Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 15.05.2024 – 1 Ws 108/24

ECLI:DE:OLGBS:2024:0515.1WS108.24.00

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 13. März 2024 als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 StPO).

Hinsichtlich der Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung - die von dem Verurteilten auch ausdrücklich nicht angegriffen wird - wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2024 verwiesen.

Der Senat sieht angesichts der Ausführungen im Schriftsatz vom 25. März 2024 sowie der Beschwerdebegründung vom 1. Mai 2024 lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen im Hinblick auf die zugleich angeordnete Rücküberweisung des Verurteilten in den Vollzug der Sicherungsverwahrung:

Der Verteidiger geht in seiner Beschwerdebegründung zu Unrecht davon aus, dass sich der Verurteilte zuletzt im "64er-Maßregelvollzug" befunden hat; tatsächlich wurde der Verurteilte mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 14. Juni 2023 gem. § 67a Abs. 3 S. 1 StGB in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterüberwiesen, weil die Kammer zu dem Zeitpunkt davon ausging, dass dadurch seine Resozialisierung besser gefördert werden könne.

Die nunmehrige Rücküberweisung des Verurteilten in den Vollzug der Sicherungsverwahrung hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht angeordnet. Sie beruht (ebenfalls) auf § 67a Abs. 3 S. 1 StGB. Danach kann das Gericht eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Dies ist hier der Fall. Zwar hat sich die Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen der Annahme bei Beschlussfassung vom 14. Juni 2023 (zunächst) als erfolglos erwiesen. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Rücküberweisung wegen Erfolglosigkeit gem. § 67a Abs. 3 S. 2 StGB. Denn die Resozialisierung des Verurteilten kann auch durch eine (ggf. nur vorübergehende) Rücküberweisung in den Vollzug der Sicherungsverwahrung besser gefördert werden. Zwar halten dies vereinzelte Stimmen in der Literatur für nahezu ausgeschlossen (vgl. Braasch, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 67a StGB, Rn. 7; Harrendorf/Jehle in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 6. Aufl., § 67a, Rn. 14). Jedoch kann auch der Rücküberweisung in die Sicherungsverwahrung angesichts ihrer inzwischen deutlich ausgebauten (§ 66c Abs. 1 StGB) resozialisierungsfördernden Behandlungsangebote praktische Bedeutung zukommen (Veh in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 67a StGB, Rn. 19). So liegt der Fall hier. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Behandler der Maßregelvollzugseinrichtung angeschlossen haben, benötigt der Verurteilte angesichts seines eskalierenden Drogenkonsums und der begleitenden Regelverstöße im Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz Lockerungen eine Art "Therapiepause" unter den Voraussetzungen des § 66 StGB (S. 82 d. GA), da im Vollzug des § 63 StGB die Basis für eine therapeutische Zusammenarbeit nicht gegeben sei. Der Verurteilte benötige dies als "Stoppzeichen". Im Vollzug der Sicherungsverwahrung müsse der Verurteilte sodann seinen unbedingten Therapiewillen unter Beweis stellen und sich mit einer dem allgemeinen Arbeitsmarkt nahestehenden Tätigkeit in der JVA anhaltend belasten (S. 80 d. GA). Dabei sei - wie in der Vergangenheit - die begleitende Unterstützung durch einen externen Therapeuten indiziert (S. 82 d. GA). Ständige Rückfälle, der Erwerb mehr oder minder randständiger Kompetenzen u.ä. unter Vermeidung der Realität (Ergänzung durch den Senat: wie im Vollzug des § 63 StGB) und häufig wechselnde Partnerschaften könnten nicht als geeignet angesehen werden, für eine spätere Entlassungsperspektive nützlich zu sein (S. 80 d. GA). Gelänge dem Verurteilten im Vollzug der Sicherungsverwahrung Drogenfreiheit, realitätsnahe Bestätigung und Aufrechterhaltung der Partnerschaft, werde man nach einem Jahr entscheiden können, ob eine (erneute) Überweisung in den § 63 StGB sinnvoll sei. Austherapiert sei der Verurteilte noch nicht.

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