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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.04.2026 – 2 ME 19/26

ECLI:DE:OVGNI:2026:0428.2ME19.26.00

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 12. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Studium im Studiengang Fachbachelor Biologie zum Wintersemester 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Damit dringt sie nicht durch.

1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Anordnungsgrund liege vor, weil der Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung gezwungen wäre, weiterhin "nur" als Gasthörer studieren zu können und die Aufnahme eines regulären Studiums sich um einen langen Zeitraum verschieben würde. Soweit die Antragsgegnerin meine, ein Anordnungsgrund bestehe schon deshalb nicht, weil es dem Antragsteller unbenommen sei, ein Studium an einer anderen Universität aufzunehmen, habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihm ein Wohnortwechsel wegen der bei ihm bestehenden Behinderung nicht zumutbar sei. Dies erscheine angesichts der vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 7. Juli 2025 schlüssig und nachvollziehbar. Der Antragsteller leide danach an einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) an einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie an einer Autismus-Spektrum-Störung (F84.0).

Hiergegen trägt die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung - innerhalb der Begründungsfrist und damit für den Senat bei seiner Entscheidung (allein) berücksichtigungsfähig (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) - im Kern die folgenden Einwände vor:

a) Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes müsse (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts) glaubhaft gemacht werden, dass den Antragsteller ohne die begehrte Eilentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile träfen.

b) Dem Antragsteller drohe kein schwerer Nachteil, wenn er "nur" als Gasthörer studieren könne, denn er könne im Rahmen des Gasthörerstudiums faktisch denselben Studienfortschritt erzielen wie in einem regulären Studium; dies ergebe sich aus § 10 Abs. 5 Satz 1 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin, wobei diese Regelung bei der Antragsgegnerin recht großzügig gehandhabt werde. Dass gerade auch der Antragsteller im Rahmen des Gasthörerstudiums einen Studienfortschritt äquivalent einem regulären Studium erzielen könne, ergebe sich aus seinem eigenen Vortrag.

c) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller müsse sich nicht auf ein Studium an anderen Universitäten verweisen lassen, sei unzutreffend und die Würdigung der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C. fehlerhaft, da einseitig und selektiv. Die fachärztliche Stellungnahme sei in sich widersprüchlich; sie erscheine als Gefälligkeitsgutachten. Schließlich werde die fachärztliche Stellungnahme durch den eigenen Vortrag des Antragstellers in Frage gestellt. Weder eine Tätigkeit als Tutor noch als Sprecher der stadtübergreifenden Gruppe einer wissenschaftlichen Gesellschaft passten mit einer mittelschweren depressiven Phase und erst recht nicht mit einer sozialen Phobie zusammen.

d) Ein Anordnungsgrund sei zudem bereits deshalb nicht gegeben, weil die Dringlichkeit und die zu befürchtenden Nachteile auf eigenem vorwerfbaren Verhalten des Antragstellers beruhten und es ihm daher zuzumuten sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Insoweit könne von mangelnder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gesprochen werden. Denn der Antragsteller habe schuldhaft verschiedene Möglichkeiten nicht genutzt, seine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben.

Soweit die Antragsgegnerin in ihren weiteren Schriftsätzen (auch) neue Einwände vorgetragen hat, die nicht lediglich an die zuvor genannten Gesichtspunkte anknüpfen und diese ergänzen, hat der Senat diese nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung vorgebracht werden, sind als unzulässig anzusehen. Nach Ablauf der Frist können lediglich fristgerecht erhobene Gründe vertieft, aber keine qualitativ neuen Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 146 Rn. 85 m.w.N.).

Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege ein Anordnungsgrund vor, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Anordnungsgrund setze gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall voraus, das die Regelung erforderlich sei, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder dass sie aus anderen Gründen nötig erscheine. Die Antragsgegnerin hält einen strengeren Maßstab für geboten. Erforderlich sei, dass den Antragsteller ohne die begehrte Eilentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile träfen. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zur Begründung dieser Auffassung aber lediglich auf einen Senatsbeschluss vom 27. März 2025 (- 2 ME 29/25 -, juris Rn. 17) hin. Sie erläutert in keiner Weise, warum die dort dargestellten besonderen - für den Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache entwickelten - Grundsätze auch im vorliegenden Fall maßgeblich sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht geäußert. Es wäre Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, hier im Wege ihrer Darlegungslast (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen zu treffen, diese darzustellen und näher zu begründen. Daran fehlt es.

b) (Jedenfalls) ausgehend hiervon ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsgrund resultiere daraus, dass der Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung gezwungen wäre, weiterhin "nur" als Gasthörer studieren zu können und die Aufnahme eines regulären Studiums sich um einen langen Zeitraum verschieben würde, auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller könne im Rahmen des Gasthörerstudiums faktisch denselben Studienfortschritt erzielen wie in einem regulären Studium; dies ergebe sich aus § 10 Abs. 5 Satz 1 der Immatrikulationsordnung, wobei diese Regelung zudem bei ihr recht großzügig gehandhabt werde. § 10 der Immatrikulationsordnung in der Fassung vom 26. November 2008 lautet (soweit hier von Relevanz):

(1) Zu bestimmten Lehrveranstaltungen können als Gasthörerinnen oder Gasthörer nicht immatrikulierte Personen auch ohne Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme als Gasthörerin oder Gasthörer ist die Zahlung der Gebühren nach der Gebühren- und Entgeltordnung der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.

(...)

(5) Gasthörerinnen oder Gasthörer können Studien- und Prüfungsleistungen mit Zustimmung der jeweils zuständigen Lehrenden erbringen. Über erfolgreich abgelegte Prüfungen wird ein Nachweis ausgestellt. Mit diesem Nachweis wird bestätigt, dass die Prüfung im Status einer Gasthörerschaft erbracht wurde und nicht als eingeschriebene Studierende oder Studierender.

Auf ihrer Homepage weist die Antragsgegnerin unter der Rubrik "Offene Hochschule Gasthörerstudium" zudem u.a. auf Folgendes hin:

"Auch für Gasthörer*innen ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen an Modulprüfungen/Teilmodulprüfungen aus dem Lehrangebot der Universität teilzunehmen und für diese Studienleistungen eine Bescheinigung zu erhalten.

Die erreichten Kreditpunkte (KP) könnten bspw. auf ein späteres Studium angerechnet werden. Die Prüfungsordnungen in Oldenburg sehen vor, dass die im Rahmen eines Gasthörstudiums erworbenen Kreditpunkte in einem gewissen Umfang auf ein Bachelor- oder Masterstudium angerechnet werden können. Inwiefern dies auch auf andere Universitäten zutrifft, können wir nicht pauschal beantworten. Wir empfehlen hierzu vorsorglich mit der entsprechenden Universität Kontakt aufzunehmen."

Danach ist es dem Antragsteller als Gasthörer zwar möglich, Studien- und Prüfungsleistungen - mit Zustimmung der jeweils zuständigen Lehrenden - zu erbringen und Nachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen zu erhalten. Die Möglichkeit der Teilnahme an den Prüfungen ist aufgrund des Vorbehalts der Zustimmung der Lehrenden aber mit vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Unsicherheiten behaftet; die von der Antragsgegnerin behauptete großzügige Handhabung ändert daran nichts. Darüber hinaus stellt sich für den Antragsteller als Gasthörer die problematische Frage der späteren Verwertbarkeit dieser Studien- und Prüfungsleistungen - und zwar unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen: An der Antragsgegnerin kommt zwar eine Anrechnung "in einem gewissen Umfang" auf ein späteres Studium in Betracht; für andere Universitäten lässt sich dagegen keine Aussage treffen. Zum anderen: Der Antragsteller wäre - würde er auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen - gehalten, ggf. über Jahre als Gasthörer vorsorglich Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, ohne die Gewissheit zu haben, diese irgendwann überhaupt in ein reguläres Bachelorstudium einbringen und den regulären Abschluss erlangen zu können. Allein hierbei handelt es sich, anders als die Antragsgegnerin meint (vgl. vor allem ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 22. April 2026, unter 7.), durchaus um einen hinreichenden wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Die Antragsgegnerin irrt zudem, wenn sie die Auffassung vertritt, es gehe hier nicht um eine vom Antragsteller gewünschte und auch bereits eingeschlagene berufliche Laufbahn. Der Antragsteller ist seit dem Sommersemester 2024 im Studiengang Fachbachelor Biologie eingeschrieben und erbringt in diesem Rahmen Studien- und Prüfungsleistungen. Er hatte bereits einmal zuvor versucht, mittels eines Antrags nach § 19 Abs. 3 NHG eine Zulassung zu erwirken. Durch seinen erneuten Antrag auf Immatrikulation (nach § 19 Abs. 3 NHG) hat er seiner Entscheidung für eine entsprechende Studienlaufbahn noch einmal Nachdruck verliehen. Dass ihm ohne eine Hochschulzugangsberechtigung nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Hochschulstudium offensteht, schränkt ihn in der Freiheit seiner Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) zwar zulässigerweise ein, bedeutet aber nicht, dass dieses Grundrecht bei der Beurteilung seines Anliegens - Zulassung zum Studium nach den in § 19 Abs. 3 NHG vorgesehenen Grundsätzen - auszublenden ist. Dem Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, dass der Antragsteller im Grunde einen anderen Beruf bereits ausübe und widersprüchlich vortrage, folgt der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. Der Antragsteller arbeitet offenbar neben seinem (Gast-)Studium, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das schließt es keineswegs aus, sich im Hinblick auf das von ihm gewünschte Studium auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - zu berufen. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller widersprüchlichen Vortrag hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Gaststudiums vorhält, vermag der Senat eine solche Widersprüchlichkeit nicht zu erkennen. Dem Antragsteller geht es bei der Frage der Gleichwertigkeit erkennbar um die qualitative Gleichwertigkeit der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen und nicht um die Gleichwertigkeit der Rahmenbedingungen von regulärem Studium und Gaststudium. Diese Differenzierung ist ohne Weiteres nachvollziehbar.

c) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller müsse sich nicht auf ein Studium an anderen Universitäten verweisen lassen, stellt die Antragsgegnerin ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Für den Senat ist vor allem nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung an anderen Universitäten eine hinreichend konkrete Aufnahmeperspektive, zumal als regulärer Student hätte. Solches hat der Antragsteller auch - anders als die Antragsgegnerin vorträgt - nicht behauptet. Die Antragsgegnerin verkennt hier den Vortrag des Antragstellers und sieht Widersprüche, wo keine sind. Denn in der Antragsschrift hat der Antragsteller (lediglich) auf die Universitäten Vechta und Göttingen verwiesen, weil diese - anders als die Antragsgegnerin - die in § 19 Abs. 3 NHG vorgesehenen Ordnungen erlassen und geregelt haben, unter welchen Voraussetzungen eine wissenschaftliche Befähigung vorliegt. Nach den entsprechenden Maßgaben, so der Antragsteller, müsse die Antragsgegnerin ihn als hinreichend wissenschaftlich befähigt ansehen. Der Senat folgt dem Antragsteller außerdem, wenn er geltend macht, soweit die Antragsgegnerin darauf abstelle, er könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Gasthörerleistungen an anderen Hochschulen anrechnen lassen, bleibe dies spekulativ. Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung tatsächlich erfolge, stehe wiederum im Ermessen der jeweiligen Hochschule und hänge von deren Prüfungsordnungen ab. Diese Unsicherheit begründe ihrerseits ein erhebliches Risiko irreversibler Nachteile, das die Annahme eines Anordnungsgrundes weiter stütze.

Darüber hinaus sieht es der Senat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Antragsteller an den Grunderkrankungen leidet, die in der fachärztlichen Stellungnahme des C. bezeichnet sind. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, mit denen sie diese fachärztliche Stellungnahme angreift, liegen jedenfalls teilweise neben der Sache. Die vermeintliche Widersprüchlichkeit sieht der Senat nicht, ebenso wenig die vermeintlichen Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsgutachten. Der Gehalt dieser ärztlichen Bescheinigung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der Facharzt über die Hintergründe des Anliegens des Klägers informiert war.

Angesichts der Grunderkrankungen, des Umstandes, dass der Antragsteller bereits seit dem Sommersemester 2024 Studien- und Prüfungsleistungen als Gasthörer an der Antragsgegnerin erbringt, und der mangelnden Gewähr einer Aufnahme an den in Rede stehenden anderen Hochschulen sieht der Senat den Verweis auf einen Umzug und die Beantragung der Immatrikulation an jenen Hochschulen als fernliegend an.

d) Die Erwägungen der Antragsgegnerin, ein Anordnungsgrund sei zudem bereits deshalb nicht gegeben, weil die Dringlichkeit und die zu befürchtenden Nachteile auf eigenem vorwerfbaren Verhalten des Antragstellers beruhten - er habe schuldhaft verschiedene Möglichkeiten nicht genutzt, seine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben - und es ihm daher zuzumuten sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, hält der Senat bereits im Ansatz für nicht durchgreifend. Unabhängig davon, ob dem Antragsteller ein solcher Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes überhaupt entgegengehalten werden könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ein solcher Vorwurf sollte nur auf der Grundlage belastbarer Tatsachen erfolgen, die hier nicht vorliegen. Im Gegenteil ergibt sich aus der fachärztlichen Stellungnahme des C., dass der Antragsteller sich erstmals im Jahr 2014 (also im Alter von 13 Jahren) in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung befand. In der Bescheinigung heißt es weiter:

"Die Vorgeschichte des Patienten ist durch soziale Unsicherheiten, spezifische Phobien sowie vermehrte Fehltage in der Schule bei einer vorbeschriebenen Hochbegabung mit einem IQ von 148 und ,drohendem Schulbesuch' geprägt gewesen. Medikamentöse (diverse Antidepressiva) sowie psychotherapeutische Behandlungen wurden notwendig. Es erfolgte zudem eine stationäre Behandlung im Jahr 2015 bei ausgeprägter Schulabstinenz. Diverse Versuche die allgemeine Hochschulreife durchzuführen sind aufgrund von ausgeprägten Ängsten im Rahmen der sozialen Phobie sowie AutismusDiagnose in der Vorgeschichte gescheitert. Herr H. leidet unter massiven Ängsten, in die Schule zu gehen und es entwickelten sich Schlafstörungen. Aufgrund der vorhandenen Instabilität war es nicht möglich die 11. Klasse des technischen Gymnasiums am BZTG zu besuchen. Auch ein externes Abitur in einem Fernlehrgang beim ILS konnte aufgrund der Symptomatik nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Trotz der aus Behandlersicht ausreichenden Motivation ein Studium der Biologie zu beginnen, ist dem Patienten nicht möglich das Abitur abzulegen."

Der Antragsteller hat außerdem eine Bescheinigung vom 28. Februar 2019 der Frau D. vorgelegt, in der es heißt:

"o.g. Patient befindet sich seit dem 02.10.2018 in meiner kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung/Diagnostik. Aufgrund der stark ausgeprägten sozial-emotionalen Symptomatik des Jugendlichen bei bestehender autistischer Grundstörung ist derzeit nur in begrenztem Maße fähig, am Schulunterricht teilzunehmen."

Dass sich der Antragsteller seit April 2014 aufgrund ausgeprägter sozialer Ängste, depressiver Symptome sowie eines Asperger-Syndroms in Behandlung befand, bestätigt auch der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie E. (Bescheinigung vom 8. August 2017). Woher die Antragsgegnerin angesichts dessen die Erkenntnis zieht, der Antragsteller hätte im Rahmen des Besuchs eines Internats für Hochbegabte "mit hoher Wahrscheinlichkeit eine (Allgemeine) Hochschulreife erwerben können", kann der Senat nicht nachvollziehen. Der Antragsteller hatte lediglich eidesstattlich versichert: "Die behandelnden Ärzte während eines stationären Aufenthalts 2015 sahen die Hochbegabung als ,gegebe[n]' an und schlugen den Besuch eines Internats mit Hochbegabungsprofil vor." Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller weiter vorhält, er habe es außerdem (schuldhaft) verabsäumt, im Wege des Fernlehrgangs oder auf sonstige Weise die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, folgt daraus - unabhängig davon, dass ein solcher Vorhalt fast allen Personen zu machen sein dürfte, die keine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben - jedenfalls kein im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes zu berücksichtigendes Verschulden gegen sich selbst.

2. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls vor. Insbesondere sei die Tatbestandsvoraussetzung des "Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung" des § 19 Abs. 3 NHG gegeben. Nach summarischer Prüfung lägen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine wissenschaftliche Befähigung (sogar) in dem Sinn, wie sie von der Antragsgegnerin verstanden werde, belegt habe. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass bei der Ausfüllung des Rechtsbegriffs "wissenschaftliche Befähigung" die vom Gesetz bzw. vom Gesetzgeber gewollte Anforderung nicht überspannt werden dürfe, da es sich um eine Befähigung handele, die im Laufe des Studiums gefördert und erweitert werden solle. Das Verwaltungsgericht hat außerdem angenommen, die zu treffende Entscheidung, ob ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 19 Abs. 3 NHG gegeben sei, stehe im Ermessen der Antragsgegnerin. Dargelegt werden müsse, ob und wenn ja auf welcher Grundlage und mit welchen Überlegungen und Abwägungen die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt habe. Daran fehle es.

Hiergegen trägt die Antragsgegnerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - und damit für den Senat bei seiner Entscheidung (allein) berücksichtigungsfähig (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) - im Kern die folgenden Einwände vor:

a) Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass mit dem Begriff der wissenschaftlichen Befähigung ein Beurteilungsspielraum eröffnet werde. Dieser Begriff komme nicht nur in § 19 Abs. 3 Satz 1 NHG vor, sondern auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 NHG bei der Beschreibung der Leistungsanforderungen an eine Promotion sowie in § 9a Abs. 1 S. 2 NHG bei der Beschreibung der Leistungsanforderungen an die Habilitation, wobei lediglich der Grad der wissenschaftlichen Befähigung unterschiedlich hoch sei. Für die letztgenannten Ausprägungen dieses Begriffs sei in der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum anerkannt. Nichts anderes könne für den Begriff der wissenschaftlichen Befähigung i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 NHG gelten, zumal es sich in allen Varianten um denselben Begriff handle. Gemessen an den für den Beurteilungsspielraum geltenden Kriterien sei die Verneinung der wissenschaftlichen Befähigung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin fehlerfrei erfolgt.

b) Das Verwaltungsgericht habe die wissenschaftliche Befähigung des Antragstellers auf der Grundlage der Äußerungen diverser Lehrender bejaht, die ihm sehr gute Leistungen attestierten. Es halte dabei aber zu Unrecht für unerheblich, dass sämtliche dieser Personen für die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung bereits nicht zuständig gewesen seien und seien. Tatsächlich seien die Einschätzungen dieser Personen "formal unerheblich".

c) Sie habe im Schriftsatz vom 5. Februar 2026 substantiiert vorgetragen, dass die fachlichen Einschätzungen der Lehrenden F. und G. schon deshalb nicht überzeugten, weil die Grundlage ihrer Aussagen nicht zutreffe. Das Verwaltungsgericht habe diese Einwände mit der pauschalen Feststellung zurückgewiesen, dass diese nichts an der Einlassung der o.g. sachkundigen Personen änderten und diese den Einwänden der Antragsgegnerin entgegenstünden. Das sei ein Zirkelschluss. Bei verständiger Würdigung hätte das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an den Äußerungen der o.g. Lehrenden haben müssen und hätte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Glaubhaftmachung ausgehen können.

d) Unterstelle man mit dem Verwaltungsgericht, eine wissenschaftliche Befähigung des Antragstellers sei gegeben, bestünde gleichwohl kein Anordnungsanspruch, da die Ablehnung des Antrags des Antragsstellers gleichwohl zu Recht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht meine, es hätte dargelegt werden müssen, ob und wenn ja auf welcher Grundlage und mit welchen Überlegungen und Abwägungen die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt habe. Es verkenne, dass eine Darlegung der Ermessenserwägungen vorliegend nicht erforderlich gewesen sei, da § 19 Abs. 3 Satz 1 NHG als absoluten Regelfall die Ablehnung vorsehe und sie, die Antragsgegnerin, von diesem Regelfall nicht abgewichen sei.

Diese Einwände stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.

a) Die Antragsgegnerin legt nicht plausibel dar, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung ihrer Einschätzung "des Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung" im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 NHG von einem Beurteilungsspielraum hätte ausgehen müssen.

In einer eng begrenzten Zahl von Fallgruppen legt die Rechtsprechung unbestimmt formulierte Tatbestandsmerkmale von Rechtsnormen als Beurteilungsermächtigungen aus. Solche Beurteilungsermächtigungen eröffnen der Verwaltung einen eigenen Beurteilungsspielraum. Die aufgrund solcher Beurteilungsermächtigungen ergehenden Beurteilungen, Wertungen und Einschätzungen der Verwaltung unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Solche Beurteilungsspielräume bestehen zum Beispiel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, bei beamtenrechtlichen Beurteilungen und bei schwierigen Prognosen und Risikobewertungen. Die Gründe für die Anerkennung von Beurteilungsspielräumen, die Tragweite der Beurteilungsermächtigung und die Maßstäbe der gerichtlichen Kontrolle von Beurteilungsentscheidungen unterscheiden sich je nach Fallgruppe (vgl. Aschke, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed., § 40 Rn. 26). Beurteilungsspielräume sind nur ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Allein die Unbestimmtheit, Mehrdeutigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines Rechtsbegriffs reicht nicht aus, um einen Beurteilungsspielraum zu begründen. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist die klassische Aufgabe der Gerichte. Auch der Umstand, dass die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs besonderen Sachverstand voraussetzt, rechtfertigt noch nicht die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums. Das Verwaltungsgericht kann und muss den erforderlichen Sachverstand im Prozess durch Heranziehung von Sachverständigen verfügbar machen. Die Einräumung von Beurteilungsspielräumen setzt deshalb zusätzliche Gesichtspunkte voraus, aus denen sich ergibt, dass der Entscheidung der Behörde eine vom Gesetz gewünschte besondere Qualität zukommt, die die Gerichte auch mit Hilfe von Sachverständigen nicht in gleichwertiger Weise gewährleisten können (vgl. Aschke, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed. 1.1.2023, § 40 Rn. 128-131).

Das ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht dargelegt oder ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin angeführten Regelungen (§ 9 und § 9a NHG) betreffen einen gänzlich anderen Bereich, nämlich die Promotion und die Habilitation. Konkret geht es in den von der Antragsgegnerin zitierten Sätzen der Regelungen um die Frage, welcher Nachweis für eine Promotion bzw. Habilitation zu erbringen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9a Abs. 1 Satz 2 NHG). Bei der Promotion bzw. Habilitation handelt es sich indessen um berufsbezogene Prüfungen. Bei der Bewertung dieser wissenschaftlichen Leistungen geht es dementsprechend um Prüfungsentscheidungen durch dazu berufene besondere Gremien und damit gerade um eine der Fallgruppen, bei denen Beurteilungsspielräume anerkannt sind (vgl. zu dieser Einordung Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 40 Rn. 42; Riedel, in: BeckOK Hochschulrecht Hessen, 35. Ed., § 29 Rn. 25; vgl. auch Epping, in: NHG, 2. Auflage 2023, § 9a Rn. 37-39).

Demgegenüber sieht § 19 Abs. 3 NHG - wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt - eine Entscheidung der Hochschulverwaltung im Rahmen der Zulassung zum Studium vor, die keinen prüfungsrechtlichen Charakter aufweist und die im Übrigen nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine Ordnung weiter determiniert werden sollte (vgl. LT-Drs. 16/2077, Seite 24). Aus welchen Gründen das behördliche Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der wissenschaftlichen Befähigung sowie die Subsumtion im Einzelfall gerichtlich - ggf. durch Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe - nicht voll überprüfbar sein sollte, erschließt sich nicht. Die Frage der hinreichenden wissenschaftlichen Befähigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums lässt sich klar definieren und ist nicht vergleichbar mit der Würdigung wissenschaftlicher Leistungen, die im Rahmen einer Promotion oder einer Habilitation erbracht werden. Dass in den von der Antragsgegnerin genannten (unterschiedlichen) Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes derselbe unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, reicht für eine gegenteilige Annahme nicht aus. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nach vorläufiger Einschätzung nicht die Annahme der Antragsgegnerin, ihr stehe bei dieser Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.

b) Die Argumentation der Antragsgegnerin, die Einschätzungen von Frau F. (Fakultät VI - Medizin und Gesundheitswissenschaften, Department für Neurowissenschaften) und Herrn G. (Studiengangsbeauftragter für Fachbachelor Biologie, Institut für Biologie und Umweltwissenschaften) sowie die Befürwortung von Herrn H. (Prüfungsausschussvorsitzender des Fachbachelors Biologie) seien bereits "formal unerheblich", überzeugt nicht. Wie schon dem Verwaltungsgericht erschließt es sich dem Senat nicht, weshalb die von diesen Hochschulprofessoren getroffene Einschätzung der wissenschaftlichen Befähigung des Antragstellers von der Frage der organisatorischen Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 NHG berührt werden sollte. Die Fakultät V - Mathematik und Naturwissenschaften - und die genannten Hochschullehrer mögen hochschulintern für die abschließende Entscheidung über einen Antrag nach § 19 Abs. 3 NHG nicht zuständig sein. Sie verfügen jedoch - anders als es bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschulverwaltung der Antragsgegnerin in der Regel der Fall sein dürfte - über die entsprechenden fachspezifischen Kenntnisse, die die Einschätzung einer wissenschaftlichen Befähigung bezogen auf den hier in Rede stehenden Fachbereich erst ermöglichen. Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, es sei nicht ersichtlich, ob bei der Prüfung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der wissenschaftlichen Befähigung des Antragstellers Mitarbeiter des Fachbereichs, die über eine entsprechende fachliche Qualifikation zu deren Beurteilung verfügten, mit einbezogen worden seien und - falls dies der Fall gewesen sein sollte - auf welcher Grundlage und mit welchen Überlegungen die Entscheidung zur Verneinung der wissenschaftlichen Befähigung des Antragstellers getroffen worden sei. Im Übrigen stand es dem Antragsteller in dem Verwaltungsverfahren, das er mit seinem Antrag nach § 19 Abs. 3 NHG eingeleitet hatte, jederzeit frei, Bescheinigungen jeglicher Art und insbesondere seiner Lehrenden vorzulegen, um seine wissenschaftliche Befähigung gegenüber der Antragsgegnerin nachzuweisen. Es liegt schon deshalb fern, diese Stellungnahmen schlicht als "formal unbeachtlich" zu bezeichnen.

c) Die Argumente, die die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung gegen die Einschätzungen der Hochschulprofessoren F. und G. vorträgt, sind nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe eine "wissenschaftliche Befähigung" glaubhaft gemacht, in Frage zu stellen.

aa) Die Antragsgegnerin führt zu F. (wiederholend) aus:

"Hinsichtlich der Lehrenden F. wurde u.a. vorgetragen, dass neben dem Antragsteller zwölf (!) Studierende mit der (Best-)Note ,sehr gut - 1,0', vier Studierende mit einer Note zwischen 1,0 und 1,5 und 14 Studierende mit einer Note von 1,5 bis 2,0 bestanden hätten."

In dem in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Schriftsatz vom 5. Februar 2026 der Antragsgegnerin findet sich zu F. vor allem die folgende Passage:

"Neben dem Antragsteller bestanden im betroffenen Sommersemester 2024 weitere 63 Studierende die Modulprüfung, von zwölf (!) Studierende mit der Note ,sehr gut - 1,0', vier Studierende mit einer Note zwischen 1,0 und 1,5 und 14 Studierende mit einer Note von 1,5 bis 2,0. Vor diesem Hintergrund fragte das Immatrikulationsamt der Antragsgegnerin beim Dekan der Fk. V nach, inwieweit die Aussage von Frau F. in Relation zu den sonstigen Prüfungsergebnissen gesetzt worden sei. Eine Antwort erfolgte nicht."

Der Senat teilt auch hier die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies an der von F. als sachkundige Person getroffenen Einschätzung der wissenschaftlichen Befähigung des Antragstellers nichts ändert. Vor allem hat F. ihre Beurteilung auf den Vorhalt des Vertreters der Antragsgegnerin

"Nach meinen bisherigen Ermittlungen bestanden in betreffenden Durchgang 64 Studierende das Modul bio150, davon zwölf mit Note 1,0, vier mit einer Note zwischen 1,0 bis 1,5 und 14 mit einer Note von 1,5 bis 2,0. Ist dies korrekt? Falls ja, inwieweit kann man vor dieser Notenverteilung (allein 12x Bestnote) davon sprechen, dass das Modul als schwer gilt? Inwiefern kann man vor diesem Hintergrund davon sprechen, dass Herr A.s Leistungen "herausragend" sind?"

in ihrer E-Mail vom 16. März 2026 ohne Weiteres nachvollziehbar wie folgt erläutert:

"Das ist korrekt, lässt allerdings die Gesamtzahl von 92 zur Prüfung angemeldeten Studierenden außer Acht. Was ist ungewöhnlich daran, dass 16 Studierende mit 1,0 oder 1,3 abschließen, wenn gleichzeitig 19 Studierende eine Klausur nicht bestehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich die Bestehensgrenze bei nur 40% der Klausurpunkte ansetze? Tatsächlich ist die exakte Notenverteilung in diesem speziellen Jahrgang für meine Einschätzung von Herrn A.s wissenschaftliche Befähigung vollkommen unerheblich. Ich bin seit über 20 Jahren Hochschullehrerin an der Universität Oldenburg. Das Modul ,Statistik für die Biologie' unterrichte ich seit 2011 jedes Jahr. Insgesamt habe ich über 1000 Studierende in diesem Modul unterrichtet. Es gilt bei den Studierenden nicht deshalb als schwer, weil es unmöglich ist, darin eine gute Note zu bekommen. Es gilt als schwer, weil das Erlernen der aus der Schule unbekannten wissenschaftlichen Herangehensweise von den Studierenden einen hohen Workload erfordert. Dieses sehr interaktive Modul verlangt konstante Mitarbeit über das gesamte Semester, denn es ist nach dem Flipped Classroom Prinzip aufgebaut: Ich erwarte, dass die Studierenden das jeweilige Kapitel im ca. 400 Seiten langen Skript vor jeder Veranstaltung vorbereiten. Die Vorlesung ist (trotz der großen Gruppe) ein Dialog, in dem wir die oben genannten Fähigkeiten an von den Studierenden ausgewählten Beispielen biologischer Fragestellungen einüben. In der Übung lernen die Studierenden in kleineren Gruppen das Programmieren und wenden die statistischen Methoden auf Datensätze an. Jede Woche gibt es Hausaufgaben, für die die Studierenden individuelles Feedback erhalten und deren korrekte Bearbeitung mit Bonuspunkten belohnt wird, was die Motivation zur Mitarbeit steigert. Ich möchte darauf hinweisen, dass dieses Modul den Studierenden einiges abverlangt, aber viele Studierenden das dennoch zu schätzen wissen: Im Jahr 2024 habe ich auf Vorschlag der Studierenden den Preis für die beste Lehre der Universität Oldenburg in der Kategorie ,Lernräume gestalten' für dieses Modul bekommen. Wenn ich Herrn A.s Leistung als "herausragend' bezeichne, dann bezieht sich das nicht nur auf seine Klausurpunkte. Er hat im Jahr 2024 die gesamte Veranstaltung wesentlich durch seine äußerst scharfsinnigen und konstruktiven mündlichen Beiträge geprägt. Auch wenn er kein Abitur hatte (was ich zu der Zeit nicht wusste), war er eindeutig der Teilnehmer, der die hypothesengetriebene wissenschaftliche Denkweise am besten verinnerlicht hatte, die statistischen Methoden auf neue Beispiele anwenden und kritisch diskutieren konnte. Seine Fragen und Diskussionsbeiträge zeigten eine Beschäftigung mit dem Stoff, die weit über die Kursmaterialien hinausging. Eine ebenso positive Rückmeldung zu seiner Mitarbeit kam auch von der Tutorin, an deren Übungsgruppe er teilnahm. Durch seine (unbenotete!) Mitarbeit hat Herr A. einen Grad der ,wissenschaftlichen Befähigung' unter Beweis gestellt, wie wir ihn uns von unseren Absolvent*innen wünschen. Von unseren Studienanfängerinnen verlangen wir diese mit Sicherheit nicht. Herr A. besitzt einen Grad wissenschaftlicher Reife, wie er mir in 15 Jahren noch nie in dieser Einführungsveranstaltung begegnet ist (obwohl jedes Jahr einige sehr gute Studierende an der Veranstaltung teilnehmen). Das ist absolut herausragend."

Der Senat hat keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Den Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. April 2026,

"Aufgrund der nunmehr vorgelegten Anlage B1 ist die o.g. Stellungnahme auch deshalb keine tragfähige Grundlage für den Beschluss des VG Oldenburg, weil Frau F. in der Sache offensichtlich befangen ist und sich kein objektives Urteil bilden kann. Insbesondere sind sie und der Antragsteller offensichtlich per ,Du' und sprechen sich mit dem Vornamen an (vgl. Mail vom 24.03.2026, 10:06 Uhr). Frau F. meint, die Antragsgegnerin müsse sich beim Antragsteller entschuldigen (a.a.O.). Beides belegt, dass sie und der Antragsteller in persönlicher Beziehung zueinander stehen. Daneben teilte Frau F. dem Antragsteller mit Mail vom 16.03.2026 mit, das Rechtsreferat habe ihr ,einige sehr unpassende Fragen' zu ihrem Gutachten gestellt. Wenn Frau F. kritische Nachfragen als ,sehr unpassend' empfindet, spricht dies entscheiden dafür, dass sie offenbar ein Eigeninteresse an der Immatrikulation des Antragstellers hat und sich kein objektives Urteil bilden kann."

hält der Senat für fernliegend. Die von der Antragsgegnerin bemühten Anhaltspunkte für ein persönliches Interesse der F. überzeugen in keiner Weise.

bb) Zu Professor G. hat die Antragsgegnerin in ihrem (in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen) Schriftsatz vom 5. Februar 2026 ausgeführt:

"Herr G. führt in seiner Stellungnahme aus, Zitat:

,Hervorzuheben ist auch die Tatsache, dass Herr A. nach zwei Semestern bereits knapp 60 ECTS erreicht hat - auf Gasthörer-Status wohlgemerkt - und daher schon unter Beweis gestellt hat, dass er auch den quantitativen Anforderungen des Studiums gewachsen ist und somit die besten Voraussetzungen mitbringt, auch die Regelstudienzeit einzuhalten.'

Im Kontext dieser Aussage werden tabellarisch nachfolgend die bisherigen Leistungen des Antragstellers aufgeführt:

(...)

Der Antragsteller benötigte - anders als Herr G. ausführt - nicht zwei Semester, sondern drei und der durchschnittliche KP-Erwerb pro Semester betrug im Falle des Antragstellers

55,5 KP/3 Semester = 18,5 KP/Semester,

was im Vergleich zum KP-Erwerb des Normstudierenden von 30 KP pro Semester nicht über - sondern unterdurchschnittlich ist. Hinzu kommt, dass 15 KP, mithin ein Viertel der KP, aus dem Modul "ipb612 - Schreiben und Journalismus" stammen, welches mit dem Fach Biologie keinen Zusammenhang ausweist und daher auch keine Grundlage zur Beurteilung der wissenschaftlichen Befähigung des Antragstellers im Fach Biologie bilden kann. Die verbleibenden Kreditpunkte setzen sich fast ausschließlich aus dem Bestehen von Klausuren zusammen. Klausuren dienen der Wissensabfrage, es wird also die Reproduktionsfähigkeit des Stoffes in den Vordergrund gestellt (statt Überprüfung von echtem Verständnis oder dem Vorhandensein von Anwendungskompetenz)."

Die Antragsgegnerin übersieht zum einen, dass G. maßgeblich nicht ausschließlich darauf abstellt, dass der Antragsteller den quantitativen Anforderungen des Studiums gewachsen sein wird, sondern auch darauf, dass der Antragsteller

"aufgrund seines großen Interesses an der Biologie verschiedene Module an der UOL als Gasthörer belegt und dabei jeweils sehr gute Noten erzielt (hat), selbst in fortgeschrittenen Akzentsetzungsmodulen. Dies zeugt von einer besonderen wissenschaftlichen Befähigung und einer außergewöhnlichen Auffassungsgabe."

Die Einschätzung der wissenschaftlichen Befähigung vermag die Antragsgegnerin deshalb mit ihrem Einwand nicht zu erschüttern. Gleiches gilt, soweit sie darauf abstellt, dass der Antragsteller seine Kreditpunkte im Wesentlichen aufgrund von Klausuren erbracht habe, denn hierbei handelte es sich gerade um die im Studiengang vorgesehenen Leistungskontrollen. Abgesehen davon hält der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin,

"Klausuren dienen der Wissensabfrage, es wird also die Reproduktionsfähigkeit des Stoffes in den Vordergrund gestellt (statt Überprüfung von echtem Verständnis oder dem Vorhandensein von Anwendungskompetenz)",

für zu pauschalierend. Dementsprechend hat auch F. in ihrer E-Mail vom 16. März 2026 zu der von ihr gestellten Klausur ausgeführt:

"Alle Aufgaben erfordern Übertragungsleistungen, Rechnungen und/oder Erklärungen, die erkennen lassen, ob die Studierenden die hypothesengetriebene wissenschaftliche Arbeitsweise und insbesondere statistischen Methoden beherrschen und auf unbekannte Beispiele anwenden können. Ich hänge Ihnen die zur Benotung genutzte Klausur-Musterlösung an."

d) Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, der angefochtene Beschluss unterliege außerdem rechtlichen Bedenken, weil das Verwaltungsgericht ihr zu Unrecht vorgehalten habe, ihr Ermessen nicht ausgeübt und entsprechend begründet zu haben, trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, die Antragsgegnerin habe die wissenschaftliche Befähigung zu Unrecht abgelehnt. Sodann hat es festgestellt, dass § 19 Abs. 3 NHG Ermessen eröffne und - angesichts der Äußerungen der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - näher erläutert:

"Dargelegt werden muss, ob und wenn ja auf welcher Grundlage und mit welchen Überlegungen und Abwägungen die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt hat. Daran fehlt es hier, da die Antragsgegnerin bereits - rechtsfehlerhaft - das Vorliegen der wissenschaftlichen Befähigung verneint hat."

Daraus ist aber ohne Weiteres ersichtlich, dass diese Erwägungen für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei zu der beantragten Neubescheidung zu verpflichten, nicht tragend waren. Im Übrigen irrt die Antragsgegnerin, wenn sie (offenbar) davon ausgeht, ihre Entscheidung sei jedenfalls rechtmäßig, weil sie den Antragsteller auch bei Annahme einer wissenschaftlichen Befähigung abgelehnt hätte. Mit einer solchen fiktiven Argumentation lässt sich schon im Ansatz keine ordnungsgemäße Ermessenausübung begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.1 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2025 - (NordÖR 2025, 471).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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