Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig
Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 11.10.2023 – 11 U 316/21
ECLI:DE:OLGBS:2023:1011.11U316.21.00
In dem Rechtsstreit
des Herrn T. M., ..., ...,
Klägers und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigte:
T. Rechtsanwälte, ..., ...,
gegen
die L. Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. K., ..., ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
H. H. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ..., ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht x, die Richterin am Oberlandesgericht y und den Richter am Oberlandesgericht z am 11. Oktober 2023 beschlossen:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.10.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.10.2021 ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 95.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts und der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 11.09.2023 (Bl. 228 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
1.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.09.2023 verwiesen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 04.10.2023 zu den erteilten Hinweisen, mit der er auf den bisherigen Vortrag verweist, gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts oder die Zulassung der Revision.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war gemäß §§ 47, 48 GKG i. V. m. §§ 3, 9 ZPO auf eine Wertstufe bis 95.000,00 € festzusetzen. Dabei war der Streitwert hinsichtlich des Antrags zu 2) gemäß § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahreswert der begehrten monatlichen Rente in Höhe von 1.270,25 €, mithin auf 53.350,50 € zu bemessen. Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3.) war der 3,5-fache Jahreswert der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 126,30 €, mithin 5.304,60 € anzusetzen; da es sich insoweit um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, war kein Abschlag vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - IV ZR 408/22 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20 -, Rn. 6, juris).
Hinweis:
Hinweis: Der Zurückweisungsbeschluss vom 09.10.2024 nimmt Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 11.09.2024 Die NZB wurde vom BGH durch Beschluss vom 23.10.2024 - IV ZR 229/23 - zurückgewiesen.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.