Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.03.2026 – 4 ME 132/26
ECLI:DE:OVGNI:2026:0320.4ME132.26.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 20. März 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat mit dem erstinstanzlichen Beschluss den Erlass einer von dem Antragsteller beantragten Zwischenverfügung (sog. "Hängebeschluss") im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. In diesem beantragt der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19. März 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2026, mit welchem dieser gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines bestimmten Individuums der streng geschützten Tierart Wolf (canis lupus) aus der Natur in einem Teilbereich der Gemeinde C. erteilt hat.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss über den Erlass bzw. über die Ablehnung einer beantragten Zwischenverfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.2024 - 4 ME 69/24 -, juris Rn. 3 m.w.N.)
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.
Auch im vorliegenden Verfahren gilt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach der Senat nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüft. Darüber hinaus hat der Senat bei der Beschwerde über einen Hängebeschluss grundsätzlich nur über diesen, nicht aber über die eigentliche Eilentscheidung zu befinden, die das Verwaltungsgericht noch gar nicht getroffen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.2024 - 4 ME 69/24 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.).
Von den Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung (vgl. hierzu sowie zur Rechtsgrundlage dieses in der VwGO nicht ausdrücklich vorgesehenen Instruments Senatsbeschl. v. 29.3.2024 - 4 ME 69/24 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Voraussetzung, dass bei einem Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzes der Eintritt schwerer und unabwendbarer Nachteile drohen muss, im Wege einer Folgenbetrachtung verneint. Hierbei hat es sich erstens auf das Argument gestützt, dass die nur bis zum 31. März 2026 befristete Ausnahmegenehmigung, mit welcher der Schutz vor ernsten wirtschaftlichen Schäden für die von Rissvorfällen betroffenen Nutztierhalter bezweckt werde, weitgehend leerlaufen würde, wenn die vom Antragsteller begehrte Zwischenverfügung ergehen würde. Zweitens hat es sich darauf gestützt, dass auch bei einem möglichen zwischenzeitlichen Abschuss eines Wolfs kein schlechterdings unzumutbarer Nachteil zu erkennen sei, da die Verfügung nur auf die letale Entnahme eines einzelnen Individuums gerichtet sei und dies weder mit dem Bestand des betreffenden Wolfsrudels und erst Recht nicht mit dem Bestand der geschützten Art verbunden sei. Drittens hat es sich darauf gestützt, dass im Rahmen der Folgenbetrachtung auch zu berücksichtigen sei, dass der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von "streng geschützt" in "(einfach) geschützt" herabgestuft worden sei und mit Wirkung zum 14. Juli 2025 die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) dahingehend geändert worden sei, dass der Wolf nicht mehr in Anhang IV, sondern nunmehr in Anhang V gelistet sei. Das generelle Entnahmeverbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-Richtlinie gelte damit nicht mehr, sondern der Schutz des Wolfs richte sich nur noch nach Art. 14 FFH-Richtlinie, der die Mitgliedsstaaten nicht zu einem "strengen Schutzsystem" verpflichte.
Die Beschwerde des Antragstellers setzt sich mit den ersten beiden vom Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm angestellten Folgenbetrachtung herangezogenen Gesichtspunkten bereits in keiner Weise auseinander, so dass der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben muss.
Lediglich in Bezug auf den dritten vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekt führt der Antragsteller aus, dass Deutschland den Wolf bisher noch nicht als jagdbare Tierart ausgewiesen habe und das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des BJagdG und des BNatSchG noch nicht abgeschlossen sei, dass der Wolf weiterhin eine "streng" und "besonders" geschützte Tierart sei und dass die Regelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG und bei dessen Anwendung auch die Regelung des Art. 16 FFH-Richtlinie weiterhin zu beachten seien. Es gebe rechtlich keinen Unterschied, ob eine nach nationalem Recht nicht jagdbare besonders geschützte Tierart oder eine nach nationalem Recht streng geschützte Tierart Gegenstand der angefochtenen Ausnahmegenehmigung sei. Art. 14 der FFH-Richtlinie schreibe auch nicht vor, dass die Mitgliedstaaten die Jagdbarkeit einführen müssten, unter bestimmten Voraussetzungen dürften sie es gar nicht. Der letale Eingriff sei ein schwerwiegender und (wie stets) irreversibel.
Mit diesem Vorbringen legt der Antragsteller aber nicht dar, weshalb die auf Basis der Änderung der Berner Konvention vom 7. März 2025, mit welcher der Schutzstatus des Wolfs völkerrechtlich von einer "streng geschützten Tierart" auf eine "geschützte Tierart" herabgestuft worden ist, erfolgte Änderung der FFH-Richtlinie mittels der Richtlinie (EU) 2025/1234 vom 17. Juni 2025, nach welcher die Tierart Wolf nunmehr ausschließlich in Anhang V der FFH-Richtlinie und nicht mehr wie bisher für Deutschland in Anhang IV geführt wird, vom Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Folgenbetrachtung nicht berücksichtigt werden durfte. Denn unabhängig von dem auf nationaler Ebene noch nicht vollständig abgeschlossenen Gesetzgebungsprozess zur Aufnahme von Regelungen zur Bejagung des Wolfs in das BJagdG und zur Änderung des BNatSchG (vgl. https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesjagdgesetzes- und-zur-%C3%A4nderung-desbundesnaturschutzgesetzes/329526?term=gesetz%20zur%20%C3%A4nderung%20des%20 bundesjagdgesetzes&f.wahlperiode=21&rows=25&pos=1&ctx=d) gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls das jedes einzelne Individuum betreffende unionsrechtliche Tötungsverbot nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) FFH-Richtlinie für die Tierart Wolf nicht mehr. Hieraus folgt zugleich - und anders als der Antragsteller meint -, dass für die Entnahme eines Individuums der Tierart Wolf aus der Natur unionsrechtlich nunmehr auch nicht mehr generell eine Ausnahmeregelung nach Art. 16 FFH-Richtlinie erforderlich ist. Denn der nach jetzigen Unionsrechtsstand für die Tierart Wolf maßgebliche Art. 14 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt von den Mitgliedsstaaten nur noch, dass diese die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Entnahme von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhang V mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Eine mögliche Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands des Wolfs, welchen Deutschland im Jahr 2025 sowohl für die atlantische als auch die kontinentale biogeographische Region - und somit für die gesamte Fläche Niedersachsens - an die EU-Kommission gemeldet hat (vgl. https://www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/deutschland-meldet-guenstigenerhaltungszustand-des-wolfs-an-eu-kommission), erscheint durch die Entnahme eines einzelnen Exemplars der Tierart jedenfalls in Niedersachsen mit seiner besonders hohen Populationsdichte von aktuell 64 Wolfsterritorien (vgl.: https://www.wolfsmonitoring.com/fileadmin/dateien/wolfsmonitoring.com/Berichte_und_Literatur/2025_III_Quartalsbericht_Wolfsmonitoring.pdf) als fernliegend. Lediglich in dem Fall, dass die Entnahme eines einzelnen Exemplars möglicherweise negative Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands haben könnte, würde unionsrechtlich gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung nach Art. 16 FFH-Richtlinie erforderlich, um von den Anforderungen des Art. 14 FFH-Richtlinie abweichen zu können. Dass unabhängig hiervon im nationalen Recht jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt weiterhin allein die den Art. 16 FFH-Richtlinie ins nationale Recht umsetzende Regelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG anwendbar ist, ändert nichts daran, dass eine Betrachtung der auf völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Ebene bereits eingetretenen Rechtsänderungen hinsichtlich des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen einer Folgenabwägung vor dem Erlass einer Zwischenverfügung Berücksichtigung finden kann.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst. Aus dem vorgenannten Grund ist auch die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich (Senatsbeschl. v. 5.3.2020 - 4 ME 34/20 -, juris Rn. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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