiet ein Kompensationsdefizit nach dem Niedersächsischen Städtetagsmodell von 16.905 Werteinheiten (WE). Dieses soll durch Teilanrechnung der Aufwertung einer Kompensationsfläche I in K., einem südlich der Antragsgegnerin gelegenen Ortsteil der Stadt L., (Flurstück M. der Flur N., Gemarkung K.) um 10.873 WE und die Durchführung von Aufwertungsmaßnahmen auf einer Kompensationsfläche II in K. (Flurstück O., Flur P., Gemarkung K.) um 6.546 WE ausgeglichen werden.
Die Antragsteller halten an ihrem Rechtsschutzbegehren fest und tragen zur Begründung vor: Sie seien antragsbefugt. Die Planung führe zu abwägungserheblichem Verkehrslärm, der nicht ausreichend ermittelt worden sei, ermögliche Baukörper, die ihnen ihre außergewöhnliche Fernsicht nähmen sowie eine erdrückende Wirkung entfalteten, und lasse erwarten, dass Anlieger ihre Grundstücke zuparkten. Mangelnde Verkehrsregelungen am Wendehammer beeinträchtigten die Zugänglichkeit für Löschfahrzeuge und setzten sie daher der Gefahr eines Brandüberschlags von der planbedingten Bebauung aus. Ferner werde die Entwässerung ihrer Grundstücke beeinträchtigt. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, der Bebauungsplan sei rechtswidrig. Der Umweltbericht beruhe auf einem veralteten biologischen Fachbeitrag. Planbedingte Auswirkungen auf die Fauna in der R. würden nicht betrachtet. Die Alternativenprüfung sei fehlerhaft. Die Lärmprognose berücksichtige unzureichend den von der benachbarten Feuerwehr ausgehenden Lärm. Die Auswirkungen der planbedingten Versiegelung auf den Wasserhaushalt würden unzureichend berücksichtigt. Die Entwässerungsplanung berücksichtige nicht die Drainage auf den Nachbargrundstücken und weise zudem weitere Defizite auf. Der Bebauungsplan leide an einem Verkündungsmangel, da die Kompensationsflächen in der Schlussbekanntmachung nicht gekennzeichnet seien. Dass die Ausgleichsflächen im Gebiet einer anderen Gemeinde lägen und damit dieser zugutekämen, sei bedenklich. Weder die Planurkunde noch die Schlussbekanntmachung enthielten einen Hinweis, wo das Farbregister RAL bzw. das Farbregister 840 eingesehen werden könnten. Die Auslegungsbekanntmachungen enthielten keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Hinweise auf verfügbare Umweltinformationen. Schließlich seien die Eigentümerbelange bei der Beschränkung des Einsatzes fossiler Brennstoffe nicht hinreichend abgewogen worden.
Die Antragsteller beantragen,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 22. September 2021 und erneut am 22. September 2025, als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 14 "Baugebiet hinter der Feuerwehr" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag, der sich nach Klarstellung durch die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf den Bebauungsplan, nicht aber auf die örtliche Bauvorschrift bezieht, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, wäre aber auch unbegründet.
I.
Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Gemessen hieran sind abwägungserhebliche Belange der Antragsteller nicht ersichtlich.
Das Interesse der Antragsteller, vor einer Beeinträchtigung durch planbedingten Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist geringwertig. Diese bereits zuvor auf der Hand liegende Einschätzung wird durch die im ergänzenden Verfahren eingeholte Verkehrslärm-untersuchung vom 19. Dezember 2024 bestätigt. Das Gutachten kommt zu einer Verkehrslärmerhöhung am Antragstellergrundstück um 0,4 dB(A) von 43,9 dB(A) tags und 36,5 dB(A) nachts auf 44,3 bzw. 36,9 dB(A). Diese Erhöhung liegt deutlich unterhalb der bei mindestens 2 dB(A) anzusetzenden Wahrnehmbarkeitsschwelle. Soweit die Antragsteller gegen die Verkehrslärmuntersuchung einwenden, diese berücksichtige nur unzureichend den vom Feuerwehrgrundstück ausgehenden Lärm, ist ihnen nicht zu folgen. Das Gutachten setzt 20 PKW-An- und 20 Abfahrten zu bzw. von diesem Grundstück (Punkt 4.2 des Gutachtens) und zwei LKW-Fahrten für das Feuerwehrauto (Punkt 4.3 des Gutachtens) an. Angesichts der Tatsache, dass die Anzahl der auf dem google-maps-Luftbild erkennbaren Stellplätze auf dem Feuerwehrgelände unter 20 liegt, ist das ein äußerst konservativer Ansatz. Dass diese Fahrten, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, lediglich für den vorderen Teil der Erschließungsstraße berücksichtigt wurden, ist angesichts der dortigen Lage der Zufahrt zum Feuerwehrgelände sachgerecht.
Eine erdrückende Wirkung der aufgrund des Bebauungsplans zulässigen Gebäude, auf die sich die Antragsteller weiter berufen, ist angesichts der im Bebauungsplan festgesetzten Höhen- und Längenbeschränkungen ausgeschlossen.
Das weiter angeführte private Interesse an der Erhaltung einer Aussichts- oder Ortsrandlage ist nicht stets ein abwägungsbeachtlicher Belang. Es kann ein solcher nur dann sein, wenn die Aussicht eine besondere Qualität hat (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Das machen die Antragsteller zwar geltend, jedoch zu Unrecht. Zwar geht ihr Blick "in die Weite". Das ist in Ostfriesland aber, wie die Antragsgegnerin zu Recht einwendet, der Normalfall. Nach Norden wird der Blick im Übrigen durch Windenergieanlagen beeinträchtigt.
Die These, das Plangebiet weise ein Stellplatzdefizit auf, das zu einem Zuparken des Antragstellergrundstücks führen werde, ist fernliegend. Es ist schon unklar, woraus der Stellplatzmangel resultieren soll. Jedenfalls werden etwaige Besucher, die dort keinen Parkplatz finden, kaum das Antragstellergrundstück nutzen. Wenn überhaupt, wäre zu erwarten, dass das Flurstück Q. südöstlich des Plangebiets, das bereits als Parkplatz ausgestaltet ist, zum Ausweichparken genutzt würde.
Soweit die Antragsteller meinen, planbedingt werde das Durchkommen von Löschfahrzeugen erschwert, fehlt der Bezug zu ihren eigenen Belangen. Die Behauptung einer Gefährdung durch "grundstücksübergreifende Flammen" ist angesichts der geplanten offenen Bebauung mit Einfamilienhäusern nicht nachvollziehbar.
Auch eine planbedingte Verschlechterung der Entwässerungssituation des Antragstellergrundstücks ist nicht zu erkennen. Die Antragsteller leiten diese daraus ab, dass der bisher an der Westgrenze ihres Grundstücks vorhandene Graben nach der für das Plangebiet erstellten - bereits realisierten - Entwässerungsplanung verrohrt werden soll; sie machen geltend, ihre nunmehr an die Rohrleitung angeschlossene Grundstücksdrainage bedürfe der regelmäßigen Spülung, die nun nicht mehr möglich sei. Dass eine solche Unmöglichkeit eine planbedingte Folge wäre, ist allerdings nicht erkennbar. Vielmehr ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die Drainagerohre, die auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller an die Rohrleitung angeschlossen wurden, auch ohne weiteres in die oberhalb von dieser angelegte Mulde hätten entwässern können; dann wäre eine Spülung weiterhin möglich. In jedem Fall handelt es sich hierbei um Details der Ausführungsplanung; die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst stehen einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung des Antragstellergrundstücks nicht entgegen. Auf die auf Zulässigkeitsebene möglicherweise nicht abschließend zu klärenden Fragen, ob eine regelmäßige Spülung der Drainagerohre der Antragsteller tatsächlich erforderlich und ob sie nicht ungeachtet des Anschlusses an die Rohrleitung möglich ist, kommt es angesichts dessen nicht an.
II.
Der Normenkontrollantrag wäre - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet.
1.
Verfahrensfehler, die zur Unwirksamkeit des Plans führen würden, liegen nicht vor.
a)
Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller geltend machen, die in den Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren enthaltenen Angaben zu verfügbaren Umweltanforderungen genügten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, verlangt dies die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Schlagwörter zu bilden ist schwierig. Die zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung vorliegenden Umweltinformationen sind regelmäßig umfangreich, auch weil der Begriff der Umweltinformationen weit zu verstehen ist. Die Informationen bedienen sich einer naturwissenschaftlichen Fachsprache, etwa der Wasserwirtschaft, der Biologie, der Lärmphysik oder der Bodenkunde, und sind schon bei Bebauungsplänen kleineren Ausmaßes komplex. Schlagwörter können diese Informationen nicht ohne Verlust abbilden, sondern verkürzen oder verfremden: Werden Schlagwörter gereiht ("Straßenlärm, Gewerbelärm"), kann dies den unzutreffenden Eindruck einer nach Umfang und Untersuchungstiefe gleichrangigen Behandlung erwecken. Eine Vielzahl von Schlagwörtern wie die Nennung aller betrachteten Tier- und Pflanzenarten mag im Verhältnis zu anderen, abstrakt bezeichneten Themen den Schwerpunkt der bisherigen Unterlagen verzerrt wiedergeben. Konkrete Bezeichnungen, etwa eines bestimmten Gebiets, einer Ortslage oder eines Naturdenkmals, werden eher zu weiterer Befassung anstoßen als abstrakte Begriffe, wie sie in der Gliederung von Umweltberichten anzutreffen sind. Eine für die Anstoßfunktion sinnvolle Hervorhebung ("insbesondere...") kann dem Einwand Vorschub leisten, andere Informationen hätten in gleicher Weise eine Hervorhebung verdient. Schließlich verfügen die Gemeinden über keinen Thesaurus als verbindliches Verzeichnis möglicher Schlagwörter. Die gewählten Begriffe mögen daher häufig als fehlerhaft, unzureichend oder mehrdeutig beanstandet werden können, insbesondere wenn die Gemeinde in dem jeweiligen umweltfachlichen Gebiet über ausreichende Sachkunde nicht verfügt. Die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB muss diese unvermeidbaren Schwierigkeiten berücksichtigen und darf für die Bauleitplanung keine unüberwindbaren Hindernisse errichten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = NVwZ 2019, 1613 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
Diesen Anforderungen werden sowohl die Bekanntmachung der ersten öffentlichen Auslegung vom 31. Januar 2025 als auch die Bekanntmachung der maßgeblichen, da unbeschränkten, erneuten öffentlichen Auslegung vom 3. Juli 2025 gerecht. Sie benennen die Themen der verfügbaren Umweltinformationen umfassend. Dass in der ersten Bekanntmachung überobligatorisch eine inhaltliche Kurzbewertung der Betroffenheit enthalten ist, schadet nicht, zumal ohnehin die zweite Bekanntmachung entscheidend ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das gebildete Schlagwort "Aussagen zum Verkehrslärm" hinreichend präzise; jede weitere Konkretisierung hätte die Gefahr der Überinformation heraufbeschworen. Soweit die Antragsteller die Benennung einer Stellungnahme zum Thema "Fischfauna" vermissen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Arten von Umweltinformationen (z.B. Fischfauna - wird genannt), nicht aber deren Quellen (hier: Schreiben des Nds. Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) benannt werden müssen. Im Übrigen läge, fehlte die Angabe, ein nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 b) BauGB unschädliches Fehlen nur einzelner Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor.
b)
Soweit die Antragsteller rügen, die Schlussbekanntmachung sei fehlerhaft, da darin die Lage der Ausgleichsflächen nicht angegeben werde, verkennen sie, dass der Bebauungsplan für diese keine Festsetzungen trifft; nur wenn dies der Fall ist, ist eine Identifikation der Flächen erforderlich, um etwaigen Planbetroffenen einen Anhaltspunkt für das Vorliegen neuer, von ihnen zu beachtender Regelungen zu geben.
c)
Soweit die Antragsteller einen Bekanntmachungsfehler daraus ableiten, dass in der örtlichen Bauvorschrift auf RAL-Farben Bezug genommen, aber nicht angegeben werde, wo eine Definition dieser Farben einsehbar sei, ergäbe sich daraus allenfalls ein Bekanntmachungsmangel hinsichtlich der örtlichen Bauvorschrift; diese ist aber nach der ausdrücklichen Klarstellung der Antragsteller nicht Verfahrensgegenstand. Zudem sind die RAL-Farbpaletten im Internet frei einzusehen, sodass weitere Angaben ohnehin entbehrlich waren.
d)
Die kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote gelten in Niedersachsen nicht für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 NKomVG).
2.
Der Planung stehen weder unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse entgegen, die die Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in Frage stellen, noch hat die Antragsgegnerin Umweltbelange fehlerhaft abgewogen.
a)
Die Rüge der Antragsteller, der dem Umweltbericht und damit der Planung zugrundeliegende biologische Fachbeitrag vom Juli 2021 sei zum für die Abwägungsgerechtigkeit des Plans maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. zum für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans veraltet gewesen und habe der Planung daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen, ist unbegründet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die, obwohl sie zum Planfeststellungsrecht ergangen ist, auf das Bauplanungsrecht übertragbar ist (vgl. hierzu OVG SH, Urt. v. 6.5.2025 - 1 KN 11/20 -, juris Rn. 83), dass mangels gesetzlicher Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen die Verwertung älterer Erkenntnisse von den Umständen des Einzelfalls abhängt, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des Zeitablaufs im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch aussagekräftig sind; erst von den Ergebnissen dieser Überprüfung hängt ab, ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 -, BVerwGE 176, 94 = NVwZ 2023, 1076 = juris Rn. 96 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 12.12.2025 - 1 MN 112/25 -, juris Rn. 23). Diese Plausibilitätsprüfung ist, anders als die Antragsteller meinen, nicht formalisiert, im Wege "dokumentierter Ermittlungen" durchzuführen. Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Umweltzustandes vorliegen, genügt die stillschweigende Weiterverwendung der ursprünglichen Bestandserfassung. Die von den Antragstellern als Anhaltspunkte angeführten Trockenperioden und Starkregenereignisse der letzten Jahre lassen nicht auf eine solche Verbesserung schließen. Extremereignisse wirken sich auf den Umweltzustand erfahrungsgemäß eher nachteilig als vorteilhaft aus.
Der Vortrag der Antragsteller, die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme des biologischen Fachbeitrags könne deshalb überholt sein, weil im Plangebiet mittlerweile umfangreiche Erschließungsarbeiten durchgeführt worden seien, ist nicht schlüssig. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern aufgezeigt, wie diese Arbeiten zu einer Verbesserung der Habitateignung gegenüber dem status quo ante geführt haben könnte. Die hypothetische, hier zudem durch keinerlei Anhaltspunkte nahegelegte Möglichkeit, dass sich der Umweltzustand im Plangebiet ohne die Erschließungsarbeiten in den letzten Jahren hätte verbessern können, war der Planung nicht zugrunde zu legen (vgl. für das Artenschutzrecht Senatsbeschl. v. 12.12.2025 - 1 MN 112/25 -, juris Rn. 24 f.). Ebenso wenig begründet die Unmöglichkeit, diesen Umweltzustand zu rekonstruieren, ein dauerhaftes Planungshindernis; derartiges lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (C-196/16, C-197/16) nicht entnehmen. Diese Entscheidung, die sich mit der Nachholbarkeit einer nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nach Errichtung des Vorhabens befasst, enthält lediglich die Aussage, dass die errichtungsbedingten Auswirkungen in die nachgeholte Prüfung einzubeziehen sind. Genau dies hat die Antragsgegnerin getan, indem sie dem planbedingten Umweltzustand nicht den durch die Erschließungsarbeiten verschlechterten, sondern durch Zugrundelegung des biologischen Fachbeitrags vom Juli 2021 den ursprünglichen Umweltzustand gegenübergestellt hat.
b)
Die Behauptung der Antragsteller, das Feuchtgebüsch am Ufer der R. sei entgegen der Bestandsaufnahme des biologischen Fachbeitrags eine nach § 33 NNatSchG geschützte Wallhecke, die nicht beseitigt werden dürfe, ist durch keinerlei Anhaltspunkte substantiiert. Dafür spricht nichts; unabhängig davon bedingt der Bebauungsplan nicht die Beseitigung dieses Gebüschs.
c)
Soweit die Antragsteller pauschal behaupten, das Plangebiet sei "Lebensraum und Brutbiotop für eine Vielzahl insbesondere auch gefährdeter Tiere", stellen sie damit die gegenteilige fachgutachterliche Erkenntnis aus dem der Planung zugrunde liegenden biologischen Fachbeitrag vom Juli 2021 nicht in Frage. Mit Ausnahme des planbedingt nicht angetasteten Feuchtgebüschs weist das Plangebiet keine Lebensraumtypen auf, die auf ein Vorkommen geschützter Arten hindeuteten. Die Aufnahme eines vollständigen Arteninventars ohne konkrete Hinweise auf ein solches Vorkommen ist in der Bauleitplanung nicht geschuldet (vgl. Senatsurt. v. 25.11.2009 - 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448 = juris Rn. 130; v. 27.11.2019 - 1 KN 33/18 -, BauR 2020, 589 = juris Rn. 31 f., jeweils m.w.N.). Brut(verdachts)plätze europäischer Vogelarten - Stockente und Dorngrasmücke - wurden ebenfalls lediglich im Bereich des Feuchtgebüschs festgestellt. Für das Vorkommen von Brutstätten der von den Antragstellern angeführten Arten Blaukehlchen, Schilfrohrsänger, Teichrohrsänger, Sumpfrohrsänger, Rohrammer und verschiedener Entenarten (außer der Stockente) wurden bei den Begehungen keine Anhaltspunkte gefunden. Auch die Antragsteller benennen solche nicht. Soweit sie die allgemeine Bedeutung der R. als Lebensraum des Fischotters geltend machen, folgt aus ihrem Vortrag nicht, dass gerade das Plangebiet (noch dazu unter Ausklammerung des Feuchtgebüschs) die allein geschützten Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser Tierart beherbergt. Unabhängig davon ist selbst der sonstige Gewässerrand nicht zur Bebauung freigegeben, sondern als Gewässerräumstreifen vorgesehen. Diese Funktion dürfte er auch bisher ohne planerische Festsetzung gehabt haben; dass diese eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erfordern würde, ist nicht ansatzweise erkennbar.
d)
Gleiches gilt, soweit die Antragsteller planbedingte Auswirkungen auf die Fischfauna rügen. Die Antragsteller beziehen sich auf eine Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst vom 5. August 2021, die verlangt, bei den späteren Baumaßnahmen sowie der späteren Abwasserbeseitigung und Oberflächenentwässerung sicherzustellen, dass kein Baumaterial (Zement, Beton, Farbe, Asphalt, Schutt etc.) oder Öle, Fette und sonstige Stoffe in für Fische und andere aquatische Organismen schädlichen Mengen in die R. gelangen. Eine Beeinträchtigung durch im Plangebiet anfallendes, potentiell verunreinigtes Oberflächenwasser ist indes fernliegend. Die genannten Schadstoffe werden sich unter Zugrundelegung rechtmäßigen Verhaltens der künftigen Planbewohner und Baufirmen nicht in relevanten Mengen im Oberflächenwasser finden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin im Übrigen darauf hin, dass das Plangebiet bisher landwirtschaftlich genutzt wurde, was potentiell mit stärkeren Verunreinigungen (Gülle) einherging, ferner darauf, dass eine gewisse Filterwirkung durch das Regenrückhaltebecken erzielt werde. Die Einleitung von Oberflächenwasser aus Siedlungsbereichen - z.B. von dem Grundstück der Antragsteller -, mit dem die Fischfauna offenbar ebenfalls leben kann, gab es auch bisher. Angesichts dessen war eine weitere Untersuchung nicht veranlasst.
e)
Die Behauptung der Antragsteller, das Plangebiet sei ein faktisches Vogelschutzgebiet, ist angesichts der Ortsrandlage des Gebiets und der geringen Ausbeute der im Planaufstellungsverfahren vorgenommenen Brutvogelkartierung fernliegend. Stimmen aus der Fachwelt, die ihre Behauptung stützen, benennen die Antragsteller nicht. Die interaktiven Karten des NLWKN (https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten) weisen das Gebiet nicht einmal als wertvollen Lebensraum für Gast- oder Brutvögel aus.
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet (V63 - Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens) liegt über 2,5 km nordwestlich des Plangebiets. Eine Beeinträchtigung von dessen Schutzzwecken war nicht ansatzweise erkennbar, eine entsprechende Vorprüfung daher nicht erforderlich.
f)
Soweit die Antragsteller im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren eine lange Liste allgemeiner nachteiliger Auswirkungen von Erschließungsanlagen auf Umweltgüter aufgeführt haben, sind diese teilweise der planerisch irrelevanten Bauphase zuzurechnen. Soweit sie sich auf den Straßenbau beziehen, fehlt der konkrete Bezug zur Anlage einer kurzen Wohnstraße zur Binnenerschließung eines kleinen Wohngebiets. Die übrigen Wirkungen finden Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller in allgemeiner Form auf angeblich nicht abgewogene Folgen einer "Flächenversiegelung" - Beeinträchtigung des natürlichen Wasserabflusses, Verschlechterung der Luftqualität durch erhöhte Staub- und Schadstoffkonzentration - hingewiesen haben. Ersterer ist durch die Oberflächenentwässerungsplanung (Anlage eines Rückhaltebeckens), letzterer durch die Eingriffsregelung, in der versiegelte Flächen mit dem Wertfaktor 0 angesetzt werden, Rechnung getragen.
g)
Die Rüge der Antragsteller, die Ausgleichsmaßnahmen seien deshalb ungeeignet, weil sie in einer Nachbargemeinde stattfänden, hat keinen Erfolg. Den von den Antragstellern behaupteten Rechtssatz, wonach der Ausgleich in derselben Gemeinde stattfinden muss wie der Eingriff, gibt es nicht; § 15 BNatSchG hat nicht den auf eine bestimmte Gemeinde beschränkten Umweltzustand zum Gegenstand. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG fordert vielmehr einen Ersatz der beeinträchtigten Funktion in demselben Naturraum. Dass die Kompensationsflächen wie das Plangebiet im Naturraum "Niedersächsische Nordseeküste und Marschen" liegen, haben die Antragsteller selbst eingeräumt (Schriftsatz v. 20.1.2026, S. 18) und trifft auch zu. Soweit die Antragsteller auf eine Kommentierung (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 200a Rn. 3) verweisen, nach der auch Ersatzmaßnahmen noch in einem allerdings gelockerten funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen müssten, steht dieser Zusammenhang angesichts einer Entfernung von nur 4-5 km zwischen Eingriffs- und Ausgleichsfläche nicht in Frage. Ein direkter "Wirkungszusammenhang" etwa dergestalt, dass von der Eingriffsfläche vertriebene Tiere auf die Ausgleichsfläche übersiedeln könnten, ist - anders als im Rahmen vorgezogener artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG - nicht erforderlich.
3.
Die gegen die Alternativenprüfung vorgetragenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Bei der Alternativenprüfung ist bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials im Verfahren nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln, welche abwägungserheblichen Alternativen in Betracht kommen und in welchem Umfang die von der Planung betroffenen Belange durch die jeweilige Alternative berührt werden können. In welchem Ausmaß Abstriche vom städtebaulichen Konzept hinzunehmen sind, ohne dass die Planzielkonformität der Alternative infrage gestellt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Der hierbei und für die Bewertung der Alternativen gebotenen Ermittlungstiefe ist dann Genüge getan, wenn aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Vorabentscheidung über die Alternativen getroffen werden kann, die dem Abwägungsgebot standhält. Dabei kann je nach dem Aufwand für die Ermittlung aller gegebenenfalls zu prüfenden Auswirkungen des Plans im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung eine Grobprüfung ausreichend sein. Es ist nicht erforderlich, verschiedene jeweils auf einer Vollprüfung beruhende Bebauungsplanentwürfe zu erstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.10.2023 - 4 BN 8.23 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Gemessen hieran durfte die Antragsgegnerin die von den Antragstellern benannten Standortalternativen ohne weitergehende Eignungsprüfung verwerfen.
Das gilt zunächst, soweit die Antragsteller geltend machen, eine Bebauung westlich der K 16 (südlich der Straße "Kapelle"), sei zu Unrecht unter Berufung auf Geruchsemissionen von der Hofstelle S. abgelehnt worden; das stehe im Widerspruch dazu, dass östlich der K 16 Anfang der 2000er Jahre der Bebauungsplan Nr. 9 "Gastriege Süd" ein Wohngebiet ausgewiesen habe. Dieser Argumentation hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung plausibel entgegengehalten, dass bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 mit einer endgültigen Aufgabe der Landwirtschaft auf der Hofstelle gerechnet werden konnte, während diese inzwischen wieder aufgenommen worden sei. Unabhängig davon ist das Plangebiet "Gastriege Süd" von der Hofstelle gut 150 m entfernt, während eine Neubaufläche, wenn sie das bestehende Gemeindegebiet arrondieren und damit die Vorzüge der gewählten Planungsvariante aufweisen soll, direkt an diese anschließen müsste.
Soweit der gelegentliche Vortrag der Antragsteller, ein Standort östlich der K 16 sei geeigneter als das Plangebiet, da er näher an bestehender Wohnbebauung liege, nicht lediglich auf einem Schreibfehler beruht und den vorgenannten Standort westlich der Kreisstraße bezeichnen soll, ist er nicht nachvollziehbar. Das Plangebiet wird an zwei Seiten von Wohnbebauung eingerahmt. Ein Neubaugebiet östlich der K 16 würde dagegen keine Arrondierung bewirken, sondern müsste fingerartig in den Außenbereich vordringen. Auch sonst sind keine Vorzüge dieser Planungsalternative ersichtlich.
Auch der Einwand, der Standort nördlich der "Mühlenbäckerei" sei zu Unrecht wegen einer Immissionsvorbelastung und einer ungünstigen Erschließungssituation ausgeschlossen worden, es sei nicht geprüft worden, ob die Immissionsproblematik hätte bewältigt werden können, und eine Erschließung über private Grundstücke könne - vertraglich oder zwangsweise - durchgesetzt werden, überzeugt nach dem eingangs Ausgeführten nicht. Eine Vollprüfung der Immissionssituation schuldete die Antragsgegnerin ebenso wenig wie Überlegungen, wie bestehende Erschließungshindernisse ausgeräumt werden könnten. Im Übrigen benennen die Antragsteller keine Vorzüge der von ihnen benannten gegenüber der gewählten Planungsvariante; namentlich ihre Auffassung, das gewählte Plangebiet sei naturschutzfachlich besonders wertvoll, überzeugt nach dem vorstehend zur Behandlung der Umweltbelange Ausgeführten nicht.
4.
Die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung das Gewicht der privaten Belange von Plannachbarn nicht hinreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Mit Blick auf Belange der Antragsteller wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags verwiesen. Auch Belange der Plannachbarn südlich des Plangebiets - der Antragsteller in den Parallelverfahren 1 KN 41/22 und 1 KN 42/22 - wurden in der Abwägung nicht verkannt. Deren Vortrag, die Abkoppelung des Grabens zwischen ihren Grundstücken und der Südgrenze des Plangebiets vom bisherigen Grabensystem führe zu einer Vernässung ihrer Grundstücke, überzeugt nicht. Die der Planung zugrundeliegende Entwässerungsplanung sieht vor, den Graben über eine Rohrleitung an das im Plangebiet angelegte Regenrückhaltebecken, das seinerseits in die R. entwässert, anzubinden. Substantiierte Einwände gegen die Tragfähigkeit dieses Konzepts machen die Antragsteller nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Frage, welche technischen Spezifika die Rohrleitung aufweisen muss, um die bisherige Grabenanbindung zu ersetzen, hat die Antragsgegnerin legitimerweise auf die Planumsetzungsebene verlagert. Nicht zu beanstanden ist, dass die Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens lediglich auf den natürlichen Wasserabfluss des Plangebiets, nicht aber den der an den südlichen Graben angebundenen externen Grundstücke ausgelegt ist. Mit der Retentionsfunktion des Rückhaltebeckens soll die planbedingte Versiegelung kompensiert werden. Der versiegelungsbedingte Mehrabfluss von den Grundstücken außerhalb des Plangebiets wurde auch bisher nicht durch ein Regenrückhaltebecken kompensiert. Soweit die Antragsteller der Parallelverfahren schließlich rügen, dass das Plangebiet mit gegebenenfalls negativen Folgen für ihre Grundstücke als Versickerungsfläche verloren gehe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses aufgrund anstehender Kleischichten schon bislang keine relevante Versickerungsleistung aufweist.
5.
Ohne Erfolg rügen die Antragsteller unter Rückgriff auf eine straßenverkehrsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urt. v. 24.3.2021 - 2 6 K 19.1594 -, juris Rn. 46 ff.), es sei nicht sichergestellt, dass größere Fahrzeuge beim Wenden im Wendehammer nicht durch widerrechtlich parkende Fahrzeuge behindert würden und dann beim Wenden rangieren müssten; dadurch sei nicht nur die Verkehrs-, sondern auch die Löschsicherheit im Brandfall behindert. Sie verkennen, dass die Verhinderung widerrechtlichen Parkens in einem Wendehammer nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist. Wie im Übrigen etwaige Wendeerschwernisse die Löschsicherheit beeinträchtigen sollen, ist unklar. Die Feuerwehrfahrzeuge müssen nicht wenden, um zu etwaigen Brandherden im Plangebiet zu gelangen, sondern können diese direkt ansteuern. Erst bei der Rückkehr nach beendeter Tätigkeit ist evtl. ein Wendemanöver hilfreich.
6.
Erfolglos bleibt schließlich die Rüge, die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 9 ("Fossile Brennstoffe dürfen im Plangebiet für die Wärme- und Warmwasserversorgung nicht verwendet werden") keine dem Abwägungsgebot genügende Ermittlung der Eigentümerbelange vorgenommen. In der Planbegründung ist hierzu ausgeführt:
"Der Ausschluss fossiler Brennstoffe ist für die Bewohner des hiesigen Plangebietes zumutbar, da durch die Vorgabe der NBauO ohnehin ein Mindestanteil an erneuerbaren Energien vorgehalten werden muss. Es ergeben sich auch Kostenvorteile:
Es sind langfristige Kosteneinsparungen durch niedrigere Betriebskosten (Stromkosten, Wartung) zu erwarten
Die zukunftsweisende Nutzung nachhaltiger Technologien trägt zur Wertsicherung der Immobilien bei."
Dass, wie die Antragsteller geltend machen, die NBauO Raum z.B. für Hybridheizungen lasse, wird mit diesen Ausführungen nicht in Abrede gestellt. Die Auffassung der Antragsteller, die Mehrkosten der Nutzung regenerativer Energien und die Kostenvorteile hätten zumindest überschlägig ermittelt werden müssen, teilt der Senat nicht. Die Antragsteller verkennen, dass mit der Planung nicht eine gegenwärtig zulässige Wohnnutzung beschränkt, sondern durch Ausweisung bisheriger Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung erstmals realistische Baurechte geschaffen werden. In diesem Zusammenhang muss die Gemeinde die wirtschaftliche Bedeutung der vom Plan auferlegten Einschränkungen des Baurechts nicht in vergleichbarer Weise ausermitteln wie bei einer Bestandsüberplanung. Nur wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einschränkungen das neugeschaffene Baurecht faktisch entwerten, mag etwas anderes gelten. Das ist hier aber nicht ansatzweise ersichtlich; Neubauvorhaben können ohne weiteres ohne eine Nutzung fossiler Energieträger verwirklicht werden. Hinzu kommt, dass die Gemeinde Betroffenenbelange grundsätzlich nur in die Abwägung einstellen muss, soweit die Betroffenen sie geltend machen oder sie sich aufdrängen. Die Beigeladene als Eigentümerin des Plangebiets hat die durch die Festsetzung erfolgte Beschränkung ihres Grundeigentums aber nicht beanstandet.
Soweit die Antragsteller diverse einzelne Risikofaktoren, die die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe in Frage stellen können, anführen, verkennen sie ebenfalls, dass hier ein Neubaugebiet in Rede steht. Den Bauherrn steht es frei, ihr Vorhaben so zu gestalten (Dämmung, Kubatur, technische Konzeption), dass sich eine Wärmepumpe rechnet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis:
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