Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.03.2026 – 2 ME 208/25
ECLI:DE:OVGNI:2026:0327.2ME208.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 19. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin studiert seit dem Sommersemester 2022 an der E. Humanmedizin. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 wurde sie vom Antragsgegner für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen. Nachdem die Antragstellerin die vorherigen Prüfungen nicht bestanden hatte, lud der Antragsgegner sie mit Schreiben vom 19. September 2024 zur Ablegung der ersten Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils sowie zur zweiten Wiederholungsprüfung des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zum Frühjahrstermin 2025. Den schriftlichen Teil bestand die Klägerin ausweislich der Ergebnismitteilung vom 3. April 2025 mit der Note "ausreichend". Die zweite Wiederholungsprüfung im mündlich-praktischen Teil am 26. März 2025 wurde mit der Note "nicht ausreichend" bewertet und die Prüfung damit nicht bestanden.
Am 28. März 2025, einem Donnerstag, teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner per E-Mail mit, dass sie ihn an diesem Tag telefonisch nicht habe erreichen können. Sie habe einen großen Fehler gemacht und an dem mündlichen Drittversuch am 26. März trotz starker Herz-Kreislaufprobleme, die seit dem 13. März bestünden und sich nach einem Krankenhausaufenthalt am selben Tag nicht gebessert hätten, teilgenommen. Diesen (dritten Versuch) habe sie auch leider nicht bestanden, da sie auch am Tag der Prüfung aufgetreten seien und sie emotional und psychisch sehr belastet hätten. Leider sei sie aufgrund ihrer starken emotionalen und physischen sowie psychischen Zustandsminderung nicht in der Lage gewesen, ihren Gesundheitszustand selbst einzuschätzen. Die Herz-Kreislaufprobleme seien am 12. März abends zum ersten Mal aufgetreten, die Schriftliche Prüfung sei davon jedoch unbeeinflusst gewesen. Sie sei am 26. März noch über einen Notfalltermin bei ihrem Arzt gewesen, der ihr diesen Zustand ärztlich attestiert habe. Sie sei gerade am Boden zerstört und wisse nicht, was sie tun solle. Sie werde erneut versuchen, den Antragsgegner am 1. April zu erreichen, wolle die Lage aber schon einmal schriftlich mitteilen. Das Attest habe sie am Morgen per Post versendet.
Der Antragsgegner erhielt am 31. März 2025 auf dem Postweg ein Ärztliches Attest vom 26. März 2025, ausgestellt von Herrn Dr. medic ... F. - Facharzt für Allgemeinmedizin - aus G., der bescheinigte, dass die Antragstellerin am 26. März 2025 wegen Herzrasens, Schwindel und Kreislaufstörungen in seiner Behandlung gewesen sei. Diese Symptome hätten derzeit ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
Am 15. April 2025 stellte die Antragstellerin per E-Mail einen Antrag auf Begründung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung. Hierzu nahmen die Prüfer mit Schreiben vom 7. Mai 2025 protokollartig Stellung.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass diese zwar den schriftlichen Teil bestanden habe, nicht hingegen den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Dieser sei endgültig nicht bestanden, weil ihre zweite Wiederholungsprüfung vom 26. März 2025 mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden sei; eine weitere Wiederholung sei nicht möglich.
Hiergegen legte die anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juni 2025 Widerspruch ein und begründete diesen mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2025 unter Vorlage einer "Bescheinigung zur Vorlage beim Landesprüfungsamt" des Zentrums Psychosoziale Medizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, bei der Universitätsmedizin D-Stadt (UMG), die unter dem 28. Mai 2025 von Prof. Dr. ... H. - Psychotherapeut - und ... I. - Ärztin - ausgestellt wurde. Darin wurde bei der Antragstellerin eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ausgeführt, dass eine passagere Prüfungsunfähigkeit durchaus möglich sei. Ferner legte sie ein weiteres Ärztliches Attest der Praxis Dr. medic F. ... vor, in dem ebenfalls datierend unter dem 26. März 2025 sodann unter Verwendung der ICD-Codes Herzrasen und Brustschmerzen diagnostiziert wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2025, zugestellt am 14. Juli 2025, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin nicht wirksam nach Teilnahme an der Prüfung zurückgetreten sei. Es könne nach dem ärztlichen Attest vom 26. März 2025 dahinstehen, ob und welche Symptomatik einen Rücktrittsgrund darstelle, da eine Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin jedenfalls nicht unerkannt geblieben sei. Dies gehe aus ihrer E-Mail vom 28. März 2025 sowie aus der vorgelegten Bescheinigung der UMG hervor. Ferner habe sie den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht erbracht und den Rücktritt von der Prüfung auch nicht unverzüglich erklärt.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 12. August 2025 Klage bei dem Verwaltungsgericht Göttingen erhoben (4 A 531/25), über die noch nicht entschieden worden ist. Am 4. November 2025 hat sie dort einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie unter Genehmigung ihres Rücktritts von der Prüfung am 26. März 2025 zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Dezember 2025 hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung für den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Trete ein Prüfling gemäß § 18 Abs. 1 ÄApprO nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so habe er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmige die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gelte der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung sei nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Der Antragsgegner habe den Rücktritt von der Prüfung vom 26. März 2025 danach aller Voraussicht nach zu Recht nicht genehmigt. Die Antragstellerin sei nicht wirksam von dem mündlich-praktischen Prüfungsteil vom 26. März 2025 zurückgetreten.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der obergerichtlich aufgestellten Anforderungen an die Geltendmachung eines nachträglichen Prüfungsrücktrittes (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 27.6.2024 - 2 LB 280/20 -, juris Rn. 53ff.) zunächst entscheidungstragend darauf abgestellt, im Falle der Antragstellerin sei schon nicht zu erkennen, dass eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. Sowohl die Angaben der Antragstellerin in der E-Mail vom 28. März 2025 als auch in der Antragsbegründung vom 4. November 2025 belegten eindeutig, dass der Antragstellerin ihre Prüfungsunfähigkeit während der Prüfung bewusst gewesen sein müsse. Die vorgelegte Bescheinigung der UMG vom 28. Mai 2025 sei zum Nachweis einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit ungeeignet. Sie sei erst zwei Monate nach der Prüfung ausgestellt worden und enthalte keine konkrete Auskunft über den Gesundheitszustand der Antragstellerin am Prüfungstag, sondern beschränke sich auf allgemeine Angaben über eine mögliche Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin.
Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, aus dem Attest des UMG vom 28. Mai 2025 ergebe sich sehr wohl eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit. Die hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugten nicht. In dem Attest werde eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angegeben, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. Weiter werde ihr ein Unvermögen attestiert, eine mögliche eigene Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Mit diesen Ausführungen stehe ihr Verhalten nach der Prüfung im Einklang. Das betreffe das Verhalten nach der Prüfung, die Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner sowie die Rücktrittserklärung.
Mit diesem Vorbringen hat sich die Antragstellerin schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechenden Weise damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht zum einen auf ihre eigenen Angaben in der E-Mail vom 28. März 2025 und in der Antragsbegründung vom 4. November 2025 abgestellt hat und zum anderen die vorgelegte Bescheinigung der UMG vom 28. Mai 2025 zum Nachweis einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit bereits deswegen - inhaltlich - für ungeeignet hält, weil sie erst zwei Monate nach der Prüfung ausgestellt worden ist. Allein der Hinweis darauf, dass diese Auffassung nicht überzeuge, reicht nicht aus. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig, sondern für unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (Senatsbeschl. v. 12.9.2025 - 2 ME 23/25 -, juris Rn. 43).
Unabhängig davon folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen vermag der Senat eine Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin aber auch schon nicht zu erkennen.
Der nachträgliche Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit zu zeigen und er diese Beeinträchtigung während der Prüfung nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris Rn. 18 m.w.N.). Nicht erfasst sind Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen, da sie ihre Ursache in der Persönlichkeit des Prüflings haben, dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüflings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prüfungsleistungen nicht quantifizierbar sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1980 - 7 C 54.78 -, juris Rn.17; Beschl. v. 3.7.1995 - 6 B 34.95 -, juris Rn. 7 und Urt. v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 27.6.2024 - 2 LB 280/20 -, juris Rn. 53). Bemerkt der Prüfling eine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens, so kann er sich zudem nicht auf eine "unerkannte" Prüfungsunfähigkeit berufen. Ob er seinen Zustand begrifflich als Prüfungsunfähigkeit erfasst, ist dabei unerheblich. Er handelt auf eigenes Risiko, wenn er sich trotz seines Zustandes der Prüfung unterzieht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.1984 - 7 B 29.83 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 22.9.1993 - 6 B 36.93 -, juris Rn. 4; Senatsurt. v. 27.6.2024 - 2 LB 280/20 -, juris Rn. 58).
Zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so zu beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden. Eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund der mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist (vgl. Senatsurt. v. 4.2.2026 - 2 LB 30/22 -, juris Rn. 79). Der Hinweis des Arztes, der Prüfling sei prüfungsunfähig, genügt nicht (Senatsurt. v. 16.5.2019 - 2 LB 369/19 -, juris Rn. 45 ff.). Macht ein Prüfling - wie hier - geltend, dass er seine Prüfungsunfähigkeit erst nachträglich erkennen und einschätzen konnte, müssen die dafür maßgeblichen Gründe in gleicher Weise glaubhaft gemacht werden wie die Prüfungsunfähigkeit selbst (Senatsbeschl. v. 10.3.2026 - 2 ME 144/25 -, juris Rn. 32; vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7.4.2008 - 14 E 147/08 -, juris Rn. 4, Beschl. v. 8.12.2009 - 14 E 861/09 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15, Beschl. v. 18.11.2014 - 7 C 14.1939 -, juris Rn. 4; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 291). Die von dem Prüfling vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen müssen sich deshalb substantiiert (auch) zu den Ursachen für die unerkannte Prüfungsunfähigkeit verhalten, indem anhand konkreter Feststellungen nachvollziehbar dargelegt wird, dass der Prüfling bis zum Abschluss der Prüfung nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zu erkennen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15, Beschl. v. 18.11.2014 - 7 C 14.1939 -, juris Rn. 4). Erst auf diese Weise wird es der Prüfungsbehörde ermöglicht, die Frage, ob eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit anerkannt werden kann, angemessen zu beurteilen.
Unabhängig von den eigenen Erklärungen der Antragstellerin in der E-Mail vom 28. März 2025 und in der Antragsbegründung vom 4. November 2025, folgt weder aus dem vorgelegten Attest des Herrn Dr. F. vom 26. März 2025 (unter a)) noch aus den vorgelegten Bescheinigungen des UMG vom 28. Mai 2025 und vom 29. April 2025 (unter b)), dass die Antragstellerin während ihrer mündlich-praktischen Prüfung am 26. März 2025 prüfungsunfähig gewesen war und dies nicht erkannt hatte.
a) Weder das am 31. März 2025 bei dem Antragsgegner eingegangene Attest des Herrn Dr. F. vom 26. März 2025 noch das weitere von der Antragstellerin im Laufe des Verfahrens vorgelegte Attest des Herrn Dr. F. mit demselben Datum enthalten konkrete Ausführungen dazu, dass die Antragstellerin aufgrund der darin diagnostizierten, krankheitsbedingten Beeinträchtigung ihres physischen Zustandes nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung ihre individuelle Leistungsfähigkeit zu zeigen. Dies folgt ohne weiteres auch weder aus den (im weiteren Attest) gestellten Diagnosen - Herzrasen und nicht näher bezeichnete Brustschmerzen - noch aus den geschilderten Symptomen (Herzrasen, Schwindel, Kreislaufstörung). Soweit Dr. F. bescheinigt, dass "derzeit" die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt sei, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass dies bereits zum Zeitpunkt der mündlich-praktischen Prüfung der Fall war. Ferner wird ein Zusammenhang zu den von der Antragstellerin in der E-Mail vom 28. März 2025 geschilderten - immerhin seit dem 13. März 2025 bestehenden - starken Herz-Kreislaufproblemen, die sich seit dem Krankenhausaufenthalt am selben Tag nicht gebessert hätten - von ärztlicher Seite gerade nicht hergestellt. Für den Senat ist es anhand der vorgelegten Ärztlichen Atteste nicht objektiv nachzuvollziehen, ob sich die Symptome aufgrund der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erst entwickelt haben, zumal die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausführt, dass der Krankenhausaufenthalt am 13. März 2025 durch eine einmalig aufgetretene Ohnmacht bedingt gewesen sei.
Ferner enthalten die Atteste auch keine Angaben dazu, aus welchen Gründen es der Antragstellerin noch während der Prüfung unmöglich gewesen sein soll zu erkennen, dass sie - wie sie meint - prüfungsunfähig war. Soweit sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf die körperlichen Beeinträchtigungen bezieht, folgt der Senat im Übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin diese bereits während der Prüfung bewusst gewesen sind. In ihrer E-Mail vom 28. März 2025 schildert sie eindeutig, dass sie seit dem 13. März starke Herz-Kreislaufprobleme habe, die sich seit einem Krankenhausaufenthalt am selben Tag nicht gebessert hätten, wenngleich die (bestandene) schriftliche Prüfung hiervon nicht beeinflusst gewesen sein soll. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Angaben in der Antragsbegründung vom 4. November 2025 lassen nicht den Schluss einer - während der Prüfung - unerkannten Prüfungsunfähigkeit zu. Dem hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts entgegengehalten. Im Übrigen war die Antragstellerin unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe des (negativen) Prüfungsergebnisses bei ihrem Hausarzt, um sich eine Prüfungsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Dass sie eine etwaige Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an die beendete, nicht bestandene Prüfung erst erkannt haben will, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
b) Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten (und im Vergleich zu der Bescheinigung des UMG vom 29. April 2025 ausführlicheren) Bescheinigung des UMG vom 28. Mai 2025, in der der Antragstellerin nun erstmals eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird. Sie erfüllt schon nicht die oben dargestellten Anforderungen an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit. Sie enthält zwar eine Diagnose, die jedoch in keinem Zusammenhang mit den von der Antragstellerin selbst geltend gemachten Herz-Kreislaufproblemen gebracht wird. Ob ein solcher überhaupt besteht, bleibt im weiteren gänzlich offen. Die Unterzeichner machen zudem weder nähere Ausführungen zu der als solche benannten "akuten körperlichen Symptomatik" noch zu den körperlichen Beschwerden, die aus ihrer Sicht eine vorübergehende Prüfungsunfähigkeit erklären könnten. Ferner werden auch keine konkreten Auswirkungen der (körperlichen) Beeinträchtigungen auf die hier in Rede stehende Prüfung benannt. Soweit auf eine Vorstellung der Antragstellerin am 24. März 2025 Bezug genommen wird, enthält die Bescheinigung zunächst die eindeutige Angabe, dass sich eine spätere Prüfungsunfähigkeit nicht klar habe einschätzen lassen. Dass die Antragstellerin nach den anamnestischen Schilderungen, die nicht wiedergegeben werden, mit einer hohen Wahrscheinlichkeit während der Prüfung nicht mehr prüfungsfähig gewesen sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Hierbei bleibt zunächst unklar, auf welche anamnestischen Schilderungen die Unterzeichner abstellen, insbesondere ob es nach der Prüfung noch eine weitere Vorstellung der Antragstellerin gegeben hat. Zudem ist in keiner Weise nachzuvollziehen, aus welchen Gründen sich die Einschätzung vom 24. März 2025 geändert haben soll. Im Übrigen lässt die Angabe "erscheint glaubhaft" nicht darauf schließen, dass sich die Unterzeichner aus eigener Anschauung ein Bild über den Gesundheitszustand der Antragstellerin in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung am 26. März 2025 gemacht haben. Soweit in der Bescheinigung eine (vorübergehende) Prüfungsunfähigkeit für möglich gehalten wird, genügt dies nicht den o.g. Anforderungen, zumal es sich hierbei um eine (nunmehr) durch das Gericht zu beantwortende Rechtsfrage handelt (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.7.2021 - 2 ME 121/21 -, juris Rn. 8). Soweit eine Prüfungsunfähigkeit für "möglich" gehalten wird, ist diese Aussage zudem wenig belastbar. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben in der deutlich kürzeren Bescheinigung des UMG vom 29. April 2025, in der neben der Diagnose lediglich "aufgrund der Erkrankung" eine passagere Prüfungsunfähigkeit für möglich gehalten wird. Insofern kommt es auf die näheren Umstände der Vorlage bei dem Antragsgegner und die Frage, ob das Verwaltungsgericht insofern einen Gehörsverstoß begangen hat, nicht mehr an.
Soweit in der Bescheinigung des UMG vom 28. Mai 2025 noch darauf abgestellt wird, dass das Unvermögen der Antragstellerin, eine eigene Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren, aufgrund der schwerwiegenden psychischen Symptome - die ihrerseits auch nicht wiedergegeben werden - zu verstehen sei, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es der Antragstellerin hinsichtlich der Prüfung am 26. März 2025 nicht möglich gewesen war, ihre vermeintliche Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Die Ausführungen sind zu allgemein und im Zusammenhang mit den nachstehenden Ausführungen zu der Vorstellung am 24. März 2025, bei der sich eine spätere Prüfungsunfähigkeit noch nicht klar habe einschätzen lassen, wenig überzeugend.
2. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt habe. Der Antragstellerin hätte oblegen, die Prüfung gar nicht erst anzutreten und sich krank zu melden oder die Prüfung unter Verweis auf ihre Beschwerden abzubrechen bzw. unmittelbar nach Beendigung der Prüfung den Rücktritt zu erklären. Die Prüfungsunfähigkeit habe sie aber erst in ihrer an den Antragsgegner gerichteten E-Mail vom 28. März 2025 thematisiert. Spätestens nach dem Besuch bei ihrem Hausarzt und damit noch am 26. März 2025 hätte sie den Rücktritt gegenüber dem Antragsgegner erklären müssen. Auf ihre vergeblichen Telefonanrufe komme es nicht an. Es sei ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Inhalt ihrer E-Mail vom 28. März 2025 bereits am 26. März 2025 zu senden. Gründe, weshalb sie dies nicht getan habe, habe sie nicht erklärt. Als starkes Indiz für den Missbrauch des Rücktrittsrechts sei zudem zu werten, dass sie erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses zurückgetreten sei. Dem könne sie nicht entgegenhalten, dass nach ihrer Kenntnis ein Rücktritt während der Prüfung nicht möglich sei und zu einem Nichtbestehen führe. Es falle in ihren Verantwortungsbereich, wenn sie hierüber falsch informiert sei.
Hiergegen wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ein, dass wegen des Grundrechts der freien Berufswahl nach Art. 12 GG keine zu hohen Anforderungen an die Beurteilung der Unverzüglichkeit gestellt werden dürften, wenn ein endgültiger Verlust der Prüfungschance davon abhänge. Ferner sei der Antragsgegner mit dem Einwand der Unverzüglichkeit ausgeschlossen, weil er sie - die Antragstellerin - nicht darauf hingewiesen habe, dass sie den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt habe. Er habe lediglich Mängel an den von der Antragstellerin eingereichten Attesten geltend gemacht. Im Übrigen habe sie den Rücktritt unverzüglich erklärt. Mit diesen Einwänden dringt die Antragstellerin nicht durch. Im Einzelnen:
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO nicht nur unverzüglich den Rücktritt erklären, sondern auch unverzüglich die Rücktrittsgründe mitteilen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 119.81 - juris Rn. 9 f. und Urt. v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 9; BayVGH, Urt. v. 4.10.2023 - 7 B 23.1263 -, juris Rn. 15). Dabei gebietet es der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit, an die Geltendmachung der Unverzüglichkeit grundsätzlich einen strengen Maßstab anzulegen. Diese Mitwirkungsobliegenheit, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat, findet ihre Begrenzung im Rahmen des Zumutbaren. Eine Rücktrittserklärung ist hiernach nur dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.1.1994 - 6 B 57.93 - und Urt. v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, jeweils juris; Senatsbeschl. v. 21.7.2021 - 2 ME 121/21 -, juris Rn. 10). Eine Rücktrittserklärung ist hiernach nur dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13; Senatsurt. v. 27.6.2024 - 2 LB 280/20 -, juris Rn. 54). Lediglich für den Fall der Säumnis einer Prüfung (vgl. § 19 Abs. 1 ÄAppO) hat das Bundesverwaltungsgericht, worauf die von der Antragstellerin zitierte Quelle Bezug nimmt, entschieden, dass an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung angesichts des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn hiervon der endgültige Verlust der Prüfungschance abhängt und die verzögerte Mitteilung eines wichtigen Grundes offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen kann, weil - wie in dem dortigen Fall eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes - ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt (BVerwG, Urt. v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 -, juris Leitsatz u. Rn. 18ff.). Vor dem Hintergrund und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sachverhalte - nachträglicher Rücktritt aufgrund einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit und Versäumen einer Prüfung aufgrund eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes - und der damit verbundenen unterschiedlichen Risiken für die missbräuchliche Verschaffung eines weiteren Prüfungsversuchs durch den Prüfling kann der Auffassung der Antragstellerin, die Anforderungen an die Unverzüglichkeit seien geringer, wenn der Verlust der (letzten) Prüfungschance davon abhängt, nicht ohne weiteres gefolgt werden.
b) Unter Zugrundelegung der soeben dargestellten (strengen) Maßstäbe hat die Antragstellerin weder den Rücktritt noch die ihm zugrundeliegenden Gründe unverzüglich gegenüber dem Antragsgegner erklärt. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin den Rücktritt und die hierfür maßgeblichen Gründe bereits am 26. März 2025 hätte erklären müssen, dies aber versäumt hat. Selbst wenn die Antragstellerin ihre Prüfungsunfähigkeit erst nach Konsultation ihres Hausarztes erkannt hätte, hätte es ihr oblegen, sich an diesem Tag bei dem Antragsgegner per E-Mail zu melden, um den Rücktritt und dessen Gründe zu erklären. Nachweislich hat sie den Antragsgegner aber erst mit ihrer E-Mail vom 28. März 2025 darüber informiert, dass sie an dem dritten Prüfungsversuch teilgenommen habe, obgleich sie unter anhaltenden Herz-Kreislaufproblemen gelitten habe und hiermit konkludent ihren Rücktritt erklärt. Des Weiteren hat sie auch erst an diesem Tag das ärztliche Attest von Dr. F. per Post versendet. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, weshalb eine Mitteilung an den Antragsgegner oder ein früherer Versand des Attests nicht erfolgt ist bzw. ihr unzumutbar gewesen sein könnte. Aus Sicht des Senats wäre ihr dies ohne weiteres zumutbar gewesen, zumal es sich um Werktage gehandelt hat. Dass die Antragstellerin hiermit überfordert gewesen sein soll, ist angesichts des Verlaufs (erfolglose Telefonanrufe, Versand jedenfalls am 28. März 2025) nicht nachzuvollziehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin bereits erstinstanzlich geltend gemachten Versuche, den Antragsgegner telefonisch zu erreichen, nicht ausreichen lassen. Dies gilt insbesondere für die beiden Versuche vor dem Versand der E-Mail am 28. März 2025 (Bl. 48 u. 49 eGA VG). Soweit die Antragstellerin sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beruft, dass sie vergeblich versucht habe, den Antragsgegner telefonisch zu erreichen und sie erst am 1. April 2025 mit Frau J. habe telefonieren können, die ihrerseits angegeben habe, dass das vorgelegte Ärztliche Attest nicht ausreiche, kann sie hieraus nichts herleiten. Denn die (konkludente) Rücktrittserklärung in der E-Mail vom 28. März 2025 und die Absendung des Ärztlichen Attest am selben Tag waren ihrerseits bereits nicht unverzüglich. Auf erfolglose Telefonanrufe, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, kommt es insofern nicht an.
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde noch damit begründet, der Antragsgegner sei mit dem Einwand der Unverzüglichkeit ausgeschlossen, weil er sie hierauf nicht hingewiesen habe bzw. sich hierauf nicht berufen habe, sondern nur Mängel an dem Ärztlichen Attest vom 26. März 2025 aufgrund der fehlenden ICD-Codes geltend gemacht habe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies gilt auch, soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, bei der Einsicht in die Begründung ihrer Prüfung die Bescheinigung des UMG vom 29. April 2025 abgegeben zu haben. Denn der Antragsgegner hat sich sehr wohl - wenngleich nicht in dem Bescheid vom 13. Mai 2025, der keinerlei Ausführungen zu dem Rücktritt der Klägerin enthält, immerhin jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2025 - darauf berufen, dass die Antragstellerin nicht unverzüglich ihren Rücktritt erklärt habe.
Dass die Mitarbeiterin des Antragsgegners in einem Telefonat mit der Antragstellerin am 1. April 2025 und bei der Einsichtnahme am 20. Mai 2025 Mängel an dem Ärztlichen Attest vom 26. März 2025 und an der Bescheinigung vom 29. April 2025 geltend gemacht haben soll, führt ebenso nicht zu der Annahme, dass eine mangelnde Unverzüglichkeit der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden kann. Unabhängig davon, dass weder das Ärztliche Attest noch die Bescheinigung vom 29. April 2025 eine (unerkannte) Prüfungsunfähigkeit belegen, setzt nicht der Antragsgegner nach seinem Belieben, sondern § 18 Abs. 1 ÄApprO die unverzügliche Mitteilung an die zuständige Stelle voraus. Es handelt sich insofern um eine rechtliche Vorgabe, die nicht zur Disposition des Antragsgegners steht. Auch unter dem Gesichtspunkt des im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes (vgl. zur treuwidrigen Geltendmachung der fehlenden Unverzüglichkeit BayVGH, Beschl. v. 14.7.2020 - 7 ZB 18.1248 -, juris Rn. 16 ff.). Selbst wenn der Antragsgegner, wie von der Antragstellerin behauptet, ein vollständiges Attest von der Antragstellerin fordert, weil das (bereits nicht unverzüglich) vorgelegte Attest noch nicht mal eine Diagnose enthält, sondern lediglich die Wiedergabe der von der Antragstellerin geschilderten Symptome, muss es dem Antragsgegner nach Vorlage eines insoweit vollständigen Attests möglich sein, die rechtlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 ÄApprO abschließend, auch noch im Hinblick auf eine unverzügliche Mitteilung der Gründe für den Rücktritt, zu prüfen und zu bewerten. Insofern handelte der Antragsgegner auch nicht widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner auch nicht verpflichtet gewesen, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass die Vorlage des ursprünglichen Ärztlichen Attests verspätet gewesen war. Denn von jedem Prüfling, der erkennbar unter Gesundheitsstörungen während der Prüfung leidet und daher den Prüfungsversuch nachträglich annulliert wissen möchte, kann verlangt werden, dass er die entsprechenden Konsequenzen zieht, indem er eindeutig erklärt, er trete von der Prüfung zurück, und zwar unverzüglich, sobald es ihm nach Lage der Dinge zumutbar ist. Dies gehört zum Standard von Prüfungen jeglicher Art und ist im Kreis der Prüflinge gemeinhin bekannt. Weder die Prüfungsbehörde noch der Lehrkörper sind mithin verpflichtet, den Prüfling hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Daher kann aufgrund der prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur ganz ausnahmsweise eine Informationspflicht folgen, wenn im Einzelnen besondere nicht allgemein zu erwartende Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschl. v. 21.7.2021 - 2 ME 121/21 -, juris Rn. 10 u. 11). Eine solche Situation lag hier nicht vor.
Soweit die Antragstellerin diese Argumentation auch in Bezug auf die Bescheinigung des UMG vom 29. April 2025 aufrechterhält, ist bereits die Vorlage dieser Bescheinigung am Tag der Einsichtnahme am 20. Mai 2025 nicht unverzüglich. Es sind weder Gründe ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen, dass eine frühere Vorlage ihr nicht möglich gewesen sein soll. Dasselbe gilt im Übrigen für die erst mit der Widerspruchsbegründung vorgelegte Bescheinigung des UMG vom 28. Mai 2025.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 36.1 (doppelter Auffangwert) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (veröffentlicht in: NVwZ 2025, 1457). Der Senat macht zudem von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt aus den genannten Gründen in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro fest.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:
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