Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig
Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 27.05.2025 – 1 UF 48/25
ECLI:DE:OLGBS:2025:0527.1UF48.25.00
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
1. J. S., geb. am
2. F. S., geb. am
weitere Beteiligte:
1. Herr R. S.,
- Vater, Antragsteller und Beschwerdeführer -
2. Frau K. E.,
- Mutter, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
3. Landkreis Göttingen, Fachbereich Jugend,
- Jugendamt -
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 1. Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht M., die Richterin am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. am 27.05.2025 beschlossen:
Tenor
Das Verfahren betreffend die elterliche Sorge für J. S. geb. am, hat sich aufgrund des Eintritts seiner Volljährigkeit erledigt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannoversch Münden vom 06.02.2025 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Verfahren betreffend die elterliche Sorge für den am TT.MM.2007 geborenen J. hat sich mit dessen Volljährigkeit erledigt. Das Beschwerdeverfahren betrifft demzufolge nur noch die elterliche Sorge für den jetzt 15 Jahre alten Jugendlichen F.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben drei gemeinsame Kinder - neben den Söhnen J. und F. noch die volljährige Tochter L., geb. am. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30.10.2014 (Aktenzeichen 524 F 1911/14) wurde die elterliche Sorge für alle drei Kinder auf die Mutter allein übertragen. Seitdem hat der Vater beim Amtsgericht Hannoversch Münden mehrfach Anträge auf Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. auf Sorgerechtsübertragung auf ihn gestellt, die jeweils zurückgewiesen wurden.
In dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 F 248/18 SO legte der Vater gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.12.2018 Beschwerde ein, die der Senat mit Beschluss vom 13.03.2019 (Az. 1 UF 25/19) zurückwies. Zur Begründung ist darin ausgeführt, der Vater habe seit längerem weder zur Mutter noch zu den Kindern persönlichen Kontakt und kenne deren Lebensumstände nicht. Sowohl die Kinder als auch die Mutter würden eine Wiederaufnahme des Kontakts ablehnen. Die Kinder hätten ihre Haltung während ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht jeweils eindeutig erklärt und detailliert erläutert.
Auf den Antrag des Vaters vom 31.08.2023 führte das Amtsgericht ein weiteres Sorgerechtsverfahren zum Aktenzeichen 6 F 242/23 SO, wobei den Kindern ein Verfahrensbeistand bestellt wurde und sie jeweils gesondert persönlich angehört wurden. Ausweislich des Vermerks vom 02.11.2023 sprachen sich alle drei Kinder gegen eine sorgerechtliche Mitentscheidungsbefugnis ihres Vaters aus. Auch lehnten sie eine Informationsweitergabe an diesen aus Sorge ab, er könne Informationen über sie im Internet posten, wie es in der Vergangenheit bereits erfolgt sei. Die Mutter, das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin sprachen sich sowohl schriftlich als auch im Erörterungstermin am 06.11.2023 gegen eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater aus. Der Vater wurde am 12.04.2024 durch das Amtsgericht Ratingen im Wege der Rechtshilfe persönlich angehört, nachdem er zum Termin vor dem Amtsgericht Hannoversch Münden am 06.11.2023 nicht erschienen war. Er gab unter anderem an, seit 2015 keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern zu haben und von der Mutter auch keine Informationen über deren persönliche Entwicklung zu erhalten. Ferner schilderte er mehrere Umstände, die seines Erachtens für einen Verfolgungswahn und eine Bindungsintoleranz der Mutter sprechen. Mit Beschluss vom 07.06.2024 wies das Amtsgericht den Antrag des Vaters zurück und stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf das unveränderte Fehlen jeglicher Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern und den nicht bestehenden Kontakt der Kinder zum Vater.
Der persönliche und telefonische Umgang des Vaters mit den Kindern wurde seit dem Jahr 2018 durch mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts Hannoversch Münden ausgeschlossen; die dagegen gerichteten Beschwerden des Kindesvaters wurden jeweils zurückgewiesen. Zuletzt war vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 UF 104/23 die Beschwerde des Vaters gegen den vom Amtsgericht mit Beschluss vom 30.06.2023 (Az. 6 F 298/22 UG) ausgesprochenen Ausschluss seines persönlichen und telefonischen Umgangs mit L. und J. jeweils bis zu ihrer Volljährigkeit und mit F. bis zum 30.06.2025 anhängig. Der Senat hat im dortigen Verfahren am 06.12.2023 die Kinder einzeln angehört, die Angelegenheit mit den übrigen Beteiligten am 11.01.2024 mündlich erörtert und mit Beschluss vom 23.01.2024 die Beschwerde des Vaters aufgrund des klar geäußerten Willens der Kinder mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der persönliche und telefonische Umgang des Vaters mit F. ebenfalls bis zu seiner Volljährigkeit ausgesetzt wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Kindesan hörung vom 06.12.2023 sowie den Beschluss des Senats vom 23.01.2024 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.07.2024, beim Amtsgericht Hannoversch Münden eingegangen am 25.07.2024, hat der Vater einen Neuantrag auf Erhalt des Sorgerechts für seine Söhne J. und F. gestellt, den er nicht begründet hat. Nachdem das Amtsgericht das Schreiben zunächst als etwaige Beschwerde gegen den dem Vater am 12.06.2024 zugestellten Beschluss vom 07.06.2024 zum Aktenzeichen 6 F 242/23 SO gewertet hatte, hat es auf den Hinweis des Senats vom 31.07.2024 das vorliegende Verfahren eingetragen und den Antrag des Vaters mit Beschluss vom 06.02.2025 ohne mündliche Anhörungen und ohne Einholung von Stellungnahmen der übrigen Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vater habe keine Gründe für eine Abänderung der Sorgerechtslage dargelegt. Zudem fehle es ihm bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da er die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 07.06.2024 nicht wahrgenommen habe.
Gegen den ihm am 11.02.2025 zugestellten Beschluss vom 06.02.2025 wendet sich der Vater mit einem am 03.03.2025 beim Amtsgericht eingegangenen, undatierten Schreiben, mit dem er unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens "Beschwerde, Widerspruch, Erinnerung und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" einlegt, um eine persönliche Anhörung bittet und eine Anwalts-Stellungnahme beantragt. Auch gibt er an, nicht näher bezeichnete Post nicht komplett erhalten zu haben. Ausführungen zur Begründung seines Rechtsmittels enthält sein Schreiben nicht.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Antrag vom 01.07.2024 ohne die Durchführung der in einem Kindschaftsverfahren nach §§ 151 ff. FamFG erforderlichen Verfahrenshandlungen zurückgewiesen und von einer Abänderung der sorgerechtlichen Lage abgesehen hat.
Die Entscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 166 Abs. 1 FamFG erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Jedenfalls wenn es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren handelte, haben diesbezügliche Änderungsanträge nach allgemeiner Auffassung rechtlich nur die Bedeutung von Anregungen im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG. Über die Verfahrenseinleitung entscheidet das Gericht in diesem Fall nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2022, 12 UF 118/22, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 366 Rn. 10; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG, 4. Auflage 2021, § 166 Rn. 24 f.; MüKo/Heilmann, FamFG, 4. Auflage 2025, § 166 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Althammer/Döll, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 166 Rn. 2; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1696 Rn. 153). Liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage vor, so kann das Familiengericht von der Einleitung eines Abänderungsverfahrens und der weiteren Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG absehen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 33 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2019, 4 UF 136/19, juris Rn. 13; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, a.a.O., Rn. 25). Handelte es sich hingegen bei dem Ursprungsverfahren um ein Antragsverfahren, so wird teilweise davon ausgegangen, dass auch ein Abänderungsverfahren einen verfahrenseinleitenden Antrag voraussetzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2020, 5 UF 47/20, juris Rn. 26) und dass bei Vorliegen eines solchen Antrags das richterliche Ermessen dahingehend reduziert ist, dass zwingend ein Verfahren einzuleiten und über die Abänderung durch rechtsmittelfähige Entscheidung zu befinden ist (vgl. Sternal/Schäder, FamFG, 21. Auflage 2023, § 166 Rn. 9; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., Rn. 11; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, a.a.O., Rn. 25). Andere Ansichten gehen hingegen davon aus, dass Abänderungsanträge unabhängig von der Natur des Ausgangsverfahrens - und somit auch bei ursprünglichen Antragsverfahren - abgesehen von dem in § 1696 Abs. 3 BGB geregelten Sonderfall rechtlich nur die Bedeutung von Anregungen zur Verfahrenseinleitung haben und dass diese im Einzelfall abgelehnt werden kann, wenn die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend ist (Staudinger/Coester, a.a.O.; Grüneberg/Götz, BGB, 84. Auflage 2025, § 1696 Rn. 16).
Vorliegend geht es um die Abänderung einer in einem Antragsverfahren ergangenen Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB. Nach der Würdigung des Senats durfte das Amtsgericht dennoch bei der hier gegebenen Sachlage den Antrag des Vaters auf Sorgerechtsübertragung und damit auf Abänderung der bisherigen Entscheidung zurückweisen, ohne zuvor die in einem sorgerechtlichen Verfahren vorgeschriebenen Verfahrenshandlungen vorzunehmen und weitere Amtsermittlung zu betreiben.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass einem Antrag auf Abänderung einer in einem Antragsverfahren ergangenen Entscheidung jedenfalls eine ermessensreduzierende Wirkung zukommt. Denn Eltern können ein subjektives Recht auf eine Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung haben, welches das Gericht gemäß § 26 FamFG zur Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet. Demzufolge ist das Familiengericht in aller Regel gehalten, auf Antrag ein Abänderungsverfahren zu führen und dabei zu prüfen, ob triftige Gründe für eine Abänderung i.S.v. § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen, wobei unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von §§ 158 ff. FamFG insbesondere auch zu prüfen ist, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands und persönliche Anhörungen des Kindes und der Eltern geboten sind. In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist zudem gemäß § 162 Abs. 1 FamFG stets das Jugendamt anzuhören.
Die Ermessensreduzierung geht jedoch nach der Auffassung des Senats nicht so weit, dass bei Vorliegen eines Antrags auf Abänderung einer nach § 1671 BGB ergangenen Entscheidung ausnahmslos in jedem Fall ein Abänderungsverfahren mit allen vorgeschriebenen Verfahrensschritten zu führen ist. Vielmehr ist das Familiengericht auch dann im Ausnahmefall befugt, von den in Kindschaftsverfahren vorgesehenen Verfahrenshandlungen ab zusehen und den Abänderungsantrag unmittelbar durch rechtsmittelfähige Entscheidung zurückzuweisen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Abänderungsbegehren aufgrund der Umstände des Einzelfalles offensichtlich von vornherein aussichtslos ist und zudem bereits die Durchführung des Verfahrens als solche dem Kindeswohl abträglich wäre. Dies gilt insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Vorverfahren (vgl. MüKo/Heilmann, a.a.O., Rn. 16a; in Bezug auf ein Umgangsabänderungsverfahren ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2022, 12 UF 118/22, juris Rn. 29 ff.).
So liegt es auch hier. Der Kindesvater hat weniger als zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung in dem vorangegangenen Verfahren zum Az. 6 F 242/23 SO vom 07.06.2024 einen neuen Sorgerechtsantrag bezüglich seiner Söhne J. und F. eingereicht, ohne hierfür Gründe vorzutragen. Bei dieser Sachlage durfte das Amtsgericht davon ausgehen, dass weder die erneute Bestellung eine s Verfahrensbeistands noch die Einholung von Stellungnahmen des Jugendamts und der Kindesmutter Erkenntnisse bringen würden, die eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater rechtfertigen könnten. Denn das Amtsgericht hatte die für die Prüfung einer Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Kassel erforderlichen amtswegigen Ermittlungen und persönlichen Anhörungen in dem Vorverfahren erst kurze Zeit zuvor durchgeführt und den Abänderungsantrag des Vaters daraufhin zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachlage in der Zeit bis zur Einreichung des neuen Antrags am 25.07.2024 geändert haben könnte, trägt der Vater nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Daran hat sich auch bis zu der hier angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 06.02.2025 sowie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Insbesondere gilt der gerichtlich angeordnete Ausschluss des persönlichen Umgangs des Vaters mit F. aufgrund der Entscheidung des Senats vom 23.01.2024 in dem Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht (Az. 1 UF 104/23) noch bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen fort. In dem dortigen Verfahren erklärte der damals bereits 13 Jahre alte F. während seiner persönlichen Anhörung durch den Senat am 06.12.2023 ausdrücklich, er könne sich nicht vorstellen, jemals wieder Kontakt zu seinem Vater zu haben, auch nicht nach seinem 18. Geburtstag. Auch fühle er sich durch die ständigen Gerichtsverfahren belastet. Sein Vater solle ihn und seine Geschwister endlich in Ruhe lassen und akzeptieren, dass er keinen Platz in ihrem Leben habe. Ähnlich hatte sich F. bereits in vorangegangenen Verfahren geäußert. Der Senat erachtete es daher zum Schutz des Kindeswohls für erforderlich, den Umgangsausschluss bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Jungen zu verlängern und ging dabei davon aus, diesem sei es angesichts seiner nachvollziehbaren und vehementen Willensäußerung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Verhaltensänderung des Vaters nicht zuzumuten, sich nach Ablauf von ein oder zwei Jahren erneut einem gerichtlichen Verfahren mit den entsprechenden Anhörungen zu stellen.
Vor diesem Hintergrund ist zum einen davon auszugehen, dass die Durchführung eines weiteren Abänderungsverfahrens mit den damit verbundenen Anhörungen eine erhebliche Belastung für F. darstellen würde und seinem Wohl abträglich wäre. Zum anderen ist angesichts des nun bereits seit zehn Jahren fehlenden Kontakts des Vaters zu seinem Sohn und der mehrfachen eindeutigen Willensbekundungen von F. in den Vorverfahren ohne jegliche Darlegung von geänderten Umständen die Annahme gerechtfertigt, dass das Abänderungsbegehren des Vaters von Vornherein aussichtlos ist und die Durchführung des Verfahrens keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Aus den Vorverfahren ergibt sich eindeutig, dass der Vater die Bedürfnisse, Belange, Interessen, Stärken und Schwächen seines Sohnes nicht kennt, so dass offensichtlich keine Grundlage für eine kindeswohldienliche Sorgerechtsausübung durch ihn besteht. Außerdem fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Eltern mittlerweile in der Lage sein könnten, im Sinne ihres Sohnes miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.
Der Vater hatte in der Zeit seit dem Eingang seiner Beschwerde beim Amtsgericht am 03.03.2025 hinreichend Gelegenheit, sein Abänderungsbegehren zu begründen und sich hierfür auch anwaltliche Unterstützung zu suchen. Daher besteht keine Veranlassung, ihm noch eine weitere Frist zur Begründung seiner Beschwerde einzuräumen.
III.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil es vorliegend aus den oben dargelegten Gründen bereits erstinstanzlich nicht geboten war, eine mündliche Erörterung und persönliche Anhörung der Beteiligten durchzuführen. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach sollen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden, der es eingelegt hat. Gründe für eine Abweichung von dieser Soll-Vorschrift sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FamGKG. Mangels Einholung von Stellungnahmen der übrigen Beteiligten entspricht es der Billigkeit, den Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG um die Hälfte zu reduzieren.
Da höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Abänderung einer in einem sorgerechtlichen Antragsverfahren ergangenen Entscheidung ohne die Durchführung eines Abänderungsverfahrens zurückgewiesen werden kann, wird nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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