Rechtsprechung / Oberlandesgericht Bamberg

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 28.08.2023 – 12 U 58/22

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 67.081,75 € festgesetzt.

Gründe

Für das Grundurteil gemäß § 304 ZPO gibt es keine besondere Bewertungsvorschrift. Der Streitwert entspricht demjenigen, der für den Anspruch anzusetzen ist, der den Streitgegenstand dieses Verfahrens ausmacht. Dass nur über den Grund dieses Anspruches entschieden wird, mindert also den Gebührenstreitwert nicht. Die mit Erlass eines Grundurteils verbundene Beschwer richtet sich für beide Parteien nach dem Umfang der negativen Bindungswirkung für die Entscheidung im Betragsverfahren. Es beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde. Die Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe oder Abweisung dem Grunde nach dem Wert der bezifferten Klage. Das gilt auch für den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens (Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl., 2021, Stichwort Grundurteil) Rdnr. 2.2026 und 2.2028). Dies gilt entsprechend für den Streithelfer der Beklagten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt damit 35.798,23 € (Wert der bezifferten Klage). Hinzuzurechnen ist der Wert des Feststellungsantrages, den der Senat entsprechend der Bewertung in der Klageschrift (Seite 11 der Klage) mit 31.283,52 € bewertet hat.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens war daher auf 67.081,75 € festzusetzen.