Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 10.03.2025 – 1 UF 167/24

ECLI:DE:OLGBS:2025:0310.1UF167.24.00

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

P. G., geb. am

weitere Beteiligte:

1. A. F.,

- Kindesvater, Antragsgegner und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt M. M.,

Geschäftszeichen:

2. D. G.,

- Kindesmutter, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt T. K.,

Geschäftszeichen:

3. Stadt B. FB Kinder, Jugend und Familie Allgemeine Erziehungshilfe,

Geschäftszeichen:

- Jugendamt -

hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 1. Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht M., die Richterin am Oberlandesgericht H. und die

Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. am 10.03.2025 beschlossen:

Tenor

Die Gehörsrüge des Kindesvaters vom 12.02.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 23.01.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtsgebühr für das Rügeverfahren zu tragen. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge des Kindesvaters ist - soweit sie zulässig ist - gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 FamFG als unbegründet zurückzuweisen.

Auf die Rüge des durch den Beschluss beschwerten Beteiligten ist ein Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 44 Abs. 1 FamFG. Die Zulässigkeit der Gehörsrüge setzt nach § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG eine Darlegung dieser Voraussetzungen voraus und muss somit ein schlüssiges und substantiiertes Vorbringen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthalten (vgl. Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., § 44 Rn. 32 ff. m.w.N.).

1. Mit der Rüge, das Amtsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, P. und ihre Schwester anzuhören, legt der Vater zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Sachverhaltsermittlung dar und gibt auch an, welche Äußerungen des Mädchens zu erwarten gewesen wären. Sein Einwand geht jedoch fehl, da das Amtsgericht die Kinder ausweislich des Anhörungsvermerks vom TT.10.2024 tatsächlich nicht nur zum Hauptsacheverfahren, sondern auch zum vorliegenden Verfahren angehört hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederholung der Kindesanhörung in zweiter Instanz zusätzliche Erkenntnisse hätte bringen können, trägt der Vater auch mit der Gehörsrüge nicht vor. Soweit die Angaben der Kinder gegenüber der Amtsrichterin gegen das Vorhandensein einer engen Beziehung zwischen ihnen und den Familienhelferinnen sprechen, da ihnen deren Namen nicht eingefallen sind, hat der Senat diesen Umstand bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Insoweit ist in dem hiesigen Beschluss ausgeführt, auch die Hilfeerbringerinnen selbst seien im Rahmen einer kritischen Überprüfung ihrer bisherigen Arbeit zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die weitere Zusammenarbeit

deutlich auf die Kinder fokussieren sollte. Deshalb könne im Rahmen der Neuausrichtung und Weiterführung der Hilfemaßnahme erwartet werden, dass die bisher möglicherweise nicht hinreichend vertieften Beziehungen zu den Kindern ausgebaut werden würden.

2. Soweit der Vater sich daneben gegen die Argumentation des Senats wendet, nach der das Amtsgericht zu Recht von einer Anhörung von Dr. W. als sachverständiger Zeugin abgesehen habe, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, zu welchen konkreten Umständen diese über ihre zur Akte gereichte schriftliche Stellungnahme hinaus hätte befragt werden sollen, liegt darin bereits keine Gehörsverletzung. Insoweit haben weder das Amtsgericht noch der Senat ein konkretes Beweisangebot des Vaters übergangen, sondern sich mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt und begründet dargelegt, weshalb eine Vernehmung von Dr. W. nicht geboten war.

Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots und die Handhabung von Substantiierungsanforderungen durch das Gericht verletzen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht und im Verfahrensrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 BvR 1155/18, jurisRn. 11; BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - VIII ZR 212/07, juris Rn. 10). Hingegen gewährt das Grundgesetz keinen Anspruch eines Beteiligten darauf, dass sich das Gericht mit seinem Vorbringen in der Weise auseinandersetzt, die er selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 214/10, juris Rn. 13). Aufgrund dessen stellt die Anhörungsrüge kein Behelf zur Überprüfung der materiellrechtlichen Richtigkeit der Entscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2018, XII ZB 338/17, juris Rn. 5 m.w.N.; Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., § 44 Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a Rn. 1 m.w.N.).

Vorliegend bleibt der Senat dabei, dass das Amtsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Beweisangeboten in nicht zu beanstandender Weise beachtet hat. Denn ein Beweisantritt darf unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07, juris Rn. 24 ff.; BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - VIII ZR 212/07, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Letzteres war hier der Fall. Der Vater hat im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht am 07.11.2024 lediglich erklärt, Frau Dr. W. solle zu ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 06.11.2024 gehört werden, um diese zu ergänzen und zu vertiefen. Diesbezüglich hat der Senat in dem Beschluss vom 23.01.2025 ausgeführt, aus welchen Gründen die schriftlichen Äußerungen von Dr. W. der Entscheidung des Amtsgerichts nicht

entgegenstehen. Den Angaben der Zeugin fehlt es damit an der Entscheidungserheblichkeit. Inwieweit eine mündliche Wiederholung und Vertiefung ihrer Angaben etwas an dieser Beurteilung ändern könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne eine nähere Darlegung der zu beweisenden Umstände kann daher die Erheblichkeit etwaiger zeugenschaftlicher Bekundungen von Dr. W. nicht beurteilt werden, so dass deren Vernehmung zu Recht unterblieben ist.

Nach alledem fehlt es an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vaters und seine Rüge ist zurückzuweisen.

II.

Ein Anlass, den übrigen Beteiligten rechtliches Gehör zu der Anhörungsrüge zu gewähren, bestand nicht, da diese durch die Zurückweisung der Rüge nicht in ihren Rechten berührt werden.

Gemäß Nr. 1800 KV FamGKG hat der A. die Gerichtsgebühr für das Rügeverfahren zu tragen. Da das Rügeverfahren zum Rechtszug gehört, fallen keine zusätzlichen Anwaltskosten hierfür an, so dass eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten nicht veranlasst ist.

Die Entscheidung ist gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG unanfechtbar.

Hinweis:

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