Rechtsprechung / Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.04.2026 – 8 PA 23/26
ECLI:DE:OVGNI:2026:0414.8PA23.26.00
Tenor
1.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 4. Februar 2026, soweit darin der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Prozess- bzw. Verfahrenspflegers abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
2.
Die weitere, unter Verweis auf § 17a GVG erhobene Beschwerde der Klägerin gegen den oben bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Klägerin primär ihr Begehren auf Bestellung eines Prozess- bzw. Verfahrenspflegers für ein beabsichtigtes datenschutzrechtliches Klageverfahren weiter.
Mit Schreiben vom 29. August 2025, beim Verwaltungsgericht Osnabrück eingegangen am 3. September 2025, stellte die Klägerin persönlich (unter dem Briefkopf "D. A. [...]") einen "Antrag auf Beiordnung eines Verfahrenspflegers als besonderen Vertreter - Rechtsanwalt - für eine beabsichtigte Klage gegen das rechtswidrige Handeln des Standesamtes E. -Stadt" und führte zur Begründung aus, da eine Klage unzulässig sei, werde " [beantragt, ihr] einen Rechtsanwalt beizuordnen, der dann zulässigerweise Klage erheben kann" (Bl. 1/eGA VG).
Auf die verwaltungsgerichtliche Aufforderung vom 4. September 2025, das Klageziel näher zu konkretisieren (Bl. 4/eGA VG), trug die Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2025 (Bl. 7/eGA VG) vor, das Standesamt E. -Stadt habe "anlasslos Auszüge von meinen Geburtsregistern an mindestens eine Behörde versandt", wofür es keine Rechtsgrundlage gebe; dagegen wolle sie "auf Feststellung der rechtswidrigen Maßnahme und Unterlassung klagen". Aufgrund ihrer Prozessunfähigkeit werde ihr Anspruch auf wirksamen und effektiven Rechtsschutz verletzt, wenn ihr "kein Verfahrenspfleger beigeordnet" werde. Vorsorglich werde der Antrag gestellt, "mir einen Prozesspfleger für den Antrag auf PKH beizuordnen". Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) sei es zulässig, einer Aktivpartei bereits für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren einen Verfahrenspfleger "beizuordnen"; dies müsse für den Verwaltungsprozess entsprechend gelten.
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Klägerin als isolierten Prozesskostenhilfebeantrag für ein beabsichtigtes datenschutzrechtliches Klageverfahren gegen die Stadt E. -Stadt behandelt (vgl. Bl. 7/eGA VG).
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 mitgeteilt hatte, dass sie derzeit nicht unter rechtlicher Betreuung stehe und "auch sonst kein Vertreter in Rechtssachen" existiere (Bl. 23/eGA VG), hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2026 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei bereits unzulässig, weil dieser gemäß § 62 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Prozessfähigkeit der Klägerin voraussetze, an der es fehle. Die Prozessfähigkeit der Klägerin sei bereits durch Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2023 zum Aktenzeichen 7 B 29/23 verneint worden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese Einschätzung inzwischen überholt wäre, zumal die Klägerin selbst davon ausgehe, prozessunfähig zu sein, und die Justizvollzugsanstalt A-Stadt, in der die Klägerin derzeit untergebracht sei, auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt habe, auch aus ihrer Sicht sei die Prozessfähigkeit der Klägerin zu verneinen, weshalb sie - die Anstalt - die Einrichtung einer Betreuung der Klägerin in Behördenangelegenheiten angeregt habe; in dem entsprechenden, noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem Amtsgericht A-Stadt werde derzeit ein betreuungsrechtliches Gutachten erstellt.
In der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 4. Februar 2026 heißt es weiter, der Klägerin sei "entgegen ihrem Antrag [...] kein besonderer Vertreter zu bestellen". Nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO sei auf Antrag der Partei bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters ein besonderer Vertreter (sog. Prozesspfleger) zu bestellen, wenn eine prozessunfähige Partei verklagt werden solle, die ohne gesetzlichen Vertreter sei, und falls mit dem Verzug Gefahr verbunden sei. Die Bestellung eines Prozesspflegers sei vorliegend zwar nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht als Passivpartei im Sinne dieser Bestimmungen in Anspruch genommen werden solle, denn auch für eine Aktivpartei könnten ausnahmsweise im konkreten Einzelfall Umstände gegeben sein, die eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Bestellung eines Prozesspflegers rechtfertigten. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmekonstellationen lägen jedoch im Streitfall, in dem die Klägerin in der angestrebten Hauptsache die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung sowie die Verteilung zur Unterlassung zu erreichen suche, nicht vor.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19. Februar 2026, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 24. Februar 2026 (Bl. 29/eGA OVG), "Beschwerde [g]egen den Beschluss vom 4.2.2026" eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe mit ihrem Schreiben vom 29. August 2025 "die Beiordnung eines Verfahrenspflegers als besonderen Vertreter - Rechtsanwalt - für eine beabsichtigte Klage gegen das rechtswidrige Handeln des Standesamtes E. -Stadt" beantragt; einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe sie indes nie gestellt. Die Klägerin hält die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG für gegeben; § 57 Abs. 1 ZPO stehe dem nicht entgegen. Ferner hat die Klägerin unter Verweis auf § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Rechtsweg unter Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
II.
1. Obwohl der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. Februar 2026 lediglich die ablehnende Entscheidung der Gewährung von Prozesskostenhilfe enthält, ist dieser Beschluss unter Berücksichtigung seiner Gründe dahingehend auszulegen, dass die Vorinstanz auch den Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Verfahrens- bzw. Prozesspflegers für ein beabsichtigtes datenschutzrechtliches Klageverfahren gegen die Stadt E. -Stadt bzw. für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein entsprechendes Klageverfahren abschlägig beschieden hat. Gegen diese ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das klägerische Begehren auf Bestellung eines Prozess- bzw. Verfahrenspflegers - und nicht gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe - richtet sich bei verständiger Würdigung die vorliegende Beschwerde. Denn die Klägerin hat in ihrem Beschwerdevorbringen deutlich gemacht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu keinem Zeitpunkt erstrebt zu haben.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der der Bestellung eines Verfahrens- bzw. Prozesspflegers ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Bestellung eines Prozess- bzw. Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, trifft das Prozessgericht (Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2018 - 13 ME 170/18 -, juris Rn. 1). Gegen die Ablehnung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde statthaft. Danach steht gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt ist u. a. in § 146 Abs. 2 VwGO, der die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen und dort weiter genannte Beschlüsse ausschließt. Der Beschluss über die Ablehnung der Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO gehört nicht zu den Beschlüssen, die in § 146 Abs. 2 VwGO als nicht beschwerdefähig genannt sind. Die Bestellung eines Prozesspflegers ist ebenfalls beschwerdefähig; insoweit handelt es sich nicht um eine prozessleitende Maßnahme im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO (OVG NRW, Beschluss vom 14.1.1997 - 24 E 1074/96 - , juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.2.1998 - 7 E 10175/98 -, juris Rn. 1 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.8.1998 - 4 So 67/98 -, juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 25.1.2001 - 11 C 01.33 -, juris Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 146 VwGO Rn. 22; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 VwGO Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 146 VwGO Rn. 7, 10).
b) Die Frist des § 147 Abs. 1 VwGO ist vorliegend gewahrt. Der Klägerin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 am 16. Februar 2026 zugestellt worden (Bl. 12/eGA VG, PKH-Heft). Dementsprechend ist ihre am 24. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Osnabrück eingegangene Beschwerde (Bl. 29/eGA OVG) innerhalb der maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt worden.
c) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht die Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO entgegen. Danach müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO); dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Vertretungszwang liegt hier zwar nicht vor. Trotz des Bestrebens des Gesetzgebers, mit § 67 Abs. 4 VwGO eine abschließende Regelung zu schaffen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 97), sind ungeschriebene Ausnahmen, die mit Sinn und Zweck des Vertretungszwangs zu begründen sind, weiterhin anzuerkennen (Hoppe, in: Eyermann, a. a. O., § 67 VwGO Rn. 16, 18; Schenk, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 67 Rn. 71) und lassen sich mit einer fehlenden Schutzbedürftigkeit des Nicht-Vertretenen oder gar seiner Benachteiligung im Falle der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO begründen (Hoppe, in: Eyermann, a. a. O., § 67 Rn. 18; Schenke, NVwZ 2009, 801, 804ff.). Mit Blick hierauf stellte es eine Benachteiligung eines prozessunfähigen, Nicht-Vertretenen dar, wenn dieser sein Begehren auf Bestellung eines Prozess- bzw. Verfahrenspflegers gemäß § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO nach ablehnender Entscheidung des Prozessgerichts unter Verweis auf seine fehlende Postulationsfähigkeit nicht im Beschwerdewege angreifen könnte; insofern liegt eine Situation des prozessunfähigen Nicht-Vertretenen vor, die mit der - ausdrücklich als Ausnahme vom Vertretungserfordernis geregelten - Situation im Prozesskostenhilfeverfahren vergleichbar ist. Es wäre mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar, wenn ein prozessunfähiger Nicht-Vertretener nicht postulationsfähig in einem Beschwerdeverfahren wäre, in dem er die vorläufige Vertretung gemäß § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO begehrt. Denn Regelungsgrund und -ziel des § 57 Abs. 1 ZPO bestehen gerade darin, eine effektive Rechtsschutzgewährung nicht an der Vertretungslosigkeit der prozessunfähigen Partei scheitern zu lassen (vgl. Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 57 ZPO Rn. 1).
d) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
aa) Nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO ist auch im Verwaltungsprozess, wenn eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters ein besonderer Vertreter (sog. Prozess- bzw. Verfahrenspfleger) zu bestellen, falls mit dem Verzug - also etwa mit dem Warten auf eine Entscheidung im Betreuungsverfahren (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 62 VwGO Rn. 16) - eine Gefahr verbunden ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die Bestellung eines Prozess- bzw. Verfahrenspflegers als eines kurzzeitigen - nämlich bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters, etwa des Betreuers - tätigen besonderen Vertreters ("Notvertreters"; vgl. Werth, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 57 ZPO Rn. 1) hat den Sinn, die Rechtsdurchsetzung der Aktivpartei nicht an einer mangelnden Prozessfähigkeit der Passivpartei scheitern zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2011 - XII ZB 326/10 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.2.1998 - 7 E 10175/98 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2018 - 13 ME 170/18 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 9.7.2024 - 8 PA 10/24 -; Beschluss vom 9.10.2024 - 2 LA 170/24 -, juris Rn. 22; Weth, in: Musielak/Voit, a. a. O., § 57 ZPO Rn. 2). Die Klägerin, die gegenüber dem Verwaltungsgericht deutlich gemacht hat, sich selbst für prozessunfähig zu halten und die daher den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026, soweit darin Prozesskostenhilfe unter Verweis auf ihre Prozessunfähigkeit abgelehnt worden ist, gerade nicht angegriffen hat (s. o.), soll hier jedoch nicht als Passivpartei in Anspruch genommen werden, sondern will als Aktivpartei agieren, nämlich gegenüber der Stadt E. -Stadt ein datenschutzrechtliches Klageverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung anstrengen sowie die Stadt E. -Stadt im Klagewege auf Unterlassung von Datenübermittlungen in Anspruch nehmen. Für eine Aktivpartei kommt die Bestellung eines Prozess- bzw. Verfahrenspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO aufgrund der abweichenden Interessenlage grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 22.1.1991 - BVerwG 1 CB 47/90 -, juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 10.3.2016 - X S 47/15 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2018 - 13 ME 170/18 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 9.10.2024 - 2 LA 170/24 -, juris Rn. 22).
bb) Es sind im konkreten Einzelfall auch keine Umstände ersichtlich, die eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 57 Abs. 1 ZPO auf die Klägerin in ihrer Rolle als Aktivpartei gebieten würden.
Diejenigen Ausnahmefälle, in denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung über den Wortlaut der Vorschrift des § 57 Abs. 1 VwGO hinaus die analoge Anwendung der Vorschrift des § 57 Abs. 1 ZPO auf eine Aktivpartei als geboten erachtet wurde, liegen nicht vor.
So ist der prozessunfähigen Aktivpartei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dann ein besonderer Vertreter zu bestellen, wenn sie sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Akt der Eingriffsverwaltung wendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1965 - BVerwG VII C 90.61 -, NJW 1966, 1883, 1884; BVerwG, Urteil vom 31.8.1966 - BVerwG V C 223.65 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22.5.1975 - BVerwG VIII C 9.73 -, BeckRS 1974, 31291647; Beschluss vom 9.12.1986 - BVerwG 2 B 127/86 -, juris Rn. 5; ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.2.1998 - 7 E 10175/98 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 25.1.2001 - 11 C 01.33 - , juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 9.7.2024 - 8 PA 10/24 -; Beschluss vom 9.10.2024 - 2 LA 170/24 -, juris Rn. 22; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, a. a. O., § 62 VwGO Rn. 16), denn dann befindet sich die Aktivpartei aufgrund des vorangegangenen belastenden Verwaltungsakts in der Position des Unterlegenen und ist in dieser Position mit der Stellung der Passivpartei im Zivilprozess vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1965 - BVerwG VII C 90.61 -, NJW 1966, 1883, 1884; Urteil vom 22.5.1975 - BVerwG VIII C 9.73 -, BeckRS 1974, 31291647; Beschluss vom 9.12.1986 - BVerwG 2 B 127/86 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 9.7.2024 - 8 PA 10/24 -; Siegel, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 62 VwGO Rn. 56). Um einen solchen Fall, in dem aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine analoge Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 VwGO auf die Aktivpartei im Verwaltungsprozess abzuleiten ist (Siegel, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 62 VwGO Rn. 56), handelt es sich hier jedoch nicht, denn die Klägerin möchte - wie dargestellt - ein Klageverfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Datenübermittlung führen sowie im Klagewege einen Anspruch auf Unterlassung von Datenübermittlungen geltend machen.
Eine zweite, früher relevante Verfahrenskonstellation zur analogen Anwendung des § 57 Abs. 1 VwGO auf eine nicht prozessfähige Aktivpartei im Verwaltungsprozess betraf Klagen auf Sozialhilfeleistungen, für die seit Beginn des Jahres 2005 nicht mehr die Verwaltungs-, sondern die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist (vgl. Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022). Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht zur alten Rechtslage entschieden, dass eine prozessunfähige Aktivpartei dann einen Prozess- bzw. Verfahrenspfleger erhalten soll, wenn sie Sozialhilfeleistungen geltend macht und der Grund für die Leistung mit dem Grund für die Prozessunfähigkeit identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.1966 - BVerwG V C 223.65 -, juris Rn. 17 [im Falle eines hilfesuchenden geistig behinderten Menschen]; Urteil vom 5.6.1968 - BVerwG V C 147.67 -, juris Rn. 16 [ebenfalls für ein Begehren auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz durch einen Hilfebedürftigen, dessen Hilfebedürftigkeit auf seiner geistigen Behinderung beruhte, die auch die Prozessunfähigkeit bedingte]; Beschluss vom 9.12.1986 - BVerwG 2 B 127/86 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 22.5.1975 - BVerwG VIII C 9.73 -, BeckRS 1974, 31291647), weil aus der Subjektstellung auch des geistig Behinderten im Rahmen der Sozialhilfe die Notwendigkeit folgt, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wegen eben dieser Behinderung nicht an dem Mangel der Prozessfähigkeit scheitern zu lassen (BVerwG, Urteil vom 5.6.1968 - BVerwG V C 147.67 -, juris Rn. 17). Auch diese Fallkonstellation ist hier erkennbar nicht gegeben.
Eine analoge Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 VwGO auf andere Fallkonstellationen der prozessunfähigen Aktivpartei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht anerkannt worden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.12.1986 - BVerwG 2 B 127/86 -, juris Rn. 5 [für die Erhebung beamtenrechtlicher Ansprüche]; BVerwG, Beschluss vom 22.1.1991 - BVerwG 1 CB 47/90 -, juris Rn. 4, 5 [für den Fall einer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage eines noch nicht volljährigen und damit prozessunfähigen Klägers]). Der beschließende Senat sieht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keinerlei Veranlassung, in Fällen wie dem Streitfall, in dem die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche im Klagewege in Rede steht, eine analoge Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO auf die prozessunfähige Aktivpartei in Betracht zu ziehen, weil die vorliegende Fallkonstellation nicht ansatzweise mit den höchstrichterlich anerkannten Ausnahmekonstellationen vergleichbar ist.
e) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedürfte es nicht, weil nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) eine Festgebühr anfällt; von der Erhebung der Gerichtskosten wird allerdings mit Blick auf die Prozessunfähigkeit der Klägerin gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
2. Soweit die Klägerin unter Verweis auf § 17a GVG ein Tätigwerden des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts begehrt, steht dem ihre - von ihr selbst angenommene - Prozessunfähigkeit entgegen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für die entsprechende Beschwerde wird mit Blick auf die Prozessunfähigkeit der Klägerin gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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