Rechtsprechung / Oberlandesgericht Bamberg

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 31.05.2023 – 10 U 123/22

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2022, Aktenzeichen 14 O 420/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.935,05 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2022 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Im Berufungsverfahren wird beantragt (vgl. Berufungsbegründung v. 02.05.2023, S. 1 f.):

Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2022 – 14 O 420/21 – abzuändern und insoweit

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.661,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Seat Ateca Xcellence (Motortyp EA288), Fahrgestellnummer: abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,0104747 EUR pro gefahrenem Kilometer seit Übergabe des Fahrzeuges (km-Stand bei Erwerb: 0 km), die sich nach folgender Formel berechnet: (36.661,45 EUR x gefahrene Kilometer) : 350.000 km;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 EUR freizustellen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Erwerb des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges resultieren, zu ersetzen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2022, Aktenzeichen 14 O 420/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 04.05.2023, zugestellt am 05.05.2023, Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung im Schriftsatz vom 30.05.2023 sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 27.04.2023 (24 U 141/20) geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Der Senat sieht in dem zu Gunsten der Klagepartei unterstellbaren Vorhandensein des Thermofensters in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine anspruchsbegründende Tatsache, nachdem der Beklagten insoweit schon kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann (so OLG Braunschweig, Urt. v. 11.10.2022 – 7 U 159/21 –, juris, Rn. 75, m. w. N.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 08.05.2023 – VIa ZR 1561/22 –). Arglist kommt damit erst recht nicht in Betracht.

Dem Senat ist sodann aus anderen Verfahren hinreichend bekannt, dass das KBA als nicht gänzlich unmaßgebliche Fachbehörde in der sogenannten Fahrkurvenerkennung bereits keine Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 erblickt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 18.04.2023 – 3 U 3704/22 –,juris, Rn. 15; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.02.2021 – 5 U 99/20 –, Rn. 119).

Die beim Bundesgerichtshof derzeit anhängige Rechtsfrage, ob und inwieweit die Verwendung von aus heutiger Sicht als unzulässig einzustufenden Abschalteinrichtungen einen „Differenzhypothesenvertrauensschaden“ – oder Ähnliches – begründen kann, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Die Klagepartei begehrt die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags und nicht etwa einen „qualitativ darunter“ liegenden Minderwert ihres Fahrzeugs. Zu erinnern ist auch daran, dass nach der jüngsten Entscheidung des EuGH ein Schadensersatzbegehren den Nachweis eines tatsächlichen Schadens voraussetzt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.03.2023 – C100/21 –, Rn. 91, 93, 95 f.). Nach eigenem Vortrag hat die Klagepartei indessen allerdings ein zumindest rein tatsächlich nutzungsbereites und auch genutztes Fahrzeug erhalten, weshalb eine totale Wertlosigkeit der vertraglichen Leistung, die allein Grundlage für eine „Totalrestitution“ sein könnte, zu verneinen ist.

Der Senat sieht sodann auch keinen Anlass, in Ansehung der vom Bundesgerichtshof hinreichend entschiedenen Frage der Grenzwertkausalität, in der das Oberlandesgericht Köln eine Rechtsfrage zu erblicken meint, die Revision zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2022 – VIa ZR. 51/21 –, juris, Rn. 25).

Die Verwendung einer als unzulässig unterstellbaren Abschalteinrichtung, die offenbar zu keinem nachteiligen Fahr- oder Abgasverhalten eines Fahrzeugs führt, kann ebenso wenig schadensbegründend sein wie eine arglistige Täuschung über einen nicht kausal die Willensbildung bestimmenden Umstand (vgl. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB: „bestimmt worden“, hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 21.09.2011 – ZR 38/09 – Rn. 8, m. w. N.). Aus Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ergibt sich nichts anderes, da hiervon nur diejenigen Abschalteinrichtungen erfasst sind, die zu einer nachweislichen – Verringerung der Wirkung des Emissionskontrollsystems führen, was nach den Ausführungen des Zeugen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, auf welche sich die Klagepartei zu stützen sucht, aber gerade nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. gez.