Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig
Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 14.04.2025 – 10 EK 3/25
ECLI:DE:OLGBS:2025:0414.10EK3.25.00
In dem Entschädigungsverfahren
E. Z. ...
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt K.-H. M.
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig, diese vertreten durch den Generalstaatsanwalt, ...
- Antragsgegner -
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 10. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. und die Richterin am Oberlandesgericht E. am 14.04.2025 beschlossen:
Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K.-H. M. wird zurückgewiesen.
2.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M. für die Erhebung einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG für Nachteile wegen überlanger Dauer von 14 Schadensersatzprozessen (Ausgangsverfahren), die gegen ihn nach dem Scheitern der sogenannten "G. Gruppe", eines zum Zweck der Kapitalanlage gegründeten Unternehmensverbundes, geführt wurden bzw. teilweise noch geführt werden.
Bei der 2. und später auch der 14. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen sind bzw. waren seit den Jahren 2006/2007 bzw. 2010/2011 insgesamt mehr als 4.000 Kapitalanlage-Verfahren im Zusammenhang mit dem Unternehmensverbund "G. Gruppe" anhängig. In sämtlichen Verfahren wurde bzw. wird der Antragsteller - teilweise (gesamtschuldnerisch) neben anderen Verantwortlichen - in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher ("Konzeptant") von Beteiligungsmodellen der G. Gruppe von Kapitalanlegern, die das investierte Geld verloren haben, wegen Betruges, Kapitalanlagebetruges und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Beide Kammern koordinierten ihre Vorgehensweise in der Bearbeitung der Verfahren. Sie bestimmten aus zwei "Serien" - der sogenannten Hauptserie mit insgesamt über 4.000 Verfahren einerseits und der sogenannten L.-Serie mit insgesamt ca. 140 Verfahren andererseits - jeweils ein Muster- bzw. Pilot-Verfahren, die vorrangig - unter Durchführung von Beweisaufnahmen - gefördert werden sollten. Die 2. und die 14. Zivilkammer gingen hierbei abgestimmt einheitlich in der Weise vor, dass für die jeweiligen Pilotverfahren der Hauptserie einerseits und der L.-Serie andererseits nur ein - für alle Verfahren der jeweiligen Kammer einheitliches - schriftliches Gutachten desselben Sachverständigen eingeholt wurde. Die hiervon abhängigen weiteren Verfahren wurden ausschließlich zum Zwecke der gemeinsamen Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den jeweiligen Kammer-Pilotverfahren der 2. und 14. Zivilkammer kammerintern miteinander verbunden.
Die 14. Zivilkammer bestimmte als Pilotverfahren der Hauptserie das Verfahren zum Aktenzeichen 14 (2) O 2179/07 und als Pilotverfahren der L.-Serie das Verfahren zum Aktenzeichen 14 (2) O 1135/11. Die 2. Zivilkammer designierte das Verfahren zum Aktenzeichen 2 O 1802/07 zum Pilotverfahren der Hauptserie und zum Pilotverfahren der L.Serie das Ausgangsverfahren zum Aktenzeichen 2 O 1136/11, welches später nach Klagerücknahme in 2019/2020 durch das Verfahren 2 O 1138/11 ersetzt wurde (vgl. S. 48 f. des Klageentwurfs).
Der Antragsteller begehrt mit der von ihm beabsichtigten Klage eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 42.000,00 € sowie Feststellung der überlangen Verfahrensdauer für die nach seiner Ansicht rechtsstaatswidrige Verzögerung der Ausgangsverfahren zu den Aktenzeichen 2 O 317/11, 2 O 825/11, 2 O 145/11, 2 O 169/11, 2 O 578/11, 2 O 400/11, 2 O 1014/11, 2 O 1058/11, 2 O 542/11 (dagegen laut S. 1 des PKH-Antrags vom 21.09.2024: 2 O 1542/11 sowie lt. S. 2: 2 O 562/11) , 2 O 1062/11, 2 O 1085/11, 2 O 860/11, 2 O 710/11, 2 O 335/11, die zur sogenannten Hauptserie rechnen (vgl. zu den angekündigten Klageanträgen S. 6, 7 des Klageentwurfs).
Die Klagen in den Ausgangsverfahren, gerichtet auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 435.079,16 € (vgl. S. 20 des Klageentwurfs), wurden sämtlich im Dezember 2010 bei dem Landgericht Göttingen anhängig gemacht und dem Antragsteller im Februar und März 2011 zugestellt (vgl. S. 20 des Klageentwurfs). Der Antragsteller erwiderte jeweils im Mai 2011, beantragte jeweils Klageabweisung und erhob die Einrede der Verjährung. Er verwies auch darauf, dass sämtliche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn bereits im Jahre 2002, und bestätigend im Jahr 2010, eingestellt worden seien (vgl. S. 20 f. des Klageentwurfs).
Das Landgericht Göttingen beauftragte in der Folge auf der Grundlage von Beweisbeschlüssen aus dem Jahre 2013 (S. 42 des Klageentwurfs) in den designierten Pilotverfahren von Amts wegen Sachverständigengutachten. Die erste Begutachtung dauerte von Januar 2014 bis Ende Mai 2016. Die Beweisaufnahmen in den Pilotverfahren waren auch im Jahre 2024 nicht abgeschlossen. Ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung wurde seit Einholung der Sachverständigengutachten nicht mehr anberaumt (S. 53 des Klageentwurfs).
Die genannten 14 Ausgangsverfahren waren - neben den weiteren ca. 4.000 Verfahren aus dem Komplex "G. Gruppe" - sodann Gegenstand eines durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig auf Antrag vom 6. September 2022 geführten Mediationsverfahrens, welches am 15. November 2023 durch Vergleich beendet wurde (S. 54 des Klageentwurfs). Demgemäß sollten die noch ca. 4.000 beim Landgericht Göttingen gegen den Antragsteller gerichteten Schadensersatzklagen dergestalt beendet werden, dass jeweils auf Vorschlag der zuständigen Zivilkammer beim Landgericht Göttingen die jeweiligen Kläger auf etwaige Ansprüche gegen den Antragsteller verzichten, gleich ob diese Ansprüche heute bekannt oder unbekannt, fällig oder nicht fällig sind; der Antragsteller nimmt diesen Verzicht jeweils an. Nach dem Vortrag des Antragstellers sei diese Vereinbarung für die hier gegenständlichen Ausgangsverfahren umgesetzt bzw. die Verfahrensabschlüsse für 2024 angekündigt worden (vgl. die Auflistung S. 54 f. des Klageentwurfs).
Der Antragsteller meint, dass die erhobenen Klagen von Anfang an unschlüssig gewesen seien. Seine Verjährungseinreden seien in allen 14 Ausgangsverfahren von dem Landgericht Göttingen "willkürlich unbeachtet" (vgl. S. 38 des Klageentwurfs) geblieben. Das Landgericht sei gehalten gewesen, diese Klagen prioritär und beschleunigt durch Endurteil abzuweisen. Stattdessen seien die zuständigen Zivilkammern in den Pilotverfahren rechtsgrundlos und damit vollkommen zu Unrecht in die Beweisaufnahme eingetreten, in deren Verlauf unbrauchbare und unverwertbare Sachverständigengutachten vorgelegt worden seien. Dies habe schließlich dazu geführt, dass die hier gegenständlichen 14 Ausgangsverfahren über den Zeitraum von 13 1/2 Jahren (Dezember 2010/Februar 2011 bis 30. Juni 2024), also jeweils 162 Monate, nicht abgeschlossen, sondern faktisch ausgesetzt worden seien (vgl. S. 40 ff. des Klageentwurfs). Der Antragsteller habe sowohl in den Pilotverfahren als auch in den hier gegenständlichen Ausgangsverfahren jeweils die Verzögerungsrüge erhoben (S. 54 des Klageentwurfs). Für die Berechnung der Entschädigung legt der Antragsteller jeweils eine Verzögerung von 150 Monaten (vgl. S. 63 f. des Klageentwurfs; im Gegensatz zu auf S. 55 f. des Klageentwurfs genannten 132 Monaten im Zeitraum 2012-2022) zugrunde und gelangt für die 14 Ausgangsverfahren zu Entschädigungsbeträgen von jeweils 3.000,00 €, in Summe 42.000,00 € (vgl. S. 7, 56, 63 f. des Klageentwurfs), dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. April 2014 - 6 SchH 1/13 -, Rn. 56 ff., juris. Der Antragsteller verweist hinsichtlich des erlittenen immateriellen Nachteils darauf, dass die Bedeutung der 14 Ausgangsverfahren für ihn existentiell gewesen sei: Er habe sich diesbezüglich einer Forderung im Gesamtumfang 435.079,16 € (vgl. S. 20, 61 des Klageentwurfs; Angabe auf S. 89 des Klageentwurfs demgegenüber 357.916,63 €) gegenüber gesehen, wobei ihm in der Zusammenschau mit den Verfahrenskosten und den für mehr als ein Jahrzehnt geltend gemachten Zinsansprüchen eine Verdoppelung dieses Betrages gedroht habe (S. 61 des Klageentwurfs). Der Gesamtumfang der mit der "Klageflut" geltend gemachten Forderungen habe sich auf nahezu 100 Mio. Euro belaufen (S. 79 des Klageentwurfs). Er habe unter dem Eindruck der ersten Klagewelle seit 2006 bereits im April 2009 einen schweren Herzinfarkt erlitten. Dem beklagten Land und dem Landgericht Göttingen sei in der Folge sein fragiler und höchst lebensgefährlicher Gesundheitszustand bekannt gewesen. Am 5. April 2019 habe er einen zweiten Herzinfarkt erlitten. Anlässlich des 6-wöchigen stationären Aufenthaltes vom 5. April bis 14. Mai 2019 sei es während eines 3-wöchigen künstlichen Komas zu einem dritten und vierten Hinterwandinfarkt gekommen, begleitet von zwei Reanimationen wegen zweifachen Herzstillstandes innerhalb einer Woche im Koma. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus sei für den inzwischen 72-jährigen Antragsteller eine dauerhafte und regelmäßige ärztliche Betreuung, geprägt von intensiven und nur auf den ersten Blick erfolgreichen RehaMaßnahmen, erforderlich gewesen. Nach einem Termin im Mediationsverfahren beim Oberlandesgericht Braunschweig am 14. Februar 2023 habe der Antragsteller auf der Rückfahrt sodann einen fünften Herzinfarkt erlitten und im Juni 2024 den sechsten Herzinfarkt (S. 61 f. des Klageentwurfs).
Der Antragsgegner vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 - die Ansicht, dass ein gesonderter Entschädigungsanspruch für die hier gegenständlichen, sämtlich von Pilotverfahren abhängigen Ausgangsverfahren nicht in Betracht komme.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil es der beabsichtigten Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG an hinreichender Erfolgsaussicht mangelt, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es kann vor diesem Hintergrund auch dahinstehen, dass der Antragsteller die Ausgangsverfahren 2 O 1058/11 und 2 O 1062/11 des Landgerichts Göttingen auch zum Gegenstand des Verfahrens 10 EK 14/25 sowie das Ausgangsverfahren 2 O 1443/07 des Landgerichts Göttingen auch Gegenstand des Verfahrens 10 EK 10/25 gemacht hat (vgl. Hinweisverfügung der Vorsitzenden vom 17. Januar 2025).
1.
Der angekündigte Antrag auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 42.000,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar ist § 198 GVG vorliegend grundsätzlich anwendbar. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) sind von der Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) auch Verfahren erfasst, die am 3. Dezember 2011, als die Neuregelung gemäß Art. 24 ÜGRG in Kraft trat, bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Allerdings ist vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer von 14 sogenannten abhängigen Ausgangsverfahren begehrt, also für solche Verfahren, die zum Zwecke gemeinsamer Beweisaufnahme zu designierten Pilotverfahren hinzuverbunden wurden und allein deshalb in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum nicht gefördert wurden, weil das Augenmerk der Verfahrensförderung auf den führenden Verfahren lag.
Es ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 - höchstrichterlich geklärt, dass Verzögerungen, die durch die Überlänge eines Pilotverfahrens begründet sind, - jedenfalls, wie hier, bei Personenidentität auf Kläger- oder Beklagtenseite - in den davon abhängigen, zurückgestellten Verfahren regelmäßig nicht zu gesondert entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteilen führen. Insoweit kann sich der Betroffene nicht auf die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG berufen (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 17, juris). Dies gilt auch vorliegend.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es in einem solchen Massenkomplex sachgerecht ist, Muster- bzw. Pilotverfahren oder "führende Verfahren" auszuwählen und vorrangig zu betreiben, um an diesen exemplarisch die Beweisaufnahme durchzuführen, die sodann für die gesamte "Fallbreite" der vergleichbaren Verfahren fruchtbar gemacht werden kann und soll, weswegen die davon abhängigen Verfahren in der Phase der Beweisaufnahme der Pilotverfahren faktisch ruhen bzw. einstweilen zurückgestellt bleiben. Dadurch können Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahrensübergreifend auf besonders prozessökonomische Weise geklärt werden. Darauf, ob sich die Zurückstellung anderer Verfahren oder die Auswahl der Pilotverfahren - ex post betrachtet - als förderlich erwiesen hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die Entscheidung des Landgerichts aus der Sicht ex ante vernünftig und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184-198, Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21 -, BGHZ 236, 10-41, Rn. 39, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann bezüglich der einstweilen zurückgestellten Verfahren nicht von einem "bloßen Liegenlassen" ausgegangen werden, wenn zu erwarten ist, dass in dem Pilotverfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für die übrigen Verfahren von Relevanz sind. Insoweit stellt sich das Zuwarten auf Ergebnisse eines Pilotverfahrens als aktive Bearbeitungszeit dar (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 -, Rn. 31, juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 47, juris), so dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO) oder einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) nicht ankommt (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 24, juris).
Soweit der Antragsteller eine unangemessene Dauer der Pilotverfahren rügt, ist nach alledem der zutreffende Ort für derartige Erwägungen allein ein Entschädigungsverfahren, welches auch das Pilotverfahren zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 17, juris) - wie hier nicht.
Um für die hier verfahrensgegenständlichen 14 Ausgangsverfahren Entschädigung gemäß § 198 GVG beanspruchen zu können, müssten diese eigene bzw. "originäre" Verzögerungen aufweisen, die gerade in der Bearbeitung dieser Verfahren begründet sind (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 17, juris).
Dies ist nicht der Fall. Insbesondere kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, dass es fehlerhaft gewesen sei, die hier gegenständlichen 14 Ausgangsverfahren überhaupt als von Musterverfahren abhängige Verfahren anzusehen und zurückzustellen, anstatt die entsprechenden Klagen sogleich wegen Unschlüssigkeit oder Verjährung - nach seiner Ansicht je nach Kläger der Ausgangsverfahren mit Ablauf der Jahre 2005-2009 (vgl. S. 34 des Klageentwurfs) oder "am 31.12.2024 bzw. am 31.12.2005" (vgl. S. 67 des Klageentwurfs) - abzuweisen. Denn die rechtliche Würdigung gehört zum Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG), deren Bewertung dem Entschädigungsgericht deshalb nicht ansteht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21 -, BGHZ 236, 10-41, Rn. 14 m.w.N., juris). Entgegen der Ansicht des Antragstellers erweist sich die Handhabung der Verjährungseinrede durch das Landgericht Göttingen angesichts der vielfältigen, damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Wertungen auch nicht als "willkürlich" (vgl. dazu bereits OLG Braunschweig, Urteil vom 5. November 2021 - 4 EK 23/20 -, Rn. 237-239, juris).
Ebenso wenig ist das Entschädigungsgericht aus Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit dazu befugt, im Hinblick auf die behauptete Unschlüssigkeit der Klage und die erhobene Verjährungseinrede die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beweisbeschlüsse zur Einholung von Sachverständigengutachten in den Pilotverfahren zu überprüfen. Insofern dringt der Antragsteller mit seiner Rechtsansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tragfähigkeit des Beteiligungssystems der "G. Gruppe" überflüssig und fehlerhaft gewesen sei und das Landgericht die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme hätte abweisen müssen, ebenso wenig durch wie mit dem Einwand, das Landgericht hätte die Beweisaufnahme durch Auswertung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sowie der bereits in anderen Zivilverfahren eingeholten Gutachten vermeiden oder in ihrem Umfang reduzieren können (ebenso BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 21, juris).
Anderweitige, mit der Führung der Ausgangsverfahren im Zusammenhang stehende Verzögerungen legt der Antragsteller nicht dar.
Der Antragsteller hat - selbst im Falle von sachlich ungerechtfertigten Verzögerungen der Pilotverfahren - in den einstweilen zurückgestellten hier gegenständlichen Ausgangsverfahren keinen gesondert entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteil erlitten. Ein solcher kann auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet werden. Die Vermutung ist widerleglich und im vorliegenden Fall widerlegt. Etwaige durch die Führung der Pilotverfahren bedingte Verzögerungen der Ausgangsverfahren sind - da der Antragsteller zugleich Partei der Pilotverfahren ist - bei der Prüfung einer Erhöhung des Regelsatzes nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in den die Pilotverfahren betreffenden Entschädigungsverfahren zu klären und gegebenenfalls zu kompensieren (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 26, juris).
Zwar ist es richtig, dass die Überlänge eines Pilotverfahrens regelmäßig dazu führen wird, dass auch die zum Zwecke der gemeinsamen Beweisaufnahme hinzuverbundenen Verfahren unangemessen verzögert werden. Dies ist zwangsläufige Folge des besonderen Charakters von Muster- oder Pilotverfahren, deren Ausgang für eine Vielzahl davon abhängiger Verfahren von Bedeutung ist, weil die dort zu erwartenden Erkenntnisse dem gesamten Verfahrenskomplex zugutekommen und deshalb ein Zuwarten in den übrigen Verfahren gerechtfertigt ist. Wenn sich der Fortgang des Pilotverfahrens sachwidrig verzögert, hat dies dementsprechend auch eine unangemessene Dauer der zurückgestellten Verfahren zur Folge (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21 -, BGHZ 236, 10-41, Rn. 70, juris; BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 27, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dies jedoch entschädigungsrelevante Besonderheiten, die im Rahmen der Bemessung der Entschädigung für das verzögerte Pilotverfahren zu berücksichtigen sind und dort zu einer Erhöhung der Regelentschädigung des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG führen können. Dabei sind neben den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Umständen insbesondere die nachteiligen Auswirkungen der Überlänge auf die im Hinblick auf das Pilotverfahren einstweilen zurückgestellten Verfahren zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Würdigung der Gesamtumstände. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist sodann eine einheitliche Entschädigung für die aus der überlangen Verfahrensdauer des Pilotverfahrens erwachsenen Nachteile festzusetzen, die auch die mit der gleichzeitigen Verzögerung der abhängigen Verfahren typischerweise verbundenen immateriellen Nachteile kompensiert, wobei sich jedoch eine streng rechnerische Ermittlung verbietet (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21 -, BGHZ 236, 10-41, Rn. 84, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 72/20 -, BGHZ 230, 14, Rn. 19, juris).
In dem hier gegenständlichen Verfahrenskomplex kommt eine Widerlegung der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG in Betracht, wenn im Rahmen der Gesamtbewertung der Folgen der überlangen Verfahrensdauer die immateriellen Nachteile als kompensiert anzusehen sind. Der Gedanke der Kompensation ist auch einschlägig, wenn bei einer Masse gleichgelagerter Einzelverfahren vom Gericht ausgewählte Pilotverfahren verzögert werden und dies auf die zurückgestellten (abhängigen) Verfahren durchschlägt. Die dadurch bewirkten verfahrenstypischen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer sind - jedenfalls wenn auf Kläger- oder Beklagtenseite in den Ausgangsverfahren Personenidentität besteht - im Entschädigungsprozess über das Pilotverfahren, in dem die Verzögerung originär entstanden ist, auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände durch eine Anpassung des Entschädigungsbetrags gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG vorrangig auszugleichen mit der Folge, dass ein und dieselben Nachteile im Entschädigungsprozess über die zurückgestellten Verfahren nicht nochmals entschädigt werden (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 33, juris unter Hinweis auf BVerwGE 156, 229 Rn. 193). Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung kann zudem dem Umstand angemessen Rechnung getragen werden, dass die Belastung des Entschädigungsklägers mit jedem weiteren Ausgangsverfahren so lange abnimmt, bis eine Belastungserhöhung nicht mehr fühlbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 34, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 11. April 2014 - 6 SchH 1/13 -, Rn. 49, 51, juris).
Zwar wird eine Kompensation immaterieller Nachteile durch eine pauschale Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG im Entschädigungsprozess über das Pilotverfahren ausscheiden, wenn und soweit der Kläger besondere entschädigungsrelevante (psychische oder physische) Auswirkungen geltend macht, die gerade durch die Verzögerung eines konkreten zurückgestellten Verfahrens herbeigeführt wurden. Es kommt dann ein gesonderter Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in Betracht, weil die Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG insoweit nicht widerlegt wäre (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 36, juris).
Auch dieser Ausnahmefall ist vorliegend nicht dargetan. Zwar schildert der Antragsteller die existentielle Bedrohung durch immense Schadensersatzforderungen auch allein mit Blick auf die hier gegenständlichen 14 Ausgangsverfahren sowie erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von mehrfach erlittenen Herzinfarkten. Angesichts eines Schadensersatzvolumens des Gesamtkomplexes im Umfang von nach Antragstellervortrag "nahezu € 100 Mio." (S. 79 des Klageentwurfs) und mehr als 4.000 Einzelklagen handelt es sich dabei jedoch nicht um originär mit der Dauer der gegenständlichen Ausgangsverfahren verknüpfte Belastungen, sondern vielmehr solche, die auf den "massiven" Eindruck des gesamten Verfahrenskomplexes zurückzuführen sind. Der Ort, diese psychischen und physischen Folgen zu entschädigen, ist dann jedoch der Entschädigungsprozess, der das die Verzögerung auslösende Pilotverfahren zum Gegenstand hat.
2.
Auch dem von dem Antragsteller beabsichtigten Feststellungsantrag mit Blick auf die Überlänge der Verfahrensdauern mangelt es an hinreichender Erfolgsaussicht.
Wenn die Überlänge der Dauer der jeweiligen Pilotverfahren festgestellt bzw. dort unter Berücksichtigung der Zahl der abhängigen Verfahren eine Entschädigung ausgesprochen wird, ist dem Interesse des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Genüge getan (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, BGHZ 236, 246-260, Rn. 35, juris).
3.
Der vorgenannten Würdigung liegt die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde, der der Senat folgt. Insofern kann ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und ohne Verletzung des Rechtsstaatsprinzips die Beantwortung dieser höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgen und es ist nicht geboten, dem Antragsteller zwecks vertiefter Erörterung der aufgeworfenen Rechtsfragen Zugang zum Hauptsacheverfahren zu eröffnen. Weil die aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind, käme auch bei Zugang zum Hauptsacheverfahren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht (vgl. Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 114 ZPO Rn. 25 m.w.N.). Schließlich geht der in einem zum Verfahren 10 EK 15/25 eingereichten Stellungnahmeschriftsatz vom 16.01.2025 (vgl. dort S. 5) erhobene Einwand des Antragstellers, Prozesskostenhilfe dürfe nicht aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung verweigert werden, deshalb ins Leere, weil seine unter Beweis gestellten Behauptungen mangels Schlüssigkeit der Klage nicht beweisbedürftig sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.