Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 12.02.2025 – 1 UF 134/24

ECLI:DE:OLGBS:2025:0212.1UF134.24.00

In der Familiensache

betreffend die Adoption für

H. S., geb. am ,

- Anzunehmender -

weitere Beteiligte:

1. Frau L. S.,

- Antragstellerin, Annehmende und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin N. S.,

Geschäftszeichen: ,

2. Stadt B.,

Geschäftszeichen: ,

3. B. f. J.,

Geschäftszeichen: ,

4. G. Z. A.,

Geschäftszeichen: ,

hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 1. Senat für Familiensachen - durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. als Vorsitzende, die Richterin am Amtsgericht U die Richterin am Oberlandesgericht H. 12. Februar 2025 beschlossen:

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 9. August 2024 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung der durch die Gemeinde Dahuaishu, Grafschaft Hongtong, Provinz Shanxi am 2021 ausgesprochenen Adoption des betroffenen Kindes H. S. durch sie.

Die am geborene Antragstellerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Sie verfügt über einen Masterabschluss in Wirtschaftswissenschaften und arbeitet als kaufmännische Leiterin. Am heiratete sie ihren Ehemann, Herrn J. E. M., geboren am.

Nachdem die Ehefrau ihres Bruders im Jahr 2019 ungewollt schwanger geworden war und ihr drittes Kind erwartete, wurde innerhalb der Familie vereinbart, dass die Antragstellerin das Kind adoptieren und in die Bundesrepublik verbringen sollte. Das Kind wurde am 2020 in Guangzhou, Provinz Shanxi, Volksrepublik China geboren und lebt seit seiner Geburt bei seiner Großmutter, der Mutter des leiblichen Vaters und der Antragstellerin. Seine leiblichen Eltern kennt das Kind nur als Onkel und Tante. Zu diesen und zu den zwei älteren leiblichen Geschwistern hat das Kind im Rahmen von Familientreffen Kontakt. Die Antragstellerin finanziert seinen Lebensunterhalt, unter anderem bis Ende 2023 eine Kinderfrau, die die Großmutter bei der Versorgung und Erziehung des Kindes unterstützt hat.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich die Beantragung der Adoption durch die Antragstellerin verzögert. Im Jahr 2021 reiste die Antragstellerin für die Dauer von zwei Monaten in die Volksrepublik China, um die Adoption durchzuführen. Auf ihren Antrag wurde mit behördlicher Entscheidung des Amtes für Zivilangelegenheiten der Grafschaft Hongtong vom 2021 die Adoption des Kindes durch sie ausgesprochen. Hierbei hatte die Antragstellerin eine Wohnanschrift in China und nicht diejenige in Braunschweig angegeben. Die Antragstellerin hatte bei der Beantragung auch nicht angegeben, dass sie verheiratet ist, da sie befürchtete, dass das Alter ihres Mannes das zulässige Adoptionsalter in China überschreiten könnte.

Nach Ansicht der Antragstellerin bestehe zwischen ihr und dem Kind ein inniges Mutter-Kind Verhältnis. Trotz der Entfernung sei es ihr gelungen, ein Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen und ihrem Sohn ihre Liebe zu übermitteln. Sie hätten täglich Kontakt über Videotelefonie. Sie werde vom Kind als "Mama" und ihr Ehemann als "Papa" bezeichnet. Das Kind sei darüber informiert, dass es in die Bundesrepublik kommen und hier bei ihnen leben werde, worüber es sich freue. Ohne die Adoptionsbereitschaft durch sie wäre das Kind gar nicht geboren worden. Die Großmutter, bei der H. derzeit lebe, könne ihren Enkel aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht dauerhaft betreuen. In Deutschland hätte das Kind bessere Entwicklungsmöglichkeiten. Die Adoption sei ordnungsgemäß nach chinesischem Recht durchgeführt worden. Dass darüber hinaus weitere internationale Vorschriften zu berücksichtigen seien, sei der Antragstellerin nicht bewusst gewesen.

In seiner Stellungnahme vom 15.03.2023 hat sich das Bundesamt für Justiz kritisch im Hinblick auf eine Anerkennungsfähigkeit der Adoption geäußert. Nach Art. 23 und 24 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) sei eine Anerkennungsfähigkeit nicht gegeben, da die zentralen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten am Adoptionsverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Auch eine Anerkennungsfähigkeit nach dem nationalen Adoptionswirkungsgesetz scheide grundsätzlich aus, da weder das Jugendamt noch die zentrale Adoptionsstelle beteiligt worden seien. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass ein Adoptionsbedürfnis im Zusammenhang mit einer Auslandsadoption bestehe. Vorrangig sei zu prüfen, ob das Kind nicht bei den Eltern verbleiben könne oder eine andere Unterbringung im Heimatstaat möglich sei.

Das Jugendamt Braunschweig hat in seiner Stellungnahme vom 16.03.2023 ausgeführt, dass nach einem Gespräch mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht festgestellt werden könne, ob die Adoption anzuerkennen sei. Die Eheleute hätten den regulären Überprüfungsprozess als Adoptionsbewerber, inklusive einer Eignungsprüfung, nicht durchlaufen.

Die zentrale Adoptionsstelle hat in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2023 ausgeführt, dass der nicht von den zuständigen Behörden begleiteten Auslandsadoption die Anerkennung zu versagen sei. Ausnahmsweise könne eine Anerkennung der Annahme ausgesprochen werden, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten sei. Hieran bestünden Zweifel. Aufgrund der Entfernung und der bisherigen Art der Kommunikation ohne persönlichen Kontakt sei auch im Hinblick auf das Alter des Kindes davon auszugehen, dass die Großmutter und das Kindermädchen die Hauptbezugspersonen des Kindes seien und nicht die Antragstellerin. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine Adoptionsbedürftigkeit des Kindes im Sinne einer Notlage bestehe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine Auslandsadoption mit dem Verlust der kulturellen Bezüge für das Kind einhergehe und daher nur als letztes Mittel in Erwägung zu ziehen sei.

Das Amtsgericht hat über den Verein "familie international frankfurt e.V." einen Bericht zur sozialen Lage des Kindes eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 10.04.2024 Bezug genommen.

Die zentrale Adoptionsstelle hat mit Schreiben vom 24.06.2024 ergänzend Stellung genommen. Die im Sozialbericht beschriebene Lebenssituation des Kindes lasse nicht erkennen, dass die Anerkennung der Adoption aus Kindeswohlgründen erforderlich sei. Vielmehr würde ein Umzug des Kindes zu einem Bruch der engen Beziehung zur Großmutter führen, die das Kind bisher versorge.

Die Antragstellerin wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle vom 01.06.2023 und vom 16.05.2024 verwiesen.

Mit Beschluss vom 09.08.2024 hat das Amtsgericht den Antrag auf Anerkennung der Adoption zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die ausländische Adoptionsentscheidung nicht anzuerkennen sei, da eine internationale Adoptionsvermittlung nicht stattgefunden habe. Abweichend hiervon könne eine Anerkennung nur erfolgen, wenn zu erwarten sei, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe, und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Aus dem vorliegenden Sozialbericht gehe hervor, dass die Antragstellerin eine wichtige Bezugsperson für das Kind sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass für das Wohl des Kindes ein Umzug nach Deutschland erforderlich sei. Zudem sei fraglich, ob die getroffene Adoptionsentscheidung mangels Offenlegung der Auslandsadoption in China wirksam sei.

Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12.08.2024 zugegangenen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.09.2024, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt und beantragt,

die Bescheinigung für die Adoptionsregistrierung der Volksrepublik China der Dahuaishu Gemeinde, Hongtong Grafschaft, Shanxi Provinz Nr. vom 2021 betreffend das von der Antragstellerin adoptierte Kind H. S., geb. am in Guangdong, Provinz Shanxi, China anzuerkennen.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass den chinesischen Behörden bei Antragstellung sehr wohl bekannt gewesen sei, dass sie in Deutschland lebe. Die Adresse in China sei lediglich als Zustelladresse angegeben worden. Darauf, dass bei der Adoption internationale Vorschriften zu berücksichtigen seien, sei sie nicht hingewiesen worden. Die Adoption in China sei wirksam vollzogen. Es sei der Antragstellerin nicht bekannt, ob die Adoption erst angefochten und das Kind ggf. aus seinem gewohnten Umfeld in ein Heim gebracht werden müsse. Die kindgerechte Entwicklung sei durch den gesundheitlichen Zustand der Großmutter nicht mehr lange möglich. In Deutschland sei aufgrund der Betreuung des Kindes durch sie und ihren Ehemann eine bessere Entwicklung des Jungen zu erwarten.

Das Bundesamt für Justiz und die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle, die mit Schriftsatz vom 21.01.2025 und 23.01.2025 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung genommen haben, haben die Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung der geäußerten Bedenken verteidigt.

Das Jugendamt der Stadt Braunschweig hat mit Schreiben vom 17.10.2024 Stellung genommen und unter anderem darauf hingewiesen, dass vor einer Anerkennung weitere Gespräche zur Eignungsfeststellung der Antragstellerin unter Einbeziehung ihres Ehemannes erfolgen sollten.

II.

Die Beschwerde ist nach § 6 Abs. 5 Satz 2 AdWirkG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gem. § 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung der durch das Amt für Zivilangelegenheiten der Grafschaft Hongtong vom 2021 ausgesprochenen Adoption des Betroffenen durch die Antragstellerin zurückzuweisen, ist nicht zu beanstanden.

1. Die Adoptionsentscheidung kann nicht nach den - vorrangig zu prüfenden - Vorschriften des HAÜ anerkannt werden. Nach Art. 23 ff. HAÜ wird eine Adoption in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall das in dem Abkommen vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Insbesondere hat sie die zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen sowie die zentralen Behörden nicht beteiligt. Die Antragstellerin hat infolgedessen auch nicht die für die Anerkennung nach dem HAÜ erforderliche Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 23 HAÜ beigebracht.

2. Die Adoptionsentscheidung vom 2021 ist auch nicht im Verfahren nach § 108 Abs. 1, Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 2, 4 und 5 AdWirkG anzuerkennen.

In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption nach dem HAÜ nicht vorliegen, kann nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgegriffen werden. Dies entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.10.2023 - 17 UF 241/22 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.04.2016 - 15 UF 184/15 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2017 - 17 UF 131/16 -, juris; Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Auflage, § 8 Rn. 85 ff., Kemper in Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, 5. Auflage 2024, § 108 FamFG Rn. 3)

Gemäß § 108 Abs. 2 FamFG werden abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 AdWirkG ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten gem. § 108 Abs. 2 Satz 3 FamFG jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Das war vorliegend der Fall. Der Betroffene war zum Zeitpunkt der chinesischen Entscheidung über die Annahme durch die Antragstellerin gerade 14 Monate alt.

Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Amtes für Zivilangelegenheiten vom 2021 richtet sich nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG. Danach wird eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2 AdWirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Abs. 2 AdVermiG vorgenommen worden ist. Nach dieser Vorschrift hat in den in den Fällen eines internationalen Adoptionsverfahrens gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 AdVermiG eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden. Ein internationales Adoptionsverfahren ist nach dieser Vorschrift ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat.

Vorliegend handelt es sich um ein internationales Adoptionsverfahren im Sinne dieser Vorschrift. Der Betroffene hat seit seiner Geburt am seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Volksrepublik China, wo er im Haushalt seiner Großmutter lebt. Er soll nach den Vorstellungen der Antragstellerin in Zukunft bei ihr in Deutschland leben. Für die am 2021 ausgesprochene Adoption hätte daher eine Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle stattfinden müssen.

Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind gem. § 2a AdVermiG die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Abs. 2 AdVermiG im Rahmen der ihr erteilten Zulassung befugt. Gemäß § 2c Abs. 1 AdVermiG hat bei der internationalen Adoptionsvermittlung die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7c zu prüfen. Danach umfasst die von der Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführte Eignungsprüfung gemäß § 7 AdVermiG die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber, den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber, das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber, die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind. Gemäß § 2b AdVermiG ist ein internationales Adoptionsverfahren untersagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden soll.

Vorliegend wurde die Adoption nicht unter Einschaltung einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Danach kann die hier betroffene Adoption, bei der keine Vermittlung stattgefunden hat, grundsätzlich nicht nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes anerkannt werden und ist deshalb unwirksam.

3. Zutreffend hat das Amtsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG verneint. Danach kann abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG eine Feststellung nach § 2 AdWirkG nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Auch nach Einführung des § 2b AdVermiG, wonach die unbegleitete Auslandsadoption untersagt und damit grundsätzlich nicht anzuerkennen ist, bleibt die Anerkennung nach § 4 AdWirkG möglich, wenn sie zum Wohl des Kindes nach dem aus der Norm des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB bekannten Maßstab erforderlich ist (BT-Drucks. 19/16718, S. 60). Danach dient die Annahme dem Kindeswohl, wenn sie zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtsstellung des Kindes führt. Im Vergleich zu dessen gegenwärtigen Lebensbedingungen muss eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2023 - II-1134 UF 126/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Zu der Kindeswohlprüfung zählt auch das Adoptionsbedürfnis (Grüneberg/Götz, BGB, 84. Auflage 2025, § 1741 Rdn.3). Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit einem Wechsel des Betroffenen zur Antragstellerin und ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ist im Vergleich zu der Lebenssituation des Betroffenen in der Volksrepublik China nach Abwägung der Vor- und Nachteile sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalles keine erhebliche Verbesserung seiner Lebensbedingungen verbunden.

H. lebt seit seiner Geburt bei seiner Großmutter mütterlicherseits, von der er aufgezogen und versorgt wird. Die Großmutter ist seine Hauptbezugsperson, was nach dem Sozialbericht des "familie international frankfurt e.V." zu einer starken Bindung zwischen den beiden geführt hat. Die Großmutter wurde bis Ende 2023 im Alltag von einem Kindermädchen unterstützt. Das Kind besucht seit September 2023 von ca. 8:00 Uhr morgens bis 17:00 Uhr einen Ganztagskindergarten. Der Betroffene ist ein gut entwickeltes und fröhliches Kind. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinen leiblichen Eltern, die er Onkel und Tante nennt, sowie seinen Geschwistern und anderen Verwandten der Familie. Bei einem Umzug des Jungen zur Antragstellerin nach Deutschland würde er aus diesen für ihn gewohnten stabilen Verhältnissen herausgerissen werden und müsste sich an ein völlig neues Umfeld gewöhnen. Am schwersten dürfte hierbei der Verlust der primären Bezugsperson, nämlich der Großmutter, wiegen. Diese würde das Kind bei einem Umzug nach Deutschland persönlich nur noch selten treffen. Selbst wenn die Antragstellerin mit Hilfe von Videotelefonie und im Rahmen von zwei Besuchen eine gute Beziehung zum Kind aufbauen konnte, woran keine Zweifel bestehen, kann aufgrund des Alters des Kindes mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragstellerin keine primäre Bezugsperson für das Kind ist, selbst wenn der Betroffene die Antragstellerin als Mutter bezeichnet. Insoweit handelt es sich bei dieser Bezeichnung nur um eine Begrifflichkeit, die für das Kind nicht mit der gleichen Bedeutung einhergeht, wie bei einem Kind, das seine Mutter als Hauptbezugsperson kennt. Im Hinblick auf die kindlichen Bindungen können daher für den Fall eines Umzugs zur Antragstellerin jedenfalls keine erheblichen Vorteile festgestellt werden, sondern es überwiegen eher die damit verbundenen Nachteile.

Auch der von H. geäußerte Wunsch nach einem Umzug zu seiner Mutter nach Deutschland kann nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fallen, denn der Junge ist aufgrund seines Alters nicht in der Lage, die Folgen, die sich aus seinem Umzug in ein anderes Land für ihn ergeben würden, zu überblicken. Hinzu kommen sprachliche Schwierigkeiten, die das Kind bei einem Umzug nach Deutschland haben würde. So könnte H. sich zumindest in der ersten Zeit nur mit der Antragstellerin verständigen, nicht jedoch mit deren Ehemann und anderen Personen. Dem Wohl des Kindes ist grundsätzlich am besten gedient, wenn es in seinem gewohnten geografischen und kulturellen Umfeld aufwachsen kann.

Soweit die derzeit 67jährige Großmutter nicht in der Lage sein sollte, sich in Zukunft alleine um das Kind zu kümmern, weil sie körperlich hierzu nicht in der Lage sein sollte bzw. stationäre Krankenhausaufenthalte absolvieren muss, ist zu beachten, dass ggf. mit finanzieller Unterstützung der Antragstellerin die Einstellung eines neuen Kindermädchens möglich erscheint, die die Großmutter entlasten bzw. die Betreuung des Kindes übernehmen könnte, während die Großmutter notwendige Operationen vornehmen lässt. Außerdem sind nach dem Sozialbericht weitere Familienmitglieder in China vorhanden. So hat die Antragstellerin insgesamt drei Geschwister, von denen jedenfalls zwei mit Ehepartner und Kindern wenige Autostunden entfernt wohnen (1,5 Stunden bzw. 3 Stunden). Im Vergleich dazu würde ein Wechsel des Jungen zur Antragstellerin nicht zu einer merklichen Verbesserung seiner Betreuungssituation führen. Denn in Deutschland würde das Kind aufgrund von Sprachschwierigkeiten zumindest am Anfang alleine von der Antragstellerin betreut werden müssen. Bei einem möglichen Ausfall der Antragstellerin, die zudem in Vollzeit berufstätig ist, müsste der 78jährige Ehemann der Antragstellerin die Betreuung übernehmen, ohne sich mit dem Kind verständigen zu können.

Nicht überzeugend ist die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, das Kind werde sich in Deutschland besser entwickeln, weil es hier durch sie und ihren Ehemann in seiner Freizeit eine bessere Förderung erhalten werde. Zwar mag das Kind derzeit außerhalb seines Kindergartenbesuchs keine Freundschaften pflegen und keinen außerhäuslichen Aktivitäten nachgehen und insoweit von seiner Großmutter nicht gefördert werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass dies durch den Besuch des Ganztagskindergartens ausreichend kompensiert wird. Außerdem hat das Kind regelmäßigen Kontakt zu seinen Geschwistern und den Kindern aus seiner Verwandtschaft. Nach dem vorliegenden Sozialbericht konnten jedenfalls keine Entwicklungsverzögerungen oder Defizite beim Kind festgestellt werden.

4. Eine andere Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8 Absatz EMRK nicht geboten. Aus diesem lässt sich jedenfalls kein Anspruch auf Adoption herleiten. Vielmehr folgt daraus die Erwägung, dem bestehenden Familienleben des Kindes bei seiner Großmutter mit Kontakten zu seiner Herkunftsfamilie und anderen Verwandten Vorrang vor der Herstellung eines Familienlebens bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann einzuräumen. Für die mit Schriftsatz vom 2024 geäußerte Befürchtung der Antragstellerin, dass das Kind bei einer möglichen Annullierung der chinesischen Adoptionsentscheidung aus dem gewohnten Umfeld herausgerissen und in einem Heim untergebracht werde, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

III.

Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung der Antragstellerin abgesehen, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren und das Amtsgericht den Sachverhalt bereits ausreichend aufgeklärt hat, § 26 FamFG.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht für das betroffene Kind weder einen Ergänzungspfleger noch einen Verfahrensbeistand bestellt hat. Das Kind ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein sog. Muss-Beteiligter, da seine Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden. Dabei wird er durch die Antragstellerin gesetzlich vertreten. Die Vertretung des Kindes, die sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht der Volksrepublik China richtet, ist nach der Entscheidung des Amtes für Zivilangelegenheiten der Grafschaft Hongtong vom 2021 gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Adoptionswirkung dieser Entscheidung auch außerhalb der Volksrepublik China anzuerkennen ist. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands war zur Wahrung der Interessen des Kindes gemäß § 158 Abs. 1 FamFG nicht erforderlich. Denn - wie oben ausgeführt - stehen der Anerkennung der Adoption vorliegend erhebliche, zur Abweisung des Antrags führende Gründe entgegen. Angesichts dessen sind die Interessen des Kindes durch die Abweisung des Antrags ungeachtet etwaiger gegenläufiger Interessen der Antragstellerin gewahrt, so dass es der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2011 - II-1 UF 169/10 -, juris Rn. 4).

Von der persönlichen Anhörung des Kindes konnte gemäß § 159 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG abgesehen werden. Denn das erst vierjährige Kind ist - wie bereits dargelegt - altersbedingt noch nicht in der Lage, die Auswirkungen eines Umzugs zur Antragstellerin zu überblicken und sich hierzu einen entscheidungsrelevanten Willen zu bilden. Zudem wäre ein Verbringen des Kindes nach Deutschland zum Zwecke seiner persönlichen Anhörung nicht nur mit tatsächlichen Hindernissen, sondern auch mit erheblichen Belastungen für das Kind verbunden. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Versagung der Anerkennung hier auf einer hinreichend geklärten - gegen die Anerkennung der Adoption sprechenden - Tatsachengrundlage erfolgte, die auch durch einen persönlichen Eindruck des Kindes nicht hätte ausgeräumt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 3 FamGKG.

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