Rechtsprechung / Oberlandesgericht Braunschweig

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 14.10.2025 – 10 U 72/25

ECLI:DE:OLGBS:2025:1014.10U72.25.00

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 04.02.2025 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens soll auf 600.000,00 Euro festgesetzt werden.

Gründe

I.

Der Beklagte zu 2. wendet sich als Miterbe nach seiner zuletzt verstorbenen Mutter gegen seine Verurteilung zur Auflassung und Eintragungsbewilligung von Grundbesitz im Zuge der Erfüllung eines Vermächtnisses.

Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2. ist der Onkel der Klägerin und der Bruder des Beklagten zu 1. Die Erblasser W. K. und E. K. sind die Eltern der beiden Beklagten und die Großeltern der Klägerin. W. K. verstarb am x.x.2019, die Erblasserin E. K. sodann am x.x.2020. Die Beklagten sind die alleinigen Kinder der Erblasser und wurden nach der Erblasserin Miterben zu je 1/2 Anteil in ungeteilter Erbengemeinschaft.

Die Eltern der Beklagten schlossen am x.x.1999 einen Erbvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K3 zur Klageschrift vom 22.07.2021 und Anlage B1 zum Schriftsatz vom 08.10.2021 Bezug genommen wird. Weiterhin verfügten sie am x.x.2008 zu UR Nr. xx/2008 des Notars W. in G. in Form eines gemeinschaftlichen Testaments ein Vermächtnis zugunsten ihrer vier Enkelkinder, gerichtet auf Übertragung von Grundbesitz in E. und O. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K4 zur Klageschrift Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2021 forderte die Klägerin die Beklagten zur Erfüllung der Vermächtnisse unter Fristsetzung bis zum 15.07.2021 auf. Während sich der Beklagte zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2021 dazu bereit erklärte, lehnte der Beklagte zu 2. die Erfüllung mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2021 ab. Er hält das durch gemeinschaftliches Testament vom x.x.2008 bestimmte Vermächtnis im Angesicht der Schlusserbeneinsetzung durch Erbvertrag vom x.x.1999 zu seinen Gunsten für unwirksam.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten in Erbengemeinschaft zur Auflassung und Bewilligung der Eintragung des näher bezeichneten Grundbesitzes in den Grundbüchern von E. und O. zugunsten ihrer drei näher bezeichneten Geschwister und sich selbst zu gleichen Teilen begehrt.

Das Landgericht hat die Beklagten am 04.02.2025 antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung führt es aus, dass das im gemeinschaftlichen Testament der Erblasser vom x.x.2008 der Klägerin und ihren Schwestern zugewandte Vermächtnis wirksam sei. Der Erbvertrag aus dem Jahre 1999 stehe der Wirksamkeit des Vermächtnisses nicht entgegen. Darin seien die Erblasser und die beiden Beklagten genannt. Dies könne vertragsmäßig und einseitig geschehen. Die in § 2278 Abs. 2 BGB genannten Verfügungen würden nicht schon durch ihre Aufnahme in einen Erbvertrag zu vertragsmäßigen. Gebe der Wortlaut des Erbvertrages keine klare Auskunft, um welche Art von Verfügung es sich handele, so müsse dies durch Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden. Dies müsse aufgrund der Interessenlage beider Vertragsparteien geschehen. Weiterhin müsse nach dem Inhalt der einzelnen Verfügung differenziert und danach gefragt werden, ob durch sie der Vertragspartner des Erblassers oder ein Dritter begünstigt werde und in welchem Verhältnis der Begünstigte zu den Vertragschließenden stehe. Gebe es keine Gründe, die für das Gegenteil sprächen, dann sei davon auszugehen, dass Verfügungen, die den Vertragspartner begünstigten, bindend, also vertragsmäßig, getroffen würden.

In dem Erbvertrag hätten sich die Erblasser und Eheleute gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. In § 2 I. des Erbvertrages werde festgelegt, dass für den Fall, dass Frau R. K. vor Übereignung des Hofes N. versterben sollte, vorstehende Erbeinsetzung nur für das hoffreie Vermögen gelte. Das Hoferbe des Hofes stehe in diesem Fall hiernach dem Beklagten zu 1. zu, wobei dem Ehemann der R. K. das vereinbarte Altenteil zustehe.

Erst ab § 3 des Erbvertrages werde Bezug auf die beiden Beklagten genommen. In § 3 des Erbvertrages werde mit den Beklagten zu 1. und 2. erbvertraglich vereinbart: "Sollten diese ohne Hinterlassung leiblicher ehelicher Abkömmlinge versterben, ist der ihnen mit Vertrag übertragene bzw. zu übertragende landwirtschaftliche Grundbesitz jeweils dem anderen Bruder beziehungswiese dessen leiblichen ehelichen Abkömmlingen nach Maßgabe der Höfeordnung zu übertragen. Die Verpflichteten können aus dem Kreis der Berechtigten (leibliche eheliche Abkömmlinge) den Vermächtnisnehmer bestimmen. Es wird klargestellt, dass irgendwelche Bindungen der Beklagten zu 1 und 2 nicht bestehen, wenn leibliche eheliche Abkömmlinge vorhanden sind". Es werde in § 3 des Erbvertrages mithin nur geregelt, wie die Beklagten sich zu verhalten hätten, wenn einer von den Beklagten zu 1. und 2. vor dem anderen versterbe.

Durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament würden daher keine Rechte der Beklagten aus dem vorgenannten Erbvertrag im Sinne des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB beeinträchtigt.

Ob das Recht des vertragsmäßig Bedachten durch die spätere Verfügung von Todes wegen beeinträchtigt werde, müsse auf Grund eines nach rechtlichen Gesichtspunkten durchgeführten Vergleichs der beiden Verfügungen beantwortet werden. Ob eine spätere testamentarische Verfügung des Vertragserblassers den Vertragserben beeinträchtige, ergebe sich aus dem Vergleich der im Erbvertrag und dem Testament festgelegten Rechtsstellung des Erben. Eine Beeinträchtigung liege vor bei jeder schmälernden oder belastenden Veränderung der vertraglichen Rechtsposition durch die anderweitige Verfügung (BGH, NJW 2011, 1735 [BGH 06.04.2011 - IV ZR 232/09]). Nach einer Meinung genüge dabei eine rein wirtschaftliche Beeinträchtigung. Nach einer anderen Ansicht sei ein rein rechtlicher Beurteilungsmaßstab anzuwenden (unter Hinweis u.a. auf Litzenburger, in BeckOK BGB, § 2289 Rn. 7).

Die Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament schmälerten oder belasteten die erbvertragliche Rechtsposition der Beklagten jedoch weder auf der wirtschaftlichen noch auf der rechtlichen Ebene. In dem Erbvertrag würden dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. nämlich bereits keine Rechtspositionen in vertragsmäßiger Bindung zugesprochen. Es werde lediglich darauf hingewiesen, wie sich der jeweils überlebende der Beklagten zu 1. und 2. im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Grundbesitz verhalten solle. Der Grundbesitz, der den Vermächtnisnehmerinnen in dem Testament zugesprochen werde, gehöre außerdem nicht zu dem bereits auf die Beklagten zu 1. und 2. übertragenen Hofvermögen.

Dass der Wert des Vermächtnisses wirtschaftlich den in der Urkunde des Erbvertrags als Wert genannten Betrag übersteigen möge, stelle keine Beeinträchtigung dar, auch nicht aus rein wirtschaftlicher Sicht. Im Erbvertrag finde sich nämlich keine Verfügung, die vorsehe, dass dieser Betrag an die Beklagten gehen solle. Der Erbvertrag der Erblasser sei auch nicht so auszulegen, dass den Beklagten ein Erbe in Höhe des als Wert der Urkunde genannten Betrages zugesprochen werden solle.

In § 4 des Erbvertrages werde die Bindungswirkung "dahingehend eingeschränkt, dass der Überlebende der Erschienenen zu 1. und 2. unter den Abkömmlingen die Schlusserbfolge auch anderweit regeln kann. Dritte, z.B. neue Ehepartner, darf er nicht bedenken." Hieraus ergebe sich - wenn schon der Überlebende der Ehegatten allein die Schlusserbfolge unter den Abkömmlingen abändern dürfe - dass dies konsequenterweise auch beiden Erblassern zu deren Lebzeiten in einem gemeinschaftlichen Testament möglich gewesen sein habe müssen.

Die Enkelkinder der Erblasser seien als "Abkömmlinge" und nicht als "Dritte" zu verstehen. Abkömmlinge seien alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt seien.

Gegen dieses dem (ursprünglichen) Beklagtenvertreter zu 2. am 10.02.2025 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 10.03.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäß bis zum 10.05.2025 gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 09.05.2025, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage, wie folgt begründet:

Das Landgericht Braunschweig habe den Berufungskläger zu Unrecht zur Erfüllung des Vermächtnisses an die Berufungsbeklagte und ihre Schwestern verurteilt. Das Urteil werde deshalb in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.

Am x.x.1999 sei zwischen den Eheleuten W. K. (Erschienener zu 1.) und R. K. (Erschienene zu 2.) und den beiden Söhnen, H. K. und K. K., ein Erbvertrag errichtet worden. In dem Erbvertrag hätten sich die Eheleute K. gegenseitig zu alleinigen Erben (§ 1) und ihre Söhne zu Schlusserben (§ 2 II.) eingesetzt. Auf die Bindungswirkung des Erbvertrages seien die Beteiligten hingewiesen worden (§ 4).

Das Landgericht Braunschweig habe in seinem Urteil die Schlusserbenregelung des § 2 II. des mehrseitigen Erbvertrages übersehen und nicht gewürdigt und komme deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis.

In § 2 II des Erbvertrages heiße es:

"Schlusserben sind unsere Söhne H. und K. K. zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Kinder nach gesetzlicher Regelung des BGB bzw. der HöfeO. Sind solche nicht vorhanden, erbt jeweils der andere Sohn als Ersatzerbe" (vgl. Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 49 ff. <50> eA).

Die Schlusserbenregelung in § 2 II. des Erbvertrages sei eine vertragsmäßige Verfügung und damit bindend für die Parteien des Erbvertrages. Bei einer Zuwendung an einen Vertragspartner liege die Annahme einer vertragsmäßigen Verfügung besonders nahe.

Dies ergebe sich auch eindeutig aus § 4 des Vertrages, denn der dort enthaltene Vorbehalt ergäbe keinen Sinn, wenn die Schlusserbeneinsetzung nicht mit vertragsmäßiger Bindungswirkung vereinbart wäre.

Mit dem Erbvertrag habe in Verbindung mit der Regelung hinsichtlich der Hoferbfolge eine Gesamtregelung dahingehend geschaffen werden sollen, dass die Höfe in Familienbesitz verblieben und der ältere Sohn, der Beklagte zu 2., als eigentlicher Hoferbe zu Gunsten des jüngeren Bruders verzichte. Der jüngere Bruder habe im Gegenzug seinen Eltern ein Altenteil gewähren müssen, das sich aus der Anlage zu dem Erbvertrag ergebe, in der zahlreiche Regelungen enthalten seien.

Hinsichtlich des hoffreien Vermögens habe dieses ungeschmälert auf die Söhne zu gleichen Anteilen übergehen sollen.

Die testamentarische Verfügung der Eheleute K. aus dem Jahre 2008, die ohne Zustimmung der anderen Beteiligten des Erbvertrages erfolgt sei, stelle eine Beeinträchtigung des Rechts der Bedachten dar, da diesen im Erbvertrag eine Rechtsposition, nämlich die Schlusserbenstellung in vertragsmäßiger Bindung, zugesprochen worden sei.

Eine Beeinträchtigung des Rechts des Bedachten liege vor, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die anderweitige letztwillige Verfügung die vertragsmäßige Zuwendung mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen würde (unter Hinweis auf OLG Hamm OLGZ 74, 378). Die testamentarische Verfügung des Vermächtnisses an die Enkelkinder der Erblasser beeinträchtige die vertragsmäßige Schlusserbeneinsetzung, da die Erblasser mit der Anordnung der Vermächtnisse fast über ihr gesamtes Vermögen verfügt hätten.

Der im Erbvertrag festgehaltene Änderungsvorbehalt in § 4 enthalte eine zeitliche Beschränkung und setze zeitlich das vorherige Ableben des Erschienenen zu 1) oder der Erschienenen zu 2) voraus. Der Änderungsvorbehalt sei nur für den Fall vereinbart worden, dass dann, wenn sich nach dem Tode des Erstversterbenden irgendwelche anderen Umstände ergäben, der Überlebende von dem ursprünglich Vereinbarten abweichen könne. Es müssten sich danach gewisse Umstände zu der Situation zu Lebzeiten geändert haben. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 09.05.2025 verwiesen.

Der Beklagte zu 2. kündigt an, zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 04.02.2025 (Az. 8 O 3004/21) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin kündigt an, zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei nicht zutreffend, dass das Landgericht in seinem Urteil die Schlusserbenregelung des § 2 II. des Erbvertrages übersehen und nicht gewürdigt habe. Vielmehr habe sich das Landgericht auf Seite 7 damit auseinandergesetzt, dass die Ehegatten sich die Abänderung der Schlusserbfolge für den überlebenden Ehegatten ausdrücklich in § 4 des Erbvertrages vorbehalten hätten.

Weiter zutreffend habe das Gericht erster Instanz bereits im ersten Teil des Urteils ausgeführt, dass der Teil des Erbvertrages vor § 3 nicht erbvertraglich bindend sei, weil ausdrücklich keine erbvertragliche Bindung für diesen Teil vereinbart gewesen sei. Dieses sei erst in § 3 wortwörtlich umgesetzt worden.

Zu Unrecht rüge die Berufung einen Tatsachenfehler des erstinstanzlichen Urteils.

Die Berufungsbegründung sehe es auch falsch, dass das hoffreie Vermögen ungeschmälert auf die Söhne zu gleichen Anteilen habe übergehen sollen. Durch den Änderungsvorbehalt in § 4 des Erbvertrages hätte es unter den Abkömmlingen eine einseitige Erbenbestimmung geben können, dem sodann sämtliches Vermögen "testatorisch" zugewendet worden wäre. Mit dieser Öffnung sei der Berufungskläger durch seine Unterschrift unter dem Vertrag ausdrücklich einverstanden gewesen.

Die Berufungsbegründung gehe auch insoweit fehl, als sie fordere, lediglich der Längstlebende der Eheleute K. hätte durch einseitige Verfügung das Recht zur Abänderung der Schlusserbenbestimmung gehabt.

Die Berufungsbegründung könne auch keinen Zweck des Erbvertrages damit begründen, dass es gerade der Sinn dieser Regelung gewesen wäre, vorab vor neuen Verfügungen einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dies sei lebensfremd.

Die Berufungsbegründung erkläre sich nicht dazu, warum es den Eltern des Berufungsklägers vorbehalten geblieben sei, die Schlusserbenbestimmung zu seinen Gunsten völlig aufzuheben, aber ein Minus dazu, nämlich die Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten von Abkömmlingen, nicht möglich gewesen sein solle.

Überdies verkenne die Berufungsbegründung, dass in dem Erbvertrag unter § 4 auch ausdrücklich geregelt sei, dass unter Abkömmlingen die Schlusserbfolge auch anderweit geregelt werden könne. Mit dem Begriff "anderweit" sei ausdrücklich auch die Möglichkeit zur Anordnung von Vermächtnissen eröffnet.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin und ihre drei Geschwister haben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, den die Klägerin zulässigerweise im Wege der Prozessstandschaft auch für ihre Geschwister geltend macht.

1.

Das in dem Testament vom x.x.2008 niedergelegte Vermächtnis ist wirksam.

a)

Insbesondere erweist es sich im Angesicht des Erbvertrages vom x.x.1999 nicht wegen der Regelung in § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte zu 2. in § 2 II. des Erbvertrages vom x.x.1999 nicht "vertragsmäßig" zum Schlusserben zu gleichen Teilen neben seinem Bruder eingesetzt worden ist.

Die Berufungsrüge, dass das Landgericht sich nicht mit der Regelung in § 2 II. des Erbvertrages vom x.x.1999 auseinandergesetzt habe, findet Gehör, führt aber nicht zu dem von dem Beklagten zu 2. gewünschten Ergebnis.

aa)

Der Senat legt seiner Prüfung die von dem Beklagten zu 2. und Berufungskläger zur Akte gereichte Fassung des Erbvertrags zugrunde, deren § 2 einen Absatz II. enthält.

Der erstinstanzliche Vortrag der Parteien zu ebendieser Regelung zeichnet sich durch Divergenzen aus.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat als Anlage K3 zur Klageschrift eine Kopie des handschriftlich ergänzten und unterschriebenen Erbvertrages vom x.x.1999 vorgelegt, in dem die zitierte Regelung zur Schlusserbeneinsetzung der Söhne in § 2 II. des Erbvertrages fehlt.

Der Beklagte zu 2. und Berufungskläger hingegen hat bereits in der Klageerwiderung - in Übereinstimmung mit seinem zweitinstanzlichen Vortrag - den von ihm als vollständig bezeichneten Erbvertrag vom x.x.1999 als Anlage B1 vorgelegt (Bl. 41 der Papierakte, Bl. 47 ff. <48> der Papierakte), der genau diese Regelung in § 2 II. beinhaltet.

Zu dieser Diskrepanz hat sich die Klägerin in dem darauf folgenden Schriftsatz vom 12.11.2021 (Bl. 64 ff. der Papierakte) nicht geäußert, sondern allein die Position bezogen, dass vertragsmäßige Verfügungen erst ab § 3 des Erbvertrages getroffen worden seien. Eine solche Stellungnahme wäre jedoch geboten gewesen, § 138 Abs. 3 ZPO; denn wenn es "I." gibt, liegt es nahe, dass ein zweiter Absatz ("II.") folgt.

Jedenfalls aber hat die Klägerin die Existenz der Regelung des § 2 II. des Erbvertrages weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten und sich vielmehr auf die Begründung der Rechtsansicht fokussiert, eine vertragsmäßige Bindung sei in diesem Erbvertrag erst dann anzunehmen, wenn dies ausdrücklich so formuliert werde, wie hier in § 3 des Erbvertrages geschehen.

bb)

Die Auslegung des Erbvertrages unter Berücksichtigung von § 2 II. ergibt, dass die Schlusserbeneinsetzung des Beklagten zu 2. im Verhältnis zu ihm und seinem Bruder nicht in vertragsmäßiger Weise erfolgte.

Eine vertragsmäßig bindende Regelung zur Schlusserbeneinsetzung, und zwar hinsichtlich der Abkömmlinge, nicht lediglich der Söhne, liegt nur im Verhältnis zwischen den Ehegatten vor, nicht jedoch im Verhältnis zwischen den Ehegatten und den Beklagten.

Im Einzelnen:

Der Umfang der Vertragsmäßigkeit und damit der Bindung richtet sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich nach dem Willen der Vertragsschließenden. Die im Erbvertrag nur einseitig getroffenen Anordnungen nehmen als solche nicht an der Bindungswirkung teil (§ 2299 BGB) (Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2025, § 2289 Rn. 1).

Es ist Gegenstand der Vertragsauslegung, ob eine nicht ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnete Verfügung gleichwohl als "vertragsmäßig gewollt" anzusehen ist (Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2025, § 1941 Rn. 8). Der Umstand, dass nur die in § 2278 Abs. 2 BGB genannten Verfügungen in einem Erbvertrag vertragsmäßig getroffen werden können, bedeutet dabei nicht, dass solche Verfügungen schon allein durch ihre Aufnahme in einen Erbvertrag zu vertragsmäßigen werden. Da einem Erbvertrag jede Verfügung, die in einem Testament enthalten sein kann, einseitig zugefügt werden darf (§ 2299 Abs. 1 BGB), kann der Erblasser im Erbvertrag auch einseitig Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, BGB § 2278 Rn. 2).

Insofern besteht keine Entbindung von der Prüfung im Einzelfall, sodass die Spezifika der vorliegenden Vertragsgestaltung in die Überlegungen mit einzubeziehen sind. Diese führen trotz des im Grundsatz zutreffenden Verweises des Berufungsführers darauf, dass bei Zuwendungen an den "Vertragspartner" die Annahme einer vertragsmäßigen Verfügung besonders nahe liege (vgl. Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2025, § 2278 Rn. 3, vgl. Bl. 42 der Papierakte), dazu, dass eine Bindungswirkung von § 2 II. des Erbvertrages gegenüber den Beklagten zu verneinen ist.

Zum einen ist in systematischer Hinsicht auffällig, dass tatsächlich erst unter § 3 des Erbvertrages vom x.x.1999 von einer "erbvertraglichen Vereinbarung" mit den Söhnen der Erblasser die Rede ist.

Zum anderen ist zu berücksichtigen und die Regelung des § 2 II. im Zusammenhang damit zu sehen, dass zeitgleich mit dem Erbvertrag Übergabeverträge beurkundet wurden, die auch in § 1 des Erbvertrages erwähnt werden (UR-Nr. yy und zz/99, Bl. 54 ff. der Papierakte), mit welchen den Söhnen Grundbesitz "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" (Bl. 55 der Papierakte) übertragen wurde, wobei der Bruder des Berufungsführers (der Beklagte zu 1.) den Hof erhielt. Zwar werden diese Vertragswerke nur unvollständig vorgelegt, allerdings findet sich auf Bl. 57 der Papierakte folgende Formulierung:

"H. und K. K. erklären sich mit dem ihnen jeweils übertragenen Grundbesitz und weiteren Vermögen hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Ansprüche wechselseitig für vollständig abgefunden."

Das heißt: Die Erbfolge nach beiden Ehegatten wurde schon im Jahre 1999 geregelt und auch vollzogen. Bezeichnenderweise bezieht sich die "erbvertragliche Bindungswirkung" unter § 3 auch gerade auf diesen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Grundbesitz und bindet insoweit die Beklagten. Dies spricht dagegen, dass die Erblasser den Beklagten die in § 2 II. geregelte Schlusserbenstellung verbindlich einräumen wollten.

Insbesondere aber ist in den Blick zu nehmen, dass § 4 Satz 2 des Erbvertrages eine ganz spezielle Bindungswirkung regelt:

"Die Bindungswirkung wird dahingehend eingeschränkt, daß der Überlebende der Erschienen zu 1. und 2. unter den Abkömmlingen die Schlußerbfolge auch anderweit regeln kann. Dritte, z.B. neue Ehepartner, darf er nicht bedenken."

Dies spricht dafür, dass sich nur die Ehegatten wechselseitig an die Schlusserbfolge mit Blick auf ihre Abkömmlinge binden wollten. Mit dieser Regelung aber konnten die Beklagten nicht damit rechnen, tatsächlich nach dem Versterben des letzten Elternteils zu gleichen Teilen Schlusserben zu werden. Ihre Einsetzung als Schlusserben "zu gleichen Teilen" kann daher nicht "ihnen gegenüber" in vertragsmäßig bindender Form gemeint sein.

Aber auch die Schlusserbeneinsetzung an sich (unabhängig davon, mit welchem Anteil) ist gegenüber den Söhnen nicht in bindender Form erfolgt.

Dagegen spricht bereits, dass die Vertragsparteien in § 2 II. von "Söhnen" sprechen, in § 4 allerdings von "Abkömmlingen". Da der Vertrag notariell geschlossen wurde, spricht einiges dafür, dass damit - wie in § 3 - der erbrechtliche Begriff gemeint war, also nicht nur Söhne, sondern auch gemeinsame Enkelkinder (vgl. § 1924 BGB).

Demgemäß konnten sich die Beklagten nicht darauf verlassen, überhaupt Schlusserben zu werden - was im Zusammenhang damit, dass ihnen bereits 1999 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grundbesitz in beträchtlichem Umfang übertragen wurde, auch nicht ungewöhnlich ist.

b)

Mit dem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom x.x.2008 haben die Ehegatten wirksam eine Ergänzung zu ihrem Ehevertrag vom x.x.1999 vorgenommen.

§ 2292 BGB sieht vor, dass ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag auch durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben werden kann.

Durch das gemeinschaftliche notarielle Testament vom x.x.2008 haben beide Ehegatten gezeigt, dass sie mit einer solchen Ergänzung der Regelung ihres Nachlasses einverstanden sind. Dies ist im Lichte von § 2292 BGB ausreichend. Es ist anerkannt, dass durch gemeinschaftliches Testament der Erbvertrag nicht nur aufgehoben, sondern auch abgeändert und insbesondere in der Weise "ergänzt" werden kann, dass sich die neuen Verfügungen nach dem Willen der Testierenden mit den bisherigen und weiter bestehen bleibenden als einzige gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen darstellen. Die zeitlich nacheinander errichteten Verfügungen sind dann so auszulegen, als wäre der Wille der Ehegatten in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt, wobei eine vertragliche Bindung einschließlich einer Abänderungsbefugnis nur insoweit als aufgehoben anzusehen ist, als das spätere gemeinschaftliche Testament ihr widerspricht (Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2025, § 2292 Rn. 1 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der oben vorgenommenen Auslegung waren die beiden Söhne bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge abgefunden. Es sollte sichergestellt werden, dass der Hof im Familienbesitz bleibt und an eheliche Abkömmlinge weitergegeben wird. All das war geregelt. Der das Vermächtnis betreffende Grundbesitz wurde von den Ehegatten erst später erworben und gehörte nicht zum Hofvermögen - was die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament vom x.x.2008 auch ausdrücklich statuiert haben.

2.

Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Klägerin hat in zulässiger Weise für eine Gesamthandsklage gegen beide Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft optiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Gläubiger bei einer Forderung gegen einen Nachlass bis zur Teilung desselben die Wahl, ob er die Gesamtschuldklage des § 2058 BGB oder die Gesamthandklage des § 2059 Abs. 2 BGB erheben will (BGH, Urteil vom 24. April 1963 - V ZR 16/62, NJW 1963, 1611 <1612>). In diesem Sinne ist trotz des Umstandes, dass die prozessuale Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs regelmäßig im Wege der Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) erfolgt, auch insoweit eine Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) möglich (BeckOF ErbR/Nikolas Hölscher, 48. Ed. 1.3.2025, Form. 10.8.3 Anm. 1-13 Rn. 8, beck-online). Der Gesamthandsklage kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Vermächtnisnehmer dingliche Ansprüche verfolgt (z. B. Auflassung bei Grundstücksvermächtnis oder Grundbuchberichtigung). Denn in einem solchen Fall begehrt der Bedachte die Vornahme einer Verfügung, welche nur von allen Miterben gemeinsam bewirkt werden kann (§ 2040 BGB). Die Rechtsprechung sieht daher grundsätzlich die Gesamthandklage als die richtige Klageart an, bei welcher sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen sind (BGH, Urteil vom 24. April 1963 - V ZR 16/62, NJW 1963, 1611 <1612>; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Januar 1997 - 3 U 38/96, NJW-RR 1998, 308 <309>; BeckOF ErbR/Nikolas Hölscher, 48. Ed. 1.3.2025, Form. 10.8.3 Anm. 1-13 Rn. 8, beck-online).

So ist es hier. Der Nachlass ist ungeteilt und die Klägerin begehrt die Erfüllung eines Vermächtnisses durch Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung.

3.

Die Klägerin ist auch kraft gesetzlicher Prozessstandschaft, § 432 BGB, berechtigt, Erfüllung des Vermächtnisses an sich und sämtliche ihrer Geschwister als Vermächtnisnehmer zu verlangen.

a)

Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Vermächtnis.

Der Vermächtnisanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch. Für die Vermächtnisnehmer geht es nicht um ihr dingliches Einrücken in die Rechtsstellung des Erblassers, sondern um einen gemeinsamen Anspruch, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (§ 2174 BGB).

In § 2157 BGB behandelt das Gesetz den Fall, dass mehreren derselbe Gegenstand vermacht ist (sog. gemeinschaftliches Vermächtnis) (Staudinger/Otte [2019] BGB § 2157 Rn. 1). Ein gemeinschaftliches Vermächtnis im Sinne der §§ 2157-2159 BGB setzt voraus, dass der Erblasser mehreren Vermächtnisnehmern ein und denselben Gegenstand zuwendet. Von mehreren Teilvermächtnissen unterscheidet sich das gemeinschaftliche Vermächtnis dadurch, dass der Erblasser keine jeweils selbstständigen Vermächtnisse über einen Bruchteil an dem betreffenden Gegenstand zuwendet, sondern den Gegenstand "als Einheit" der Vermächtnisanordnung unterwirft. Der Erblasser ordnet nicht mehrere Vermächtnisse, sondern ein einziges Vermächtnis zugunsten mehrerer Begünstigter an, sodass nicht mehrere Ansprüche im Sinne des § 2174 BGB mit dem Vermächtnisanfall entstehen, sondern ein einheitlicher Anspruch für mehrere Vermächtnisnehmer hervorgebracht wird (Reymann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2157 BGB [Stand: 01.07.2023] Rn. 8).

Ob mehrere selbständige Vermächtnisse vorliegen oder ein gemeinschaftliches, ergibt sich nicht aus §§ 2157-2159 BGB, wo nur die Rechtsfolgen des gemeinschaftlichen Vermächtnisses geregelt sind, sondern ist durch Auslegung zu ermitteln (Staudinger/Otte [2019] BGB § 2157 Rn. 1).

Ein gemeinschaftliches Vermächtnis scheidet nicht schon deswegen aus, weil der Erblasser die Anteile der Bedachten im Einzelnen genau bestimmte (e contrario § 2158 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nebensächlich ist zudem, ob der betreffende Gegenstand ideell oder real teilbar ist. Denn selbst die Zuwendung einer Geldforderung oder einer Menge vertretbarer Sachen schließt das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Vermächtnisses nicht aus (Reymann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2157 BGB [Stand: 01.07.2023] Rn. 9).

Zwar liefert die Teilbarkeit des Vermächtnisgegenstandes ein Indiz für die Zuwendung selbstständiger Vermächtnisse. Kommt es dem Erblasser aber gerade auf die Wahrung der Einheit an, z.B. weil er darauf Wert legt, dass bei vorzeitigem Wegfall eines Begünstigten Anwachsung eintritt (§ 2158 Abs. 1 Satz 1 BGB), entspricht ein gemeinschaftliches Vermächtnis eher seiner Vorstellung (Reymann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2157 BGB [Stand: 01.07.2023] Rn. 10).

Vorliegend spricht für ein gemeinschaftliches Vermächtnis, dass die Erblasser den gesamten Landbesitz den Schlusserben entziehen wollten und Regelungen für das Vorversterben eines Vermächtnisnehmers getroffen hatten (vgl. Reymann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2157 BGB [Stand: 01.07.2023] Rn. 8-10).

b)

Die Anordnung eines gemeinschaftlichen Vermächtnisses hat regelmäßig zur Folge, dass mit Vermächtnisanfall zwischen den gemeinschaftlich Bedachten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen an der Vermächtnisforderung entsteht (§§ 741 ff. BGB) (Reymann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2157 BGB [Stand: 01.07.2023] Rn. 12). So ist es auch hier. Gemäß § 432 Abs. 1 BGB bilden die Vermächtnisnehmerinnen vorliegend eine Mitgläubigergemeinschaft mit der Folge, dass jeder einzelne Teilhaber dieser Bruchteilsgemeinschaft auch hinsichtlich seines Anteils nicht Leistung an sich, sondern ausschließlich Leistung an die Mitgläubigergemeinschaft verlangen kann.

Die Vermächtnisnehmer sind beim gemeinschaftlichen Vermächtnis, anders als im Fall des § 2151 Abs. 3 Satz 1 BGB, nicht Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). Ob sie Teilgläubiger (§ 420 BGB) oder Mitgläubiger (§ 432 BGB) sind, richtet sich danach, ob der Vermächtnisgegenstand teilbar ist oder nicht (Staudinger/Otte [2019] BGB § 2157 Rn. 5).

Bei Teilbarkeit der Leistungspflicht des Beschwerten steht jedem Vermächtnisnehmer der Anspruch auf Leistung des entsprechenden Teils selbstständig zu (§ 420 BGB). Bei Unteilbarkeit (etwa bebautes Grundstück, Gemälde, GmbH-Geschäftsanteil) oder wenn die Aufteilung nur im Innenverhältnis gelten soll, kann jeder Bedachte nach § 432 BGB Leistung an alle fordern (MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2157 Rn. 4; Nobis, in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 2157 BGB Rn. 1).

Hier geht es offenbar um unbebauten Landbesitz, hinsichtlich dessen die Frage der realen Teilbarkeit diskussionswürdig ist.

Unbebaute Grundstücke sind theoretisch real teilbar, weil es - anders als bei bebauten Grundstücken - theoretisch möglich ist, jedes Flurstück durch Neuvermessung in den Anteilen entsprechende gleich große Flurstücke aufzuteilen (vgl. Reymann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2157 BGB [Stand: 01.07.2023] Rn. 16).

Allerdings ist Voraussetzung für die reale Teilbarkeit, dass sich der Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt (Grüneberg/Retzlaff, § 752 Rn. 2). In der Kommentarliteratur werden als unteilbar neben bebauten Grundstücken auch landwirtschaftliche Grundstücke genannt (Grüneberg/Retzlaff, § 752 Rn. 3). Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem aufgrund des Vermächtnisses zu übertragenden Grundbesitz um landwirtschaftliche Grundstücke handelt. Denn jedenfalls liegt es nahe, dass bei Zerstückelung des Grundbesitzes eine Wertminderung einträte. Unabhängig davon wäre die Realteilung des Grundbesitzes mit erheblichen Mehrkosten (Neuvermessung der Grundstücke, Notarkosten, Kosten für die Anlage neuer Grundbuchblätter) verbunden, sodass die Unteilbarkeit des Grundbesitzes anzunehmen sein dürfte.

c)

Ausgehend von einem gemeinschaftlichen Vermächtnis und einer Unteilbarkeit des Grundbesitzes kann die Klägerin den Vermächtnisanspruch im Wege der Prozessstandschaft auch zugunsten ihrer Geschwister geltend machen.

Ist das Vermächtnisobjekt nur ideell teilbar, sind die Vermächtnisnehmer lediglich als Mitgläubiger forderungsberechtigt. Dies bedeutet, dass jeder Vermächtnisnehmer nur das Recht hat, Vermächtniserfüllung an alle zu verlangen (§ 432 BGB). Durch die Vermächtniserfüllung werden die Vermächtnisnehmer zu Miteigentümern bzw. Bruchteilsberechtigten (§§ 741-758, 1008, 1011 BGB) (Reymann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2157 BGB [Stand: 01.07.2023] Rn. 19).

Prozessual haben die Bedachten in einem solchen Fall mehrere Möglichkeiten, ihren Anspruch klageweise geltend zu machen: Zum einen kann jeder Vermächtnisnehmer kraft gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen auf Erfüllung an alle Bedachten klagen (§ 432 BGB). Zum anderen können die Vermächtnisnehmer gemeinschaftlich als einfache Streitgenossen Klage erheben (§ 59 Alt. 2 ZPO). Notwendige Streitgenossenschaft ist in diesem Fall zu verneinen (§ 62 ZPO) (Reymann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2157 BGB [Stand: 01.07.2023] Rn. 20).

Vorliegend hat die Klägerin die erstgenannte Möglichkeit gewählt.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die beabsichtigte Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

IV.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

Der Beklagte zu 2. möge erwägen, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.

Hinweis:

Nach dem Hinweisbeschluss ist die Berufung zurückgenommen worden.

Hinweis:

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