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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 09.09.2024 – 9 U 72/23

ECLI:DE:OLGBS:2924:0909.9U72.23.00

In dem Rechtsstreit

des Herrn X.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

, ,

Geschäftszeichen:

gegen

die Y. Game Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer, "Auslandsinsel",

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 9. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer-Altmann, den Richter am Oberlandesgericht Stephan und den Richter am Landgericht Wieder am 9. September 2024 beschlossen:

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 134.996,57 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Rückzahlungen von Verlusten aus Online-Kasinospielen. Der Kläger hat als Verbraucher vom 14.11.2015 bis zum 20.03.2022 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten https://www.#########.eu/de an Online-Glücksspielen teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 20.10.2023 (S. 2-4 = Bl. 448 R - 449 R d. A.) und den Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2023 (Bl. 471 f. d. A.) vollständig Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei das Landgericht Braunschweig international zuständig, jedoch unbegründet. Deutsches Recht sei anwendbar. Ein Zahlungsanspruch des Klägers, gleich ob aus Bereicherungsrecht oder aus unerlaubter Handlung, scheide jedoch bereits deshalb aus, weil nicht festgestellt werden könne, dass zumindest einzelne, durch das Datum einzugrenzende Spielteilnahmen von einem Ort aus durchgeführt worden seien, an dem die Teilnahme an den Spielen gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Die Beklagte habe unter Verweis auf die Auswertung ausländischer IT-Adressen bestritten, dass sich der Kläger bei jedem Spiel in Deutschland aufgehalten habe. Eine Vermutung, dass ein Spieler regelmäßig von seinem Wohnsitz aus an Online-Glücksspielen teilnehme, gebe es nicht. Die informatorische Befragung des Klägers habe bereits inhaltliche Unklarheiten und Widersprüche offenbart. Hinsichtlich der Ausführungen zur informatorischen Anhörung des Klägers wird auf die Seite 6, Rn. 32-35 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 450 R d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 31.10.2023 zugestellte Urteil mit am 15.11.2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach bewilligter Fristverlängerung bis zum 31.01.2024 mit am 30.01.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die als Anlage B 11 mit Schriftsatz vom 06.02.2023 durch die Beklagte vorgelegte Aufstellung lediglich fehlgeschlagene Login-Versuche belege und somit gerade keine Spielteilnahme des Klägers im Ausland. An den darin aufgeführten Daten habe es auch keine Ein- oder Auszahlungen gegeben.

Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht hätte ihn nach der informatorischen Anhörung vom 01.09.2023 darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtigt, aufgrund der Angaben des Klägers die Klage insgesamt als unschlüssig abzuweisen. Hätte das Landgericht einen solchen Hinweis erteilt, hätte der Kläger vortragen können, dass er während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums Einzahlungen bei der Beklagten aus dem Ausland von insgesamt 782 € getätigt habe. Hinsichtlich der Aufstellung und Zusammensetzung dieser Beträge wird auf Seite 7 der Berufungsbegründung (Bl. 495 d. A.) verwiesen. Der Kläger sei bereit, diese Auslandsverluste in Höhe von 782 € von der ursprünglichen Forderung abzuziehen, sodass er noch einen Betrag von 134.996,57 € weiterverfolge.

Die Einsätze des Klägers seien ferner über das in Deutschland geführte Giro- und Kreditkartenkonto abgewickelt worden. Der Erfolgsort, an dem ein für die Anspruchsgrundlage maßgebliches Schutzgesetz verletzt worden sei, liege demnach in Deutschland.

Der Kläger kündigt an zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27.10.2023 - 6 O 1229/22 - "aufzuheben" und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 134.996,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte kündigt an zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil. Darüber hinaus ist sie der Meinung, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung der Klage müsse berücksichtigt werden, dass die Klagepartei im Laufe ihrer Spielteilnahme umfangreiche Spielgewinne gutgeschrieben worden seien. Diese habe die Klagepartei bewusst auf ihrem Spielerkonto belassen, um sie im weiteren Verlauf erneut einzusetzen. Da nicht festzustellen sei, welche Spieleinsätze innerhalb und welche außerhalb Deutschlands stattgefunden hätten, sei eine Differenzierung bezüglich des konkreten Einsatzes für illegale Spiele und Auszahlungen nicht möglich.

Einen "Erfolgsort" in Deutschland, auf den die Klagepartei abstelle, gebe es nicht. Es komme nicht auf den Belegenheitsort des klägerischen Bankkontos an. Die Spielbank habe im Ausland die Anweisung erhalten Gewinne auf dem Spielerkonto gutzuschreiben und etwaige Verluste den Gewinnerspielern zu überweisen. Diese Vorgänge hätten nichts mit einem deutschen Bankkonto zu tun. Die relevanten Vorgänge seien im Ausland auf dem Spielerkonto vorgenommen worden und nicht auf dem deutschen Bankkonto.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 30.01.2024 nebst Anlagen (Bl. 489-510 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 03.04.2024 nebst Anlagen (Bl. 520-573 d. A.) vollständig Bezug genommen.

II.

Das Urteil des Landgerichts (Bl. 448ff. d. A.) erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 489ff. d.A.) als zutreffend.

Die Rügen der Berufung greifen nicht durch:

Zu Recht ist das Landgericht von seiner Zuständigkeit ausgegangen und hat deutsches Recht angewandt (dazu unter A.).

Der Klageantrag ist jedoch unabhängig von der zu wählen Anspruchsgrundlage bereits nicht schlüssig dargetan (dazu unter B.).

A.

1.

§ 513 Abs 2 ZPO bezieht sich ungeachtet seines weitgefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGHZ 157, 224 = NJW 2004, 1456 = NJW-RR 2004, 791 LS.; BGHZ 153, 82 = NJW 2003, 426; Heßler, in: Zöller ZPO, 34. Aufl., ZPO § 513 Rn. 8). Vielmehr ist die internationale Zuständigkeit der angerufenen Gerichte in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen (vgl. etwa BGH NZI 2012, 572 = WM 2012, 852). Vorliegend ist sie begründet. Sie bestimmt sich hier allein nach der seit dem 10.01.2015 in Kraft befindlichen VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Dies ist hier der Fall; insbesondere übt die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Glücksspielen unter anderem auf Deutschland ausrichtet.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Klägers. Die verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche unterfallen dem o. g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGHZ 187, 156 = NJW 2011, 532; BGH NZI 2012, 572 = WM 2012, 852; jew. zu auf § 823 II BGB, § 32 KWG gestützten Klagen; wie hier: OLG Hamm ZfWG 2022, 91 = BeckRS 2021, 37639; vgl. auch OLG Koblenz IHR 2021, 76 = BeckRS 2020, 28048; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2022, 1280, 1281 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21]).

2.

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern - wie hier - das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags, vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, e Rom I-VO, einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen, vgl. Art. 10 I der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO).

B.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze verneint, weil der Klagantrag bereits nicht schlüssig dargelegt ist.

Entscheidend für einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB oder § 823 BGB ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV idF vom 15.12.2011 (im Folgenden GlüStV 2012). Der Glücksspielstaatsvertrag findet jedoch nur auf Spiele in Deutschland Anwendung und nicht auf solche im Ausland.

1.

Der Titel des Staatsvertrages lautet "Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland". Bereits daraus ergibt sich, dass er nur Anwendung findet auf das Glücksspielwesen in Deutschland und nicht außerhalb des Bundesgebiets.

Der Anwendungsbereich wird sodann in § 2 Abs. 1 GlüStV 2012 wie folgt definiert: Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.

Es geht mithin um den Spielbetrieb in Deutschland. Dieser soll durch den Glücksspielstaatsvertrag, auch durch den aus dem Jahr 2021, in geordnete, legale Bahnen gelenkt werden.

Unabhängig davon, ob § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 auch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt und auch das Vermögen des jeweiligen Spielers schützen soll, ist jedenfalls der Belegort des für das Spiel verwendeten Giro- oder Kreditkartenkontos (BB S. 8 letzter Abs. - S. 9 = Bl. 496f d. A.) nicht maßgeblich für den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages. Dieser knüpft allein an den Austragungsort des Spiels an. Es ist also entscheidend, wo der Spieler spielt, nicht von welchem Konto er seine Einsätze tätigt. Andernfalls könnten die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages durch ein Konto im Ausland umgangen werden.

§ 4 Abs. 5 GlüStV findet mithin nur bei Spielen von Deutschland aus Anwendung. Bei einem Spiel im Ausland, ist bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet, so dass sich ein Anspruch aus den §§ 812, 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 5 GlüStV oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 5 GlüStV schon denknotwendig nicht ergeben kann.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den von dem Kläger zitierten Entscheidungen (BB S. 9 Mitte = Bl. 497 d. A.).

In der Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 01.08.2020 - 20 U 1225/23 e - (Anlage K II1 = Bl. 506ff. d. A.) ist ein Auslandsbezug ebenso wenig erkennbar wie in der zitierten Entscheidung des LG Gießen vom 25.02.2021 - 4 O 84/20 (juris). Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2022 (Anlage 3 - ohne Angabe des Geschäftszeichens, nicht veröffentlicht = Bl. 346 ff. Anlagenband Kläger) ausdrücklich - und somit die Argumentation des Klägers nicht stützend - darauf hingewiesen, dass der dortige Kläger in seiner Klageforderung bereits die im Ausland verspielten Beträge und auch die für Sportwetten nicht berücksichtigt habe (OLG Köln, a.a.O. Seite 15 zu aa. = Bl. 360 Anlagenband Kläger).

Eine Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 14.07.2021 - 9 O 65/20 - ist weder veröffentlicht, noch als Anlage der Berufungsbegründung beigefügt.

2.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich die (nunmehr) eingeklagte Forderung lediglich aus Einsätzen zusammensetzt, die er in Deutschland verspielt hat.

Zutreffend hat bereits das Landgericht ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers inhaltliche Unklarheiten und Widersprüche offenbare (LGU S. 5 Rn. 30 = Bl. 450 d. A.). Dies setzt sich in der Berufungsinstanz fort:

a)

In der Klage hat der Kläger noch vortragen lassen, dass die Zahlungen an die Beklagte jeweils über den Personal Computer oder die mobile Website seines Smartphones in der im Rubrum genannten Wohnung getätigt worden seien (Klage S. 4 Mitte = Bl. 5 d. A.). Genannt ist dort eine Anschrift in S. [Landkreis Wolfenbüttel].

Diesen Vortrag hat der Kläger bereits in seiner mündlichen Anhörung revidiert, indem er ausgeführt hat, er habe zunächst angefangen, in seiner Wohnung in G. [Landkreis Peine], dann von seiner Wohnung in Braunschweig aus und anschließend aus S. [Landkreis Wolfenbüttel], wo er mit seiner Ehefrau gewohnt habe, gespielt (S. 2, 2. Abs. d. Prot. v. 01.09.2023 = Bl. 433 d. A.).

b)

Noch im Schriftsatz vom 28.03.2023, nachdem die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 06.02.2023 die Anlage B 11 mit den ausländischen IP-Adressen des Spieler-Accounts des Klägers vorgelegt hatte, hat der Kläger vortragen lassen, dass er nur aus Deutschland an den streitgegenständlichen Angeboten der Beklagten teilgenommen habe (S. 1 d. SSes v. 28.03.2023 = Bl. 177 d. A.). Auch dies hat der Kläger in seiner mündlichen Anhörung einschränken müssen, indem er angegeben hat, er sei sich "ziemlich sicher", dass er während seiner Auslandsaufenthalte nicht gespielt habe (S. 2, letzter Abs. d. Prot. v. 01.09.2023 = Bl. 433 d. A). Er sei sich "nicht zu 100 % sicher", "meine aber", dass er bei seinen Aufenthalten in Spanien, auf Teneriffa und Fuerteventura nicht gespielt habe (S. 3 unten d. Prot. v. 01.09.2023 = Bl. 434 d. A.).

c)

Letztlich hat der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung eingeräumt, dass er Einzahlungen auf sein Spielerkonto während fünf Auslandsaufenthalten geleistet habe. Diese Einzahlungen widerlegen nicht die mittels der Anlage B11 substantiiert dargelegte Behauptung, der Kläger habe auch vom Ausland aus gespielt, sondern stützen diese vielmehr. Dies gilt unabhängig davon, dass die Liste mit "Logouts and Failed Logins Report" überschrieben ist, da sich jedenfalls aus der Übersicht für den Spieler-Account des Klägers eine Verweildauer von mehreren Stunden bei ausländischen Internetanbietern ergibt.

Unabhängig davon, müsste der Kläger substantiiert darlegen, dass er dennoch nicht im Ausland gespielt hat. Das ist ihm nicht gelungen.

aa)

Hinsichtlich der Aufteilung der behaupteten Einzahlung wird auf die Tabelle auf Seite 7 Mitte der Berufungsbegründung (Bl. 495 d. A.) verwiesen.

Unklar ist, ob er - der Kläger - mit seinen Ausführungen gleichzeitig behaupten will, trotz geleisteter Einzahlungen auf sein Spielerkonto in den Zeiträumen aber nicht gespielt zu haben, was angesichts des substantiierten Vortrag der Beklagten nicht ausreichend wäre.

Unabhängig davon ist jedenfalls auffällig, dass sich die Logins der ausländischen IP-Adressen zu dem Nutzerkonto des Klägers, wie in der Anlage B 11 (Anlagenband II Beklagte) aufgeführt, zeitlich während der Auslandsaufenthalte des Klägers in den jeweiligen Ländern ereignet haben. So haben die Logins in der Türkei am 12.09.2016 stattgefunden. Nach seinem eigenen Vortrag hat sich der Kläger auch vom 04.09. bis 11.09.2016 in der Türkei aufgehalten. Die Logins in Ägypten haben sich am 16.12.2017 (Telecom Egypt) und am 17.10.2021 (Orange Egypt) ereignet. Nach seinem Vortrag befand sich der Kläger vom 14. bis 21.12.2017 und vom 14. bis 28.10. 2021 in Ägypten. Die Logins (Orange Egypt) vom 15. und 16.07.2019 lassen sich mit seinen Urlaubsaufstellungen nicht in Einklang bringen, wobei auffällig ist, dass der Kläger angegeben hat, von 2016 bis 2021 jedes Jahr im Ausland gewesen zu sein, nur 2019 nicht.

Die Logins in Spanien (Telefonica de España) am 12.08.2020 korrespondieren ebenfalls mit seiner Urlaubszeit in Spanien vom 03. bis 15.08.2020. Dass die genannten Städte dabei nicht den behaupteten Urlaubsort des Klägers darstellen, mag auch mit den Einwahlpunkten der jeweiligen Dienstanbieter in Zusammenhang stehen.

Einzig der Einwahlversuch in Villa Rica lässt sich nicht mit den Urlaubsangaben des Klägers in Übereinstimmung bringen, wobei hier auch auffällig ist, dass kein Land genannt worden ist, sondern lediglich "Verizon Internet Services". Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass sämtliche zurückgeforderten Einzahlungen aus Spielen in Deutschland resultieren. Die Beklagte ist nicht verpflichtet dem Kläger nachzuweisen, welche Zahlungen er nicht in Deutschland erbracht hat.

Die Beklagte ist durch die Aufstellung zu potentiellen Spielen im Ausland jedenfalls substantiiert ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht ebenso substantiiert entgegengetreten. Der klägerische Vortrag ist weder stringent, noch in sich widerspruchsfrei. Zu Beginn des Rechtsstreits hatte der Kläger noch behauptet, sämtliche Spiele und Einzahlungen von seiner Wohnung in Sickte aus getätigt zu haben, im Laufe des Rechtsstreits hat er dann einräumen müssen, dass er innerhalb einer größeren Region in Niedersachsen, eventuell sogar in ganz Deutschland gespielt hat und schließlich hat er in der Berufungsinstanz zugegeben, auch Einsätze im Ausland getätigt zu haben.

bb)

Der Kläger hat bereits mit der Klage eine Aufstellung der jeweiligen Einzeltransaktionen vorgelegt, um damit die Forderungshöhe zu begründen (Klage S. 4 - 65 = Bl. 5ff. d. A.).

Aus diesen Einzeltransaktionen, die mit Datum und Betrag versehen sind, lassen sich solche entnehmen, die zeitlich den vom Kläger genannten Auslandsaufenthalten zuzuordnen sind. Die so zu ermittelnde Höhe stimmt jedoch nicht mit den behaupteten Einzahlungsbeträgen des Klägers überein.

Als Beispiel sei hier der Aufenthalt vom 03.08.2020 bis 15.08.2020 in Spanien genannt, während dessen der Kläger Einzahlungen in Höhe von 100 € geleistet haben will. Aus den Seiten 6, 10 und 28 der Aufstellung in der Klage (Bl. 7, 11 und 29 d. A.) ergeben sich für den 03.08., 04.08. und 05.08.2020 jedoch Einzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 584,96 €. Die Behauptung des Klägers in diesem Zeitraum lediglich 100 € eingezahlt zu haben, ist mithin unzutreffend.

Soweit man die Behauptung des Klägers, er habe in den genannten Zeiträumen Einzahlungen vorgenommen, so verstehen wollte, dass er nicht gleichzeitig vorgetragen hat, in diesem Zeitraum auch gespielt zu haben, ergibt sich das Gegenteil ebenfalls aus den Transaktionsaufstellungen. Auf Seite 5 der Klage (Bl. 6 d. A.) sind Auszahlungen für den 9. und 10.08.2020 in Höhe von insgesamt 2.100 € aufgeführt. Diese Tage liegen mitten im behaupteten Spanienurlaub des Klägers vom 03. bis 15.08.2020. Es erscheint nicht plausibel, dass es in diesem Zeitraum zu Auszahlungen gekommen ist, wenn der Kläger nicht zuvor auch gespielt hat. Ohne dass der Kläger spielt und auch gewinnt, wird die Beklagte keine Auszahlung an ihn vornehmen. Dies deckt sich auch mit den von ihm geleisteten Einzahlungen am 03.08., 04.08. und 05.08.2020 (Bl. 7, 11 und 29 d. A.). Der Kläger hat mithin erst Einsätze geleistet, gespielt, offenkundig jedenfalls teilweise gewonnen und sich den Gewinn auszahlen lassen.

cc)

Die Behauptung des Klägers in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht, er sei zwar ein paar Mal in Ägypten gewesen, habe dort aber nicht gespielt, da es dort kein Internet gegeben habe (S. 2, vorletzter Abs. d. Prot. v. 01.09.2023 = Bl. 433 d. A.), hat er selbst durch seine Angabe in der Berufungsbegründung, er habe bei seinen zwei Urlaubsaufenthalten in Ägypten insgesamt 32 € eingezahlt, widerlegt.

Unabhängig davon ergibt sich aus der Transaktionsübersicht für die vom Kläger behaupteten Aufenthalte in Ägypten vom 14. bis 31.12.2017 und vom 14. bis 28.10.2021 ein Einzahlungsbetrag von insgesamt 268 € (Bl. 55, 61 d. A.) und nicht von lediglich 32 €.

dd)

Auch wenn aus den Transaktionsübersichten die Angaben des Klägers zu Einzahlungen im Ausland - jedenfalls teilweise - überprüft (und als nicht zutreffend erkannt) werden konnten, ist der Senat nicht verpflichtet, aus der Übersicht sämtliche Transaktionen herauszusuchen, die während der behaupteten Auslandsaufenthalte des Klägers stattgefunden haben. Der Kläger ist verpflichtet, seine Klageforderung schlüssig darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Senats aus einer über 50-seitigen Tabelle sich die Beträge herauszusuchen, die zur Begründung der Klageforderung jedenfalls teilweise herangezogen werden könnten.

Unabhängig davon kann aufgrund der sich stetig modifizierenden, an dem Verfahrensstand orientierenden Angaben des Klägers zu seinen Spielen im Ausland nicht ausgeschlossen werden, dass es weitere Zeiträume gibt, in denen er vom Ausland aus gespielt hat. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass er nur Einsätze zurückfordert, die er bei Spielen im Inland verloren hat.

Vorliegend mangelt es bereits an einer schlüssigen Darlegung. Die persönlichen Angaben des Klägers sowie sein schriftsätzlicher Vortrag in der I. Instanz und der Berufungsbegründung sind in sich widersprüchlich und jedenfalls teilweise offenkundig falsch.

Mit weiterem Vortrag wäre der Kläger nunmehr auch präkludiert. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 ZPO liegen nicht vor.

Die Berufung hat demzufolge keine Aussicht auf Erfolg.

Dr. Schäfer-Altmann

Stephan

Wieder

Hinweis:

Der Beschluss ist "rechtskräftig" - die Berufung wurde sodann zurückgenommen.

Hinweis:

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