Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.03.2026 – 9 LA 40/25
ECLI:DE:OVGNI:2026:0324.9LA40.25.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 12. Februar 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.357,65 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover hat keinen Erfolg.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags mit Bescheid der Beklagten vom 23. November 2020 in Höhe von 1.357,65 EUR "für den Ausbau der Ausbauanlage "Nördliche Steingrube / Südliche E." zw. F. / G. -Ost und H.".
Die Beklagte legte der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands einen Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand betreffend die Teileinrichtung Parkflächen und Standspuren in Höhe von 50 % zugrunde. Dieser Anteilssatz beruht auf der Abweichungssatzung vom 16. November 2020, mit der die Beklagte abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 2d ihrer Straßenausbaubeitragssatzung vom 4. Juni 2012 den Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Teileinrichtung "Parkflächen ohne Busbuchten und Bushaltestellen" der in 2015 fertiggestellten Ausbauanlage "Nördliche G. / Südliche E." von der Einmündung H. bis zur Einmündung F. / G. -Ost auf 50 % festgelegt hatte. Diese Abweichungssatzung wurde beschlossen, nachdem der Senat in seinem Urteil vom 24. August 2020 (- 9 LB 146/17 - juris Rn. 94 ff.) den von den Anliegern zu tragenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Anlage betreffend die Teileinrichtung Parkflächen in Höhe von 70 % in der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten beanstandet hatte.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat den Anteilssatz der Anlieger von 50 % für die Teileinrichtung Parkflächen als nicht überhöht angesehen.
Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Klägerin.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden bzw. liegen in der Sache nicht vor.
1.
Die Klägerin hat keine hinreichenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 - juris Rn. 3 und vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 37 m. w. N.).
Gemessen daran hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt der Zulassungsgrund nicht vor.
Zunächst ist voranzustellen:
Gemäß§ 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei bleibt nach § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG bei der Ermittlung des Beitrages ein dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit oder der Kommune entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz, wenn die Einrichtungen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Kommune selbst in Anspruch genommen werden. Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung. Sie ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 34 Rn. 8 f. m. w. N.). In diesem Sinne ist für die niedersächsische Rechtslage bereits entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG den Ortsgesetzgeber anweist, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, und damit dessen Ermessen einschränkt. Ob der örtliche Gesetzgeber diese Schranke eingehalten und bei seiner Festlegung des auf die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer umzulegenden Kostenanteils zwischen den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen der Beitragspflichtigen und dem öffentlichen Interesse in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise abgewogen hat, ist in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Dabei darf jedoch das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Ortsgesetzgebers setzen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich, orientiert an den allgemeinen Grundsätzen der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen des Gesetzgebers und der Verwaltung, darauf zu beschränken, ob ein in groben Zügen zu bestimmender Rahmen eingehalten oder überschritten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.2.1976 - VI OVG B 141/75 - KStZ 1976, 96). Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d. h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 27) bzw. wenn die Ratsentscheidung auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil sie nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.1.2012 - 6 A 10971/11 - juris Rn. 23; im Einzelnen auch Driehaus/Raden, a. a. O., § 34 Rn. 9 ff.).
Ein auf die Anlieger entfallender Anteilssatz von 65 % bzw. 70 % für die flächenmäßige Teileinrichtung Parkflächen ist vorteilsgerecht, wenn nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Parkflächen - wie üblich - überwiegend dem Anliegerverkehr Vorteile durch die Inanspruchnahmemöglichkeit verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.7.2024 - 9 LA 156/22 - juris Rn. 23; Senatsurteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 99 f.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 138 m. w. N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht. Bei der Anwendung dieses Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall ist im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtungsweise zulässig, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht. Insoweit sind bedeutsam die Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz und die Verkehrsplanung der Gemeinde, ihr darauf beruhender Ausbauzustand (u. a. Breite, Länge, vorhandene Teileinrichtungen) und die straßenrechtliche Gewichtung der Straße. Insofern kommt es letztlich entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an, aufgrund derer die Verkehrsplanung der Gemeinde überholt sein kann (vgl. auch Senatsurteil vom 27.1.2025 - 9 LB 30/21 - juris Rn. 81). Für die Beurteilung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse kommt es nicht auf eine "vorzunehmende Verkehrszählung" an, die ohnehin nur eine Momentaufnahme sein kann. Denn die Senatsrechtsprechung fokussiert sich nicht allein auf die tatsächlichen Verkehrsströme (vgl. Senatsurteil vom 27.1.2025, a. a. O., Rn. 82). Die Einordnung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 27.1.2025, a. a. O., Rn. 83).
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der in der Abweichungssatzung festgesetzte Anteilssatz von 50 % bezogen auf die Teileinrichtung Parkflächen sei jedenfalls nicht zu hoch angesetzt, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermocht.
a)
Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den vorgenannten Maßgaben festgestellt, dass die Ausführungen der Beklagten nachvollziehbar seien und eine Verkehrszählung nicht angezeigt sei.
Demgegenüber beanstandet die Klägerin, dass sich der Satzungsgeber das Ergebnis der Verwaltungsuntersuchung zu Eigen gemacht habe, die auf einer - lückenhaften - Parkvorgangserhebung beruhe. Diese Methode sei generell ungeeignet, den Anliegeranteil zu erfassen. Es sei "auch nicht von Relevanz, ob eine Parkdauererhebung oder eine rechnerische Bedarfsermittlung zu vergleichbaren Ergebnissen gekommen wäre, denn die Möglichkeit der Heilung von Ermessenserwägungen nach § 114 VwGO" gelte "nicht für das "Satzungsermessen", zumal die Bestimmung des Anliegeranteils überhaupt keine Ermessensentscheidung" sei.
Dieser Einwand bleibt erfolglos.
Wie oben dargelegt kommt es nach der Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zur Bemessung des Anlieger- bzw. Gemeindeanteils nicht auf eine Verkehrszählung an. Denn die Senatsrechtsprechung fokussiert sich nicht allein auf die tatsächlichen Verkehrsströme, sondern verlangt im Einzelfall eine typisierende Betrachtung, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht (vgl. Senatsurteil vom 27.1.2025 - 9 LB 30/21 - juris Rn. 82). Eine typisierende Betrachtung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse losgelöst von Momentaufnahmen ist bedeutsam, weil die in einem bestimmten Zeitfenster beobachteten Verkehrsverhältnisse abhängig sind von Faktoren wie etwa Baustellen (s. a. die Sitzungsvorlage 20/325 vom 14.10.2020, Rückseite von Bl. 170 BA 002), Umleitungen oder sonstige das Verkehrsaufkommen beeinflussende Zufälligkeiten und Veränderungen unterliegen. Sie können aber als Bestätigungsmerkmal von Bedeutung sein (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 34 Rn. 53 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.11.1986 - 9 A 25/86 - KStZ 1987, 136 f.). Daher kann der Rat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Grundstücksnutzungen, der flächenmäßigen Ausdehnung der Anlage, den Verkehrsströmen und der Bedeutung einer Gemeindestraße im Gefüge der innerörtlichen Verkehrswege vertraut ist, die Entscheidung über den Gemeindeanteil grundsätzlich ohne eine Verkehrszählung oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen hinreichend zuverlässig treffen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12.1.2012 - 6 A 10971/11 - juris Rn. 23; im Einzelnen auch Driehaus/Raden, a. a. O., § 34 Rn. 9).
Ist eine Verkehrszählung danach nicht erforderlich, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die von den Beteiligten protokollierten Verkehrsbewegungen gestützt hat. Dies gilt umso mehr, als es seine Entscheidung ausdrücklich unter Einbeziehung des Vortrags der Klägerin getroffen hat, in rein quantitativer Sicht würden die Parkflächen überwiegend durch Fremdverkehr in Anspruch genommen (S. 12 des Urteilsabdrucks). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Parkvorgangserhebung der Beklagten lückenhaft ist, welche Ergebnisse die Klägerin ermittelt hat und welche Beobachtungspunkte für die Erhebung gewählt wurden.
Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen rügen wollen, dass der Rat der Beklagten bei seiner Entscheidung über den Anteilssatz protokollierte Verkehrsbewegungen berücksichtigt habe, obwohl eine - wie die Klägerin meint, lückenhafte - Verkehrszählung generell ungeeignet sei, den Anteilsatz zu erfassen, bliebe dieser Vortrag erfolglos. Der Rat der Beklagten hat im Rahmen seines Satzungsermessens die Bestimmung des Anteilssatzes für Parkflächen nicht allein auf die protokollierten Verkehrsbewegungen gestützt, sondern auch den Parkplatzbedarf der Anlieger und die Parkdauer in seine Erwägungen einbezogen (vgl. die Sitzungsvorlage 20/325 vom 14.10.2020, Rückseite von Bl. 170 BA 002).
Der Hinweis der Klägerin auf § 114 VwGO verfängt nicht. Wie sie selbst vorträgt, gilt diese Vorschrift nicht für das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare ortsgesetzgeberische Ermessen (hierzu bereits die voranstehenden Ausführungen). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht keinen Fehler in der Ausübung des Satzungsermessens festgestellt, sondern es ist auf der Grundlage seiner Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Beklagten beschlossene Anteilssatz von 50 % bezogen auf die Teileinrichtung Parkflächen nicht überhöht ist.
Diese Erwägungen hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist eine greifbare und entscheidungserhebliche Fehleinschätzung der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich.
b)
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der maßgeblichen typisierenden Betrachtung wie auch der Rat der Beklagten zur Bemessung des Vorteils der Inanspruchnahme der Parkflächen den Bedarf an Stellplätzen durch die Anlieger berücksichtigt haben.
Der Bedarf an Stellplätzen ist ein geeigneter Anhaltspunkt für die Ermittlung des wahrscheinlichen Umfangs der Inanspruchnahme der Parkflächen durch die Anlieger und die Allgemeinheit (vgl. Senatsbeschluss vom 1.7.2024 - 9 LA 156/22 - juris Rn. 24).
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach den von der Beklagten ermittelten Zahlen im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten 124 Anliegerhaushalten lediglich 35 private Stellplätze gegenübergestanden hätten. Es hat weiter festgestellt, dass - selbst wenn man die von der Klägerin genannten Zahlen (die sich allerdings auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezogen hätten) zugrunde legte und 110 Haushalten 55 private Einstellplätze zur Verfügung stünden - bei einer Gesamtzahl von 100 öffentlichen Parkplätzen im Anlagenbereich davon auszugehen sei, dass diese jedenfalls zu 50 % von Anliegern genutzt würden.
Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, auf den Privatgrundstücken befänden sich 60 Einstellplätze und dies entspreche der Hälfte des Einstellplatzbedarfs.
Zum einen hat die Klägerin die im Zulassungsverfahren vorgetragene Anzahl von 60 Einstellplätzen auf Privatgrundstücken nicht belegt. Zum anderen kommt es nicht auf die derzeitigen Umstände, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 27.1.2025 - 9 LB 15/21 - juris Rn. 83). Im Übrigen dürfte die von der Beklagten vorgetragene Anzahl von 60 Privatparkplätzen der Annahme, dass die vorhandenen 100 Stellplätze zu 50 % von den Anliegern genutzt werden, nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Klageverfahren vorgetragenen 110 Wohneinheiten und der jetzt im Zulassungsverfahren vorgetragenen 60 Privatparkplätze bestünde rein rechnerisch ein Parkplatzbedarf für die Anlieger von etwa 50 Parkplätzen, also der Hälfte der vorhandenen 100 Stellplätze - wobei dies nur den ungefähren Bedarf der Anlieger selbst, nicht aber den durch die Anlieger ausgelösten Besucherverkehr abbilden würde.
Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, dass nach der Novelle der Niedersächsischen Bauordnung vom 1. Juli 2024 ein Einstellplatznachweis für Wohnungen nicht mehr gefordert werde. Denn dieses Gesetz galt im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch nicht.
c)
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sowie der Rat der Beklagten bei der Ermittlung des Ausmaßes der wahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Parkflächen unabhängig von der rein quantitativen Sicht auch auf die Dauer abgestellt haben, für die eine Parkfläche in Anspruch genommen wird.
Der Gesichtspunkt der Parkdauer ist geeignet, die Vorteile der wahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der Parkplätze zu bemessen. Denn je länger ein Parkplatz genutzt wird, desto höher ist die Inanspruchnahme dieser Teileinrichtung und desto größer ist der Vorteil für den jeweiligen Nutzer.
Diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht angeführt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass Anlieger die Parkflächen regelmäßig über einen deutlich längeren Zeitraum belegten als Fremdnutzer, wobei erstere (im Gegensatz zu letzteren) insbesondere regelmäßig ihre Pkw über Nacht auf diesen stehen lassen würden (qualitativer Aspekt).
Die Klägerin trägt hiergegen vor, die Behauptung, die Abstellzeit sei bei dauerparkenden Anliegern höher als bei den Fremdnutzern, sei so nicht belegt, die Beobachtungserfahrung zeige, dass bei längeren Ruhephasen der Fahrzeuge der Anlieger auf Privatparkplätze gewechselt werde.
Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Mit dem Begriff "dauerparkende Anlieger" räumt die Klägerin selbst ein, dass Anlieger in der Regel ihre Fahrzeuge für einen länger andauernden Zeitraum parken. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass bei längeren Ruhephasen der Fahrzeuge Kapazitäten für einen Wechsel auf Privatparkplätze frei sein sollten, wenn die Anzahl der Haushalte die Anzahl der Privatparkplätze übersteigt. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Anlieger ihre Fahrzeuge vor allem nachts und damit länger als Fremdnutzer auf einer öffentlichen Parkfläche parken, wenn nicht genügend Privatparkplätze zu Verfügung stehen, weil sie an der Straße wohnen und nicht lediglich ihr Fahrzeug abstellen, um Besorgungen zu machen. Während dieser Zeit steht der Parkplatz für den Fremdverkehr nicht zur Verfügung.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Parkdauer Gegenstand der Ratsentscheidung gewesen. Der Rat hat den Umstand, dass Anlieger die Stellplätze teilweise als Dauerparkfläche nutzen, gewürdigt (vgl. die Sitzungsvorlage 20/325 vom 14.10.2020, Rückseite von Bl. 170 BA 002).
d)
Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf einen erheblichen Parkdruck durch die Anlieger benachbarter Straßen und die Lage der Parkplätze am Rand der Innenstadt und durch den Wegfall anderer Parkplätze.
Den Gesichtspunkt des Parksuchverkehrs von anderen Verkehrsteilnehmern als den Anliegern hatte der Senat in seinem Urteil vom 24. August 2020 angeführt (- 9 LB 146/17 - juris Rn. 101). Das Verwaltungsgericht hat das Ausmaß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Parkplätze durch Fremdnutzer anhand der vorliegenden Verkehrsverhältnisse geprüft. Es ist zu Ansicht gelangt, dass die angrenzende Grünfläche keinen nennenswerten Pkw-Parkverkehr hervorrufe. Der wesentliche Pendlerverkehr beschränke sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten üblicherweise im Mittel auf ca. drei Stunden (Einkauf in der Innenstadt, Kino-/Theaterbesuch) bis neun Stunden (berufliche Pendler) und damit auf durchschnittlich ca. sechs Stunden pro Tag. Es sei bei typisierender Betrachtung auch zu berücksichtigen, dass Nutzer der Jugendverkehrsschule als Anlieger zu werten seien. In der Umgebung befinde sich kein Großgewerbe bzw. keine Industrie, welche über keine eigenen Stellplätze verfügten und deshalb die streitgegenständlichen Parkflächen nutzten.
Diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht vermag die Klägerin nicht mit der bloßen Schilderung des Parkdrucks oder der nachgereichten Auflistung, welche Parkplätze im Einzelnen weggefallen sind, zu entkräften. Selbst wenn vorliegend aufgrund der Nähe zur Innenstadt und des Wegfalls von Parkplätzen in der Umgebung ein großer Parkdruck in dem Bereich der Verkehrsanlage vorhanden sein sollte (wovon auch der Senat in der vorgenannten Entscheidung ausgegangen ist), dürfte dieser Parkdruck gleichermaßen für die Anlieger wie für die Fremdnutzer bestehen. Zwar nutzen voraussichtlich auch die Anlieger der Nachbarstraßen die streitbefangenen Parkflächen. Sie sind in Bezug auf diese Parkflächen Fremdnutzer. Aber ebenso haben die Besucher der Anliegergrundstücke einen Parkplatzbedarf. Sie sind dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Allerdings war der quantitative Aspekt selbst einer (unterstellt) überwiegenden Inanspruchnahme der Parkflächen durch den Fremdverkehr für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend, weil es als qualitativen Aspekt die Standzeiten der Pkw von Anlieger- und Fremdverkehr miteinander verglichen und in die Betrachtungsweise einbezogen hat. Das Zulassungsvorbringen zum Umfang des Fremdverkehrs ist daher nicht relevant.
e)
Die Klägerin trägt ohne Erfolg vor, man könne in den zentrumsnahen Verdichtungsbereichen einen Anliegeranteil bei Parkplätzen nur noch quantifizieren, wenn die Parkplätze bewirtschaftet würden und den Anliegern ein Vorrang eingeräumt würde. In anderen Fällen liege der Fremdnutzeranteil deutlich über 50 %. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - für das Verwaltungsgericht und die Beklagte eine rein quantitative Inanspruchnahme nicht ausschlaggebend war, ist die These der Klägerin sehr pauschal und für den Senat nicht nachvollziehbar.
2.
Die Klägerin hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3.1.2020 - 9 LA 173/19 - und vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 - juris Rn. 42 m. w. N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 18).
Der Beklagte trägt vor, dass es eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Erfassung des Anliegervorteils in innenstadtnahen Verdichtungsräumen nicht gebe.
Damit hat die Klägerin bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert und genügt schon deshalb nicht ihren Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Selbst wenn eine mögliche Frage darauf gerichtet sein sollte, wie ein Anliegervorteil in innenstadtnahen Verdichtungsräumen zu erfassen sei, wäre hier eine entsprechende Frage einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. Vorliegend handelt es sich wegen der atypischen Situation um einen Sonderfall, wie der Senat bereits betont hat (vgl. Senatsurteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 94, 100, 102). Im Übrigen hängt die Höhe des Anteilssatzes, der auf die Anlieger und die Allgemeinheit entfällt, auch von der Einstufung der öffentlichen Einrichtung im konkreten Einzelfall ab.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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