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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26

ECLI:DE:OLGBS:2026:0325.1ORBS122.26.00

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Juli 2025 wird zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des linksunterzeichnenden Richters als Einzelrichter).

2.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 11. Juli 2025 hat das Amtsgericht Braunschweig den Betroffenen als teilnehmende Person wegen Verstoßes gegen eine vollziehbare Beschränkung einer Versammlung (§§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 NVersG) mit einer Geldbuße von 150,- € belegt. Nach den Urteilsfeststellungen habe der Betroffene am 31. August 2024 in der Braunschweiger Innenstadt gemeinsam mit 18 weiteren Personen an einer Straßenblockade mitgewirkt, um - ausgestattet mit Transparenten und Schildern - auf die Folgen des Klimawandels aufmerksam zu machen. Der Zeuge C - polizeilicher Zugführer - habe die Zusammenkunft als Versammlung deklariert, sie allerdings durch Verwaltungsakt auf den Gehweg beschränkt. Der Betroffene sei der mehrfach wiederholten Anordnung des Zeugen jedoch nicht nachgekommen. Er habe die Straße nicht verlassen, weshalb die beschränkende Verfügung zwangsweise durchgesetzt worden sei. Zum Beleg des Vorwurfs hat sich das Amtsgericht maßgeblich auf einen im Hauptverhandlungstermin verlesenen Bericht des Zeugen C vom 4. September 2024 gestützt. Der Zeuge ist vom Gericht nicht vernommen worden.

Gegen dieses Urteil hat der bei der Urteilsverkündung anwesende Betroffene am 18. Juli 2025 per Telefax einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Diesen Antrag hat sein Verteidiger nach Zustellung der Urteilsgründe am 26. August 2025 mit einem über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Schreiben vom 25. September 2025, das am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Mit der Verfahrensrüge rügt er insbesondere einen Verstoß gegen § 77a Abs. 4 OWiG. Er bringt hierzu vor, dass die Voraussetzungen für eine Verlesung des Berichts vom 4. September 2024 nicht vorgelegen hätten. Die Verfahrensbeteiligten - insbesondere der Betroffene selbst - hätten der Verlesung nicht zugestimmt und es sei während der Hauptverhandlung auch kein Gerichtsbeschluss ergangen, mit dem die Verlesung hätte angeordnet werden müssen. Der Inhalt des Berichts sei auch nicht in anderer Weise in das Hauptverfahren eingeführt worden. Er hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Juli 2025 mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Braunschweig zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 11. Juli 2025 als unbegründet zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, die Verlesung des Berichts sei von § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gedeckt.

II.

Das Urteil ist nach der gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde (dazu unter 1.) auf die erhobene Verfahrensrüge aufzuheben (dazu unter 2.).

1.

Die Rechtsbeschwerde ist - insoweit durch Entscheidung des linksunterzeichnenden Richters als Einzelrichter - auf den form- und fristgerecht angebrachten Antrag des Betroffenen zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen und daher dem Bußgeldsenat gemäß § 80a Abs. 3 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Der Fall gibt Gelegenheit, Erklärungen der Bußgeldbehörden über Ermittlungshandlungen im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) von der vorangegangenen Wahrnehmung der bußgeldbewehrten Tat durch die ermittelnde Person abzugrenzen.

2.

Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der zulässig erhobenen Verfahrensrüge steht fest, dass sich das Amtsgericht seine Überzeugung von dem Fehlverhalten des Betroffenen unter Verstoß gegen den in § 250 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) geregelten Vorrang des Personalbeweises gebildet hat. Der Vorsitzende hätte den Zeugen C zum Beweis des Vorwurfs nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 NVersG persönlich vernehmen müssen.

Wie die Verteidigung zutreffend ausgeführt hat, fehlte für die im Bußgeldverfahren grundsätzlich mögliche vereinfachte Art der Beweisaufnahme nach § 77a Abs. 1 - 3 OWiG jedenfalls die nach Abs. 4 der genannten Vorschrift notwendige Zustimmung des Betroffenen. Bei dem Bericht handelt es sich auch nicht um ein Zeugnis einer öffentlichen Behörde, das nach §§ 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO, 71 Abs. 1 OWiG verlesen werden könnte. Ermittlungsvorgänge, die von den Verfolgungsbehörden aus Anlass des anhängigen Verfahrens entstanden sind, fallen schon nicht unter diese Vorschrift (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994, 2 StR 392/94, juris, Rn. 3; Bär in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 256 Rn. 4).

Im Gegensatz zur Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war die Vorgehensweise des Amtsgerichts schließlich nicht auf der Grundlage des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (anwendbar wiederum gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) gerechtfertigt. Der Begriff der Ermittlungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift ist zwar weit auszulegen und bezieht sich nicht allein auf polizeiliche "Routinemaßnahmen" (BGH, Beschluss vom 8. März 2016, 3 StR 484/15, juris, Rn. 2). Soweit es die für die Verurteilung nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 NVersG entscheidende unmittelbare Wahrnehmung des bußgeldbewehrten Verhaltens durch den Zeugen C betrifft, wird aber in dem verlesenen Bericht vom 4. September 2024 dennoch keine Ermittlungshandlung dokumentiert. Denn die Kenntnisnahme der Tat ist, wenn dies - wie hier - durch eigene Wahrnehmung des später ermittelnden Polizeibeamten geschehen ist, weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren eine Ermittlungshandlung, sondern nur Grundlage für die daran anknüpfende Pflicht der Strafverfolgungsbehörden (vgl. §§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO) oder Entschließung der Bußgeldbehörde (§ 47 OWiG), den zu ihrer Kenntnis gelangten Sachverhalt zu erforschen.

III.

Wegen des genannten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil gemäß § 353 Abs.1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) aufzuheben und die Sache gem. § 79 Abs. 6 OWiG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde war dem Amtsgericht vorbehalten, da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch nicht abzusehen ist.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die für eine Beschränkung einer Versammlung gemäß § 8 Abs. 1 NVersG erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht die Feststellung einer Straftat gemäß § 240 StGB voraussetzt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist eigenständiges Schutzgut (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2024, 22 W 10/23, juris, Rn. 36 f.).

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