Rechtsprechung / Oberlandesgericht Bamberg
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 14.09.2022 – 10 U 68/22
Tenor
1. Der Antrag der Klagepartei vom 02.09.2022 auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 20.06.2022, Aktenzeichen 23 O 570/21, wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.385,29 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 20.06.2022 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt (vgl. Berufungsbegründung v. 10.08.2022):
1. Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 20.06.2022, Az.: 23 O 570/21, wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 45.385,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Wohnmobil X., Fahrzeug-Ident-Nr.: ….
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rückübereignung des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs, Fahrzeug-Ident-Nr.: …, im Annahmeverzug befinden.
4. Es wird festgestellt, die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Verkauf des Fahrzeugs Fahrzeug-Ident-Nr.: … mit falschen Abgaswerten sowie einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und entstehen werden.
5. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.134,55 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 2.147,83 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen.
II.
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 20.06.2022, Aktenzeichen 23 O 570/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 17.08.2022 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 02.09.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Nach wie vor hat die Klagepartei die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Ihre Stellungnahmen setzen sich nicht hinreichend mit den Senatshinweisen zum gegenständlichen Fahrzeug und zu den einzelnen Schlüssigkeitsmängeln auseinander.
Vielmehr wiederholen sie lediglich das bisherige Vorbringen. Nach wie vor zeigt die Klagepartei keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Prüfstandserkennung verbaut ist.
Eine schlichte Divergenz zwischen den Abgaswerten im realen Straßenbetrieb zu denen, die ausweislich der erteilten Typgenehmigung im Prüfstandsbetrieb nach Maßgabe der geltenden Grenzwerte erreicht worden war, ist, wie bereits ausgeführt, noch nicht einmal ein Indiz hierfür.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klagepartei gibt es bezüglich der Timer-Funktion, welche nach Ablauf von 22 Minuten die Abgasrückführung beeinflusst, keinen Unterschied zwischen der Prüfstandsituation und dem realen Straßenbetrieb. Vielmehr wird, bei Wahrunterstellung des klägerseitigen Vorbringens, immer nach Ablauf von 22 Minuten die „gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung“ deaktiviert (Schriftsatz v. 25.01.2022, S. 7).
Damit fehlt es jedenfalls an einer den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Fall des von der Volkswagen AG entwickelten und vertriebenen EA 189 begründenden „Umschaltlogik“, die bestimmte Funktionen ausschließlich nach vorheriger Prüfstanderkennung aktiviert oder deaktiviert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2021 – 34 W 14/21 –, juris, Rn. 10).
Erst recht fehlt es bislang unverändert am erforderlichen substantiierten Vortrag zu einer arglistigen Täuschung der zuständigen Zulassungsbehörde bei der Beantragung der Typgenehmigung und einer damit einhergehenden besonders verwerflichen, den Makel der Sittenwidrigkeit auch subjektiv begründenden Gesinnung.
Eine etwaige, nach heutigem Erkenntnisstand als rechtsfehlerbehaftet anzusehende, Rechtsauslegung ist insoweit allenfalls ex ante nur als fahrlässig und nicht bereits, schon gar nicht zwingend allein aus sich heraus, als bedingt vorsätzlich anzusehen.
III.
Der Senat sieht keinen Anlass, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) in dem dort anhängigen Verfahren C-100/21 auszusetzen.
Der Gerichtshof selbst weist in ständiger Gerichtspraxis daraufhin, dass den Schlussanträgen des Generalanwalts keine präjudizielle oder sonstige Bedeutung zukommen (vgl. EuGH, PM 95/2022 v. 02.06.2022, Hinweis: „Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin oder des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.“).
Der Senat gibt zu bedenken, dass es in der Vergangenheit wiederholt Vorabentscheidungsverfahren, insbesondere auch im Zusammenhang mit Klagen vor deutschen Gerichten, gegeben hat, die ohne eine für das erkennende Gericht gegebenenfalls maßgebliche Entscheidung des Gerichtshofs beendet worden sind (vgl. EuGH, Bes. v. 18.05.2020 – C-759/19; EuGH, Bes. v. 15.07.2020 – C-808/19, C-809/19).
Ohnehin vermag die kommende rechtliche Einschätzung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung nichts an der rückblickend dann unzutreffenden Rechtsauffassung der Zulassungsbehörde, auf die sich die Beklagte verlassen durfte, zu ändern.
Schließlich würden auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber der italienischen Zulassungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür folgen, dass für die Beklagte tätigen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 –, juris, Rn. 28).
Selbst wenn die Beklagte die im Typgenehmigungsverfahren erforderlichen Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen.
Entsprechend der Maßgabe der § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG wäre beispielsweise das deutsche KBA zu einem solchen Vorgehen gehalten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 –, juris, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 280/21 –, juris, Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 01.03.2021 – 8 U 4122/20 –, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2020 – 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17).
In Ansehung der harmonisierenden Vorgaben der RL 2007/46/EG (vgl. Erwägungsgrund 2: „Grundsatz der vollständigen Harmonisierung“; Art. 1 Abs. 1: „harmonisierter Rahmen“; Art. 44 Abs. 1: „harmonisierte Verwaltungsvorschriften“), die erst mit Wirkung zum 01.09.2020 durch Art. 88 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/858 aufgehoben worden ist, kann ausgeschlossen werden, dass seitens der Italienischen Republik im nationalen Verwaltungsrecht etwas grundlegend Anderes gilt. Hiergegen spricht jedenfalls die Existenz der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b wie auch des Art. 18 Abs. 3 des italienischen Gesetzes Nr. 241 v. 07.08.1990 (Neue Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren und zum Recht auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen).
Es entspricht schließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst, dass die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine schuldhafte Verletzung der sich aus einem Sekundärrechtsakt ergebenden Pflichten eine Haftung hierfür begründen kann, grundsätzlich dem jeweiligen nationalen Recht unterliegt und die nationalen Gerichte dabei allein die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten haben (vgl. EuGH, Urt. v. 16.02.2017 – C-219/15, S ./. TÜV R. –, Rn. 59 f.).
Auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 (BGH, PM Nr. 104/2022 zum Verfahren VIa ZR 335/21) gibt keinen Anlass zur Aussetzung.
Dieser lässt sich keine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen entnehmen (vgl. auch OLG München, Bes. v. 21.07.2022 – 27 U 1635/22 –, juris, Rn. 4). Eine solche Verpflichtung besteht nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs im Falle von Vorabentscheidungsersuchen anderer nationaler Gerichte gerade nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.2015 – C-197/14 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N; BGH, Urt. v. 29.01.2020 – VIII ZR 80/18 –, juris, Rn. 51, m. w. N.; bestätigt etwa durch BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – VIII ZR 409/21 –, juris).
Demzufolge hat der Senat auch keinen Anlass anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Presseerklärung vom 01.07.2022 im Verfahren VIa ZR 335/21 hiervon abweichen und eine Wartepflicht der Instanzgerichte statuieren wollte.
Der Senat versteht diese Pressemitteilung vielmehr dahin, dass der Bundesgerichtshof gelegentlich der Verhandlung am 21.11.2022 denjenigen Gerichten, die in Ausübung ihres richterlichen Ermessens ein Abwarten der Entscheidung des Gerichtshofs für tunlich erachtet haben, die sich aus einer bis dahin erwarteten Entscheidung des Gerichtshofs für die bundesdeutsche Ziviljustiz ergebenden Konsequenzen nahezubringen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.