Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.03.2026 – 10 ME 51/26
ECLI:DE:OVGNI:2026:0320.10ME51.26.00
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 22. Dezember 2025 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1.) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 53.078,09 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1.) wenden sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2025 insoweit wiederhergestellt hat, als mit diesem die Zustimmung zu der Preisliste der Beigeladenen zu 1.) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 29. Januar 2025 erteilt wird.
Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 (- 10 ME 3/25 -, juris) Bezug genommen, mit dem die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2024 (- 2 B 26/24 -), mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zustimmung zu der vorangegangenen, vom Antragsgegner bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Preisliste mit beabsichtigter Gültigkeit ab 1. April 2023 angeordnet worden war (Bescheid vom 27.12.2023 mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung am 11.7.2024), zurückgewiesen wurden.
Im Nachgang zu der Entscheidung des Senats vom 21. März 2025 hat die von dem Antragsgegner hinzugezogene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Nachtragsbericht zu ihrem Vermerk vom 22. Dezember 2023 vorgelegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2025 im Verfahren 2 A 108/24, Bl. 530 d. A. VG im Berufungsverfahren 10 LC 75/26). Der mit der Prüfung der Entgelthöhe befasste Sachbearbeiter des Antragsgegners hat am 5. Juni 2025 sowie am 18. August 2025 weitere Vermerke zur Prüfung der Entgeltkalkulationen bzw. zu der von ihm am 7. Januar 2025 bzw. 11. Februar 2025 durchgeführten Plausibilitätsprüfung vorgelegt (vgl. Bl. 530 - 532 d. A. VG im Berufungsverfahren 10 LC 75/26). Mit Urteil vom 13. November 2025 (- 2 A 108/24 -) hat das Verwaltungsgericht auf die Klage der Antragstellerin den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2023 in Gestalt des Bescheids vom 11. Juli 2024, mit dem die sofortige Vollziehung der Zustimmung angeordnet worden war, aufgehoben. Gegen dieses Urteil haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1.) die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt (- 10 LC 75/26 -).
Am 22. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Abänderung seines Beschlusses vom 13. Dezember 2024 (- 2 B 26/24 -) abgelehnt, da der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin weiterhin zulässig und begründet wäre. Zur näheren Begründung hat die Kammer auf ihr Urteil vom 13. November 2025 (- 2 A 108/24 -) Bezug genommen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Entgeltzustimmung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zumindest in Bezug auf den angesetzten kalkulatorischen Gewinn und der Begründungsbedürftigkeit seiner konkreten Höhe nicht erkannt habe (Bl. 541 - 543 d. A. VG im Verfahren 10 LC 75/26). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 27. Dezember 2023 auch insoweit als rechtswidrig angesehen, als die Entgeltzustimmung mit Wirkung nicht erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts am 5. Januar 2024 erteilt worden sei, sondern mit Rückwirkung zum 1. April 2023 (Bl. 543 - 549 d. A. VG im Verfahren 10 LC 75/26). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2026 zurückgewiesen, da das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum nicht rechtmäßig ausgeübt hatte (- 10 ME 50/26 -).
Die nunmehr hier streitgegenständliche, auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 befristete Zustimmung des Antragsgegners zu der Entgeltliste der Beigeladenen zu 1.) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte mit Bescheid vom 29. Januar 2025. Das von dieser Zustimmung umfasste Entgelt für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus gewerblichen Schlachtbetrieben beträgt 172,03 EUR/t. Gegen den Zustimmungsbescheid hat die Antragstellerin am 27. Februar 2025 Klage erhoben (- 2 A 81/25 -).
Die Beigeladene zu 1.) hat der Antragstellerin am 7. März 2025 für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Januar 2025 einen Betrag in Höhe von 187.818,52 EUR in Rechnung gestellt, auf den diese lediglich einen Teilbetrag zahlte, entsprechend der Höhe eines Entgelts von 62 EUR/t, wie es dem ursprünglichen Angebot der Beigeladenen zu 1.) vom 10. März 2022 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens (bezüglich Materials der Kategorien 1 und 2) zu Grunde lag (vgl. Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 3). Die Beigeladene zu 1.) erweiterte daraufhin ihre beim Landgericht Osnabrück anhängige Zahlungsklage (bislang bezogen auf den Zeitraum vor dem Jahr 2025) um 106.156,18 EUR.
Am 15. September 2025 beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 29. Januar 2025 (- 2 A 81/25 -) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 29. Januar 2025 herzustellen. Die Zustimmung zu der Entgeltliste dürfe nach den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 21. März 2025 (- 10 ME 3/25 -) nicht rückwirkend erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entsprochen. Soweit die Zustimmung den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 29. Januar 2025 beträfe, bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids und an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestünde im Allgemeinen und auch hier kein Vollzugsinteresse. Die Entgeltzustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG dürfe nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und damit ab seiner Wirksamkeit erteilt werden und nicht rückwirkend. Zur Begründung hat es auf die aus seinem Urteil vom 13. November 2025 (- 2 A 108/24 -) zitierten Ausführungen Bezug genommen. Danach bedürften Preislisten, nach denen die Entgelte erhoben würden, nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG ausdrücklich der vorherigen Zustimmung des Antragsgegners und daher auch der vorherigen Prüfung. Die zeitliche Komponente beziehe sich auch nicht lediglich auf die Rechnungsstellung, da es anderenfalls die Beigeladene zu 1.) in der Hand hätte, durch eine bewusste zeitlich verzögerte Rechnungsstellung die Rückwirkung der Zustimmung des Antragsgegners selbst herbeizuführen und deren zeitlichen Umfang zu bestimmen. Hinzu komme, dass bei einem anderen Verständnis auch den gleichfalls zustimmungsbedürftigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung zugestimmt werden könne, was auf eine nachträgliche Vertragsänderung mittels Verwaltungsakt hinauslaufe. Die Einwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1.) stellten diese, von der Kammer geteilte, rechtliche Bewertung des Senats (in seinem Beschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -) nicht in Frage.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1.) mit ihrer jeweiligen Beschwerde.
II.
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 22. Dezember 2025 haben jeweils keinen Erfolg.
Die von den Beschwerdeführern binnen der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheids des Antragsgegners betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 29. Januar 2025 ausgegangen ist und dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners insoweit anzuordnen.
I. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) ist unbegründet.
Sie macht geltend, dass in der hier vorliegenden Konstellation, in der es einen Zeitraum ohne Preisliste geben könne, eine Rückwirkung ausnahmsweise doch zulässig sei. Hier liege für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2025 keine wirksame Preisliste vor, weil die vorangegangene Preisliste bis zum 31. Dezember 2024 befristet gewesen sei. Für solche Zeiträume sei, auch wenn sie in der Vergangenheit lägen, eine Preisliste zu erlassen, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Anderenfalls würde die tatsächlich geleistete Beseitigung allein über zivilrechtliche oder staatshaftungsrechtliche Grundlagen zu vergüten sein (Bl. 205 f. d. A.).
Diese Ausführungen vermögen das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Allein die Erforderlichkeit eines anderen Vergütungsanspruchs für den Zeitraum, in dem eine Zustimmung des Antragsgegners zu der Preisliste der Beigeladenen zu 1.) gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG (noch) nicht erteilt wurde, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung könne aufgrund des Wortlauts der Norm nicht rückwirkend erfolgen, nicht in Frage. Überdies sieht die Vorschrift eine Erhebung von Entgelten nach den Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 1.) vor der Zustimmung des Antragsgegners nicht, auch nicht ausnahmsweise, vor.
1. Die Beigeladene zu 1.) führt hierzu weiter aus, dass nach dem Verursacherprinzip die Besitzer tierischer Nebenprodukte die Beseitigungskosten zu tragen hätten. Ein beliehenes Beseitigungsunternehmen dürfe daher nicht auf seinen Kosten "sitzenbleiben" (Bl. 206 - 208 d. A.). Dies habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt und auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Antragstellerin aus Bereicherungsrecht oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie auf staatshaftungsrechtliche Ansprüche gegen den Antragsgegner hingewiesen (Bl. 208 f. d. A.). Im Eilverfahren zu der Preisliste 2023/2024 sei die Kammer (gemeint ist wohl "der Senat", - 10 ME 3/25 -) zudem davon ausgegangen, dass es noch eine wirksame Zustimmung zu einem Preis von 62 EUR/t gebe, auf deren Grundlage habe abgerechnet werden können (Bl. 209 d. A.). Die Zustimmung vom 19. Juni 2023 zu der Preisliste mit beabsichtigter Gültigkeit ab 1. Juli 2022 sei jedoch ausweislich der erstinstanzlichen Anlage ARQ02 (Bl. 113 d. A. VG) ausdrücklich bis zum 31. März 2023 befristet gewesen. Selbst für den Fall, dass keine wirksame Preisliste existieren würde, sei die Kammer (gemeint ist wiederum "der Senat") zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kosten der Beigeladenen zu 1.) erstattet würden, konkret aufgrund eines vertraglichen Sekundäranspruchs auf Verlustausgleich gegen den Beigeladenen zu 2.). Jedenfalls sei auch die Kammer ("der Senat") davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1.) nicht auf ihren Kosten "sitzenbleibe".
Aus diesen - von der konkreten Fragestellung nach einer Rückwirkung der Zustimmung weitgehend losgelösten - Ausführungen folgt nicht, dass sich der die Zustimmung zur Preisliste erteilende Bescheid vom 29. Januar 2025 für den Zeitraum ab 1. Januar 2025 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz des Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2025 beimessen dürfte. Die rechtliche Frage einer Rückwirkung der Zustimmung ist unabhängig von dem Bestehen alternativer Ansprüche der Beigeladenen zu 1.) zu beurteilen, auch wenn zivilrechtliche oder staatshaftungsrechtliche Ansprüche Folge einer rechtlich ausgeschlossenen Rückwirkung der Zustimmung und damit verbunden auch einer rückwirkenden Entgelterhebung sein können. Aus den diesbezüglichen allgemeinen Erwägungen der Beigeladenen zu 1.) folgt insoweit nichts anderes. Fehl geht daher insbesondere auch die Auffassung der Beigeladenen zu 1.), der Senat hätte zu klären, welche Anspruchsgrundlage ihr im Falle der ausgeschlossenen Rückwirkung zur Verfügung stehen würde (Bl. 210 d. A.). Ob der Zustimmung Rückwirkung zukommt, hängt nicht vom Vorhandensein alternativer Anspruchsgrundlagen ab. Nicht verständlich ist insoweit auch, inwiefern § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG zivilrechtliche Ersatzansprüche der Beigeladenen zu 1.) vorsehen sollte. Hierbei handelt es sich insbesondere auch nicht um eine Auslegung der öffentlich-rechtlichen Vorschrift, sondern um eine zivilrechtliche Beurteilung, worauf das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) (Bl. 210 d. A.) - zu Recht hingewiesen hat.
2. Die Beigeladene zu 1.) ist zudem der Auffassung, § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG lasse die Rückwirkung in der hier vorliegenden Ausnahmesituation zu (Bl. 211 d. A.).
Der Senat habe im Verfahren 10 ME 3/25 zutreffend entschieden, dass eine Rückwirkung unzulässig sei, wenn eine andere wirksame Preisliste (im dortigen Fall mit einem deutlich niedrigeren Entgelt) vorliege. Eine rückwirkende Erhöhung eines geltenden Entgelts sei ausgeschlossen. Ohne Befristung der alten Preisliste gebe es bei der Zustimmung zu einer neuen Liste - auch ohne eine Rückwirkung der Zustimmung - immer eine gültige Preisliste. In der vorliegenden Konstellation sei die Zustimmung aber bis zum 31. Dezember 2024 befristet gewesen, so dass hier bei einem Zeitraum ohne Preisliste eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Rückwirkung gelten müsse. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG lasse dies zu. Aus der Norm gehe nicht eindeutig hervor, ob sich die "vorherige Zustimmung" auf die Beseitigungsleistung selbst oder auf die Geltendmachung der Kosten als Entgelterhebung beziehe. Der Begriff "Entgelterhebung" sei als Zeitpunkt der Geltendmachung der Kosten nach der Beseitigung auszulegen (Bl. 212 d. A.).
Der diesbezügliche Hinweis der Beigeladenen zu 1.) auf § 632 Abs. 2 BGB, nach dem die Höhe der Vergütung auch nach Werkherstellung bestimmt werden könne, wenn vorher keine Vereinbarung getroffen worden sei, und ihr Vergleich der dort geregelten Konstellation mit der hier vorliegenden (Bl. 213 d. A.) geht bereits deshalb fehl, weil der von der Beigeladenen zu 1.) gewünschten Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG, im Sinne der Möglichkeit einer rückwirkenden Zustimmung, der Wortlaut der Regelung entgegensteht, der eine vorherige Zustimmung zur Entgeltliste ausdrücklich voraussetzt. Daher kann nicht aus der Möglichkeit im zivilrechtlichen Werkvertragsrecht, bei einer nicht vereinbarten Vergütung die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, der Schluss gezogen werden, der beliehene Beseitigungspflichtige könne im Falle einer nicht gegebenen Zustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG die Entgelte nach seiner Preisliste auch für den Zeitraum rückwirkend einfordern, in dem die Zustimmung von dem Antragsgegner noch nicht erteilt worden war. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift setzt voraus, dass vor der Erhebung eines Entgelts für die Beseitigung von tierischen Neben- und Folgeprodukten die Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft worden sind und ihnen zugestimmt worden ist (Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 53). Der Senat hält daran fest, dass dieser eindeutige Wortlaut der Auslegung, eine Zustimmung des Antragsgegners zu den Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 1.) wirke auf zeitlich frühere Erhebungen von Entgelten durch die Beigeladene zu 1.) nach ihren Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurück, entgegensteht (Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 53). Die Beigeladene zu 1.) führt auch nicht nachvollziehbar aus, weshalb die Vorschrift bzw. ihr Wortlaut anders zu verstehen sein könnte.
Aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1.) zu den Vorschriften der Abgabenordnung (Bl. 213 d. A.) lässt sich, soweit dieses nachvollziehbar ist, für ein gegenteiliges Verständnis des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG, der keine originäre Abgabenerhebung, sondern eine privatrechtliche Entgelterhebung betrifft, nichts herleiten. Auch ist im Nds. AG TierNebG, anders als in dem fünften Teil der Abgabenordnung, ein besonderes Erhebungsverfahren nicht geregelt. Die Verfahren der Abgabenordnung und der Entgelterhebung nach Zustimmung zu den Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beseitigungspflichtigen unterscheiden sich auch erheblich. Die Begrifflichkeiten sind dementsprechend auch nicht übertragbar. Letztlich ist auch bei der von der Beigeladenen zu 1.) angeführten Entstehung des Steueranspruchs bei Verwirklichung des Steuertatbestandes, die sie mit der Beseitigung gleichzusetzen versucht, die Höhe der Steuern bzw. der Steuersätze grundsätzlich festgelegt und nicht wie bei der fehlenden Zustimmung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG offen. Bei der Steuererhebung besteht auch nicht die mit der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) verbundene Gefahr, dass durch ihre bewusst zeitlich verzögerte Rechnungsstellung, die sie mit der Erhebung der Steuer nach der Abgabenordnung gleichzusetzen versucht, die Rückwirkung der Zustimmung des Antragsgegners selbst herbeiführen und deren zeitlichen Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 53). Zwar ist es zutreffend, dass bei der Erhebung von Gebühren auf Grundlage einer Gebührensatzung diese auch im Laufe des Gebührenzeitraums mit Wirkung für den gesamten Gebührenzeitraum geändert werden kann, ohne dass damit eine unzulässige Rückwirkung einherginge. Die Ausgestaltung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG ist indessen eine andere, da sich der Gesetzgeber für eine präventive Vorabkontrolle sowohl der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch der Preislisten entschieden hat und das "Gebührenregime" in § 3 Abs. 1 Nds. AG TierNebG nur für die Fälle eröffnet, in denen die Beseitigungspflicht bei den Landkreisen und kreisfreien Städten verbleibt. Das öffentlich-rechtliche Pendant zu der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG gewählten Ausgestaltung wäre ein aufsichtsbehördliches Einwilligungserfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten einer Gebührensatzung. Die Abgabenordnung stünde dem ebenso wenig entgegen, wie sie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG entgegensteht.
Im Übrigen geht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG auch nicht hervor, dass sich die Zustimmung auf die Erhebung der Entgelte bezieht, so dass letztlich nicht maßgebend ist, was unter dem Begriff der "Erhebung", der sich als Rechtsbegriff in erster Linie auf öffentlich-rechtliche Abgaben bezieht, zu verstehen ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bezieht sich die vorherige Zustimmung vielmehr maßgeblich auf die Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daraus folgt, dass die Entgelte in der Höhe der Preisliste als einer der Hauptbestandteile der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beseitigungspflichtigen und den Materialbesitzern erst nach der Zustimmung durch den Antragsgegner gefordert werden können. Vor der Zustimmung mangelt es an einer konkreten (vertraglich vereinbarten) Entgeltabrede. Letztlich ist die vorherige Zustimmung nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers damit eine Grundvoraussetzung für eine künftige mit einer entgeltpflichtigen Leistungserbringung verbundene Geschäftstätigkeit des Beliehenen. Unabhängig davon dürfte durch die Verwendung des Begriffs "Erheben" auch eher zum Ausdruck kommen, dass die Entgelte nicht frei zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden, sondern durch die Preislisten der Beseitigungspflichtigen, denen der Antragsgegner zuvor zugestimmt hat, ohne Beteiligung der Materialbesitzer im Sinne von Verhandlungen festgelegt werden. Diese Formulierung bezieht sich daher nicht auf die Art der Geltendmachung (Rechnung / Beitragsbescheid) oder den Zeitpunkt der Entstehung (Leistung / Rechnung) des Entgeltanspruchs. Dementsprechend ist nicht maßgeblich, ob - wie die Beigeladene zu 1.) meint (Bl. 214 f. d. A.) - das Bundesverwaltungsgericht in der von ihr zitierten, ohnehin nicht auf die hier gegebene Konstellation übertragbare, Entscheidung vom 21. Januar 2004 (- 6 C 1.03 -) in Bezug auf telekommunikationsrechtliche Regelungen davon ausgegangen ist, dass mit "Erhebung" die Rechnungstellung gemeint sei.
3. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Zustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG ergibt sich auch nicht aus einer Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Telekommunikations- oder zum Postrecht.
a) Zutreffend geht die Beigeladene zu 1.) zunächst davon aus, dass - wie auch bei der Gewährung eines Netzzugangs im Sinne des § 35 Telekommunikationsgesetz (BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 22) - in der Vorschrift des § 3 Nds. AG TierNebG die Grundannahme des Landesgesetzgebers zum Ausdruck kommt, dass für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten Gebühren und Auslagen (Abs. 1) bzw. Entgelte (Abs. 2) erhoben werden und bei einer Beschränkung der Wirkung der Zustimmung auf die Zukunft der Beseitigungspflichtige dennoch keinen (vertraglichen) Entgeltanspruch haben kann (Bl. 216 f. d. A.).
aa) Im Unterschied zu der dem von der Beigeladenen zu 1.) angeführten Verfahren zugrunde liegenden Konstellation wäre der Ausschluss eines Entgeltanspruchs gegenüber den Materialbesitzern bei Annahme einer nicht rückwirkenden Zustimmung aber nicht die zwangsläufige Folge der gesetzlichen Vorgaben (hier des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG), sondern, wie auch das Verwaltungsgericht bereits herausgearbeitet hat (Bl. 163 - 165 d. A. VG), maßgeblich auf das Verhalten des Antragsgegners und ggf. der Beigeladenen zu 1.) zurückzuführen. Zum einen hat der Antragsgegner die Zustimmung zu der alten Preisliste bis zum 31. Dezember 2024 befristet (Bl. 125 d. A. VG) und eine Regelung für einen gegebenenfalls daraus resultierenden Übergangszeitraum nicht getroffen. Zum anderen haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1.) nicht vermocht, die Preisliste so frühzeitig zu kalkulieren, zu prüfen und ihr zuzustimmen, dass sich ihr Geltungszeitraum ohne zeitliche Lücke an die frühere Preisliste anschließt. Die Zustimmung zu der neuen Preisliste, die ab dem 1. Januar 2025 gelten sollte, erfolgte erst am 29. Januar 2025 (Bl. 7 d. A. VG). Wäre die Zustimmung zu der alten Liste nicht befristet worden oder die Zustimmung vor dem vorgesehenen Geltungszeitraum der neuen Liste erteilt worden, wäre auch bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG die Problematik eines Zeitraums ohne gültige Preisliste nicht gegeben. Bereits dies dürfte auch der Annahme eines unverhältnismäßigen Eingriffs in Grundrechte des Beseitigungspflichtigen durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG - wie ihn die Beigeladene zu 1. in den Raum stellt (Bl. 220 f. d. A.) - entgegenstehen.
Demgegenüber wird in der von der Beigeladenen zu 1.) in Bezug genommenen Konstellation zum Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Genehmigungsfähigkeit von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs vorausgesetzt, dass sie zuvor (zwischen dem Unternehmen und den Kunden) einzelvertraglich vereinbart worden sind (BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 20), so dass eine zeitliche Diskrepanz zwischen Leistung (in Kenntnis der Kunden von der Höhe des zu erwartenden Entgelts) und Rechnungstellung, anders als nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, bereits in der gesetzlichen Regelung angelegt ist. Daher mag dort, anders als hier, eine Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung wegen der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung erforderlich sein.
bb) Darüber hinaus lässt sich in dem hier zu beurteilenden Fall eine Ausnahme von der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der Leistung des Beseitigungspflichtigen, anders als in der von der Beigeladenen zu 1.) zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Gesetz auch deutlich entnehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 22): Anders als das dort beurteilte Telekommunikationsgesetz setzt § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG nicht lediglich eine Genehmigung der Entgelte (und entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) voraus (vgl. §§ 39, 25 Abs. 1, 29 TKG in der bis zum 25.6.2004 gültigen Fassung), sondern ausdrücklich eine vorherige Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu den Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser eindeutige Wortlaut, den der Landesgesetzgeber statt der in anderen Landesgesetzen verwendeten Formulierung "Genehmigung" (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Satz 2 AGTierNebG M-V, § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AGTierNebG R-P, § 4 Abs. 4 AGTierNebG S-H, § 3 Abs. 2 Satz 2 HAGTierNebG, § 4 Abs. 4 und 5 Satz 1 ThürTierNebG) gewählt hat, schließt die Auslegung aus, dass eine Zustimmung im Sinne dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung zurückwirkt (Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 53), wenngleich daraus folgt, dass die Beigeladene zu 1.) für ihre vor der Zustimmung erbrachten Leistungen - vorliegend aufgrund der Befristung der vorangegangenen Zustimmung und der verspäteten Zustimmung zu der neuen Preisliste - keinen (vertraglichen) Entgeltanspruch hat.
cc) Die Ausführungen der Beigeladenen zur Wettbewerbsregulierung beim Netzzugang im Telekommunikationsmarkt sind insoweit zwar nicht auf die hiesige Konstellation eines beliehenen Unternehmens mit Monopolstellung übertragbar (Bl. 217 d. A.). Ihr ist aber zuzugeben, dass der Ausschluss der Rückwirkung - bei der konkreten Verwaltungspraxis des Antragsgegners - zu dem Prinzip der Entgeltlichkeit der Beseitigung der tierischen Neben- und Folgeprodukte in Widerspruch steht. Auch dies führt aber nicht dazu, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nds. AG TierNebG in dem von der Beigeladenen zu 1.) gewünschten Sinne auszulegen wäre.
Sofern die nach § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG vorgesehene Prüfung auch tatsächlich durchgeführt wird, erfordert der Sinn und Zweck der Entgeltkontrolle (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 21) allerdings nicht unbedingt den Ausschluss der Möglichkeit einer rückwirkenden Zustimmung. Auch mit einer nachträglichen Genehmigung könnte die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen sowohl der Beseitigungspflichtigen als auch der Materialbesitzer in jeder Wirtschaftslage grundsätzlich sichergestellt werden, jedenfalls wenn sich die Materialbesitzer auf die Höhe des geforderten Entgelts einstellen könnten.
Ihre Interessen wären hingegen nicht ausreichend berücksichtigt und damit der Zweck der Entgeltkontrolle nicht gewahrt, wenn etwa für mehrere Monate rückwirkend ein doppelt so hohes Entgelt gefordert werden könnte, als mit dem sie hätten rechnen dürfen (vgl. zu dieser Konstellation: Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris: 128,97 EUR/t statt 62 EUR/t). Anders als in dem von der Beigeladenen zu 1.) zum Vergleich herangezogenen Fall nach dem Telekommunikationsgesetz sind die zur Genehmigung bzw. Zustimmung vorgesehenen Entgelte nicht einzelvertraglich vereinbart worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 24, 27 f., 31, 57 f.: schwebend unwirksame Entgeltvereinbarung bis zur Genehmigung). Vielmehr wurden bisher die zu genehmigenden Preislisten von der Beigeladenen zu 1.) dem Antragsgegner übersandt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 6). Die Materialbesitzer erhielten die Preislisten erst nach dessen Zustimmung, die teils mehrere Monate rückwirkend erteilt wurde (vgl. Bl. 113, 125 d. A. VG; Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 7 f.). Nach Ziff. 5 der AGB der Beigeladenen zu 1.) werden die Entgelte "aufgrund unserer von der zuständigen Behörde genehmigten Preisliste erhoben" (Bl. 119 d. A. VG). Bei dieser Vorgehensweise wird der Kontrollfunktion der Entgeltzustimmung mit Blick auf Entgelte für Leistungen, die vor der Zustimmung erbracht worden sind, nicht in einer Weise Rechnung getragen wie bei Leistungen auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung vor der Genehmigung der Entgelthöhe (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 27) oder bei nach der Zustimmung erbrachten Leistungen.
Wäre den Materialbesitzern hingegen die ungefähre Höhe des Entgelts bereits bei der Leistungserbringung durch den Beseitigungspflichtigen vor der Zustimmung bekannt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 51, und auch BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 31), stünde einer rückwirkenden Zustimmung an sich der Sinn und Zweck eines Zustimmungserfordernisses nicht entgegen, so dass weitere Einschränkungen durch das Verbot einer rückwirkenden Entgelterhebung rechtfertigungsbedürftig erschienen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 29). In diesem Fall könnte eine ausschließlich für die Zukunft Wirkung entfaltende Zustimmung mit der Berufsausübungsfreiheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 36 - 40) bzw. der Vertragsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 12.4.2018 - 3 C 20.16 -, juris Rn. 22 f.; Senatsbeschluss vom 21.3.2025 -10 ME 3/25 -, juris Rn. 50; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.1.2023 - 6 A 10646/22 -, juris Rn. 29) der Beigeladenen zu 1.), soweit ihr bei der Erhebung von Entgelten nach ihren Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG) Grundrechtsfähigkeit zukommt (vgl. dazu auch Kämmerer, in: von Münch/Kunig, GG, 8. Auflage 2025 Art. 12 Rn. 26; Manssen, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 12 Rn. 270), unvereinbar sein, was aber von ihr mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht hinreichend, insbesondere unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Entgeltzustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG dargetan worden ist (Bl. 221 d. A.). Dem steht hier jedoch - wie oben bereits angesprochen - aller Voraussicht nach entgegen, dass der in einer bestimmten Zeitspanne nicht gegebene (vertragliche) Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1.) nicht etwa zwangsläufig aus der Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG folgt, sondern auf der Verwaltungspraxis des Antragsgegners beruht, wenn er die Zustimmung zu der neuen Preisliste, die ab dem 1. Januar 2025 gelten soll, erst am 29. Januar 2025 (Bl. 7 d. A. VG) und damit nach dem Ablauf einer von ihm selbst gewählten Befristung der vorangegangenen Zustimmung bis zum 31. Dezember 2024 (Bl. 125 d. A. VG) erteilt. Die Ausgestaltung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG wäre letztlich entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken nur ausgesetzt, wenn sich der Beliehene und die übrigen Akteure auf die Rechtslage schlechterdings nicht einstellen könnten und regelmäßig Zeiträume (vertrags-)entgeltfrei bleiben müssten. Das ist hier indessen ersichtlich nicht der Fall, da es für die Beigeladene zu 1. und den Antragsgegner durchaus möglich ist, sich auf das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung einzustellen.
Anders als die Beigeladene zu 1.) im Weiteren meint, hat das Bundesverwaltungsgericht der Differenzierung nach einer Kenntnis bzw. Unkenntnis von der künftigen Entgelthöhe auch nicht eine Absage erteilt (Bl. 219 d. A.). Die von ihr zitierten Ausführungen beziehen sich lediglich auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Entgelts, die daraus resultieren, dass es im Zuge der Genehmigung nach dem Telekommunikationsgesetz noch zu Abweichungen von dem zuvor vertraglich vereinbarten Entgelt kommen kann. Gibt es aber - wie in der vorliegenden Konstellation - bei der Leistungserbringung keine vereinbarte (oder wenigstens absehbare) Entgelthöhe, ist die Gefahr von größeren Abweichungen zwischen den von den Materialbesitzern kalkulierten Entgelten und den später von dem Beseitigungspflichtigen geforderten Entgelten ungleich höher, zumal die Materialbesitzer in diesem Fall nicht in der Lage sind, die Entgelthöhe anhand der Maßstäbe des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG TierNebG zu messen und zu beurteilen, inwieweit diese bei der Kalkulation der eigenen Preise zugrunde gelegt werden sollen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.1.2004 - 6 C 1.03 -, juris Rn. 31). Dies wird besonders deutlich bei der Entgeltliste für den Zeitraum 1. April 2023 bis 31. Dezember 2024, der von dem Antragsgegner am 27. Dezember 2023 zugestimmt worden war und mit der die Preise für einen Zeitraum von neun Monaten rückwirkend von 62 EUR/t auf 128,97 EUR/t erhöht worden waren. Darin zeigt sich, anders als bei geringfügigen oder sonst erwartbaren oder gar angekündigten Erhöhungen, nicht lediglich eine mit der Natur eines Genehmigungsverfahrens verbundene Ungewissheit (Bl. 219 f. d. A.).
Letztlich bleibt aber für die hier zu entscheidende Frage der Rechtswidrigkeit des Zustimmungsbescheids vom 29. Januar 2025 in erster Linie maßgebend, dass, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen (Bl. 164 d. A. VG), einer Zustimmung mit Rückwirkung der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG entgegensteht. Aus der Vorschrift geht auch nicht hervor, dass zwischen der Zustimmung zu einer rückwirkenden Änderung der Höhe des Entgelts in einer Preisliste und der Zustimmung zu der rückwirkenden Festlegung der Höhe eines Entgelts in einer Preisliste für einen Zeitraum ohne Preisliste unterschieden werden könnte (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 55). Dass sich aus dem konkreten Vorgehen des Antragsgegners bei der Zustimmung zu einer neuen Preisliste (Befristung und Zustimmung erst nach Ablauf der Befristung) ergibt, dass der Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1.) gegenüber den Materialbesitzern für den Zeitraum entfällt, für den keine vorherige Zustimmung vorliegt, führt nicht dazu, dass das Gesetz, das bei einer anderen Verwaltungspraxis des Antragsgegners einem Anspruch der Beigeladenen zu 1.) nicht entgegenstehen würde, entgegen seinem Wortlaut auszulegen wäre, um das Vorgehen des Antragsgegners zu legitimieren und (vertragliche) Entgeltansprüche zu begründen (vgl. auch Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung, Bl. 164 f. d. A.). Die Verwaltungspraxis hat sich an der Rechtslage auszurichten; nicht hingegen ist die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG so vorzunehmen, dass sie die bisherige Verwaltungspraxis des Antragsgegners abdeckt.
b) Auch hat die Beigeladene zu 1.) mit ihren Ausführungen zu der Rechtsprechung zum Postrecht nicht aufgezeigt, dass den Annahmen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu folgen sein könnte.
Insoweit sie wiederum anführt, dass die Entgeltabrede (zwischen dem regulierten Unternehmen und seinen Kunden) bis zur Genehmigung des Entgelts lediglich schwebend unwirksam sei (Bl. 222 f. d. A.), zeigt sie nicht auf, weshalb dies in der hier vorliegenden Konstellation, in der das Gesetz eine "vorherige Zustimmung" zu den Preislisten voraussetzt und vor der Inanspruchnahme der Leistung eine Entgeltabrede zwischen der Beigeladenen zu 1.) und den Materialbesitzern nicht getroffen worden ist, die schwebend unwirksam sein könnte, trotz dieser erheblichen Unterschiede in gleicher Weise zu beurteilen sein könnte. Allein der pauschale Verweis auf eine behauptete Vergleichbarkeit genügt hierfür nicht, zumal aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1.) auch nicht hervorgeht, auf welche Entgeltabrede sich ihre These (der schwebenden Unwirksamkeit) bezieht.
Zuzugeben ist der Beigeladenen zu 1.) allerdings, dass an der fortlaufenden Beseitigung von tierischen Neben- und Folgeprodukten ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Beseitigungspflicht besteht jedoch, worauf die Beigeladene zu 1.) ebenfalls zu Recht hinweist, unabhängig von einem (vertraglichen) Entgeltanspruch. Da die Beseitigungspflicht der Beigeladenen zu 1.) unter dem Vorbehalt des Widerrufs übertragen worden ist (vgl. Bl. 684, 689 d. elektr. BA im Verfahren 10 ME 3/25), müsste die zuständige Behörde die fortlaufende Beseitigung von tierischen Neben- und Folgeprodukten gegebenenfalls nach einem Widerruf auf andere Art und Weise sicherstellen, wenn der Beseitigungspflichtige die ihm übertragene Pflicht zur Beseitigung, etwa aufgrund unzureichender Einnahmen nicht (mehr) wie erforderlich erfüllen kann.
Nicht anderes folgt nach alledem aus den von der Beigeladenen zu 1.) angeführten Regelungen des Postgesetzes (Bl. 223 d. A.), aus denen sich insbesondere ergibt, dass die Entgeltabrede bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam ist (§ 48 Abs. 3 Halbsatz 2 Postgesetz - PostG -), zumal eine solche Bestimmung im Nds. AG TierNebG gerade nicht enthalten ist, sondern dort vielmehr - und von den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes oder des Postgesetzes abweichend - die vorherige Zustimmung zu den Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird. Die Kritik der Beigeladenen zu 1.) an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Bl. 224 d. A.) ist insoweit nicht nachvollziehbar, auch wenn sie dessen Auffassung - aus ihrer Position heraus verständlich - im Ergebnis nicht teilen möchte. Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, dass - wie sie anführt - mit der Unbedingtheit der Leistungspflicht die Möglichkeit einer rückwirkenden Entgeltgenehmigung korrespondiert (Bl. 224 d. A.). Dies setzt aber - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu - voraus, dass der Wortlaut der anzuwendenden Norm einer Rückwirkung der Genehmigung bzw. Zustimmung nicht entgegensteht und eine Entgeltabrede getroffen wurde, zumindest den Kunden aber die (ungefähre) Höhe des sie erwartenden Entgelts bekannt ist. Beides ist hier, anders als in den von der Beigeladenen zu 1.) in Bezug genommenen Entscheidungen, nicht der Fall.
4. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1.) zu dem aus ihrer Sicht erforderlichen Gleichlauf zwischen der Beseitigung durch sie und der Beseitigung durch den originär hierfür zuständigen Beigeladenen zu 2.) (Bl. 224 f. d. A.) ziehen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG dürfe sich keine Rückwirkung beimessen, ebenfalls nicht in Zweifel.
Die Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG steht einer tragfähigen Finanzierung des Inhabers einer Beseitigungseinrichtung, dem die Beseitigungspflicht übertragen worden ist, nicht entgegen. Der fehlende vertragliche Entgeltanspruch resultiert, wie oben bereits ausgeführt, in der vorliegenden Konstellation in erster Linie aus dem Verhalten des Antragsgegners sowie gegebenenfalls der Beigeladenen zu 1.). Ohne Befristung der Zustimmung durch den Antragsgegner würde ein Zeitraum, in dem es an einer Zustimmung zu einer Preisliste fehlt, bereits nicht entstehen. Jedenfalls könnte ein solcher Zeitraum trotz Befristung vermieden werden, wenn die neue Preisliste rechtzeitig kalkuliert, geprüft und genehmigt werden würde. Der von der Beigeladenen zu 1.) geforderte Gleichlauf mit einer Beseitigung nach § 3 Abs. 1 TierNebG scheitert daher nicht an § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG und dem dort vorgesehenen Erfordernis der vorherigen Zustimmung. Vielmehr hat es insbesondere der Antragsgegner in der Hand, Zeiträume ohne genehmigte Preisliste zu verhindern. Insoweit bedarf es nicht der von der Beigeladenen zu 1.) geforderten Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG entgegen seinem Wortlaut, sondern einer Korrektur des Ablaufs des Verfahrens zur Zustimmung zu einer neuen Preisliste. Den Beteiligten bleibt es unbenommen, auf eine Änderung der Formulierung des § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG durch den Landesgesetzgeber zur Verbesserung der Praktikabilität hinzuwirken. Eine Verbesserung der Praktikabilität lässt sich jedoch rechtlich nicht erzwingen.
Auch mit ihren Ausführungen zu der Möglichkeit einer rückwirkenden Anpassung von Gebühren (vgl. zur möglichen Rückwirkung einer Kostenbeitragssatzung: Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 85 - 88), im Zusammenhang mit der Beseitigung von tierischen Neben- und Folgeprodukten durch die Landkreise und kreisfreien Städte mittels einer Satzungsänderung während des laufenden Gebührenzeitraums (Bl. 225 d. A.), stellt die Beigeladene zu 1.) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Beseitigung durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 3 Abs. 1 Nds. AG TierNebG und die Beseitigung durch einen Inhaber einer Beseitigungseinrichtung, dem die Beseitigungspflicht übertragen worden ist (§ 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG), ist hinsichtlich der Finanzierung unterschiedlich ausgestaltet und insbesondere ist nur im Fall des § 3 Abs. 2 Nds. AGTierNebG eine Entgeltkontrolle (gegenüber dem Beliehenen mit seiner Monopolstellung) vorgesehen, die dem öffentlichen Interesse dient, die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen sowohl der Beseitigungspflichtigen als auch der Materialbesitzer in jeder Wirtschaftslage sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 21). Eine solche austarierende Prüfung ist im Falle der Beseitigung durch die originär dazu verpflichteten Körperschaften nach § 3 Abs. 1 Nds. AGTierNebG nicht vorgesehen, vielmehr würden neben die speziellen kalkulatorischen Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nds. AGTierNebG die allgemeinen kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben treten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unterscheidung zwischen Gebühren- und Entgelterhebung (Bl. 165 d. A. VG) stellt die Beigeladene zu 1.) mit ihrem Vorbringen daher im Ergebnis nicht in Frage. Wie bereits ausgeführt steht das Erfordernis der vorherigen Zustimmung auch nicht - wie die Beigeladene zu 1.) meint (Bl. 225 d. A.) - einer Sicherstellung und Finanzierung der fortlaufenden Beseitigungsleistung sowie der Effektivität der Gefahrenabwehr entgegen, die nur durch eine Rückwirkung der Zustimmung zu gewährleisten wären. Der fehlende (vertragliche) Entgeltanspruch resultiert vielmehr - wie vorstehend mehrfach ausgeführt - aus der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur Zustimmung zu einer neuen Preisliste durch den Antragsgegner und gegebenenfalls zusätzlich aus Verzögerungen bei der Kalkulation der neuen Preisliste durch die Beigeladene zu 1.).
5. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, stellt die These der Beigeladenen zu 1.), die Materialbesitzer müssten keine Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem neuen Entgelt haben, damit die Entgeltgenehmigung Rückwirkung entfalten könne (Bl. 225 d. A.), die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 52 f.). Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG steht einer Rückwirkung der Zustimmung entgegen. Die von der Beigeladenen zu 1.) in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen - wie oben bereits dargestellt - lediglich Abweichungen der vor der Genehmigung zwischen den Beteiligten vereinbarten Entgelthöhe von der später genehmigten Höhe. Auch das Zitat aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach dem sich dieser nicht auf eine Kenntnisnahmemöglichkeit stützte, wird von der Beigeladenen zu 1.) nur unvollständig dargestellt (Bl. 226 d. A.). Denn zwei Sätze weiter heißt es in den vom Bundesgerichtshof wiedergegebenen und insoweit unbeanstandet gelassenen Ausführungen der Vorinstanz: "Da die Klägerin ihre Anträge auf Entgelterhöhungen im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht habe, habe sich die Beklagte auf zu erwartende Erhöhungen einstellen und entsprechende Rücklagen bilden können" (BGH, Urteil vom 4.3.2021 - III ZR 39/20 -, juris Rn. 9, 13). Um, wie die Beigeladene zu 1.) meint (Bl. 226 d. A.), Vorkehrungen gegen Preissteigerungen durch Rückstellungen bilden zu können, wäre es jedenfalls aus Sicht der Materialbesitzer, deren Interessen - wie oben bereits dargestellt - bei der Entgeltkontrolle zu berücksichtigen sind, hilfreich, die künftige Höhe der Entgelte, die rückwirkend verlangt werden sollen, einschätzen zu können, zumal auch auf den ersten Blick keine Umstände erkennbar sind, die dagegen sprechen würden, die kalkulierten künftigen Entgelte, die dem Antragsgegner zur Prüfung und Zustimmung übermittelt werden, auch den Materialbesitzern mitzuteilen und sie so in eine der von der Beigeladenen zu 1.) angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Telekommunikations- und Postrecht vergleichbaren Position zu versetzen. Die exakte Höhe des künftigen Entgelts muss den Materialbesitzern nicht, wie die Beigeladenen zu 1.) rügt (Bl. 226 d. A.) vorab mitgeteilt werden; dies wäre auch nicht möglich, da für sie nicht sicher absehbar ist, in welcher Höhe der Antragsgegner dem Entgelt zustimmen wird.
Auch wenn die Materialbesitzer von dem Bescheid vom 27. Dezember 2023, mit dem der Entgeltliste für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2024 (u. a. 128,97 EUR/t) zugestimmt wurde (Bl. 125 d. A.), im Mai 2024 Kenntnis erlangt hatten und dementsprechend mit einer Änderung der Höhe der Entgelte zum 1. Januar 2025 rechnen konnten (Bl. 226 d. A.), folgt hieraus nicht, dass der Zustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG entgegen dem Wortlaut der Vorschrift Rückwirkung dahingehend zukommen würde, dass mit dem Bescheid vom 29. Januar 2025 (Bl. 7 d. A. VG) der neuen Entgeltliste (u. a. 172,03 EUR/t) zur Anwendung ab dem 1. Januar 2025 rückwirkend zugestimmt werden könnte. Dem steht - wie bereits mehrfach ausgeführt - der Wortlaut der Vorschrift entgegen, zumal die Materialbesitzer auch keine Kenntnis davon hatten, in welcher Höhe der Entgelte die Beigeladene zu 1.) die Zustimmung zu ihrer Preisliste bei dem Antragsgegner beantragt hatte bzw. welche neuen Preise sie erwarten würden.
6. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, obliegt - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) (Bl. 227 f. d. A., vgl. auch bereits Bl. 210 d. A.) - weder dem Verwaltungsgericht noch dem Senat die Klärung von zivilrechtlichen oder staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen von ihr gegen die Materialbesitzer bzw. den Antragsgegner. Für die zivilgerichtliche Beurteilung bedarf es auch nicht einer von der Beigeladenen zu 1.) pauschal geforderten Auslegung des § 3 Abs. 2 Nds. AG TierNebG (Bl. 227 d. A.), die über die bisherigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Senats hinausgeht. Mögliche Auswirkungen solcher Ansprüche auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz sind dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen zu 1.) auch nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der gegebenenfalls erforderlichen Beurteilung von Ansprüchen durch die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) (Bl. 228 d. A.) nicht der Schluss ziehen, der Zustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AG TierNebG müsse Rückwirkung zukommen, um eine Verlagerung der verwaltungsrechtlichen Entgeltkontrolle auf die Zivilgerichte zu vermeiden. Eine Entgeltkontrolle durch den Antragsgegner hat stattgefunden. Inwieweit die Zivilgerichte deren Ergebnisse mit ihrer besonderen Zielsetzung im Rahmen der Prüfung von Ersatzansprüchen für den Zeitraum vor der Zustimmung als maßgeblich erachten, obliegt deren gesonderter Beurteilung. Insbesondere ist es - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) (Bl. 210 d. A.) - keine verwaltungsgerichtliche Auslegungsfrage, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG zivilrechtliche Ersatzansprüche vorsieht.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist ebenfalls unbegründet.
1. Der Antragsgegner bringt gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, dass es im Rahmen der Interessenabwägung einen Unterschied machen müsse, ob die Beigeladene zu 1.) auf ihren Kosten aus der Beseitigungsleistung "sitzenbleibe" oder nicht (Bl. 188 d. A.). Der Senat sei in seiner Entscheidung vom 21. März 2025 (- 10 ME 3/25 -) unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1.) durch den Entsorgungsvertrag abgesichert sei, und - aufgrund einer fehlenden Information - dass die Zustimmung nicht befristet erteilt worden sei. Der Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2023 sei allerdings befristet zum Ablauf des 31. Dezember 2024 (Bl. 189 d. A.). Damit sei der Senat in seiner früheren Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1.) ihre Kosten erstattet bekommen würde.
Mit diesem Vorbringen stellt der Antragsgegner die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Zwar bezieht sich der Verlustausgleich nach § 7 des Entsorgungsvertrags (entgegen der Annahme des Senats in seiner Entscheidung vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris 62) offenbar in der Tat nicht auf das in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGTierNebG geregelte Entgelt und die Zustimmungen zu den Preislisten wurden tatsächlich durch den Antragsgegner befristet erteilt. Jedoch geht aus den weiteren diesbezüglichen Ausführungen nicht hervor, weshalb es für die Frage der Rückwirkung der Zustimmung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AGTierNebG rechtlich darauf ankommen sollte, ob der Beigeladenen zu 1.) alternative Entgelt- oder Erstattungsansprüche zustehen, zumal - wie oben bereits ausgeführt - der nicht bestehende (vertragliche) Entgeltanspruch nicht auf das in § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. AGTierNebG geregelte Erfordernis einer vorherigen Zustimmung, sondern letztlich auf das Verhalten des Antragsgegners selbst (Befristung und nicht rechtzeitige Zustimmung zu der neuen Preisliste vor dem Ablauf der früheren Zustimmung) zurückzuführen ist.
2. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsgegner auch nicht hinreichend dargetan, dass - wie er meint - die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Zustimmungsbescheid offen wären und es daher auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen ankäme (Bl. 189 f. d. A.).
Vielmehr ist das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. November 2025 (- 2 A 108/24 -) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine rückwirkende Zustimmung rechtswidrig sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht in der hier mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung vom 22. Dezember 2025 ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 160 ff. d. A. VG). Das Verwaltungsgericht ist daher gerade nicht von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen, sondern von der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids, weshalb an dessen sofortigem Vollzug im Allgemeinen und auch hier kein (öffentliches) Vollzugsinteresse bestünde (Bl. 160 d. A. VG). Auch der Senat ging in der Entscheidung vom 21. März 2025 (- 10 ME 3/25 -, juris Rn. 50 - 55) davon aus, dass für Zeiträume vor der Zustimmung kein rückwirkend geändertes Entgelt verlangt werden könne und hält - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - daran fest, und zwar auch für den Fall, dass in dem Zeitraum vor der Zustimmung mangels einer genehmigten Preisliste kein (vertragliches) Entgelt gefordert werden kann.
Aufgrund der damit vorliegenden erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheids vom 29. Januar 2025, soweit er auf den 1. Januar 2025 zurückwirken soll, und die damit verbundenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vermag sich ein öffentliches Vollzugsinteresse allenfalls in Ausnahmefällen durchzusetzen (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 158; vgl. auch Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 188; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 90). In aller Regel kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines angefochtenen und - wie hier - offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen (Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 57). Der Antragsgegner hat keine Interessen von solchem Gewicht vorgebracht, die das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzugs der aller Voraussicht nach teilweise rechtswidrigen Entgeltzustimmung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 29. Januar 2025 überwiegen würden (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 11.2.2026 - 10 ME 50/26 - , n. v.).
3. Weiter moniert der Antragsgegner die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Annahme des Senats, mit der Entgeltgenehmigung sei ein Eingriff in die Vertragsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit verbunden, so dass es für eine Rückwirkung der Zustimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe (Bl. 190 d. A.). Die Antragstellerin habe keine Möglichkeit einen Preis auszuhandeln, Entgelte würde sie allein aufgrund gesetzlicher Grundlage schulden, so dass ihr insoweit auch keine Vertragsfreiheit zukomme, in die eingegriffen werden könne (Bl. 191 d. A.).
Unabhängig davon, dass der Antragsgegner mit diesem Vorbringen nicht dargetan hat, aus welchen Erwägungen heraus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu folgen sein könnte, hat er mit seinen, allerdings auch lediglich zum Teil zutreffenden Ausführungen, den Eingriff bereits selbst dargelegt. Denn grundsätzlich würde es der Beigeladenen zu 1.) und der Antragstellerin im Rahmen der beiden zukommenden Vertragsfreiheit möglich sein, durch eine individuelle Vereinbarung einen Preis für die Beseitigung von tierischen Neben- und Folgeprodukten auszuhandeln. Dies ist ihnen allerdings durch die landesgesetzliche Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG verwehrt, was einen Eingriff in eben diese Vertragsfreiheit darstellt. Die Entgeltkontrolle und die anschließende Zustimmung resultiert aus der mit der Beleihung verbundenen Monopolstellung der Beigeladenen zu 1.), die eine Herausbildung von Marktpreisen nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 21) und daher einer beiden Interessen gleichermaßen gerecht werdenden individuellen Preisevereinbarung entgegensteht. Der Interessenausgleich soll daher über die Entgeltkontrolle gewährleistet und die Verarbeitung sowie Beseitigung tierischer Nebenprodukte in jeder Wirtschaftslage sichergestellt werden (Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 21). Die Entgelte werden entgegen der Annahme des Antragsgegners auch nicht "ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage" geschuldet, sondern aufgrund der - ebenfalls vorab zustimmungsbedürftigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG) - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 1.), in denen es unter Ziff. 5 heißt: "Die Entgelte für die Entsorgung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte werden aufgrund unserer von der zuständigen Behörde genehmigten Preisliste erhoben." Lediglich die Ermittlung der Höhe der Entgelte erfolgt unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nds. AGTierNebG) und unterliegt behördlicher Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGTierNebG; vgl. dazu auch bereits Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 20 - 22; OLG G-Stadt, Urteil vom 11.12.2007 - I-23 U 27/07 -, juris Rn. 12, 30; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.5.2006 - 4 U 94/02 -, juris Rn. 13 - 17). Die rückwirkende Vorgabe eines den Materialbesitzern zuvor unbekannten Preises der Beseitigung der tierischen Neben- und Folgeprodukte und die rückwirkende Möglichkeit, nachträglich ein Entgelt in entsprechender Höhe zu verlangen, bedarf in Hinblick auf die damit verbundene (weitere) Einschränkung der Vertragsfreiheit der Materialbesitzer einer gesetzlichen Grundlage, die § 3 Nds. AG TierNebG nicht enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 50), auch wenn der Antragsgegner hier den vom Verwaltungsgericht - wohl in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - angenommenen weitreichenden Eingriff als nicht gegeben erachtet (Bl. 193 d. A.).
Zu Recht geht der Antragsgegner in diesem Zusammenhang aber davon aus, dass es sich - wie oben bereits ausgeführt - bei dem Ausschluss der Rückwirkung, wegen des damit verbundenen Wegfalls des Entgeltanspruchs für den Zeitraum der vom Antragsgegner beabsichtigten Rückwirkung infolge seiner Verwaltungspraxis (Befristung der früheren Zustimmung, neue Zustimmung erst nach Fristablauf), um eine Ausnahme vom Entgeltanspruch handeln würde (Bl. 191 - 193 d. A.). Dieser Ausschluss der Rückwirkung lässt sich allerdings, wie vom Antragsgegner gefordert, deutlich dem Gesetz entnehmen. Unabhängig davon geht die diesbezügliche Argumentation des Antragsgegners aber auch deshalb fehl, weil § 3 Abs. 2 Nds. AGTierNebG selbst eine Ausnahme vom Entgeltanspruch nicht vorsieht. Der Ausschluss des Entgeltanspruchs beruht - wie bereits mehrfach dargestellt - vielmehr auf der konkreten Handhabung der dortigen Regelungen durch den Antragsgegner selbst. Bei einer zeitlichen früheren Zustimmung zu der neuen Preisliste oder einem Weglassen der Befristungen der Zustimmungen würde der Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1.) auch bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG und unter Ausschluss einer Rückwirkung der Zustimmung nicht entfallen.
4. Der Antragsgegner begründet seine Beschwerde weiter damit, dass sich der Begriff der Erhebung auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schuldners durch Rechnungstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung beziehe (Bl. 194 d. A.).
Unabhängig davon, dass der Antragsgegner bei diesem Vorbringen nicht darauf eingeht, dass, würde man seiner Auffassung folgen, die Materialbesitzer keine Kenntnis von der zu erwartenden Höhe des Entgelts hätten und daher die Kalkulation gegenüber ihren eigenen Kunden erschwert wäre (vgl. dazu auch bereits Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 50 - 52), bezieht sich - wie bereits oben dargestellt - die vorherige Zustimmung nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGTierNebG auf die Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht auf die nachfolgende Erhebung, so dass die zeitlich vorausgehende Zustimmung zur Grundvoraussetzung einer entgeltpflichtigen Leistungserbringung durch den Beliehenen wird. Eine rückwirkende Ausfüllung der Entgelthöhe als wesentlichem Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, mit der Folge, dass der Entgeltanspruch rückwirkend geltend gemacht werden und das Entgelt später in Rechnung gestellt werden könnte, gestattet § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG gerade nicht.
5. Den Ausführungen des Antragsgegners zu seiner Verwaltungspraxis (Bl. 194 f. d. A.) ist nicht zu entnehmen, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dahingehend auszulegen wäre, dass der Zustimmung insoweit Rückwirkung zukommen sollte, dass nicht vertraglich vereinbarte Entgelte nach deren späterer Genehmigung in Rechnung gestellt werden könnten.
Soweit der Antragsgegner pauschal behauptet, die verzögerte Zustimmung würde darauf beruhen, dass einerseits möglichst aktuelle Daten verwendet werden müssten, die auf einem abgeschlossenen Geschäftsjahr beruhten, andererseits aber die Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zeitaufwendig sei, erklärt dies für sich genommen noch nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb die im hier streitgegenständlichen Verfahren am 2. Juli 2024 von der Beigeladenen zu 1.) beantragte Zustimmung zu der Preisliste für den Zeitraum ab 1. Januar 2025 und deren Prüfung nicht vor dem 31. Dezember 2024 abgeschlossen hätte werden können, zumal die von dem Antragsgegner angeführten Umstände gerade auch nicht in die Sphäre der Materialbesitzer fallen, zu deren Lasten sie - entsprechend der Auffassung des Antragsgegners - berücksichtigt werden sollen. Sofern der Antragsgegner die Befristungen seiner Zustimmungen weiter für unabdingbar erachtet und er in den entsprechenden Bescheiden keine Regelungen für einen Zeitraum treffen möchte, in dem nach dem Ablauf der Befristung noch keine erneute Zustimmung vorliegt, obliegt es ihm, für eine rechtzeitige Zustimmung Sorge zu tragen. Das Entstehen eines Zeitraums ohne gültige Preisliste liegt eben gerade nicht in der Natur der Sache (Bl. 194 d. A.) und folgt keineswegs zwangsläufig aus den gesetzlichen Vorgaben.
Soweit der Antragsgegner, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts D-Stadt, für seine Auffassung unter anderem die Beachtung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips anführt (Bl. 195 f. d. A.), ist abermals anzumerken, dass der fehlende Entgeltanspruch in erster Linie auf die Handhabung der Zustimmung durch den Antragsgegner (Befristung und Entscheidungszeitpunkt) zurückzuführen ist und nicht zwangsläufig aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG folgt. Nicht der Landesgesetzgeber hat hier den beliehenen Unternehmer schlechtergestellt, wie der Antragsgegner meint (Bl. 196 d. A.), sondern der Antragsgegner selbst durch die von ihm gewählte konkrete Handhabung der Landesnorm. Mit seinem Vorbringen zur bundesweit angenommenen Rückwirkung behördlicher Genehmigungen und zu der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet der Antragsgegner nicht die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und verkennt er die damit verbundenen grundlegenden Unterschiede zwischen den Genehmigungsverfahren, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen (nachträgliche Genehmigung eines mit den Kunden individuell vereinbarten Entgelts) und der hier zu entscheidenden Konstellation (Zustimmung zu einer den Materialbesitzern unbekannten Preisliste).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da es nicht sachgerecht wäre, der unterlegenen Beigeladenen zu 1.) ihre außergerichtlichen Kosten hälftig durch den ebenfalls unterlegenen Antragsgegner erstatten zu lassen und dem sich nicht aktiv am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 2.) demgegenüber keine Erstattung zu gewähren, sind den beiden unterlegenen Beteiligten - neben den Gerichtskosten - lediglich die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Antragstellerin aufzuerlegen und ist in der Konsequenz eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten im Übrigen nicht anzuordnen (so auch bereits Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 67).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und unter Berücksichtigung der Empfehlung unter Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
Angesichts der die Beschwerden zurückweisenden Entscheidung des Senats besteht kein Anlass mehr, noch über den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1.) zu entscheiden, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.3.2025 - 2 ME 15/25 -, juris Rn. 2 f.) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 22. Dezember 2025 bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen und die Entgeltzustimmung vom 29. Januar 2025 für den Zeitraum vom 1. bis 29. Januar 2025 wieder für vollziehbar zu erklären (vgl. Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 68).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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