Rechtsprechung / Oberlandesgericht Bamberg
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 15.09.2022 – 11 U 24/22
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung/Ruhendstellung des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.10.2021, Aktenzeichen 32 O 473/20, wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.518,42 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29.10.2021, Aktenzeichen 32 O 473/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.07.2022 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in den Gegenerklärungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.07.2022 sowie vom 05.08.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die dort wiederholend vorgetragenen Ausführungen zu den Rückrufen des KBA betreffend der Modelle 750 und M550, die mit einem Motor der Baureihe N 57 3,0l ausgestattet sind, waren bereits weitgehend Inhalt der ursprünglichen Klage bzw. Berufungsbegründung und haben daher im Hinweisbeschluss des Senats hinreichende Berücksichtigung gefunden. Der Senat hält nach nochmaliger Sachprüfung an der dort vertretenen Rechtsauffassung, dass der Klägervortrag keine hinreichend substantiierte Darlegung einer bewusst sittenwidrig-schädigenden Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung enthält, und dass, selbst wenn vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen wäre, hieraus alleine nicht auf eine die Sittenwidrigkeit begründende, die Fahrzeugkäufer bewusst schädigende Handlung der Beklagten geschlossen werden könnte, fest.
Die weiteren Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 05.07.2022, wonach es vorliegend auch an der hinreichend substantiierten Darlegung eines Schadens durch die Klägerin fehlt, bleiben unwidersprochen. Wie bereits dargelegt, führte der im Jahr 2018 durch das KBA betreffend der Fahrzeugtypen X. 750 und X. M550 3,0 Diesel angeordnete verpflichtende Rückruf zur Durchführung von Updates, der grundsätzlich den identischen Motor N57 betroffen hat, bei den betroffenen Fahrzeugen zu keiner Betriebsuntersagung. Dem Fahrzeug der Klägerin – das unstreitig nicht von einem verpflichtenden Rückruf durch das KBA betroffen ist – droht keine Betriebsbeschränkungen oder Untersagung durch das hierfür zuständige KBA. Ein Schaden für die Klägerin ist nicht hinreichend dargelegt und nicht ersichtlich.
Die seitens der Klägerin zitierten Entscheidungen anderer Oberlandes- bzw. Landesgerichte helfen der Berufung nicht weiter und führen auch nicht zur Annahme des Vorliegens entgegenstehender Rechtsprechung. In den genannten Fällen ist mindestens teilweise von einer unterschiedlichen Tatsachengrundlage auszugehen, da in den dortigen Fällen teilweise Motoren des Typs N 47 bzw. des Typs N 57 mit Euro 5 betroffen und in den weiteren Verfahren die detaillierteren Spezifikationen des Motortyps (Kilowatt; Hubraum) nicht dargelegt waren. Im Übrigen werden lediglich Beweisbeschlüsse der dortigen Verfahren benannt, keine Endentscheidungen, und die Umstände, aus denen die jeweils erkennenden Gerichte es als erforderlich ansahen, Beweis (zu welcher konkreten Frage?) zu erheben, bleiben unklar. Zudem lässt der Umstand allein, dass ggf. eine Referenzentscheidung in einem Parallelverfahren mit einem ähnlichen Motor ergangen ist, für sich genommen kein Vorbringen erkennen, das sich auf ein bestimmtes Element des vorliegenden Sach- und Streitstandes bezieht oder einen in sonstiger Hinsicht erörterungsbedürftigen Zusammenhang mit einem der im Streitfall maßgebenden Einordnungsgesichtspunkte aufzeigt.
II.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen oder das Verfahren ruhend zu stellen. Entsprechenden Anträgen hat die Beklagte nicht zugestimmt.
a.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt zum einen nicht in Betracht, nachdem der Bundesgerichtshof die in dem Vorlagebeschluss des LG Ravensburg (Vorabentscheidungsverfahren EuGH – C-100/21) angesprochenen Fragen bereits geklärt und eine Vorlage an den EUGH mehrfach explizit abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom 26.01.2022, VII ZR 516/21, BeckRS 2022, 3676; BGH Beschluss vom 23.03.2022, VII ZR 444/21, BeckRS 2022, 8312).
Es entspricht der – für den Senat maßgeblichen – höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die von der Klagepartei genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und nur die nationalen Gerichte berufen und in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 656/21, BeckRS 2022, 11994 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, III ZR 87/21, NVwZ 2022, 896 Rn. 12 ff., 17; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.06.2022, 36 U 141/22, Seite 12).
b.) Soweit der Generalanwalt … in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich. Vielmehr erteilt der EuGH von sich aus den Hinweis: „Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin oder des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.“ (vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofs Nr. 95/22 vom 02.06.2022). Zudem vertritt die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Rechtssache dezidiert eine andere Auffassung als der Generalanwalt.
c.) Selbst wenn der EuGH der Ansicht des Generalanwalts in vollem Umfang folgen würde, wäre die Entscheidung für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Soweit der Generalanwalt nämlich ausführt, dass dem Käufer eines Fahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller zu gewähren ist, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, hat er diese Rechtsfolge von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, insbesondere, dass die EG-Typgenehmigung erwirkt worden ist, ohne dass die Genehmigungsbehörde vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwas wusste (Rn. 48 ff. der Schlussanträge, BeckRS 2022, 12232). Es ist demnach erforderlich, dass der Genehmigungsbehörde die unzulässige Abschalteinrichtung nicht bekannt war, und dass diese Unkenntnis auf einer Täuschung der Genehmigungsbehörde beruht (vgl. OLG München – Beschluss vom 14.06.2022 – 36 U 141/22 [bei juris Rn. 38]). Für einen solchen Sachverhalt ist jedoch, wie bereits im Senatsbeschluss vom 28.06.2022 ausgeführt, im Streitfall nichts ersichtlich.
d.) Auch die Würdigung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 vom 01.07.2022 zum Verfahren VIa ZR 335/21 führt zu keinem anderen Ergebnis.
aa.) Danach sollen den Gerichten und den Berufungsgerichten, die nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache nunmehr auch aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz nicht schließen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofs abwarten werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2022 – 4 W 4/22, juris Rn. 42 ff.), durch die auf den 21.11.2022 terminierte mündliche Verhandlung in der Sache (Az. VIa ZR 335/21) so bald als möglich im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.
Diese Mitteilung durch die Pressestelle des BGH signalisiert, dass der Bundesgerichtshof gewillt ist, das genannte Verfahren noch im Jahr 2022 zu verhandeln, und dabei davon ausgeht, dass in der Zwischenzeit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliege.
Eine wie auch immer geartete Bindungswirkung kommt dieser an die (Medien-) Öffentlichkeit gerichteten Mitteilung nicht zu. Die mitgeteilten Umstände sind allein für die Ermessensentscheidung der Gerichte im Rahmen einer Entscheidung nach § 148 ZPO (analog) von Bedeutung, indem das Gericht bei seiner Ermessensausübung die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen hat (BGH, Beschluss vom 07.05.1992, V ZR 192/91, NJW-RR 1992, 1149 (1150); BeckOK ZPO – Wendtland, Stand: 01.03.2022, § 148 ZPO Rn. 13). Dies zeigt auch die ausdrücklich in der Pressemitteilung zitierte Passage des Beschlusses des OLG Braunschweig vom 02.03.2022, Rn. 42 ff., welche gerade den rechtlichen Rahmen einer Ermessensentscheidung des Gerichts sowie den insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung behandelt.
bb.) Wie sich aus den obigen Ausführungen unter lit. c.) ergibt, scheitert eine Aussetzung zum anderen daran, dass die dem EuGH vorgelegten Fragen hier nicht entscheidungserheblich und damit nicht vorgreiflich sind, da es an einem substantiierten Vortrag der Klagepartei zu einer Täuschung der Genehmigungsbehörde fehlt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.